TE Bvwg Beschluss 2019/2/6 W195 2212387-1

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Veröffentlicht am 06.02.2019
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Entscheidungsdatum

06.02.2019

Norm

AVG §53b
B-VG Art. 133 Abs4
GebAG §54 Abs1 Z1 lita
GebAG §54 Abs1 Z1 litc
VwGVG §17
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W195 2212387-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über den auf der Honorarnote vom XXXX basierenden gebührenrechtlichen Antrag der Dolmetscherin XXXX beschlossen:

A)

Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 53b AVG mit

€ 1.149,00 (exkl. USt)

bestimmt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schriftsatz vom XXXX , GZ. XXXX , wurde die Antragstellerin seitens des Bundesverwaltungsgerichtes mit der schriftlichen Übersetzung eines neugriechischen Dokuments in die deutsche Sprache beauftragt. Die beauftragte schriftliche Übersetzung langte am 29.10.2018 am Bundesverwaltungsgericht ein.

2. Gleichzeitig mit der Übermittlung der Übersetzung legte die Antragstellerin auch folgende Gebührennote:

Entschädigung für Zeitversäumnis (§§ 32 (1), 33 (1)) 1 begonnene Stunde

. € 22,70

Mühewaltung § 54 (1) 1. Schriftliche Übersetzung in die deutsche Sprache Gesamtzahl der Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) 50939 pro 1000 Zeichen à € 15,20 Zuschlag von 50% wg. sprachlicher/fachlicher Schwierigkeit für 28786 pro 1000 Zeichen à € 22,80 Gesetzmäßige Beurkundung für 1 mal

. . . € 774,27 . € 656,32 € 3,20

Sonstige Kosten Kosten für die Reinschrift § 31 Z 3 50937 pro 1000 Zeichen à € 2,00 Konzeptausdruck (3x, 1x verr.) 25 S. à € 0,60 PDF Ausdruck 24 Seiten Porti

. . € 101,87 € 14,40 € 14,40 € 6,50

Gesamtsumme (abgerundet)

€ 1593,00

3. Das Bundesverwaltungsgericht hielt der Antragstellerin sodann mit Schreiben vom 21.01.2019 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen vor, dass im Falle der Beanspruchung des eineinhalbfachen Zuschlages im Sinne des § 54 Abs. 1 Z 1 lit c GebAG für besondere sprachliche oder fachliche Schwierigkeiten der Übersetzung die diese betreffenden Zeichen nicht einer nochmaligen Vorschreibung iSd § 54 Abs. 1 Z 1 lit a GebAG (Grundgebühr) unterzogen werden können. Dabei verwies das Bundesverwaltungsgericht auch auf das durch die Antragstellerin zur Vorlage der Honorarnote verwendete Formular, welches dies auch so vorsieht ("Zuschlag von 50% wegen sprachlicher/fachlicher Schwierigkeiten für [...]"). Im Ergebnis könne die Antragstellerin für 22153 Zeichen die Grundgebühr gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 lit a GebAG in Höhe von € 336,73 und für 28786 Zeichen die Gebühr gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 lit c GebAG in Höhe von € 656,32 verzeichnen.

4. Mit Schreiben vom 25.01.2019 legte die Antragstellerin dem Bundesverwaltungsgericht eine korrigierte Gebührennote, wie folgt, vor:

Entschädigung für Zeitversäumnis (§§ 32 (1), 33 (1)) 1 begonnene Stunde

. € 22,70

Mühewaltung § 54 (1) 1. Schriftliche Übersetzung in die deutsche Sprache Gesamtzahl der Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) 50939 pro 1000 Zeichen à € 15,20 Zuschlag von 50% wg. sprachlicher/fachlicher Schwierigkeit für 28786 pro 1000 Zeichen à € 7,60 Gesetzmäßige Beurkundung für 1 mal

. . . € 774,27 . € 218,77 € 3,20

Sonstige Kosten Kosten für die Reinschrift § 31 Z 3 50937 pro 1000 Zeichen Konzeptausdruck (3x, 1x verr.) 25 S. PDF Ausdruck 24 Seiten

. . € 101,88 € 14,40 € 14,40

Gesamtsumme (abgerundet)

€ 1149,00

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass die Antragstellerin ein neugriechisches Dokument schriftlich in die deutsche Sprache übersetzt hat und hiefür an Kosten für Mühewaltung sowohl die Grundgebühr iSd § 54 Abs. 1 Z 1 lit a GebAG für die Gesamtanzahl der übersetzten Zeichen als auch einen Zuschlag im Ausmaß von 150 % wegen sprachlicher/fachlicher Schwierigkeiten für einen Teil der übersetzten Zeichen iSd lit c leg cit verzeichnete.

2. Beweiswürdigung:

Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes, den eingebrachten Stellungnahmen der Antragstellerin sowie dem Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 53b AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscherin) herangezogen hat.

Zu A)

Gemäß § 53 Abs. 1 Z 2 GebAG gelten für den Umfang, die Geltendmachung und die Bestimmung der Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher die §§ 24 bis 34, 36, 37 Abs. 2, 38 bis 42 und 52 GebAG mit folgenden Besonderheiten sinngemäß: § 38 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gebühr für die Tätigkeit an einem Verhandlungs- oder Vernehmungstag jeweils an dessen Ende geltend gemacht werden kann.

Gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 lit a GebAG beträgt die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher bei schriftlicher Übersetzung für je 1 000 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) 15,20 Euro.

Erfordert die Übersetzung wegen besonderer sprachlicher oder fachlicher Schwierigkeiten einen erhöhten Zeitaufwand oder erfolgt die Übersetzung auf Anordnung des Gerichts in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr oder an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag so beträgt die Gebühr des Dolmetschers jeweils das Eineinhalbfache der Grundgebühr (lit c).

Der Zuschlag gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 lit c GebAG gebührt dann, wenn eine Übersetzung wegen besonderer sprachlicher oder fachlicher Schwierigkeiten einen erhöhten Zeitaufwand erfordert. Hier ist etwa an Gesetze oder technische Werke zu denken (vgl. hiezu OLG Wien 15.5.1986, 34 R 95/86 SVSlg 31.974; Krammer/Schmidt, Sachverständigen- und DolmetscherG, GebührenanspruchsG3 E 7 zu § 54).

In der von der Antragstellerin nunmehr korrigiert vorgelegten Honorarnote vom 25.01.2019 beantragte sie gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 lit a GebAG eine Gebühr in Höhe von € 774,27 für 50939 Schriftzeichen sowie einen Zuschlag wegen sprachlicher/fachlicher Schwierigkeit in Höhe von € 218,77 für 28786 Zeichen iSd § 54 Abs. 1 Z 1 lit c GebAG

.

Dazu ist anzumerken, dass das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen seiner Beweisaufnahme zwar zu dem Ergebnis kam, dass der Antragstellerin für 22153 Zeichen die Grundgebühr gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 lit a GebAG in Höhe von € 336,73 und für 28786 Zeichen die Gebühr gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 lit c GebAG in Höhe von € 656,32 zusteht und die Antragstellerin hievon abweichend die Verrechnung dieser beiden Positionen vorgenommen hat. An der Summe der Gebühren ändert dies jedoch auch bei einer unterschiedlichen Berechnungsmethode nichts und waren die Gebühren der Antragstellerin daher antragsgemäß mit € 1.149,00 zu bestimmen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen.

Schlagworte

Berechnung, Dolmetscher, Dolmetschgebühren, Honorarnote,
Übersetzungstätigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W195.2212387.1.00

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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