RS Vwgh 2019/7/11 Ro 2019/03/0015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.07.2019
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Index

E1P
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §7 Abs1 Z3
MRK Art6
12010P/TXT Grundrechte Charta Art47

Rechtssatz

Die Unparteilichkeit kann in subjektiver und in objektiver Hinsicht betrachtet werden (vgl. etwa VwGH 20.5.2015, Ro 2014/09/0053). In subjektiver Hinsicht ist eine Befangenheit oder Ausgeschlossenheit eines Mitglieds eines Tribunals dann anzunehmen, wenn es vor der Verhandlung etwa durch Äußerungen zu erkennen gibt, dass es sich in der Sache bereits auf eine Entscheidung festgelegt hat. Für den bei einem Tribunal auschlaggebenden äußeren Anschein ist entscheidend, ob es feststellbare Umstände gibt, die Zweifel an der Unbefangenheit des entscheidenden Mitglieds des Tribunals wecken könnten. Dabei ist der konkrete Standpunkt der betroffenen Partei zwar wichtig, aber nicht entscheidend. Entscheidend ist vielmehr, ob diese Zweifel an der Unbefangenheit als objektiv gerechtfertigt anzusehen sind (vgl. VwGH 8.10.2010, 2007/04/0134, sowie die dort zitierte Rechtsprechung des EGMR).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019030015.J07

Im RIS seit

09.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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