RS Vwgh 2019/7/11 Ro 2019/03/0015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.07.2019
beobachten
merken

Index

E1P
E6J
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §7
AVG §7 Abs1 Z3
MRK Art6
12010P/TXT Grundrechte Charta Art47
62011CJ0136 Westbahn Management VORAB

Rechtssatz

Gemäß § 7 AVG haben sich Verwaltungsorgane befangen zu erklären und ihres Amtes zu enthalten, wenn (sonstige) wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unabhängigkeit in Zweifel zu ziehen. Es genügt, dass eine Befangenheit mit Grund befürchtet werden muss - auch wenn der Entscheidungsträger tatsächlich unbefangen sein sollte - oder dass bei objektiver Betrachtungsweise auch nur der Anschein einer Voreingenommenheit entstehen könnte. Für die Beurteilung, ob eine Befangenheit in diesem Sinne vorliegt, ist maßgebend, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller konkreten Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Organwalters zu zweifeln. Im Anwendungsbereich des Art. 6 MRK bzw. - wie hier - des Art. 47 GRC ist die Befangenheit eines Mitglieds eines Tribunals, vorliegend das Mitglied der Schienen-Control-Kommission (SKC), dann anzunehmen, wenn einem Organwalter auch nur der äußere Anschein der Unparteilichkeit mangelt (vgl. etwa VwGH 6.3.2019, Ro 2018/03/0031, VwGH 24.4.2014, 2013/09/0049, VwGH 8.10.2010, 2007/04/0134; vgl. zur Beurteilung der SCK als Tribunal EuGH 22.11.2012, C-136/11, wo die SCK als Gericht iSd Art. 267 AEUV qualifiziert wurde).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62011CJ0136 Westbahn Management VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019030015.J08

Im RIS seit

09.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten