Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):Ra 2019/21/0025 E 26.06.2019Ra 2019/21/0150 E 26.06.2019Ra 2019/21/0151 E 26.06.2019Ra 2019/21/0152 E 26.06.2019Ra 2019/21/0153 E 26.06.2019Ra 2019/21/0175 E 26.06.2019Ra 2019/21/0183 B 22.08.2019Rechtssatz
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung (allenfalls auch samt darauf aufbauendem Einreiseverbot) ist nicht zulässig, bevor über einen anhängigen Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wurde; und zwar auch dann, wenn ein Rückkehrentscheidungsverfahren - unabhängig vom Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz - bereits anhängig ist. Zugleich mit der Rückkehrentscheidung ist nämlich die Feststellung nach § 52 Abs. 9 FrPolG 2005 zu treffen, dass (nunmehr: ob) die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist; dies würde aber - jedenfalls in Bezug auf den Herkunftsstaat - bedeuten, das Ergebnis des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz, in dem diese Frage erst zu klären ist, in unzulässiger Weise vorwegzunehmen. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ist daher grundsätzlich nicht zulässig. Diese Überlegungen sind auch vor dem Hintergrund der geltenden Rechtslage aufrechtzuerhalten (vgl. VwGH 4.8.2016, Ra 2016/21/0162; VwGH 15.3.2018, Ra 2017/21/0138; VwGH 25.9.2018, Ra 2018/21/0107).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019210146.L03Im RIS seit
11.11.2019Zuletzt aktualisiert am
11.11.2019