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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art144 Abs1 / InstanzenzugserschöpfungLeitsatz
Keine Legitimation zur Beschwerdeführung gegen die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Ausländergrunderwerbs mangels Einbringung einer Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid; keine Veränderung der Rechtslage durch den Berufungsbescheid aufgrund Abweisung der Berufung des Vertragspartners der Beschwerdeführerin mit gleichlautendem BescheidSpruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
1.1. Mit Bescheid vom 7. Oktober 1994 versagte die Grundverkehrsbehörde dem zwischen der beschwerdeführenden Gesellschaft und einem deutschen Staatsangehörigen als Leasingnehmer abgeschlossenen Leasingvertrag vom 6./12. Dezember 1990 gemäß §3 Abs1 iVm. §4 Abs2 des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1983, Anlage zur Kundmachung der Landesregierung vom 18. Oktober 1983 über die Wiederverlautbarung des Grundverkehrsgesetzes 1970, LGBl. für Tirol 69/1983, idF der Kundmachungen LGBl. für Tirol 44/1984 und 45/1988 sowie des Landesgesetzes LGBl. für Tirol 74/1991 (im folgenden: TGVG 1983), die grundverkehrsbehördliche Zustimmung.
Die gegen diesen Bescheid allein vom deutschen Staatsangehörigen erhobene Berufung wies die - gemäß §28 des Gesetzes vom 7. Juli 1993 über den Verkehr mit Grundstücken in Tirol (Tiroler Grundverkehrsgesetz), LGBl. für Tirol 82/1993, gebildete - Landes-Grundverkehrskommission beim Amt der Tiroler Landesregierung als unbegründet ab.
1.2. In ihrer gegen diesen Bescheid gerichteten, auf Art144 Abs1 B-VG gestützten Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erachtet sich die beschwerdeführende Gesellschaft in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten bzw. wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt und begehrt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
1.3. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie den angefochtenen Bescheid verteidigt und die Zurück- bzw. Abweisung der Beschwerde beantragt.
2.1. Gemäß Art144 Abs1 B-VG kann Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges - falls ein solcher in Betracht kommt - erhoben werden. Bereits im Erkenntnis VfSlg. 1249a/1929 hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, daß eine Beschwerde nur dann zulässig ist, wenn der Beschwerdeführer den Instanzenzug ausgeschöpft hat. An dieser Rechtsauffassung hat der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis VfSlg. 7142/1973 (unter Hinweis auf die Erkenntnisse VfSlg. 4538/1963 und 5038/1965) ausdrücklich für jene Fälle festgehalten, in denen der letztinstanzliche Bescheid die vor seiner Erlassung bestandene Rechtslage nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers verändert hat (s. in diesem Zusammenhang etwa auch VfSlg. 7876/1976, 106; 8183/1977, 339).
In einem nach dem (Tiroler) Grundverkehrsgesetz 1970, LGBl. 4/1971, zu beurteilenden Fall hat der Verfassungsgerichtshof nicht nur die Beschwerdelegitimation der Verkäufer zur Anfechtung des den erstinstanzlichen Bescheid - gegen den sie nicht berufen hatten - bestätigenden letztinstanzlichen Bescheides verneint, sondern überdies die Prozeßvoraussetzung der Erschöpfung des Instanzenzuges als nicht gegeben erachtet (VfSlg. 7198/1973). Auch in einem nach dem NÖ Grundverkehrsgesetz 1973, LGBl. 6800-3, zu beurteilenden Fall sah der Verfassungsgerichtshof darin, daß die Beschwerdeführerin ihr Recht zur Einbringung einer Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid nicht ausgeübt hatte, die Nichterschöpfung des Instanzenzuges (VfSlg. 12037/1989), die - iS der ständigen Rechtsprechung (vgl. etwa VfSlg. 3305/1958, 6022/1969, 9232/1981, 10058/1984, 11127/1986, 11843/1988, 12037/1989) - die Unzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zur Folge hat (s. auch VfSlg. 13242/1992).
2.2. Die Beschwerdeführerin hat ihr Recht zur Einbringung einer Berufung gegen den (auch) ihr zugestellten erstinstanzlichen Bescheid nicht ausgeübt.
Die belangte Behörde hat, indem sie die Berufung des Vertragspartners der Beschwerdeführerin abwies, einen mit dem erstinstanzlichen Bescheid übereinstimmenden neuen Bescheid erlassen (s. zB VfSlg. 6016/1969, 6486/1971, 8084/1977, 8098/1977). Sie hat daher die durch den erstinstanzlichen Bescheid geschaffene Rechtslage nicht zum Nachteil der Beschwerdeführerin verändert. Damit aber fehlt der Beschwerdeführerin iS der bereits zitierten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die Beschwerdelegitimation.
2.3. Die Beschwerde war daher schon deshalb zurückzuweisen.
3. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG 1953 ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
VfGH / Legitimation, VfGH / Instanzenzugserschöpfung, Grundverkehrsrecht BehördenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1996:B1710.1995Dokumentnummer
JFT_10038875_95B01710_00