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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §37;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/07/0014 96/07/0015 96/07/0025 96/07/0026Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofmann, über die Beschwerden der M-Gesellschaft m.b.H. in O, vertreten durch Dr. Otto Holter, Dr. Gerald Wildfellner, Dr. Klaus Holter und Dr. Stefan Holter, Rechtsanwälte in Grieskirchen, Roßmarkt 21, gegen die Bescheide des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft 1) vom 24. November 1995, Zl. 513.534/28-I 5/95 (96/07/0006), 2) vom 26. November 1995, Zl. 513.534/22-I 5/95 (96/07/0014), 3) vom 26. November 1995, Zl. 513.534/27-I 5/95 (96/07/0015), 4) vom 26. November 1995, Zl. 513.534/26-I 5/95 (96/07/0025), und 5) vom 26. November 1995, Zl. 513.534/24-I 5/95 (96/07/0026), betreffend jeweils wasserpolizeiliche Aufträge, nach Durchführung einer mündlichen öffentlichen Verhandlung und Anhörung der Vorträge des Berichters, des Vertreters der Beschwerdeführerin und des Vertreters der belangten Behörde, zu Recht erkannt:
Spruch
Die zu 96/07/0006, 96/07/0015, 96/07/0025 und 96/07/0026 protokollierten Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Der mit der zu 96/07/0014 protokollierten Beschwerde angefochtene Bescheid der belangten Behörde vom 26. November 1995, Zl. 513.534/22-I 5/95, wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 29.850,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der belangten Behörde Aufwendungen in der Höhe von S 23.460,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.
Die Beschwerdeführerin betreibt eine Abfalldeponie.
Wasserrechtliche Bewilligungen hiefür waren ihrem Rechtsvorgänger mit den Bescheiden des Landeshauptmannes von Oberösterreich (LH) vom 6. Februar 1975, vom 23. Juni 1976 und vom 12. April 1985 erteilt worden.
Mit Bescheid vom 11. Juni 1990 hatte der LH gemäß § 121 WRG 1959 ausgesprochen, daß die Mülldeponie der mit seinem Bescheid vom 12. April 1985 erteilten Bewilligung "im wesentlichen entspreche", gleichzeitig die Behebung im einzelnen aufgezählter Mängel beauftragt, für den Weiterbetrieb der Deponie zusätzliche Auflagen vorgeschrieben, näher beschriebene geringfügige Abweichungen vom bewilligten Projekt bei Einhaltung aufgezählter Auflagen wasserrechtlich bewilligt und u.a. auch eine wasserrechtliche Bauaufsicht bestellt. Dieser Bescheid war in Rechtskraft erwachsen.
Am 23. Juli 1990 hatte der LH auf Grund der Ergebnisse der Überprüfungsverhandlung gegen den Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin aber einen wasserpolizeilichen Auftrag nach § 138 Abs. 1 WRG 1959 erlassen, mit welchem dem Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin u.a. auch aufgetragen worden war, konsenslos und ohne Basisdrainage geschüttete, näher lokalisierte Deponiebereiche zur Gänze von Müllteilen zu räumen und den ursprünglichen Geländezustand herzustellen sowie auch die Deponiehöhe auf den im Bescheid des LH vom 12. April 1995 bewilligten, näher beschriebenen Zustand zu reduzieren. Ein vom Rechtsvorgänger der nunmehrigen Beschwerdeführerin gestelltes Ansuchen um Erteilung der nachträglichen wasserrechtlichen Bewilligung für die bereits erfolgte Höherschüttung war mit diesem Bescheid des LH vom 23. Juli 1990 gleichzeitig abgewiesen worden.
Den diesen Bescheid bestätigenden Berufungsbescheid der belangten Behörde vom 14. Mai 1991 hob der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 12. Oktober 1993, Slg. N.F. Nr. 13.919/A, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes mit der Begründung auf, daß Maßnahmen, die als Abweichungen vom bewilligten Projekt anzusehen seien, den Gegenstand eines wasserpolizeilichen Auftrages nach § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 nicht mehr bilden dürften, wenn im Überprüfungsbescheid nach § 121 WRG 1959 verabsäumt worden sei, ihre Beseitigung zu veranlassen. Stehe ein im Zuge des Überprüfungsverfahrens wahrgenommener konsenswidriger Sachverhalt mit dem bewilligten Projekt in einem technisch sachnahen Zusammenhang, dann liege eine Abweichung vom bewilligten Projekt vor, über welche nach § 121 Abs. 1 WRG 1959 zu verfahren sei, führte der Verwaltungsgerichtshof in den Gründen des genannten Erkenntnisses aus; sei ein solcher innerer Zusammenhang des konsenswidrigen Sachverhaltes mit dem bewilligten Projekt nicht zu erkennen, dann stehe der Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages hinsichtlich eines solchen Umstandes die Rechtskraft des das bewilligte Projekt betreffenden Überprüfungsbescheides nicht entgegen.
Mit Ersatzbescheid vom 12. September 1994 wurde der Bescheid des LH vom 23. Juli 1990 von der belangten Behörde ersatzlos behoben.
Zwischenzeitig hatte der Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin von der durch die WRG-Novelle 1990, BGBl. Nr. 252, geschaffenen Bestimmung des § 31b Abs. 5 in der Fassung vor ihrer Änderung durch die WRG-Novelle 1993, BGBl. Nr. 185, Gebrauch gemacht und dem LH unter Vorlage von Projektsunterlagen die geänderte Ausführung der wasserrechtlich bewilligten Deponie im Zusammenhang mit der bei Erreichung des vorgesehenen Schüttvolumens erforderlichen Oberflächengestaltung angezeigt.
Über diese Anzeige erließ der LH am 22. Juni 1992 einen Bescheid, mit welchem die angezeigte Änderung der Ausführung der Deponie unter Vorschreibung folgender, im gegebenen Zusammenhang interessierender Auflagen zur Kenntnis genommen wurde:
"1. Das Vorhaben ist, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, projektsgemäß auszuführen.
...
4. Für die Außenbereiche der Deponien, das sind jene Böschungen, die von dem Projekt, das mit dem eingangs zitierten Bescheid vom 12.4.1985, ..., bewilligt wurde, abweichen, ist die Standfestigkeit des projektierten Außenböschungsneigungsverhältnisses von h:b = 2:3 in einem den Richtlinien für Mülldeponien der Bundesministerien für Land- und Forstwirtschaft sowie Umwelt-, Jugend und Familie gleichwertigen Gutachten einer dazu befugten Person unter Bezugnahme auf eine für eine Außenböschung von Deponien erforderliche Standsicherheit die resultierende Abweichung besonders zu begründen und die ausreichende Sicherheit der projektierten Ausführungsvariante inkl. des erforderlichen Schichtenaufbaues statisch-rechnerisch zu belegen.
5. Sollte der Nachweis gemäß Punkt 4 nicht gelingen oder bis zum 31.10.1992 nicht vorgelegt werden, sind die Böschungen (jene die vom bereits bewilligten Projekt abweichen) in einem Neigungsverhältnis von h:b = 1:2,25 herzustellen.
6. Die vorgesehene Bepflanzung ist zum ehestmöglichen Zeitpunkt (witterungsabhängig) nach Herstellung der endgültigen Böschungsgestaltung durchzuführen."
Darüber hinaus trug der LH in seinem Bescheid vom 22. Juni 1992 dem Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin den Erlag einer Sicherstellung auf und bestellte zur Überwachung der Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen ein Bauaufsichtsorgan.
Mit Bescheid vom 14. September 1993 erteilte der LH der Beschwerdeführerin gemäß § 29 Abs. 1 Z. 6 AWG unter Hinweis auf zahlreiche andere angeführte Rechtsvorschriften, hierunter auch jene der §§ 31b, 105 und 112 WRG 1959 die abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung für die Verwirklichung des Projektes "Deponieerweiterung West" auf näher bezeichneten Grundstücken unter zahlreichen Nebenbestimmungen u.a. auch abwassertechnischen Inhaltes, wobei zur Überwachung der abwassertechnischen Auflagen gemäß § 29 AWG in Verbindung mit § 120 WRG 1959 ein wasserrechtliches Bauaufsichtsorgan bestellt wurde. Einer Berufung gegen diesen Bescheid wurde vom LH gemäß § 64 Abs. 2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gegen diesen abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigungsbescheid wurden Berufungen erhoben, über welche zum Zeitpunkt der Erlassung der hier angefochtenen Bescheide von der Berufungsbehörde noch nicht abgesprochen worden war.
2.
Nachdem die Beschwerdeführerin Baumaßnahmen in Richtung einer Realisierung der durch die Bescheide des LH vom 22. Juni 1992 und vom 14. September 1993 rechtlich gestalteten Konsenslage in Angriff genommen hatte, wurde ihre Deponie vom LH im zweiten Halbjahr 1994 mehreren Besichtigungen und Überprüfungen unter Beiziehung von Sachverständigen unterzogen.
Am 7. Juni 1994 fand eine örtliche Besichtigung in Gegenwart der Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin statt, wobei nach dem Inhalt der über diese Besichtigung aufgenommenen Niederschrift eine Reihe gravierender Mängel in der Betriebsführung festgestellt wurde. Die beigezogenen Sachverständigen hatten zum Zwecke der Stellung ausreichend fundierter Gutachten ersucht, ihre Gutachten erst nach eingehender Prüfung sämtlicher Bescheide und Projekte erstellen zu dürfen. Nach dem Inhalt der Niederschrift vom 7. Juni 1994 wurde mit der Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin "vereinbart", daß zu den nachfolgenden Gutachten und den daraus für die Behörde resultierenden Schritten Parteiengehör gewährt werden würde; sollte sich auf der Grundlage der Gutachten für die Behörde jedoch sofortiger Handlungsbedarf ergeben, würde die Wahrung des Parteiengehörs im Zusammenhang mit einer allfällig zu setzenden faktischen Amtshandlung wegen Gefahr im Verzug vor Ort gewährt werden. Am 13. Juni 1994 erstatteten die Sachverständigen für Abfallchemie und für Bau- und Gewerbetechnik ihre auf der Besichtigung vom 7. Juni 1994 fußenden Gutachten.
Am 23. Juni 1994 wurde der Zivilingenieur für Vermessungswesen Dipl.-Ing. Walter H. mit einer Vermessung der Deponie und einer Berechnung jener Kubatur beauftragt, die außerhalb des durch den Bescheid des LH vom 22. Juni 1992 beschriebenen Konsenses geschüttet worden sei.
Die nächste Besichtigung der Deponie durch den LH fand am 28. Juli 1994 statt. Die Sachverständigen für Deponiebautechnik und Gewässerchemie erstatteten in Gegenwart der Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin hierbei ihre Gutachten.
Kopien der Niederschriften der Deponieüberprüfungen vom 7. Juni 1994 und vom 28. Juli 1994 wurden der Beschwerdeführerin und ihrem Rechtsvertreter mit Schreiben des LH vom 1. August 1994 ebenso zur Stellungnahme übermittelt wie die am 13. Juni 1994 erstatteten Sachverständigengutachten.
Am 5. August 1994 langte beim LH das Gutachten des Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen Dipl.-Ing. Walter H. über die Abfallschüttüberhöhungen auf der Deponie ein. Dieses Gutachten wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Schreiben des LH vom 23. August 1994 zur Stellungnahme zur Kenntnis gebracht.
Mit Schreiben vom 1. September 1994 nahm die Beschwerdeführerin zu den ihr bekanntgegebenen Beweisergebnissen Stellung.
Am 24. Oktober 1994 wurde die Deponie in Gegenwart der Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin und deren Rechtsvertreters unter Beiziehung mehrerer Sachverständiger erneut besichtigt. Der Niederschrift über diese Amtshandlung kann entnommen werden, daß nach den im Beisein der Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin und deren Rechtsvertreters vorgenommenen Erhebungen an Ort und Stelle bekanntgegeben wurde, daß die Protokollierung der Erhebungsergebnisse und der Befunde und Gutachten der Sachverständigen am Gemeindeamt fortgesetzt werden würde. Die Vertreter der Beschwerdeführerin entfernten sich vor der Protokollierung mit dem Hinweis darauf, daß anderweitige Termine eine Teilnahme an der Protokollierung nicht zuließen. Die beigezogenen Sachverständigen für Abwassertechnik und Gewässerschutz, für Abfallchemie und Abfalltechnik, für Deponiebautechnik und für Bau- und Gewerbetechnik erstatteten Gutachten.
Am 28. Oktober 1994 wurde die Deponie unter Beiziehung der genannten Sachverständigen erneut besichtigt, wobei als Gegenstand der Amtshandlung in der darüber aufgenommenen Niederschrift die Absicht der Behörde bezeichnet wird, in Form faktischer Amtshandlungen Sofortmaßnahmen auf der Grundlage der Ergebnisse der behördlichen Überprüfungen der Gesamtanlage vom 7. Juni 1994 und vom 24. Oktober 1994 zu setzen. In der Niederschrift vom 28. Oktober 1994 ist festgehalten, daß die Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin bei der Besichtigung ebensowenig anwesend war wie ihr Rechtsvertreter, welcher jedoch vor Eröffnung der Amtshandlung von den beabsichtigten Maßnahmen telefonisch in Kenntnis gesetzt worden sei. Nachdem sich das von der Beschwerdeführerin mit der Durchführung der Baumaßnahmen zur Umsetzung des Konsenses vom 14. September 1993 beauftragte Unternehmen - nach telefonischer Rückfrage seines Vertreters beim Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin - nicht bereit erklärt hatte, einen behördlichen Auftrag zur Durchführung einer faktischen Amtshandlung zu übernehmen, wurde vom Leiter der Amtshandlung die Absicht bekundet, ein anderes geeignetes Unternehmen mit der Durchführung sofort notwendiger Maßnahmen zu beauftragen. Über die im Rahmen der Besichtigung der Anlage festgestellten Mängel wurden von den beigezogenen Amtssachverständigen wiederum Gutachten erstattet.
In einer Eingabe vom 28. Oktober 1994 kündigte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf Ferngespräche die Vornahme bestimmter Arbeiten für den 7. November 1994, im Falle witterungsbedingter Zulässigkeit schon für den Zeitpunkt des davor gelegenen Wochenendes an. Dem erwiderte der LH mit Schreiben vom 31. Oktober 1994 durch die Erklärung, daß ein späterer Beginn der genannten Arbeiten als der 3. November 1994 nicht zur Kenntnis genommen werden könne.
Am 3. November 1994 wurde die Deponie der Beschwerdeführerin von einem Behördenvertreter gemeinsam mit einem Amtssachverständigen erneut aufgesucht, bei welchem Besuch die Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin angetroffen wurde. Dem über diesen Besuch errichteten Aktenvermerk vom 3. November 1994 kann die abschließende Feststellung des Behördenvertreters entnommen werden, daß im Ergebnis festgehalten werden könne, daß bis auf im hier interessierenden Zusammenhang nicht relevante Ausnahmen "die angeordneten Maßnahmen durchgeführt wurden bzw. werden".
Zu einer neuerlichen Besichtigung der Deponie kam es am 10. November 1994. Bei dieser Besichtigung konnte die Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin nicht angetroffen werden. Nach dem Inhalt des Aktenvermerkes vom 10. November 1994 wurden die Ergebnisse von der Beschwerdeführerin zwischenzeitig gesetzter Maßnahmen festgehalten, Mängel konstatiert und einem als Betriebsleiter bezeichneten Dienstnehmer der Beschwerdeführerin Anweisungen erteilt.
Im Aktenvermerk vom 18. November 1994 über eine an diesem Tage vorgenommene Besichtigung der Deponie, bei welcher die Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin auch nicht angetroffen worden war, wurden weitere Feststellungen über die an diesem Tage getroffenen Wahrnehmungen festgehalten.
Auch am 22. November 1994 wurde die Deponie aufgesucht und wurden Feststellungen über getroffene Wahrnehmungen in einem Aktenvermerk festgehalten; die Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin traf im Zuge dieses Überprüfungstermins an der Deponie ein.
Mit Schreiben vom 5. Dezember 1994 übermittelte der LH dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin Ablichtungen der Niederschriften vom 7. Juni, 28. Juli und 24. Oktober 1994.
Am 20. Dezember 1994 fand eine neuerliche Besichtigung der Deponie statt, als deren Gegenstand in der darüber aufgenommenen Niederschrift u.a. auch die Überprüfung der Durchführung zwischenzeitig bereits ergangener wasserpolizeilicher Aufträge bezeichnet wurde. Von dieser Amtshandlung war nach den Feststellungen der Niederschrift der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am Morgen des Tages der Amtshandlung telefonisch verständigt worden; es war zum Besichtigungstermin aber kein Vertreter der Beschwerdeführerin erschienen. Der Verhandlungsleiter traf Feststellungen und der Amtssachverständige für Abfallchemie erstattete Befund und Gutachten.
Am 10. Jänner 1995 nahm nach dem Inhalt eines darüber aufgenommenen Aktenvermerks der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin Einsicht in den Verfahrensakt des LH, wobei mit ihm die seit dem Bescheid des LH vom 14. September 1993 bestehenden Aktenstücke durchgegangen wurden. Mit Schreiben vom 11. Jänner 1995 wurden dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin über dessen Ersuchen Ablichtungen von ihm näher bezeichneter Aktenstücke, darunter auch der Amtsvermerke vom 3. November 1994, vom 10. November 1994 und vom 22. November 1994 übermittelt.
Am 19. Jänner 1995 fand eine weitere Besichtigung der Deponie durch den LH statt, an welchem Besichtigungstermin die Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin teilnahm. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin war nach dem Inhalt der Niederschrift vom 19. Jänner 1995 am Morgen dieses Tages telefonisch von der Amtshandlung in Kenntnis gesetzt worden. Der Leiter der Amtshandlung traf Feststellungen zu den zwischenzeitig von der Beschwerdeführerin auf dem Deponiegelände gesetzten Maßnahmen und zu Fragen im Zusammenhang mit der Realisierung des Bescheides vom 14. September 1993, wozu die Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin sich äußerte. Auch bei diesem Besichtigungstermin wurden wie schon bei allen vorangegangenen Besichtigungstermin Lichtbilder angefertigt und zum Akt genommen.
Die Verfahrensakten des LH enthalten zahlreiche, in die Gestalt von "Aktenvermerken" gekleidete Berichte des mit Bescheid des LH vom 14. September 1993 bestellten Bauaufsichtsorganes, Anfragebeantwortungen im Zusammenhang mit gegen die Weise des Deponiebetriebes erhobenen Vorwürfen und die Ablichtung einer von der Beschwerdeführerin beim Landesgericht Linz gegen das Land Oberösterreich eingebrachten Klageschrift über den Betrag von
S 2,000.000,-- aus dem Titel rechtswirksam zugesagter, aber nicht ausbezahlter Förderungsmittel.
3.
Im Ergebnis der zuvor dargestellten Erhebungen erließ der LH im Zeitraum zwischen dem 25. November 1994 und dem 23. Jänner 1995 der Beschwerdeführerin gegenüber 18 (achtzehn) wasserpolizeiliche Aufträge nach § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959, wobei er gegen fünf dieser Bescheide gemäß § 64 Abs. 2 AVG die aufschiebende Wirkung einer erhobenen Berufung ausschloß.
Die Beschwerdeführerin erhob gegen alle diese Bescheide Berufung. In den Fällen, in denen der LH einer Berufung gemäß § 64 Abs. 2 AVG aufschiebende Wirkung aberkannt hatte, wandte sich die Beschwerdeführerin gegen diesen Ausspruch mit der Auffassung, daß die speziellen Normen des Wasserrechtsgesetzes 1959 zur Gefahrenabwehr und Gefahrenbeseitigung, wie jene der §§ 31, 122 und 138 Abs. 3 leg. cit. die Vorschrift des § 64 Abs. 2 AVG verdrängen müßten. Gefahr im Verzug sei im Einzelfall zudem nicht oder jedenfalls zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch den LH nicht mehr vorgelegen. Das der Zulässigkeit eines Abspruches nach § 64 Abs. 2 AVG entgegengesetzte Argument wasserrechtlicher Spezialvorschriften hielt die Beschwerdeführerin auch der rechtlichen Zulässigkeit der Erlassung wasserpolizeilicher Aufträge nach § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 überhaupt entgegen. Ein Beseitigungsauftrag komme auf Grund "der Abgrenzung der Ermächtigungen" nach § 31 WRG 1959 und § 122 leg. cit. nicht in Frage. Allenfalls hätten Alternativaufträge nach § 138 Abs. 2 WRG 1959 oder Sicherungsaufträge nach § 138 Abs. 1 lit. b WRG 1959 als gelinderes Mittel ergehen können, keinesfalls jedoch Beseitigungsaufträge nach § 138 Abs. 1 lit. a leg. cit. Die Deponie der Beschwerdeführerin sei zudem rechtskräftig überprüft, was zufolge der Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 12. Oktober 1993, Slg. N.F. Nr. 13.919/A, und darin zitierter Vorjudikatur der Erlassung wasserpolizeilicher Aufträge nach § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 ebenso entgegenstehe. Die Beschwerdeführerin verwies des weiteren auf die ihr erteilten Konsense, welche es ihrer Auffassung nach nicht erlaubten, einzelne der Umsetzung dieser Konsense in die Wirklichkeit dienende Maßnahmen zum Gegenstand wasserpolizeilicher Aufträge zu machen. Die Verfahren vor dem LH litten an gravierenden Mängeln; die Parteienrechte der Beschwerdeführerin seien mißachtet worden, was dazu geführt habe, daß die Sachverhaltsfeststellungen der bekämpften Bescheide falsch, unvollständig und überholt seien. Einzelne der zum Gegenstand wasserpolizeilicher Aufträge gemachten Maßnahmen seien mit dem Bauaufsichtsorgan ausdrücklich abgesprochen worden. Neben diesen im wesentlichen gleichlautend in allen Berufungen erhobenen Einwendungen erstattete die Beschwerdeführerin in den einzelnen Berufungsschriften auch Ausführungen zur sachlichen und rechtlichen Beurteilung der jeweils den Gegenstand der Verwaltungsangelegenheit bildenden Sache im einzelnen. Zu einzelnen Sachverhalten erstattete die Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren von sich aus noch ergänzendes Vorbringen.
Die belangte Behörde holte zu den ihr zur Prüfung vorgelegten Sachverhalten ein Gutachten ihres Amtssachverständigen für Wasserbautechnik ein, zu welchem Stellung zu nehmen die Beschwerdeführerin Gelegenheit erhielt und diese auch nutzte.
In der Folge traf die belangte Behörde über die Berufungen der Beschwerdeführerin ihre Absprüche in der Weise, daß sie mit zwei vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht angefochtenen Bescheiden zwei der 18 wasserpolizeilichen Aufträge des LH ersatzlos behob, mit dem in der zu 96/070006 protokollierten Beschwerde angefochtenen Bescheid elf der wasserpolizeilichen Aufträge nach § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 in solche nach § 138 Abs. 2 leg. cit. abänderte, mit dem zu 96/07/0014 angefochtenen Bescheid den Spruch eines erstinstanzlichen wasserpolizeilichen Auftrages unter Abweisung der erhobenen Berufung neu formulierte, mit dem zu 96/07/0015 angefochtenen Bescheid zwei weitere wasserpolizeiliche Aufträge des LH vollinhaltlich bestätigte, mit dem in der zu 96/07/0025 protokollierten Beschwerde angefochtenen Bescheid die Berufung der Beschwerdeführerin gegen einen weiteren wasserpolizeilichen Auftrag des LH vollinhaltlich abwies und mit dem zu 96/07/0026 angefochtenen Bescheid den Abspruch des LH nach § 64 Abs. 2 AVG behob, die Berufung gegen den wasserpolizeilichen Auftrag aber als unbegründet abwies.
In der Begründung der angefochtenen Bescheide nahm die belangte Behörde nach Darstellung der Vorgeschichte, des jeweiligen Verfahrensganges und der Wiedergabe des Gutachtens ihres Amtssachverständigen für Wasserbautechnik zum jeweiligen Sachverhalt sowohl zu den generellen als auch zu den speziellen Einwendungen der Berufungen Stellung. Daß die Bestimmungen der §§ 31, 122 und 138 Abs. 3 WRG 1959 die Vorschrift des § 64 Abs. 2 AVG verdrängen würden, sei eine von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Rechtsauffassung, die nicht geteilt werden könne, weil sich im Gesetz hiefür kein Anhaltspunkt ergebe. Aus der Rechtskraft des dem Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin gegenüber ergangenen Kollaudierungsbescheides sei für die Beschwerdeführerin in den vorliegenden Fällen nichts zu gewinnen, weil die bekämpften wasserpolizeilichen Aufträge auf Maßnahmen der Beschwerdeführerin zurückgingen, die erst zu einem späteren Zeitpunkt gesetzt worden seien. Aus diesem Grunde gehe auch der Hinweis der Beschwerdeführerin auf das hg. Erkenntnis vom 12. Oktober 1993, Slg. N.F: Nr. 13.919/A, an der Sache der Berufungsverfahren vorbei. Soweit die Beschwerdeführerin auf die im Wasserrechtsgesetz an verschiedener Stelle vorzufindenden Ermächtigungen und deren Abgrenzungen verweise, sei ihr einzuräumen, daß sich die von ihr ins Treffen geführten Bestimmungen wohl gelegentlich überschnitten, was aber nur dazu führe, daß der Behörde diesfalls eine Mehrzahl von Eingriffsmöglichkeiten durch das Gesetz eingeräumt sei. Ein Verbot der Anwendung der Bestimmung des § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 lasse sich aus dem Bestehen anderer gesetzlich normierter Eingriffsmöglichkeiten nicht ableiten. Die Möglichkeit eines Vorgehens nach § 138 Abs. 1 lit. b WRG 1959 setze voraus, daß die in § 138 Abs. 1 lit. a leg. cit. vorgesehene Beseitigung nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich sei. Derlei Schwierigkeiten seien von der Beschwerdeführerin in den einzelnen Fällen weder dargestellt worden noch sonst hervorgekommen; durch die in den vorliegenden Fällen erfolgte zwischenzeitige Erfüllung des wasserpolizeilichen Auftrages des LH sei die Möglichkeit der aufgetragenen Beseitigung vielmehr evident geworden. Ein Vorgehen nach § 138 Abs. 2 WRG 1959 wiederum setze voraus, daß der vorgefundene konsenswidrige Zustand bewilligungsfähig sei. Die von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens seien durch das mängelfrei geführte Berufungsverfahren als geheilt anzusehen. Sollten für die Beschwerdeführerin Informationsdefizite vorgelegen sein, hätte sie im Rahmen ihres Rechtes auf Akteneinsicht erforderliche Informationen von der belangten Behörde jederzeit erhalten können. Erhebungen durch die Berufungsbehörde an Ort und Stelle seien nicht als zielführend anzusehen gewesen, weil in den vorliegenden Fällen die Sachlage im Zeitpunkt der Erlassung der jeweiligen erstinstanzlichen Bescheide maßgebend gewesen sei. Könne doch in der Herstellung eines Zustandes, der einem erlassenen, im Instanzenzug anfechtbaren Auftrag entspreche, keine von der Berufungsbehörde zu beachtende Veränderung des maßgebenden Sachverhaltes erblickt werden.
4.
Den Gegenstand der angefochtenen Bescheide bilden vom LH erlassene wasserpolizeiliche Aufträge über die Entfernung von Höherschüttungen (96/07/0006), über die Ausgestaltung einer Böschung im Bereiche des Sickerwasserbeckens und die Errichtung einer Berme (96/07/0014), über die Entfernung zweier kontaminierter Erdhaufen (96/07/0015), über die Entfernung einer Tankstelle (96/07/0025) und über die Fassung und ordnungsgemäße Anbindung eines Sickerwasserleitungsprovisoriums (96/07/0026).
Zu diesen Sachverhalten kann den Verwaltungsakten im einzelnen folgendes entnommen werden:
4.1. Höherschüttungen:
Bei der Deponiebesichtigung vom 28. Juli 1994 führte der Sachverständige für Gewässerchemie aus, daß die fotogrammetrische Profilauswertung des Zivilingenieurs für Vermessungswesen Dipl.-Ing. Walter H. auf Grund des durchgeführten Bildfluges vom 15. Juni 1994 ergeben habe, daß in einigen Bereichen, insbesondere zwischen den Profilen 8 und 9 über das durch den Bescheid des LH vom 22. Juni 1992 definierte bewilligte Maß hinaus Müll geschüttet worden sei. Die Aufhöhungen über das bewilligte Ausmaß hinaus müßten dann nicht entfernt werden, wenn bis längstens 30. Juli 1995 mit dem bereits bewilligten Erweiterungsprojekt begonnen und näher genannte Baumaßnahmen bis längstens 30. Juni 1996 abgeschlossen würden.
Nachdem der Ingenieurkonsulent für Vermessungswesen Dipl.-Ing. Walter H. sein Gutachten vom 3. August 1994 vorgelegt hatte, in welchem lagemäßig jene Stellen beschrieben wurden, wo bereits zu viel Müll geschüttet worden sei, und die Kubaturen des zu viel geschütteten Mülls für die einzelnen Profile angegeben worden waren, äußerte sich die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 1. September 1994 zu dieser Frage dahin, daß die vom Zivilgeometer festgestellten Überschreitungen bei der weiteren Ausgestaltung der Deponie entsprechend beseitigt werden würden. Es fänden ja nicht laufend Vermessungen statt, die eine derartig genaue Eingrenzung ermöglichen würden; insgesamt habe auch der Zivilgeometer festgestellt, daß noch Deponievolumen vorhanden sei. Gestützt auf das Gutachten des Zivilingenieurs für Vermessungswesen Dipl.-Ing. Walter H. vom 3. August 1994 erließ der LH an nachfolgend genannten Tagen Bescheide, mit welchen der Beschwerdeführerin gemäß § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 aufgetragen wurde, die zwischen nachgenannten Profilen des dem Bescheid des LH vom 22. Juni 1992 zugrundeliegenden Projektes vorgenommenen überhöhten Müllschüttungen in nachstehend genannten Ausmaßen so zu entfernen, daß der mit dem erwähnten Bescheid des LH vom 22. Juni 1992 genehmigte Zustand in keinem Bereich mehr überschritten werde:
Datum
Aktenzahl
Profile Ausmaß
12. Dezember 1994
UR - 304.319/1 8 und 9
10.689 m3
15. Dezember 1994 UR - 304.329/1 9 und 10 7.385 m3
14. Dezember 1994 UR - 304.330/1 10 und 11 772 m3
13. Dezember 1994 UR - 304.331/1 11 und 15 237 m3
21. Dezember 1994 UR - 304.332/1 16 und 17 191 m3
20. Dezember 1994 UR - 304.333/1 17 und 18 1 303 m3
27. Dezember 1994 UR - 304.334/1 18 und 19 2.053 m3
28. Dezember 1994 UR - 304.335/1 19 und 20 1.516 m3
30. Dezember 1994 UR - 304.336/1 20 und 21 1.568 m3
22. Dezember 1994 UR - 304.337/1 21 und 22 1.298 m3
23. Dezember 1994 UR - 304.338/1 22 und 23 305 m3
In der Begründung seiner Bescheide führte der LH nach Erläuterung des Gutachtens des Zivilingenieurs für Vermessungswesen Dipl.-Ing. Walter H. aus, daß die Müllschüttung über die genehmigte Deponiehöhe hinaus eine Maßnahme darstelle, für welche eine wasserrechtliche Bewilligung einzuholen gewesen wäre. Nach Abänderung der Bestimmung des § 31b Abs. 5 WRG 1959 durch das Bundesgesetz, BGBl. Nr. 185/1993, unterliege die teilweise oder gänzliche Änderung von Deponien nunmehr wieder der uneingeschränkten Bewilligungspflicht nach § 31b Abs. 1 WRG 1959. Da jener Teil der Deponie, auf dem die genehmigte Schütthöhe überschritten worden sei, über keine Untergrundabdichtung verfüge, was dem nunmehrigen Stand der Technik entspräche, bestehe an der Beseitigung des konsenswidrigen Zustandes auch ein öffentliches Interesse. Da Niederschlagswässer eine größere Menge an Abfällen als bei konsensgemäßem Zustand durchströmten, könnten auch mehr Schadstoffe ausgewaschen werden und in das Grundwasser gelangen. Die zur Herstellung der genehmigten Deponiehöhe gesetzte Frist sei ausreichend, weil die hiezu erforderlichen Geräte im Betrieb der Beschwerdeführerin vorhanden seien und diese schon mit Schreiben vom 23. August 1994 über das Vermessungsergebnis informiert worden sei.
In ihren gegen diese Bescheide gleichlautend erhobenen Berufungen verwies die Beschwerdeführerin darauf, daß auch im Gutachten des Dipl.-Ing. Walter H. noch entsprechende Volumenreserven ihrer Deponie festgestellt worden seien. Zum Zeitpunkt der Befunderhebung seien Baumaßnahmen für Gasbrunnen durchgeführt worden, was zwangsläufig entsprechende Veränderungen der Deponieoberfläche mit verschiedenen Müllansammlungen zur Folge gehabt habe. Ermittlungen über die durch die gerügten Höherschüttungen bewirkten Sickerwasserbelastungen fehlten, die Annahme einer Grundwasserbeeinflussung durch die Höherschüttungen sei durch keinerlei Beweisergebnisse gedeckt. Aus Bekundungen der vom LH beigezogenen Amtssachverständigen, wie sie in den Niederschriften vom 28. Juli 1994 und vom 24. Oktober 1994 festgehalten seien, ergebe sich das Fehlen jeglicher Notwendigkeit zur Entfernung der Höherschüttungen. Damals sei der Amtssachverständige richtigerweise davon ausgegangen, daß die Aufhöhung geringfügig sei und daß im Zuge des Erweiterungsprojektes West die Sickerwassersammelerfassung auch für den Altbestand wesentlich verbessert werden würde. Daß schon Anfang November 1994 der erste Schüttabschnitt der Erweiterungsfläche West fertiggestellt worden sei, sei beim LH amtsbekannt. Die betroffene Schüttfläche sei rechtskräftig kollaudiert; es bestehe für sie darüber hinaus die rechtskräftige Kenntnisnahme der Änderungsanzeige durch den Bescheid des LH vom 22. Juni 1992, der ebenfalls als Kollaudierungsbescheid zu werten sei. Ein rechtskräftig bewilligtes Projekt schließe einen Auftrag nach § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 aus. Des weiteren trug die Beschwerdeführerin in ihren Berufungen noch ihre an früherer Stelle wiedergegebenen rechtlichen Einwände vor.
Mit einer an die belangte Behörde gerichteten Eingabe vom 13. April 1995 verwies die Beschwerdeführerin erneut auf das sich auch aus dem Gutachten des vom LH beigezogenen Zivilgeometers ergebende freie Volumen ihrer Deponie und legte hiezu eine Aufstellung vor, aus welcher sich die Volumensreserven ihrer Deponie ergäben.
Der von der belangten Behörde beigezogene Amtssachverständige bejahte die Schlüssigkeit der erstinstanzlichen Ermittlungen, indem er ausführte, daß zwar das dem Bescheid des LH vom 22. Juni 1992 zugrundeliegende Projekt in den Aktenunterlagen nicht enthalten sei, daß sich aber den Vermessungsunterlagen des vom LH befaßten Zivilgeometers die Höhenangaben des betroffenen Projektes in Gegenüberstellung mit den tatsächlich ermittelten Höhen ergäben; diesen Plänen könnten die vorgenommenen Höherschüttungen ebenso wie die noch nicht ausgeschöpften Deponiehöhen in den einzelnen Profilen entnommen werden. Unter der Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Sickerwassererfassung und -behandlung, von welcher bei Realisierung des Erweiterungsprojektes West ausgegangen werden könne, würden durch teilweise Höherschüttungen öffentliche Interessen nicht verletzt. Weil in Summe keine zusätzlichen Abfallmengen nachgewiesen seien, könne auch eine Veränderung oder Vermehrung des Sickerwassers nicht angenommen werden, welche Fachmeinung auch der erstinstanzliche abwassertechnische Amtssachverständige vertreten habe. Zu den dem Amtssachverständigen gestellten Fragen nach der Möglichkeit eines Vorgehens nach § 138 Abs. 1 lit. b WRG 1959 oder nach § 138 Abs. 2 leg. cit. vertrat der Amtssachverständige die Auffassung, daß ein Sicherungsauftrag nach der erstgenannten Gesetzesstelle für die Behörde weniger Kontrollmöglichkeiten böte als ein Vorgehen nach § 138 Abs. 2 WRG 1959, weil hier im Zuge einer wasserrechtlichen Bewilligung Bedingungen und Auflagen formuliert und im Zuge des entsprechenden wasserrechtlichen Überprüfungsverfahrens auch überprüft werden könnten. Eine bedingungslose Zustimmung zur gegenständlichen Höherschüttung sei aus fachlicher Sicht jedenfalls nicht möglich. Die im Schreiben der Beschwerdeführerin vom 13. April 1995 mitgeteilten Daten seien für die Schütthöhe auf der Deponie nicht aussagekräftig. Eine Überschreitung des Deponiegesamtvolumens sei vom LH ohnehin nicht behauptet, sondern es seien nur die Überschreitungen in einem Teil der Profile zum Anlaß für die erlassenen wasserpolizeilichen Aufträge genommen worden.
Die Beschwerdeführerin sah in ihrer Stellungnahme zum Gutachten ihren Standpunkt als vollinhaltlich bestätigt an. Da weder das Deponievolumen überschritten, noch öffentliche Interessen gefährdet seien, müsse es als rein formalistische Vorgangsweise angesehen werden, vor Abschluß der Deponieausformung die Höhen an einzelnen Profilen zu messen. Daß vor einer allfälligen Rekultivierung dieses Bereiches selbstverständlich eine genaue Nivellierung erfolgen würde, sei ja immer völlig unstreitig gewesen. Diese Nivellierung sei mittlerweile auch längst abgeschlossen. Daß die gegenständlichen Unebenheiten auf damals statthabende Baumaßnahmen bezüglich des Biofilters und der Gasbrunnen zurückzuführen seien, habe der Sachverständige zudem gar nicht eigens berücksichtigt.
Mit dem nunmehr erstangefochtenen Bescheid änderte die belangte Behörde die vor ihre bekämpften wasserpolizeilichen Aufträge des LH dahin ab, daß der Beschwerdeführerin gemäß § 138 Abs. 2 WRG 1959 aufgetragen wurde, entweder bis zum 15. Jänner 1996 unter Vorlage entsprechender Projektsunterlagen um die wasserrechtliche Bewilligung der näher bezeichneten überhöhten Müllschüttungen anzusuchen oder diese bis zum 1. März 1996 zu entfernen. Im übrigen wies die belangte Behörde die Berufungen als unbegründet ab. Begründend führte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid fallbezogen aus, daß der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden könne, wenn sie die Eigenschaft der Höherschüttungen als konsenslose Neuerungen bestreite. Es sei allerdings die Beseitigung dieser Neuerungen durch ein wasserrechtlich geschütztes öffentliches Interesse nicht gefordert, weshalb in den vorliegenden Fällen nach § 138 Abs. 2 WRG 1959 vorzugehen gewesen sei. Der Neuerungscharakter der Höherschüttungen sei evident. Im Zeitpunkt der Befunderhebung durchgeführte Baumaßnahmen für Gasbrunnen rechtfertigten Schüttungserhöhungen über das bewilligte Ausmaß nicht. Hinzu komme, daß im Projekt "Deponieerweiterung West" im Bereich der Querprofile 13 bis 23 eine Entgasungsanlage gar nicht vorgesehen sei, sodaß die vorgefundenen Schüttvolumina mit vorübergehend baubedingten Umlagerungen auch nicht erklärt werden könnten. Die Höherschüttungen seien nach Ansicht des Amtssachverständigen der belangten Behörde unter bestimmten Voraussetzungen als bewilligungsfähig anzusehen, was mangels Beeinträchtigung öffentlicher Interessen durch diese Höherschüttungen die Abänderung der erstinstanzlichen Beseitigungsaufträge in solche nach § 138 Abs. 2 WRG 1959 geboten habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die zu 98/07/0006 protokollierte Beschwerde.
4.2. Böschung und Berme:
Bei der Deponiebesichtigung vom 7. Juni 1994 wurde festgestellt, daß im Bereich des Sickerwassersammelbeckens die Müllschüttung entgegen den bisherigen Bewilligungen bis zum Sickerwasserbecken und teilweise darüber hinaus vorgenommen worden sei. Um diese Schüttungen über das ursprüngliche Maß hinaus zu ermöglichen, sei durch den Deponiebetreiber auf drei Seiten um das Sickerwasserbecken eine Wand aus Trapezblechen errichtet worden. An der unmittelbar an die Deponie anschließenden Seite seien die Bleche rund vier Meter, links und rechts seitlich teilweise vier bzw. ca. drei Meter hoch. Die Abstützung dieser Trapezbleche sei vor allem an der Deponieseite (Osten) dermaßen mangelhaft, daß die Bleche in der vollen Höhe bereits eingeknickt seien. Vor allem in diesem Bereich bestehe die Gefahr, daß die Trapezbleche dem Druck des Mülls nicht mehr standhalten würden und in der Folge diese Abstützung und der dahinterliegende Müll das Sickerwassersammelbecken teilweise oder sogar zur Gänze verschütten und damit außer Funktion setzen könnten, womit keine ordnungsgemäße Entsorgung der Sickerwässer mehr gewährleistet wäre und die unmittelbare Gefahr von schwerwiegenden Gewässerbeeinträchtigungen bestünde. Auch für die an der Nordseite gelegene Abstützung aus Trapezblechen bestehe die Gefahr des Einstürzens und des Verschüttens des Sickerwasserbeckens. Aus Sicht des Amtssachverständigen für Gewässerchemie sei zu verlangen, daß zumindest ein Bereich von drei Metern rund um das Sickerwassersammelbecken zur Gänze von Müll freigehalten und die bestehende Schüttung sowie die vorhandene Abstützung mit Trapezblechen unverzüglich entfernt werde.
Im Zuge der Deponiebesichtigung vom 28. Juli 1994 stellte der Amtssachverständige für Deponiebautechnik fest, daß das bestehende Sickerwassersammelbecken derzeit an drei Seiten bereits bis über Beckenkrone mit Müll eingeschüttet sei. Diese drei eingeschütteten Seiten würden durch Trapezblechwände gesichert, wobei die deponieseitige Trapezblechwand bereits stark eingeknickt sei und auf Grund der vorhandenen Böschungen im Falle von Starkregen und lokalen Rutschungen akute Einsturzgefahr für diese provisorische Trapezblechabstützung bestehe. Zur Beseitigung der Einsturzgefahr für diese Trapezblechwand sei der Müll an den drei eingeschütteten Seiten so zu entfernen, daß ein mindestens zwei Meter breiter freier Raum ab Oberkante Beckenkrone bis zur Müllschüttung entstehe. Die vorhandene Trapezblechwand sei durch Profilträger so abzustützen, daß ein Erddruck durch Müllschüttung von mindestens 20 KN/m2 aufgenommen werden könne. Zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Sickerwassersammelbeckens seien diese Sanierungsarbeiten bis spätestens 19. August 1994 durchzuführen; die Fertigstellung sei der Behörde anzuzeigen.
In einer Stellungnahme vom 1. September 1994 erklärte die Beschwerdeführerin, daß die Stützwände rund um das Sickerwasserbecken nicht einsturzgefährdet seien, daß aber bereits begonnen worden sei, den beanstandeten Zustand zu beseitigen.
Im Zuge der Deponieüberprüfung vom 24. Oktober 1994 wurde vom Amtssachverständigen für Abwassertechnik und Gewässerschutz festgestellt, daß die Müllschüttung im Bereich des Sickerwassersammelbeckens nur zu einem kleinen Teil entfernt worden sei, südseitig zwar zur Gänze, ostseitig aber nur teilweise. Das ostseitige Trapezblech habe sich gegenüber dem Zustand am 7. Juni 1994 und 28. Juli 1994 noch weiter verformt, es drohe die Gefahr des Einstürzens mit Einsetzen von Niederschlägen. Der Amtssachverständige forderte erneut die Zurücknahme der Müllschüttung im Bereich des Sickerwasserbeckens derart, daß ein Streifen von mindestens drei Metern rund um das Sickerwasserbecken von jeder Müllschüttung freigehalten und die ursprüngliche Einbindung des Sickerwassers in das Becken über eine Folie wiederhergestellt werde. Auch hier sei auf die bewilligte Böschungsneigung Bedacht zu nehmen. Das Sickerwasserbecken sei durch technische Maßnahmen so abzudecken, daß keine Grobstoffe hineingelangen könnten; die Trapezbleche seien unmittelbar nach der Entfernung der Müllschüttung ebenfalls zu entfernen. Würden diese Maßnahmen nicht unverzüglich gesetzt, bestünde die Gefahr einer massiven Grundwasserverunreinigung im Bereich zwischen Deponiefuß und einem Bach sowie einer Verunreinigung dieses Bachs über den oberflächlichen Abfluß. In diesem Zusammenhang müsse darauf hingewiesen werden, daß bereits in früheren Jahren Verunreinigungen in Trink- und Nutzwasserbrunnen der Kläranlage eines Reinhalteverbandes festgestellt worden seien, welche von den Deponiesickerwässern verursacht worden seien. Es habe sich die Situation gegenüber den Besichtigungen vom 7. Juni 1994 und 28. Juli 1994 im Bereich der Trapezblechabsicherung an der Ostseite des Sickerwassersammelbeckens noch wesentlich verschärft, da die Trapezbleche wesentlich stärker eingeknickt vorgefunden worden seien. Der Amtssachverständige für Deponiebautechnik erinnerte daran, daß mit Bescheid des LH vom 22. Juni 1992 eine Böschungsneigung der fertigen Außenböschung von 2:3 sowie ein Standsicherheitsnachweis dieser Böschung vorgeschrieben worden sei. Aus der fotogrammetrischen Profilauswertung des Zivilingenieurs für Vermessungswesen Dipl.-Ing. Walter H. vom 14. Juni 1994 gehe hervor, daß die tatsächlich ausgeführte Böschung im Bereich zwischen den Profilen 8 bis 9 mit einer Neigung von ca. 1:1 ausgeführt worden sei. Gegenüber der Begehung vom 28. Juli 1994 ergebe sich als wesentliche Änderung des angetroffenen Zustandes die Entfernung des Böschungsfußes Müllschüttung ohne Zurücknahme der gesamten Müllböschung in diesem Bereich. Ein Nachweis der ausreichenden Böschungsstandsicherheit für diese im Bereich zwischen dem Profil 8 und dem bestehenden Sickerwassersammelbecken ausgeführte Böschung mit der Neigung von ca. 1:1 liege nicht vor. Es bestehe für diese nicht projektsgemäß ausgeführte Böschungsneigung insbesondere im Falle starker Niederschläge, welche auf Grund des bevorstehenden Winters in besonderer Intensität zu erwarten seien, akute Böschungsbruchgefahr. Im Falle eines Böschungsbruches würde voraussichtlich das abrutschende Material direkt in das Sickerwasserbecken stürzen und dieses außer Betrieb setzen. Das ausströmende Sickerwasser würde in diesem Falle das anstehende Grundwasser wesentlich verunreinigen. Es habe zur Vermeidung der Böschungsbruchgefahr eine weitere Müllschüttung in diesem Bereich daher ab sofort zu unterbleiben, die Böschung sei unverzüglich auf die bewilligte Neigung von 2:3 abzuflachen und eine Berme von mindestens drei Metern hinter der Rückwand des Sickerwassersammelbeckens anzulegen; der vorgeschriebene Standsicherheitsnachweis sei der Behörde unverzüglich vorzulegen.
Bei der Deponiebesichtigung vom 28. Oktober 1994 wurde der bestehende Zustand unverändert vorgefunden.
In ihrer Eingabe vom 28. Oktober 1994 teilte die Beschwerdeführerin dem LH mit, daß das von ihr mit der Realisierung des Konsenses zur Deponieerweiterung West beauftragte Unternehmen bereits den Auftrag erhalten habe, die Müllschüttungen im Bereiche des Sickerwasserbeckens zu räumen und auf den neu gestalteten Deponiebereich der Erweiterung West zu verbringen; auf S. 10 des Leistungsverzeichnisses sei verwiesen, welches der behördlich bestellten Bauaufsicht vorliege. Die Beschwerdeführerin habe raschestmögliche und unverzügliche Räumung dieses Bereiches in Auftrag gegeben, vom beauftragten Unternehmen sei zugesagt worden, daß die Umlagerung auf die neu gestaltete Fläche bereits am 7. November 1994 begonnen werden könne. Eine Umlagerung auf die Altfläche sei technisch nicht verantwortbar. Es werde die Beschwerdeführerin aber von sich aus bereits am bevorstehenden Wochenende eine Räumung im unmittelbaren Bereich des Sickerwasserbeckens in Angriff nehmen, soweit dies die Wetterlage zulasse.
Aus Anlaß einer Besichtigung der Deponie am 3. November 1994 wurde im nordöstlichen Bereich des Sickerwasserbeckens ein Löffelbagger beobachtet, mit dem die Böschung der Müllschüttungen abgegraben und das Material auf bereitstehende Lkws umgeladen wurde; die Abfälle wurden auf eine derzeit in Betrieb befindliche Deponiefläche verbracht.
Bei der Deponiebesichtigung am 10. November 1994 wurde festgestellt, daß die Müllschüttung im Bereich des Sickerwassersammelbeckens etwa bis zu einer Entfernung von fünf Metern vom hinteren Rand des Sammelbeckens entfernt worden war. Durch die vorgenommenen Abtragungen in diesem Bereich ergab sich nach dem Inhalt des Aktenvermerks vom 10. November 1994 im hinteren Bereich des Sickerwassersammelbeckens eine fast senkrechte Steilwand.
Als Ergebnis der Deponiebesichtigung vom 22. November 1994 wurde im darüber errichteten Aktenvermerk festgehalten, daß im Bereich des Sickerwassersammelbeckens am Deponiefuß sämtliche Abfall-Lagerungen innerhalb eines Abstandes von ca. fünf Metern um das Becken entfernt worden seien, wobei sich die Abgrabung böschungsseitig als senkrecht abgegrabene Wand darstelle.
Mit seinem zu UR - 304.311/1 erlassenen Bescheid vom 25. November 1994 trug der LH der Beschwerdeführerin nachstehende Maßnahmen auf:
"Die im Bereich des Sickerwassersammelbeckens durchgeführte Ablagerung von Abfällen hat ab sofort zu unterbleiben, die Böschung ist auf die im Bescheid des (LH) vom 22. Juni 1992, ..., vorgeschriebene Ausführung zurückzuführen, eine Berme von mindestens 3 m hinter der Rückwand des Sickerwasserbeckens zu errichten, die Böschung auf die im Auflagenpunkt Nr. 4 des oben genannten Bescheides vorgeschriebene Böschungsneigung von H:B = 2:3 abzuflachen und ein Standsicherheitsnachweis der Behörde vorzulegen.
Die Beseitigung der Ablagerungen und die Herstellung des bescheidmäßig vorgeschriebenen Zustandes hat bis zum 15.12.1994 zu erfolgen.
Sollte der Nachweis der Standsicherheit bis 20.12.1994 nicht vorgelegt werden, ist die Böschung in einem Neigungsverhältnis von H:B = 1:2,25 bis 1.2.1995 herzustellen."
Einer Berufung gegen diesen Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung gemäß § 64 Abs. 2 AVG aberkannt. Begründend verwies der LH auf die Ergebnisse der Deponieüberprüfungen bis zum 24. Oktober 1994, wonach sich am 24. Oktober 1994 zwar die teilweise Entfernung der Müllschüttung im Bereich des Sickerwassersammelbeckens ergeben habe, jedoch ohne Zurücknahme der gesamten Böschung in diesem Bereich. Nach den Bekundungen der beigezogenen Amtssachverständigen sei für die Behörde Handlungsbedarf zum Schutz des öffentlichen Interesses an der Vermeidung einer nachteiligen Beeinflussung der Beschaffenheit des Wassers gegeben gewesen. Die Müllschüttung im Bereich des Sickerwassersammelbeckens über das bewilligte Ausmaß hinaus stelle eine eigenmächtige Neuerung dar. Zwar sei in der abfallwirtschaftsrechtlichen Bewilligung der Erweiterung West diese Fläche enthalten, doch sei von dieser Bewilligung entsprechend den Bescheidvorschreibungen noch kein Gebrauch gemacht worden. Auf Grund der akuten Böschungsrutschgefahr sowie der Gefahr einer massiven Grundwasserverunreinigung sei die mit dem 15. Dezember 1994 festgesetzte Frist als ausreichend anzusehen. Auf Grund der Ausführungen in den Gutachten der Amtssachverständigen sei vom Vorliegen von Gefahr im Verzug auszugehen gewesen, weshalb im Interesse des öffentlichen Wohles zur Vermeidung einer nachteiligen Beeinflussung der Beschaffenheit des Wassers die aufschiebende Wirkung einer Berufung abzuerkennen gewesen sei. Habe der Sachverständige für Deponiebautechnik in seinem Gutachten doch dargelegt, daß im Falle eines Böschungsbruches voraussichtlich das abrutschende Material direkt in das Sickerwasserbecken stürzen und dieses außer Betrieb setzen würde, wobei ausströmendes Sickerwasser das anstehende Grundwasser wesentlich verunreinigen würde.
In ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung machte die Beschwerdeführerin neben dem Vortrag ihrer schon an früherer Stelle dargestellten Argumente auch geltend, daß auch nach der Überprüfung vom 24. Oktober 1994 noch Behördenorgane vor Ort Überprüfungen vorgenommen hätten und sich dabei davon überzeugen hätten können, daß mit der Beseitigung der Müllschüttungen im Bereich des Sickerwasserbeckens bereits am Morgen des 3. November 1994 begonnen worden und diese unverzüglich danach abgeschlossen worden sei, sodaß spätestens ab diesem Zeitpunkt für das Sickerwassersammelbecken überhaupt keine Gefahrenlage mehr bestanden habe. Die nunmehr zitierten Befunde gingen schlichtweg an der Realität vorbei; die mangelnde Dringlichkeit werde auch aus der bis zur Bescheiderlassung verstrichenen Zeit deutlich. Der von der Behörde festgestellte Sachverhalt vom 24. Oktober 1994 sei zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides durch den LH längst überholt gewesen, sodaß für die Bescheiderlassung kein Anlaß mehr bestanden habe. Schon die der Beschwerdeführerin nur unvollständig und dies auch erst nachträglich zur Verfügung gestellten Niederschriften widersprächen einander. So sei etwa am 28. Juli 1994 vom Sachverständigen für Deponiebautechnik lediglich ein zwei Meter breiter Abstand zum Sickerwassersammelbecken gefordert worden, obwohl sich aus den Lichtbildern der Trapezbleche die Situation nicht anders als auf den Lichtbildern vom 24. Oktober 1994 dargestellt habe. In welcher Weise ein weiteres Einknicken des Trapezbleches stattgefunden haben solle, habe auch der LH nicht feststellen können, zumal ein Großteil des Beckens von Müllschüttungen bereits am 24. Oktober 1994 befreit gewesen sei. Für die betroffene Fläche bestehe eine rechtskräftige abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung zur Schüttung; im Zuge der Bauarbeiten zur ordnungsgemäßen Herstellung des Deponieanschlusses auf die neue Fläche - damit werde sehr wohl bereits vom Bescheid Gebrauch gemacht - sei eine entsprechende Böschungsausgestaltung notwendig und zulässig und mit der behördlich bestellten Bauaufsicht auch abgesprochen gewesen. Der vom LH nunmehr getroffenen Vorschreibung stehe auch der Bestand ohnehin entsprechender Bescheidvorschreibungen entgegen. Im Projekt zur Deponieerweiterung West sei ein Standsicherheitsgutachten des Institutes A. als Projektsbestandteil vorgelegt worden, in welchem die Standsicherheit der Böschung von 2:3 ausdrücklich bestätigt worden sei. Wenn überhaupt, handle es sich um eine geringfügige Abweichung im Zuge der Umbauarbeiten, welche zum momentanen bzw. damals erörterten Zustand geführt hätten.
Mit Schreiben vom 20. Dezember 1994 legte die Beschwerdeführerin dem LH ein Standsicherheitsgutachten des Institutes A. vom 17. Dezember 1994 vor, in welchem bei Böschungshöhen bis etwa 40 Metern die Standsicherheit der geschütteten Hausmüllböschung mit H:B = 2:3 bestätigt wird. Die Beschwerdeführerin ergänzte ihr Vorbringen dahin, daß sich dieses Gutachten ausschließlich auf die dauerhafte Ausbildung von Müllböschungen beziehe, während die gegenständliche, hinter dem Sickerwasserbecken ehemals steiler errichtete Böschung für die Übergangszeit in der jetzigen Bauphase jedenfalls standsicher sei, wofür noch ein ergänzender Nachweis nachgereicht werden werde.
Mit Schreiben vom 10. Jänner 1995 legte die Beschwerdeführerin dem LH eine ergänzende Stellungnahme des Institutes A. vom 3. Jänner 1995 vor, in welcher ausgeführt wird, daß die hinter dem Sickerwasserbecken im Zuge dessen Freilegung von Müll in einem sehr begrenzten Bereich steiler entstandene Böschung in ihrer Stabilität mit den gewählten Rechenparametern nur unbedeutend beeinflußt werde; auf Grund der Zusammensetzung des Mülls sei auch keine Beeinflussung der Stabilität durch Niederschläge gegeben. An die gegen Westen geneigte Müllböschung werde im Zuge des genehmigten Projektes Erweiterung West direkt angeschlossen. Die vorhandene Böschung sei daher als temporär anzusehen und werde im Zuge der Baumaßnahmen zur Errichtung der Erweiterung West projektsgemäß ausgeführt werden. Auf einen Abtrag der gesamten Böschung über die Breite der Berme könne aus Gründen der Stabilität verzichtet werden.
Ebenfalls mit Schreiben vom 10. Jänner 1995 legte die Beschwerdeführerin das Gutachten des Institutes A. vom 17. Dezember 1994 und dessen Ergänzung vom 3. Jänner 1995 auch der belangten Behörde vor.
Über Auftrag des LH erstattete der von diesem beauftragte Sachverständige eine Beurteilung des von der Beschwerdeführerin vorgelegten Standsicherheitsnachweises des Institutes A., in welcher er zum Ergebnis kam, daß auf Grund der angenommenen Kennwerte die vorgelegten Standberechnung als richtig und die ausgewiesene Standsicherheit der Müllböschung als ausreichend bezeichnet werden könne. Dieser Beurteilung wurde eine Böschungshöhe von 40 Metern und eine Böschungsneigung von 2:3 zugrunde gelegt.
Der von der belangten Behörde beigezogene Amtssachverständige für Wasserbautechnik erstattete im Gegenstand folgende Äußerung:
Im Deponieerweiterungsprojekt West sei vorgesehen, daß im Bereich des Sickerwassersammelbeckens die alte Müllschüttung mit einer Böschungsneigung von 2:3 auslaufe. Im Zuge der Erweiterung werde das gegenständliche Sickerwassersammelbecken abgetragen und würden die ankommenden Sickerwässer unter der Deponieerweiterung weitergeleitet werden, nachdem die diversen Dichtungs- und Drainageeinrichtungen im Anschlußbereich hergestellt worden seien. Anschließend werde dieser Bereich im Zuge der Neuschüttung in mehreren Schüttabschnitten mit Müll überdeckt und schließlich mit einem Längsgefälle von 1:2,25 abgeschlossen werden. Die Sickerwasservorreinigungsanlagen würden am westlichen Böschungsfuß der Deponieerweiterung neu errichtet werden. Den Aktenunterlagen sei zu entnehmen, daß zumindest an drei Seiten des Sickerwasserbeckens unter Zuhilfenahme einer Trapezblechkonstruktion eine Müllschüttung mit senkrechter Begrenzung vorgenommen worden sei. Die Abstützung dieser Trapezblechwände sei so mangelhaft gewesen, daß die gesamte Konstruktion einzustürzen und der dahinterliegende Müll in das Becken zu rutschen gedroht habe. Dies hätte eine Verdrängung des Sickerwassers im Becken und dessen Versickerung in den Boden und/oder ein Abfließen zum Vorfluter zur Folge gehabt, was mit einer Gewässerbeeinträchtigung verbunden gewesen wäre. Die Frage nach Übergangsregelungen im Deponieerweiterungsprojekt West sei dahin zu beantworten, daß das Projekt einen Schüttplan und Regelungen der Bauabfolge enthalte, wonach die einzelnen Realisierungsschritte grundsätzlich geregelt seien. Nach Vorbereitung der Deponiebasis samt Drainage werde im wesentlichen vom Westen nach Osten fortschreitend geschüttet, wobei in abgestimmter Reihenfolge auch die Maßnahmen im Anschlußbereich der alten Deponie zur neuen Deponie vorzunehmen seien. Eine Weiterschüttung der alten Deponie in Richtung Westen sei allerdings keineswegs vorgesehen, da solche Schüttungen die Arbeiten im Anschlußbereich behindern würden, die dadurch auftretenden Probleme seien nun ja auch sichtbar geworden. Die im Akt enthaltenen Bauaufsichtsberichte enthielten keine Hinweise auf Absprachen, die sich auf über die Bewilligung hinausgehende Schüttungen im Bereich um das Sickerwassersammelbecken beziehen würden. Durch die nicht den statischen Erfordernissen entsprechende Trapezblechaufhöhung der Beckenwände des Sickerwassersammelbeckens an drei Seiten und die Hinterfüllung mit Müll sei die Gefahr entstanden, daß erhebliche Müllmengen nach einem Nachgeben der Blechwände in das Sickerwasserbecken stürzen konnten. Dies hätte zur Folge gehabt, daß das Sickerwasser im Becken verdrängt und über das Gelände ausgeflossen und zum Teil versickert, zum anderen Teil in den Vorfluter gelangt wäre. Sickerwasser aus Hausmülldeponien sei hoch belastet mit Schadstoffen und beeinträchtige daher bei einer Einleitung ohne Vorreinigung in ein Gewässer dessen Güte. Da es angesichts der starken Verformungen der der Altdeponie direkt zugewandten Wand durch den Druck der Hinterfüllungen offensichtlich gewesen sei, daß die Erhöhung der Beckenwände nicht den statischen Erfordernissen entsprochen habe, sei Gefahr im Verzug vorgelegen. Der Zustand sei keinesfalls bewilligungsfähig gewesen, aus den Unterlagen sei allerdings zu entnehmen, daß die Hinterfüllung der Blechwände mittlerweile entfernt worden sei. Aus der ergänzenden Stellungnahme des Institutes A. vom 3. Jänner 1995 könne entnommen werden, daß Böschungen mit einer Neigung von 2:3 bei der gegenständlichen Hausmülldeponie auf Dauer standfest seien und daß die durch die Freilegung des Sickerwassersammelbeckens auf begrenztem Bereich entstandene steilere Böschung ebenfalls vorübergehend (bis zur Überschüttung im Zuge des neuen Projektes) belassen werden könne.
In ihrer zu diesem Gutachten erstatteten Stellungnahme widersprach die Beschwerdeführerin der Auffassung des Amtssachverständigen, daß im gegenständlichen Bereich keinerlei Müllschüttungen mehr erforderlich wären, mit dem Hinweis darauf, daß auf diesem Bereich sehr wohl eine Schüttung vorgesehen sei, weil es ansonsten ja nicht notwendig gewesen wäre, das betroffene Sickerwassersammelbecken aufzulassen. Der Sachverständige verfehle die Auseinandersetzung mit dem Berufungsvorbringen und dessen Rüge der im bekämpften Bescheid getroffenen Sachverhaltsfeststellungen. Die beanstandeten Müllschüttungen seien der Behörde nicht nur seit Jahren bekannt gewesen, sondern auch bei der mündlichen Verhandlung zum Deponieerweiterungsprojekt West besichtigt worden. Die ohnehin geplante Abtragung dieses Bereiches sei im Bescheiderlassungszeitpunkt bereits erfolgt gewesen, sodaß keinerlei Gefahr im Verzug mehr vorgelegen sei. Da ausreichend Platz um das Sickerwassersammelbecken herum bestanden habe, hätten gegebenenfalls herunterfallende geringe Müllmengen keinesfalls in das Sickerwassersammelbecken gelangen können. Ein Sickerwasseraustritt wäre auch auf Grund der großen Tiefe des Beckens nicht denkbar gewesen; der Sickerwasserstand, der sich aus den Akten rekonstruieren las