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E1PNorm
AVG §7Rechtssatz
Gemäß § 7 AVG haben sich Verwaltungsorgane befangen zu erklären und ihres Amtes zu enthalten, wenn (sonstige) wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unabhängigkeit in Zweifel zu ziehen. Es genügt, dass eine Befangenheit mit Grund befürchtet werden muss - auch wenn der Entscheidungsträger tatsächlich unbefangen sein sollte - oder dass bei objektiver Betrachtungsweise auch nur der Anschein einer Voreingenommenheit entstehen könnte. Für die Beurteilung, ob eine Befangenheit in diesem Sinne vorliegt, ist maßgebend, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller konkreten Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Organwalters zu zweifeln. Im Anwendungsbereich des Art. 6 MRK bzw. - wie hier - des Art. 47 GRC ist die Befangenheit eines Mitglieds eines Tribunals, vorliegend das Mitglied der Schienen-Control-Kommission (SKC), dann anzunehmen, wenn einem Organwalter auch nur der äußere Anschein der Unparteilichkeit mangelt (vgl. etwa VwGH 6.3.2019, Ro 2018/03/0031, VwGH 24.4.2014, 2013/09/0049, VwGH 8.10.2010, 2007/04/0134; vgl. zur Beurteilung der SCK als Tribunal EuGH 22.11.2012, C-136/11, wo die SCK als Gericht iSd Art. 267 AEUV qualifiziert wurde).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62011CJ0136 Westbahn Management VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019030015.J08Im RIS seit
09.10.2019Zuletzt aktualisiert am
09.10.2019