TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/1 W267 2183964-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.02.2019
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Entscheidungsdatum

01.02.2019

Norm

APAG §3 Abs4
APAG §65 Abs1
APAG §65 Abs2 Z7
APAG §84 Abs13
A-QSG 2005 §27 Abs1
A-QSG 2005 §27 Abs3 Z3
A-QSG 2005 §3
A-QSG 2005 §5 Abs1
A-QSG 2005 §6
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §44
VwGVG §50 Abs1

Spruch

W267 2183964-1/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Marcus ESSL, LL.M., M.E.S. als Vorsitzenden sowie die Richter Dr. Michael ETLINGER und Mag. Hubert REISNER als Beisitzer über die Beschwerde des Mag. XXXX , vertreten durch die HOLTER-WILDFELLNER Rechtsanwälte GmbH, 4710 Grieskirchen, Uferstraße 10, gegen das Straferkenntnis der Abschlussprüferaufsichtsbehörde (APAB) vom 06.10.2017, XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und das Straferkenntnis der Abschlussprüfer-aufsichtsbehörde vom 06.10.2017, VS 02/17-04/MRS, vollumfänglich ersatzlos behoben.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Am 05.09.2016 legte der nunmehrige Beschwerdeführer ein Angebot für die Durchführung einer Qualitätsprüfung gemäß dem Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz (A-QSG) für den Wirtschaftsprüfungsbetrieb der XXXX Wirtschaftsprüfungs- & Steuerberatungsgesellschaft mbH. Die Durchführung der Prüfung sollte im Zeitraum April/Mai 2017 stattfinden. Im Rahmen des Angebotes bestätigte der Beschwerdeführer, dass er rechtlich und wirtschaftlich von der zu prüfenden Gesellschaft unabhängig sei sowie, dass keine kapitalmäßige, finanzielle oder persönliche Bindung, die den für die berufliche Ausübung geltenden Unvereinbarkeitsregelungen zuwiderläuft, bestünde. Ausschlussgründe im Sinne des § 6 A-QSG würde es daher nicht gegeben.

2. In einem Bericht über die Durchführung einer Qualitätssicherungsprüfung gemäß dem Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz (APAG) des überprüften Prüfbetriebs der XXXX Wirtschaftsprüfungs- & Steuerberatungsgesellschaft mbH vom 24.03.2017 wurde von der Qualitätssicherungsprüferin Mag. XXXX im Rahmen von Feststellungen zur internen Nachschau (Punkt 3.3.10. des Berichts) unter anderem Folgendes festgehalten: "Der Prüfbetrieb hat mit der Durchführung einer Pflichtprüfung im Jahr 2015 (Jahresabschlussprüfung 2014) begonnen. Es hat die erste Nachschau mit Nachschaubericht vom 30. September 2016, erstellt von Herrn Mag. XXXX für den Zeitraum 01.10.2015 bis 30.09.2016 (durchgeführt im Zeitraum August bis September 2016) stattgefunden."

In weiterer Folge hielt die Qualitätssicherungsprüferin XXXX fest, dass sie der Auffassung sei, dass der nunmehrige Beschwerdeführer nicht auch in den Dreiervorschlag zur Durchführung einer Qualitätssicherungsprüfung aufgenommen werden dürfe, da Unvereinbarkeit vorläge.

3. Am 22.06.2017 erhielt der Beschwerdeführer ein mit 19.06.2017 datiertes Schreiben der Abschlussprüferaufsichtsbehörde (APAB), in dem er über den von der oben erwähnten Qualitätssicherungsprüferin festgehaltenen Vermerk informiert wurde. Gleichzeitig wurde ihm sein der XXXX Wirtschaftsprüfungs- & Steuerberatungsgesellschaft mbH gelegtes Angebot vom 05.09.2016 mit dem Hinweis vorgehalten, dass die Funktion als Qualitätssicherungsprüfer mit der Funktion eines Nachschaubeauftragten beim selben Prüfungsbetrieb unvereinbar wäre.

In jenem Schreiben wurde ferner ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in seinem Angebot festgehalten hätte, dass zwischen ihm und dem Prüfbetrieb keine Bindungen bestünden, die den Unvereinbarkeitsregeln zuwiderliefen. In der Folge forderte die APAB den Beschwerdeführer unter Strafandrohung zur Stellungnahme bis 30.06.2017 auf, nach welchen Kriterien er seine Unabhängigkeit in diesem Fall festgestellt hätte.

4. Am 28.06.2017 langte bei der APAB eine mit 26.06.2017 datierte Stellungnahme des Beschwerdeführers im Wesentlichen folgenden Inhalts ein:

"Aufgrund eines hohen Termindrucks im Zuge der Systemänderung der Abschlussprüferaufsicht wurde von mir die Unabhängigkeitsprüfung unter der Prämisse einer zeitnahen Angebotslegung zur Durchführung der Qualitätsprüfung an die XXXX GmbH gelegt.

Nach Angebotslegung wurde eine neuerliche Überprüfung der Unabhängigkeit durchgeführt und der von Ihnen dargestellte Umstand entdeckt. Mit der XXXX GmbH wurde vereinbart, im Falle des Zuschlags der Qualitätsprüfung durch den AEQ die Befangenheitsfeststellung einzuräumen und den Auftrag abzulehnen. Da eine Auftragserteilung an meine Person nicht erfolgte, waren insoweit keine zusätzlichen Handlungen zu setzen."

5. Am 17.07.2017, übernommen am 19.07.2017, erging an den Beschwerdeführer eine Aufforderung zur Rechtfertigung im Wesentlichen folgenden Inhalts:

"Es wird Ihnen zur Last gelegt, folgende Verwaltungsübertretung(en) begangen zu haben:

In Ihrer Funktion als Qualitätssicherungsprüfer haben Sie am 05.09.2016 ein Angebot zur Durchführung der Qualitätssicherungsprüfung bei der " XXXX Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft mbH" gelegt. Dabei wurde die Prüfung, ob die Durchführung der Qualitätssicherungsprüfung den für die berufliche Ausübung geltenden Unvereinbarkeitsregeln zuwiderläuft, nicht ordnungsgemäß durchgeführt. Sie hielten in dem von Ihnen gelegten Angebot fest, dass zwischen Ihnen und der o.g. Prüfungsgesellschaft keine Bindung besteht, die den Unvereinbarkeitsregeln zuwiderläuft, dabei wurde im Bericht über die Durchführung der Qualitätssicherungsprüfung festgehalten, dass die Verantwortung für die Durchführung der internen Nachschau in der o. g. Prüfungsgesellschaft an Sie übertragen und von August bis September 2016 auch durchgeführt wurde. Die Funktion als Qualitätssicherungsprüfer ist mit der Funktion des Nachschaubeauftragten im selben Prüfungsbetrieb unvereinbar. Obwohl ihnen die Unvereinbarkeit bekannt war, haben sie die APAB darüber nicht informiert.

Sie haben daher zu verantworten, dass der APAB gegenüber falsche Angaben gemacht worden sind und damit eine gemäß § 65 Abs. 2 Z 7 APAG mit einer Geldstrafe in Höhe von 5 000 bis 50 000 Euro zu bestrafende Verwaltungsübertretung begangen."

6. Mit Schriftsatz vom 03.08.2017 beantragte der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch die HOLTER-WILDFELLNER Rechtsanwälte GmbH, die Übersendung einer Aktenkopie sowie eine Erstreckung der für die Rechtfertigung eingeräumten Frist.

7. Mit E-Mail vom 09.08.2017 wurde den nunmehrigen Vertretern des Beschwerdeführers eine elektronische Ausfertigung des Aktes übermittelt.

8. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 06.10.2017, den ausgewiesenen Vertretern des Beschwerdeführers zugestellt am 09.10.2017, entschied die belangte Behörde in Bezug auf den Beschwerdeführer wie folgt:

"Sie haben zu verantworten, dass dem Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfung (AeQ) gegenüber falsche Angaben gemacht wurden.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 27 Abs. 3 Z 3 A-QSG iVm § 84 Abs. 13 APAG"

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 5.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe zwei Tage) verhängt. Samt dem Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von EUR 500,00 (§ 64 VStG) betrug der zu zahlende Gesamtbetrag insgesamt EUR 5.500,00.

9. In ihrer Begründung führte die belangte Behörde insbesondere wie folgt aus:

9.1. Der Beschwerdeführer sei ein vom AeQ (nunmehr APAB) als Qualitätsprüfer (nunmehr Qualitätssicherungsprüfer) anerkannter Wirtschaftsprüfer und Steuerberater. Am 05.09.2016 legte der Beschwerdeführer ein Angebot zur Durchführung einer Qualitätsprüfung (nunmehr Qualitätssicherungsprüfung) bei der XXXX Wirtschaftsprüfungs- & Steuerberatungsgesellschaft mbH. Darin habe er festgehalten, dass zwischen ihm und dieser Gesellschaft keine kapitalmäßige, finanzielle oder persönliche Bindung bestünde, die den für die berufliche Ausübung geltenden Unvereinbarkeitsregeln zuwiderliefe. Ausschlussgründe im Sinne des § 6 A-QSG wären daher nicht gegeben.

In einem für die XXXX Wirtschaftsprüfungs- & Steuerberatungsgesellschaft mbH erstellten Prüfbericht sei durch die vom AeQ am 19.09.2016 bestellte Qualitätssicherungsprüferin festgehalten worden, dass die Verantwortung für die Organisation der Durchführung der internen Nachschau durch die Leitung des Prüfungsbetriebs der XXXX Wirtschaftsprüfungs- & Steuerberatungsgesellschaft mbH an den Beschwerdeführer übertragen worden sei, und zwar für den Zeitraum 01.10.2015 bis 30.09.2016. Für diesen Zeitraum habe der Beschwerdeführer die interne Nachschau im August und September 2016 durchgeführt und einen Nachschaubericht zum 30.09.2016 erstellt.

Mit Schreiben vom 19.06.2017 habe die APAB den Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die Funktion des internen Nachschaubeauftragten mit der des (externen) Qualitätssicherungsprüfers unvereinbar sei und ihn ersucht, bekanntzugeben, nach welchen Kriterien er seine Unabhängigkeit gegenüber der XXXX Wirtschaftsprüfungs- & Steuerberatungsgesellschaft mbH im Zeitpunkt der Angebotslegung [05.09.2016] festgestellt habe.

Mit Antwortschreiben vom 06.06.2017 habe der Beschwerdeführer daraufhin mitgeteilt, dass die Unabhängigkeitsprüfung unter Vorherrschen eines hohen Termindrucks im Zuge der Systemänderung der Abschlussprüferaufsicht und unter der Prämisse einer zeitnahen Angebotslegung durchgeführt worden wäre. Nach Angebotslegung sei eine neuerliche Überprüfung der Unabhängigkeit durchgeführt worden, bei der die Befangenheit des Beschwerdeführers hervorgekommen sei. Mit der XXXX Wirtschaftsprüfungs- & Steuerberatungsgesellschaft mbH sei daraufhin vereinbart worden, den AeQ bzw. die APAB erst im Falle eines Zuschlages an den Beschwerdeführer von der Befangenheit zu benachrichtigen und den Auftrag abzulehnen.

Mit Schreiben vom 17.07.2017 sei an den Beschwerdeführer eine Aufforderung zur Rechtfertigung im gegenständlichen Verwaltungsverfahren ergangen, da gegenüber dem AeQ falsche Angaben hinsichtlich seiner Unabhängigkeit gegenüber der XXXX Wirtschaftsprüfungs- & Steuerberatungsgesellschaft mbH gemacht worden wären.

Auf Nachfrage der APAB habe der Geschäftsführer der XXXX Wirtschaftsprüfungs- & Steuerberatungsgesellschaft mbH mitgeteilt, dass er in seinen Unterlagen keine Aufzeichnungen zu der vom Beschwerdeführer behaupteten neuerlichen Überprüfung der Unabhängigkeit vorfände. Dies möglicherweise deshalb nicht, weil es dazu nach Abgabe des Angebots keine Veranlassung gegeben hätte.

Bis zum Ablauf der Rechtfertigungsfrist sei bei der APAB keine Rechtfertigung des Beschwerdeführers eingelangt.

9.2. Die Durchführung einer ordnungsgemäßen Unabhängigkeitsprüfung vor Abgabe eines Angebots zur Durchführung einer Qualitätsprüfung gehöre zu den elementaren Aufgaben eines Qualitätsprüfers, da sich die Behörde zur rechtmäßigen Beurteilung eines Qualitätsprüfers auf dessen Angaben stützt. Aus diesem Grund habe die APAB die Ausführungen des Beschwerdeführers im Auskunftsschreiben vom 26.06.2017, wonach ein hoher Termindruck zur mangelhaften Durchführung bzw. zum Unterbleiben der Unabhängigkeitsprüfung geführt hätte, für nicht relevant erachtet.

Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer behaupteten nachträglich erfolgten erneuten Überprüfung der Unabhängigkeit, bei der schließlich dessen Befangenheit hervorgekommen sei, habe die APAB die schriftliche Auskunft des Gesellschaftsführers der XXXX Wirtschaftsprüfungs- & Steuerberatungsgesellschaft mbH vom 25.08.2017 für glaubwürdig erachtet, wonach eine solche Überprüfung nicht stattgefunden habe. Sie wertete die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers als Schutzbehauptungen.

9.3. Zum Zeitpunkt der Angebotslegung durch den Beschwerdeführer sei noch das A-QSG in Kraft gewesen. Eine Änderung der Rechtsgrundlage der Abschlussprüferaufsicht sei erst mit 01.10.2016 und dem Inkrafttreten des APAG erfolgt. Gemäß § 84 Abs. 13 APAG sei die Verletzung von Vorschriften des A-QSG, die vor dem 01.10.2016 begangen wurden, nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht zu beurteilen. § 3 Abs. 6 APAG bestimme die APAB zur Verwaltungsstrafbehörde.

9.4. § 6 A-QSG regle die Unabhängigkeit des Qualitätsprüfers. Dieser dürfe eine externe Qualitätsprüfung nicht durchführen, wenn eine kapitalmäßige, finanzielle oder persönliche Bindung zum zu überprüfenden Abschlussprüfer oder zur zu überprüfen Prüfungsgesellschaft bestehe, die den für die berufliche Ausübung geltenden Unvereinbarkeitsregeln zuwiderläuft.

Qualitätsprüfer hätten gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsrichtlinie (A-QSRL) - gemeint wohl § 7 Abs. 1 Z 3 A-QSRL - eine Erklärung abzugeben gehabt, dass keine Unvereinbarkeit gemäß § 6 A-QSG bestehe. Diese Erklärung sei regelmäßig als Teil des Angebotes zur Durchführung einer Qualitätsprüfung abgegeben und durch den antragstellenden Prüfbetrieb an den AeQ übermittelt worden. Auf Grundlage der gelegten Angebote und nach Überprüfung der Erklärungen zur Vereinbarkeit habe der AeQ dann einen geeigneten Qualitätsprüfer ausgewählt.

Gemäß Rz 141 der Richtlinie des Institut Österreichischer Wirtschaftsprüfer zur Sicherung der Qualität von Prüfungsbetrieben (IWP/OG 7, nunmehr geregelt in § 43t Abs. 1 Wirtschaftstreuhandberufs-Ausübungsrichtlinie [WT-ARL]) umfasse die "interne Nachschau" eines Prüfungsbetriebs die kontinuierliche Beurteilung der Angemessenheit und der Wirksamkeit des Qualitätssicherungssystems einschließlich der Einhaltung der Regelungen des Prüfungsbetriebs für die Auftragsdurchführung. Gemäß § 3 A-QSG seien im Rahmen der externen Qualitätsprüfung alle gesetzlichen Qualitätssicherungsmaßnahmen, welche im Zusammenhang mit der Durchführung von Abschlussprüfungen stehen, zu prüfen gewesen.

Gemäß § 21 Abs. 1 WT-ARL hätten Berufsberechtigten bei der Ausübung ihrer Tätigkeit jede Bindung oder Handlung zu vermeiden, die ihre berufliche Entscheidungsfreiheit und Unbefangenheit gefährde oder gefährden könnte. Nach § 21 Abs. 2 WT-ARL liege Befangenheit vor, wenn Umstände vorlägen, die es nach objektiver Prüfung und Beurteilung rechtfertigten, die Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Dabei genüge der Anschein der Voreingenommenheit oder die Besorgnis, dass bei Ausübung der Tätigkeit andere ein als rein sachliche Überlegungen eine Rolle spielen könnten.

Die externe Qualitätsprüfung eines Prüfungsbetriebs umfasse auch die ordnungsgemäße Durchführung der internen Nachschau. Aus diesem Grunde sei die Person des internen Nachschaubeauftragten von der Durchführung der externen Qualitätsprüfung ausgeschlossen, da sonst ein Fall der Selbstprüfung vorläge. Es sei beim Beschwerdeführer daher davon auszugehen, dass der Tatbestand der Befangenheit gemäß § 21 Abs. 2 WT-ARL erfüllt sei und daraus folgend eine Erklärung, dass keine Unvereinbarkeit gemäß § 6 A-QSG bestünde, nicht abgegeben hätte werden dürfen.

9.5. Der Beschwerdeführer habe eine Erklärung gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 QSRL [gemeint wohl § 7 Abs. 1 Z 3 A-QSRL] abgegeben, obwohl eine Befangenheit vorgelegen habe. Dadurch seien gegenüber dem AeQ falsche Angaben gemacht worden. Der Beschwerdeführer habe daher die im Spruch angeführte Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht verwirklicht. Durch die Abgabe einer Erklärung der Unbefangenheit gemäߧ 6 Abs. 1 Z 3 QSRL [gemeint wohl § 7 Abs. 1 Z 3 A-QSRL], obwohl eine solche nicht vorlag, habe der Beschwerdeführer ferner zumindest fahrlässig gehandelt und damit die verfahrensgegenständliche Verwaltungsübertretung auch in Bezug auf die subjektive Tatseite verwirklicht.

10. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 31.10.2017, bei der APAB eingelangt am 02.11.2017, in welcher im Wesentlichen wie folgt ausgeführt wurde:

Der Beschwerdeführer legte über Ersuchen der XXXX Wirtschaftsprüfungs- & Steuerberatungsgesellschaft mbH am 05.09.2016 ein Angebot zur Durchführung einer Qualitätsprüfung bei dieser Gesellschaft. In diesem Angebot hätte dieser zutreffend bestätigt, dass er rechtlich und wirtschaftlich von dieser Gesellschaft unabhängig sei, ferner, dass keine kapitalmäßige, finanzielle oder persönliche Bindung, die den für die berufliche Ausübung geltenden Unvereinbarkeitsregeln zuwiderliefe, bestünde. Ausschlussgründe im Sinne des § 6 A-QSG wären daher nicht gegeben.

Die XXXX Wirtschaftsprüfungs- & Steuerberatungsgesellschaft mbH habe entsprechend dem damals noch geltenden § 5 A-QSG den Dreiervorschlag an den AeQ weitergeleitet. Der Beschwerdeführer hätte jedoch seitens der Behörde nicht zu bekommen.

Außer Streit gestellt werde, dass der Beschwerdeführer bei der XXXX Wirtschaftsprüfungs- & Steuerberatungsgesellschaft mbH eine Nachschau für den seit dem 01.10.2015 bis 30.09.2016 im Zeitraum August bis September 2016 durchgeführt und darüber den Bericht vom 30.09.2016 gelegt habe.

Soweit für den Beschwerdeführer überblickbar, bestehe zur Auslegung des § 6 A-QSG bezüglich der Frage der Vereinbarkeit von interner Nachschau und Qualitätssicherungsprüfung weder Rechtsprechung noch Literatur. Er habe daher die Rechtsansicht vertreten dürfen, dass die durchgeführte interne Nachschau ihn nicht von der Durchführung der Qualitätssicherung ausschließe.

Die belangte Behörde setzte sich erstmals im angefochtenen Straferkenntnis mit diesem Thema auseinander. Sie bejahe, allerdings zu Unrecht, die Befangenheit unter Bezugnahme auf § 21 WT-ARL. Nach Ansicht des Beschwerdeführers ergebe sich aus dieser Bestimmung jedoch keine Unvereinbarkeit von interner Nachschau und Qualitätssicherungsprüfung.

§ 6 A-QSG normiere überdies lediglich eine Unvereinbarkeit aufgrund kapitalmäßiger, finanzieller oder persönlicher Bindungen zum zu überprüfenden Abschlussprüfer oder zur zu überprüfenden Prüfungsgesellschaft. Eine etwaige Befangenheit im Sinne des § 21 Abs. 2 WT-ARL begründe daher selbst dann, wenn sie gegeben wäre, keine Unvereinbarkeit im Sinne des § 6 A-QSG. Im übrigen sei letztere Bestimmung so unbestimmt formuliert, dass sie nicht geeignet sei, als Rechtsgrundlage für eine Bestrafung herangezogen zu werden.

In der Beschwerde wurde weiters vorgebracht, dass eine Strafbarkeit stets nur für eigenes Verhalten bestünde. Für das Verhalten dritter Personen könne keine strafrechtliche Haftung bestehen. Der Beschwerdeführer sei jedoch von der belangten Behörde nie vorgeworfen worden, er hätte dieser gegenüber direkt eine falsche Angabe gemacht.

Schließlich wird vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auch das Eintreten von Verfolgungsverjährung eingewandt, da die belangte Behörde binnen Jahresfrist keine qualifizierte Verfolgungshandlung gesetzt habe. Begründet werde dies damit, dass in der Aufforderung zur Rechtfertigung der falsche Vorwurf enthalten gewesen sei, dass nämlich der Beschwerdeführer gegenüber der APAB falsche Angaben gemacht hätte und gemäß § 65 Abs. 2 Z 7 APAG zu bestrafen wäre. Diese Feststellungen der belangten Behörde wichen vom Akteninhalt ab, weshalb die Beweiswürdigung unrichtig sei. Zudem werde dem Beschwerdeführer eine Übertretung des am 05.09.2016 noch nicht in Geltung stehenden APAG vorgeworfen, ebenso die Abgabe einer falschen Angabe gegenüber der damals noch nicht existierenden APAB.

Das angefochtene Straferkenntnis, das daher als erste taugliche Verfolgungshandlung zu qualifizieren sei, wäre jedoch erst nach Ablauf der Verjährungsfrist erlassen worden.

Der Beschwerdeführer beantrage daher, das Verwaltungsgericht wolle das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren einstellen, hilfsweise das angefochtene Straferkenntnis aufheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen sowie eine mündliche Verhandlung durchführen.

11. Am 21.12.2017 erließ die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung, mit der sie die Beschwerde als unbegründet abwies. In ihrer Begründung führte sie im Wesentlichen wie folgt aus:

Verfolgungsverjährung sei nicht eingetreten, da eine Verfolgungshandlung lediglich eine bestimmte Verwaltungsübertretung zum Gegenstand haben und diese betreffend alle für eine spätere Bestrafung nötigen Sachverhaltselemente relevieren müsse. Dem Beschwerdeführer seien mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 17.07.2017 alle der späteren Bestrafung zugrunde liegenden Sachverhaltselemente zur Kenntnis gebracht worden. Eine allfällige falsche rechtliche Qualifikation der angelasteten Verwaltungsübertretung sei für die Frage der Verfolgungsverjährung bedeutungslos.

Bezüglich der in der Beschwerde angesprochenen Frage der Tatbestandsmäßigkeit eines Verstoßes gegen § 6 A-QSG wies die belangte Behörde nunmehr erstmals auf die §§ 271ff UGB als wesentliche Quelle der für Wirtschaftsprüfer geltenden gesetzlichen Unvereinbarkeitsregeln hin. Zudem bilde die Überprüfung der ordnungsgemäßen Durchführung der interner Nachschau in einem Prüfbetrieb einen Bestandteil der externen Qualitätsprüfung. Überprüfe ein Qualitätsprüfer im Rahmen der externen Qualitätsprüfung nun die Angemessenheit und Wirksamkeit der von ihm selbst durchgeführten internen Nachschau, liege ohne Zweifel ein Fall der Selbstprüfung vor.

§ 6 A-QSG nenne zusätzlich zu einem Verstoß gegen die für eine berufliche Ausübung geltenden Unabhängigkeitsbestimmungen auch das Vorliegen einer kapitalmäßigen, finanziellen oder persönlichen Bindung als relevant für die Unabhängigkeit eines Qualitätsprüfers. Darüber hinaus normiere § 22 Abs. 1 WT-ARL, das Berufsberechtigten nicht tätig werden dürfen, wenn eine Interessenskollision gegeben sei. Zusammenfassung sei unter Würdigung der für die berufliche Ausübung geltenden Unteilbarkeitsregeln festzustellen, dass der Beschwerdeführer gegen die Unabhängigkeitsbestimmungen des § 6 A-QSG verstoßen habe.

12. In seinem Vorlageantrag vom 09.01.2018 beantragte der Beschwerdeführer, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werde. Nach einem Verweis auf sein in der Beschwerde bereits enthaltenes Vorbringen führte der Beschwerdeführer insbesondere aus, dass die belangte Behörde durch den Rückgriff auf den nicht einschlägigen § 271 UGB selbst zugestanden hätte, das § 6 A-QSG zu unbestimmt sei. Überdies sei die Bestimmung des § 271 UGB auf die externe Qualitätssicherung nicht anzuwenden, da deren Formulierung mehr als deutlich von der des § 6 A-QSG abweiche, in dem etwa gerade Beziehungen geschäftlicher Art nicht als Befangenheitsgrund gewertet werden. Die vorherige Durchführung einer internen Nachschau stelle auch keinen Ausschluss- oder Befangenheitsgrund im Sinne des § 6 A-QSG dar. Eine analoge Heranziehung anderer Befangenheits- und Ausschließungstatbestände sei im Strafrecht jedoch unzulässig.

13. Die belangte Behörde legte die Akten betreffend das vorliegende Verfahren mit Schriftsatz vom 22.01.2018, hg. eingelangt am 23.01.2018, dem Bundesverwaltungsgericht vor.

14. Mit Schriftsatz vom 03.12.2018 verzichtete der Beschwerdeführer ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

15. Mit E-Mail vom 06.12.2018 stimmte die APAB dem Verzicht des Beschwerdeführers auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu und verzichtete zusätzlich ebenfalls ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

16. In einer am 12.12.2018 eingebrachten Stellungnahme wiederholte die APAB zunächst ihr bereits erstattetes Vorbringen bezüglich des Nichteintritts der Verfolgungsverjährung, ebenfalls zur ergänzenden Heranziehung von WT-ARL und § 271 UGB zur Begründung der Befangenheit des Beschwerdeführers im Sinne des § 6 A-QSG.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist ein vom AeQ (nunmehr APAB) als Qualitätsprüfer (nunmehr Qualitätssicherungsprüfer) anerkannter Wirtschaftsprüfer und Steuerberater.

Der Beschwerdeführer hat für die XXXX Wirtschaftsprüfungs- & Steuerberatungsgesellschaft mbH für den Zeitraum 01.10.2016 bis 30.09.2016 (durchgeführt im Zeitraum August bis September 2016) die Nachschau durchgeführt und den Nachschaubericht vom 30.09.2016 verfasst.

Am 05.09.2016 hat der Beschwerdeführer der XXXX Wirtschaftsprüfungs- & Steuerberatungsgesellschaft mbH ein Angebot zur Durchführung einer Qualitätsprüfung (nunmehr Qualitätssicherungsprüfung) dieser Gesellschaft gelegt. Die Durchführung der Prüfung sollte im Zeitraum April/Mai 2017 stattfinden. In diesem Angebot hat der Beschwerdeführer unter anderem festgehalten, dass zwischen ihm und dieser Gesellschaft keine kapitalmäßige, finanzielle oder persönliche Bindung bestünde, die den für die berufliche Ausübung geltenden Unvereinbarkeitsregeln zuwiderliefe. Ausschlussgründe im Sinne des § 6 A-QSG wären daher nicht gegeben.

Der Beschwerdeführer ist nicht am Kapital der XXXX Wirtschaftsprüfungs- & Steuerberatungsgesellschaft mbH beteiligt und befindet sich nicht in einem Verhältnis als Dienstnehmer zu dieser. Auch bestehen keine verwandtschaftlichen Verbindungen zu Miteigentümern oder Geschäftsführern.

In einem Bericht über die Durchführung einer Qualitätssicherungsprüfung gemäß dem Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz (APAG) des überprüften Prüfbetriebs der XXXX Wirtschaftsprüfungs- & Steuerberatungsgesellschaft mbH vom 24.03.2017 wurde von der Qualitätssicherungsprüferin Mag. XXXX im Rahmen von Feststellungen zur internen Nachschau (Punkt 3.3.10. des Berichts) unter anderem Folgendes festgehalten: "Der Prüfbetrieb hat mit der Durchführung einer Pflichtprüfung im Jahr 2015 (Jahresabschlussprüfung 2014) begonnen. Es hat die erste Nachschau mit Nachschaubericht vom 30. September 2016, erstellt von Herrn Mag. XXXX für den Zeitraum 01.10.2015 bis 30.09.2016 (durchgeführt im Zeitraum August bis September 2016) stattgefunden." In weiterer Folge hielt die Qualitätssicherungsprüferin Mag. XXXX fest, dass sie der Auffassung sei, dass der nunmehrige Beschwerdeführer nicht auch in den Dreiervorschlag zur Durchführung einer Qualitätssicherungsprüfung aufgenommen werden dürfe, da Unvereinbarkeit vorläge.

Am 22.06.2017 erhielt der Beschwerdeführer ein mit 19.06.2017 datiertes Schreiben der Abschlussprüferaufsichtsbehörde (APAB), in dem er über den von der oben erwähnten Qualitätssicherungsprüferin festgehaltenen Vermerk informiert wurde. Gleichzeitig wurde ihm sein der XXXX Wirtschaftsprüfungs- & Steuerberatungsgesellschaft mbH gelegtes Angebot vom 05.09.2016 mit dem Hinweis vorgehalten, dass die Funktion als Qualitätssicherungsprüfer mit der Funktion eines Nachschaubeauftragten beim selben Prüfungsbetrieb unvereinbar wäre.

Von der XXXX Wirtschaftsprüfungs- & Steuerberatungsgesellschaft mbH wurde entsprechend dem damals noch geltenden § 5 A-QSG ein Dreiervorschlag an den Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen (AeQ) weitergeleitet, dem auch das Angebot des Beschwerdeführers vom 05.09.2016 angeschlossen war.

Der Beschwerdeführer hat außerhalb seines verfahrensgegenständlichen Angebotes vom 05.09.2016 keine (direkte) Erklärung gegenüber dem AeQ oder der APAB betreffend die für den Zeitraum April/Mai 2017 vorgesehene Durchführung einer Qualitätsprüfung gemäß dem Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz (A-QSG) für den Wirtschaftsprüfungsbetrieb der XXXX Wirtschaftsprüfungs- & Steuerberatungsgesellschaft mbH abgegeben, wonach zwischen ihm und dieser Gesellschaft keine kapitalmäßige, finanzielle oder persönliche Bindung bestünde, die den für die berufliche Ausübung geltenden Unvereinbarkeitsregeln zuwiderliefe.

Der Beschwerdeführer hat von der XXXX Wirtschaftsprüfungs- & Steuerberatungsgesellschaft mbH keinen den Durchführungszeitraum April/Mai 2017 betreffenden Auftrag zur Durchführung einer Qualitätsprüfung nach dem A-QSG erhalten.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus dem Verfahrensakt der belangten Behörde, den sie zusammen mit der Beschwerde vorgelegt hat. Die herangezogenen Beweismittel sind daher echt. Ihre inhaltliche Richtigkeit steht außer Zweifel. Widersprüche traten nicht auf.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Betrieb der XXXX Wirtschaftsprüfungs- & Steuerberatungsgesellschaft mbH eine Nachschau durchgeführt und einen Nachschaubericht erstellt hat, stützt sich auf das unbestritten gebliebene Vorbringen der belangten Behörde.

Die Feststellung, dass zwischen dem Beschwerdeführer und der XXXX Wirtschaftsprüfungs- & Steuerberatungsgesellschaft mbH keine kapitalmäßigen, finanziellen oder persönlichen Bindungen bestehen, gründet sich auf das diesbezügliche tiefgehende Vorbringen in der Beschwerde. Der Erklärung des Beschwerdeführers in seinem Schreiben vom 26.06.2017 ist in dieser Beziehung weniger Gewicht beizumessen, da es sich offensichtlich um eine erste, ohne rechtliche Beratung erfolgte reflexartige Reaktion handelt, in der eine Befangenheit bestätigt wird, ohne auf die Frage, welche Unvereinbarkeitsregeln relevant sind, näher einzugehen. Auch die belangte Behörde hat den Begriff "Unvereinbarkeitsregeln" in ihrem vorausgehenden Schreiben lediglich als Schlagwort gebraucht, auf eine (mögliche) Anwendbarkeit des § 21 Abs. 2 WT-ARL ging sie ja erst im angefochtenen Straferkenntnis erstmals ein. Wäre die belangte Behörde davon ausgegangen, dass zwischen dem Beschwerdeführer und der XXXX Wirtschaftsprüfungs- & Steuerberatungsgesellschaft mbH kapitalmäßige, finanzielle oder persönliche Bindungen bestünden, hätte sie im angefochtenen Straferkenntnis nicht auf § 21 Abs. 2 WT-ARL als Argumentationsbasis zurückgreifen müssen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A)

3.1. Gemäß Art 130 Ab. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl I Nr 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Art 135 Abs. 1 B-VG sowie § 2 VwGVG). Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 3 Abs. 4 APAG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide der belangten Behörde, ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen gemäß § 65 Abs. 1 APAG und in den Fällen des § 26 Abs. 4 und 6 APAG, in Senaten erkennt.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

3.2. Zur Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte in Verwaltungsstrafsachen legt § 50 VwGVG ("Erkenntnisse") idF BGBl I Nr 24/2017 Folgendes fest:

"§ 50. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Die gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses hat überdies zu enthalten:

1. im Fall der Verhängung einer Strafe die vom Verwaltungsgericht als erwiesen angenommenen Tatsachen in gedrängter Darstellung sowie die für die Strafbemessung maßgebenden Umstände in Schlagworten;

2. im Fall des § 45 Abs. 1 VStG eine gedrängte Darstellung der dafür maßgebenden Gründe."

3.3. Gemäß § 84 Abs. 13 APAG sind die mit Beginn der behördlichen Zuständigkeit der APAB noch nicht abgeschlossenen Verfahren nach dem A-QSG von der APAB weiterzuführen. Die Strafbarkeit von Verletzungen der Vorschriften des A-QSG, die vor dem 01.10.2016 begangen wurden, ist nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht zu beurteilen.

3.4. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 A-QSRL idF BGBl. I Nr. 83/2016 war einem Antrag auf Bestellung eines Qualitätsprüfers gemäß § 5 Abs. 1 A-QSG eine Erklärung des zu bestellenden Qualitätsprüfers anzuschließen, dass keine Unvereinbarkeiten gemäß § 6 A-QSG bestehen.

3.5. Gemäß § 6 A-QSG darf ein Qualitätsprüfer eine externe Qualitätsprüfung nicht durchführen, wenn eine kapitalmäßige, finanzielle oder persönliche Bindung zum zu überprüfenden Abschlussprüfer oder zur zu überprüfenden Prüfungsgesellschaft besteht, die den für die berufliche Ausübung geltenden Unvereinbarkeitsregeln zuwiderläuft. Wechselseitige externe Qualitätsprüfungen sind unzulässig.

3.6. Gemäß § 27 Abs. 3 Z 3 A-QSG begeht eine mit einer Geldstrafe in Höhe von 5 000 bis 50 000 Euro zu bestrafende Verwaltungsübertretung, wer den zuständigen Behörden gegenüber falsche oder unvollständige Angaben macht.

3.7. Gemäß § 7 VStG unterliegt, wer vorsätzlich veranlasst, dass ein anderer eine Verwaltungsübertretung begeht, oder wer vorsätzlich einem anderen die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert, der auf diese Übertretung gesetzten Strafe, und zwar auch dann, wenn der unmittelbare Täter selbst nicht strafbar ist.

3.8. Nach den - auch von der belangten Behörde im bekämpften Straferkenntnis getroffenen - Feststellungen wurde die Information, dass beim Beschwerdeführer eine Befangenheit in Bezug auf das von ihm gegenüber der XXXX Wirtschaftsprüfungs- & Steuerberatungsgesellschaft mbH abgegebene Angebot für eine Qualitätssicherungsprüfung vorliegt, der Behörde durch den Bericht der Qualitätssicherungsprüferin Mag. XXXX über die Durchführung einer Qualitätssicherungsprüfung vom 24.03.2017 bekannt.

Von der XXXX Wirtschaftsprüfungs- & Steuerberatungsgesellschaft mbH wurde entsprechend dem damals noch geltenden § 5 A-QSG ein Dreiervorschlag an den Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen (AeQ) weitergeleitet, dem auch das Angebot des Beschwerdeführers vom 05.09.2016 angeschlossen war. Dieses Angebot enthielt die Angabe des Beschwerdeführers, dass zwischen ihm und der zu prüfenden Gesellschaft keine kapitalmäßigen, finanziellen oder persönlichen Bindungen bestünden.

Die Bestimmung des § 6 A-QSG verbietet jedoch expressis verbis ausdrücklich lediglich die Durchführung einer Qualitätsprüfung bei Bestehen einer kapitalmäßigen, finanziellen oder persönlichen Bindung zum zu überprüfenden Abschlussprüfer oder zur zu überprüfenden Prüfungsgesellschaft, und dies nur dann, wenn diese den für die berufliche Ausübung geltenden Unvereinbarkeitsregeln zuwiderläuft. Die Regierungsvorlage führt dazu aus: "Die Gewährleistung der Unabhängigkeit der Prüfer ist für die Funktionsfähigkeit der Qualitätskontrolle und ihre Akzeptanz in der Öffentlichkeit entscheidend. Es ist nicht nur die allgemeine Berufspflicht der Unabhängigkeit zu beachten, sondern auch die besonderen Berufspflichten der Unparteilichkeit und der Unbefangenheit." (RV 970 BlgNR XXII. GP 5)

Der Katalog des § 6 A-QSG ist konkret und sehr eng gehalten. Die Berücksichtigung anderer Unvereinbarkeitsregeln als einer kapitalmäßigen, finanziellen oder persönlichen Bindung zum zu überprüfenden Abschlussprüfer oder zur zu überprüfenden Prüfungsgesellschaft kommt nach dem Wortlaut der Bestimmung lediglich dann zum Tragen, wenn jedenfalls zunächst eine kapitalmäßige, finanzielle oder persönliche Bindung zum zu überprüfenden Abschlussprüfer oder zur zu überprüfenden Prüfungsgesellschaft als gegeben angenommen werden kann. Eine solche aufzuzeigen hat die belangte Behörde im verfahrensgegenständlichen Fall jedoch unterlassen.

Dabei verkennt der erkennende Senat nicht, dass eine Befangenheit des Beschwerdeführers aus anderen Gründen als einer kapitalmäßigen, finanziellen oder persönlichen Bindung zum zu überprüfenden Abschlussprüfer oder zur zu überprüfenden Prüfungsgesellschaft durchaus gegeben sein könnte. Gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 A-QSG ist die Qualität des internen Qualitätskontrollsystems Teil der Prüfung der Qualitätssicherungsmaßnahmen im Rahmen der externen Qualitätsprüfung. Gerade für eine solche Prüfung hat sich der Beschwerdeführer beworben und hätte dafür bestellt werden können. Dadurch, dass er im zu prüfenden Betrieb eine Nachschau gemacht hat, hat er eine interne Qualitätssicherungsmaßnahme gesetzt, die er im Zuge der Qualitätsprüfung hätte überprüfen sollen. Mit anderen Worten hätte er in einem Teil der Qualitätsprüfung seine eigene Tätigkeit prüfen müssen. Eine Prüfung der eigenen Tätigkeit erweckt grundsätzlich den Anschein der Befangenheit und lässt keine unbefangene Prüfung erwarten.

Schließlich ist der Beschwerdeführer u.a. Wirtschaftstreuhänder und daher verpflichtet, die Bestimmungen für die Berufsausübung von Wirtschaftstreuhändern einzuhalten. Damit ist er auch verpflichtet, die für den Beruf einschlägigen Unvereinbarkeitsbestimmungen zu kennen. Diese stellen für die berufliche Ausübung geltende Unvereinbarkeitsregeln dar, die der Beschwerdeführer einzuhalten hat, zumal seine Tätigkeit als Wirtschaftstreuhänder gemäß § 1a A-QSG Voraussetzung für eine Tätigkeit als Abschlussprüfer und damit gemäß § 5 Abs. 1 A-QSG für seine Bestellung als Qualitätsprüfer ist. Zudem verweist auch § 27 Abs. 1 A-QSG auf die (Verwaltungs-)Straftatbestände u.a. des WTBG.

Die Übernahme eines Auftrags von der zur prüfenden Gesellschaft kann zwar aufgrund der Honorierung auch eine finanzielle Bindung begründen, dies ist jedoch bei einer einmaligen Beauftragung regelmäßig nicht anzunehmen. Die Verwendung des Wortes "Bindung" durch den Gesetzgeber lässt darauf schließen, dass etwa ein einmaliger oder ein bereits länger zurückliegender geschäftlicher Kontakt allein nicht ausreichend werden, um dieses Tatbestandselement zu erfüllen. Dass ein ständiges bzw. zumindest wiederholtes Auftragsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der XXXX Wirtschaftsprüfungs- & Steuerberatungsgesellschaft mbH bestanden hätte oder besteht, wurde jedoch weder von Ersterem noch von der belangten Behörde behauptet.

Es besteht kein Spielraum für eine, im Strafrecht ohnehin verpönte analoge Heranziehung sonstiger Unvereinbarkeitsregeln, die den Katalog des § 6 A-QSG erweitern. Sollten beim Beschwerdeführer andere Befangenheitsgründe als eine kapitalmäßige, finanzielle oder persönliche Bindung zum zu überprüfenden Abschlussprüfer oder zur zu überprüfenden Prüfungsgesellschaft vorliegen, so wäre ein Verstoß gegen diese allenfalls unter berufsrechtlichen Gesichtspunkten zu ahnden, wofür jedoch eine andere Behörde als die belangte, etwa eine Disziplinarbehörde, sachlich zuständig wäre.

Die belangte Behörde hat dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass zwischen ihm und der zu prüfenden Gesellschaft keine kapitalmäßigen, finanziellen oder persönlichen Bindungen bestünden, nicht widersprochen. Seine im Rahmen des Angebotes vom 05.09.2016 abgegebene Erklärung war im Hinblick auf § 6 A-QSG daher korrekt. Da mangels tatbestandsmäßigen Handelns eine Strafbarkeit des Beschwerdeführers nicht gegeben ist, war der Beschwerde schon aus diesem Grunde stattzugeben.

3.9. Zur Frage der Verfolgungsverjährung ist zunächst festzuhalten, dass die Berechnung der einjährigen Verjährungsfrist im gegenständlichen Fall im Hinblick auf deren möglichem Beginn von entscheidender Bedeutung ist.

Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer sein verfahrensgegenständliches Angebot am 05.09.2016 gelegt hat. Unstrittig ist weiters, dass lediglich dieses Angebot eine Erklärung des Beschwerdeführers bezüglich dessen Unbefangenheit im Hinblick auf das angebotsgegenständliche Vorhaben enthalten hat. Die Angebotslegung erfolgte jedoch gegenüber der der XXXX Wirtschaftsprüfungs- & Steuerberatungsgesellschaft mbH, und nicht gegenüber der belangten Behörde.

Die belangte Behörde hat im Verwaltungsakt nicht angeführt, wann sie den Antrag der XXXX Wirtschaftsprüfungs- & Steuerberatungsgesellschaft mbH auf Bestellung eines Qualitätsprüfers erhalten hat, sohin, wann ihr die scheinbar falsche Erklärung des Beschwerdeführers zugegangen ist. Dies wäre jedoch der Zeitpunkt der Vollendung der Tathandlung und damit der Beginn des Laufs der Verjährungsfrist. Die Frage des Eintritts der Verfolgungsverjährung kann daher mangels Berechenbarkeit der Einjahresfrist nicht geklärt werden. Allerdings hat der Beschwerdeführer die Tathandlung frühestens am 05.09.2016 gesetzt und die Aufforderung zur Rechtfertigung ging dem Beschwerdeführer am 19.07.2017 zu, sodass die Einjahresfrist jedenfalls eingehalten ist.

Überdies stützt sich die belangte Behörde in ihrer Aufforderung zur Rechtfertigung auf die falsche Strafnorm, da für die verfahrensgegenständliche Handlung, sofern überhaupt strafbar, § 65 Abs. 2 Z 7 APAG nicht zur Anwendung käme. Allerdings hindert die Nennung einer bestimmten Verwaltungsvorschrift in der Aufforderung zur Rechtfertigung nicht, dass in Straferkenntnis eine andere rechtliche Qualifikation der Tat vorgenommen wird (Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 [2017] § 42 Rz 4 unter Berufung auf Walter/Thienel II2 § 42 Anm 2). Damit schadet es nicht, dass die belangte Behörde die als erwiesen angenommene Tag unter § 27 Abs. 3 Z 3 A-QSG subsumiert hat.

3.10. In Bezug auf die Strafbarkeit einer Tat ist Voraussetzung, dass sowohl die objektive als auch die subjektive Vorwerfbarkeit gegeben sein muss.

Gemäß § 27 Abs. 3 Z 3 A-QSG begeht eine zu bestrafende Verwaltungsübertretung, wer den zuständigen Behörden gegenüber falsche oder unvollständige Angaben macht. Die direkte Abgabe einer falschen Erklärung gegenüber der Behörde wurde dem Beschwerdeführer jedoch nicht vorgeworfen. Für eine (mittelbare) Veranlassung der Abgabe einer falschen Erklärung gegenüber der Behörde durch Vorlage seines Angebotes durch die XXXX Wirtschaftsprüfungs- & Steuerberatungsgesellschaft mbH wäre gemäß § 7 VStG auf seiner Seite jedoch vorsätzliches Handeln Voraussetzung. Die belangte Behörde kam in ihrem nunmehr bekämpften Straferkenntnis jedoch lediglich zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer durch die Abgabe seiner Erklärung der Unbefangenheit, obwohl eine solche nicht vorlag, "zumindest" fahrlässig gehandelt hätte. Sein Handeln wäre daher selbst nach den von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen nicht tatbestandsmäßig gewesen. Aus diesem Grund wäre der Beschwerde daher wegen Rechtswidrigkeit des Straferkenntnisses stattzugeben gewesen.

3.11. Der Beschwerde war daher aus mehreren Gründen stattzugeben und das bekämpfte Straferkenntnis vollumfänglich zu beheben (Spruchpunkt I.).

3.12. Gemäß § 44 Abs. 5 VwGVG konnte das Bundesverwaltungsgericht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen, da beide Parteien ausdrücklich und fristgerecht auf die Durchführung einer solchen verzichtet haben.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl Nr 10/1985 idF BGBl I Nr 24/2017, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl. jüngst VwGH 28.02.2018, Ro 2017/04/0120).

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. Zwar fehlt es - soweit ersichtlich - bislang an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 27 Abs. 3 Z 3 A-QSG. Angesichts der eindeutigen Rechtslage war jedoch nicht davon auszugehen, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Rechtsfrage um eine solche grundsätzlicher Bedeutung handelt.

Schlagworte

Abschlussprüfung, Analogie, Aufsicht, Aufsichtsbehörde,
Befangenheit, Behebung der Entscheidung, ersatzlose Behebung,
falsche Angaben, Geldstrafe, Informationspflicht,
Kognitionsbefugnis, Qualitätsmanagement, Unabhängigkeit,
Unvereinbarkeit, Verwaltungsstrafe, Verwaltungsstrafverfahren,
Verwaltungsübertretung, vorsätzliche Begehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W267.2183964.1.00

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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