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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1968 §1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Baur, Dr. Nowakowski und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Grubner, über die Beschwerde des HA in Wien, geboren am 1. Jänner 1958, vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Schottenfeldgasse 2-4, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 8. August 1995, Zl. 4.341.239/2-III/13/92, betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesministerium für Inneres) Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei, reiste am 1. Mai 1992 in das Bundesgebiet ein und beantragte am 11. Mai 1992 Asyl. Bei seiner Einvernahme am 9. Oktober 1992 gab er im wesentlichen an, er sei Mitglied der TKP gewesen und deshalb im Mai 1980 in Izmir festgenommen, verhört und gefoltert und an ein Militärgericht überstellt worden, das ihn zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt habe. Nach seiner Haftentlassung im August 1982 habe er sich der angeordneten Überwachung durch Flucht nach Bursa und Istanbul entzogen. Im März 1983 sei er anläßlich eines Besuches bei seinen Eltern festgenommen und mehrere Tage lang verhört worden. Anschließend sei er auf eigenen Antrag zum Militär eingezogen worden. Nach Ableistung des Militärdienstes sei er zwischen 1985 und 1987 in Izmir beschäftigt gewesen. Nach Anschlägen der TKP sei er mehrmals kurzfristig festgenommen und verhört worden. Um sich den ständigen Anhaltungen zu entziehen, sei er 1987 "nach Istanbul verzogen", wo er "unangemeldet gelebt" habe und (nach seinen Angaben an anderer Stelle der Niederschrift) als Druckarbeiter beschäftigt gewesen sei. Bis Dezember 1990 sei er Mitglied des Zentralkomitees der TKP in Istanbul gewesen. Als er bemerkt habe, daß sich der ursprüngliche Kurs der TKP "im Zusammenhang mit dem Kurdenproblem" geändert habe, sei er aus der TKP ausgetreten und nach Izmir zurückgekehrt. Da er "jetzt wieder greifbar" gewesen sei, sei er "zwischen 1990 und" seiner "Ausreise vier Mal jeweils für zwei Tage angehalten" worden, und zwar "speziell als" er sich "für die kurdische Sache zu interessieren" begonnen und "an den Veranstaltungen der HEP" teilgenommen habe. "Bisher" sei er immer nur von der politischen Polizei festgenommen worden. Da er sich nun aber "für die kurdische Sache" eingesetzt habe, habe sich die für die Bekämpfung der Guerilla eingesetzte Sonderpolizei für ihn "zu interessieren" begonnen. So sei er "im Feber/März" 1991 von dieser Einheit von seinem Arbeitsplatz abgeholt, in eine verlassene Gegend gebracht und geschlagen worden, wobei ihm "in Aussicht gestellt" worden sei, bei einer Fortsetzung seiner "politischen Tätigkeiten für die Kurden" werde er "eines Tages spurlos verschwinden". Er habe diese Drohung sehr ernst genommen und beschlossen, das Land zu verlassen. Anfang 1991 habe er um die Ausstellung eines Reisepasses angesucht, die ihm wegen seiner politischen Aktivitäten verweigert worden sei. Durch Beziehungen seines Vaters sei die Besorgung des (am 15. Juli 1991 ausgestellten) Reisepasses dann aber gelungen.
Aufgrund dieses Vorbringens, zu dessen Bescheinigung der Beschwerdeführer die auszugsweise Übersetzung des militärgerichtlichen Urteils gegen ihn vorgelegt hatte, sprach die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien mit Bescheid vom 27. Oktober 1992 aus, der Beschwerdeführer sei nicht Flüchtling.
In seiner Berufung gegen diesen Bescheid führte der Beschwerdeführer aus, er habe nicht Anfang 1991, sondern erst im April 1991 einen Reisepaß beantragt. "Als Mitglied des Zentralkomitees" sei er "für die Region Istanbul verantwortlich" gewesen und habe er für das näher bezeichnete "Zentralorgan" unter zwei Decknamen Artikel verfaßt. Er habe (gemeint: vor der Beantragung eines Reisepasses) "eine Zeit lang abgewartet", weil er gehofft habe, daß sich "die politische Lage in der Türkei doch etwas entspannen würde". Leider sei aber "die Situation immer gefährlicher" für ihn geworden. Seine "Familie" (gemeint offenbar: die in Izmir wohnhaften Eltern und Schwestern des Beschwerdeführers) sei "immer mehr von Sicherheitsorganen belästigt" worden.
Im Februar 1993 legte der Beschwerdeführer zur Bescheinigung seines Vorbringens Urkunden vor, die sich auf seine Tätigkeit für die TKP bezogen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers ab. Sie begründete diese Entscheidung im wesentlichen damit, die nach den Behauptungen des Beschwerdeführers "in den Jahren 1980 bis 1982, März 1983 und zwischen 1985 und 1987 bzw. vom Februar bis März 1991" gegen ihn gesetzten Maßnahmen stünden nicht in einem zeitlichen Naheverhältnis zu seiner Ausreise am 1. Mai 1992 und seien daher nicht geeignet, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Der Beschwerdeführer habe nicht dargetan, daß er während der fünfzehn Monate zwischen dem März 1991 und seiner Ausreise noch asylrelevanten Beeinträchtigungen ausgesetzt gewesen sei, sondern diesbezüglich nur in der Berufung "vage umschrieben", die Lage sei "immer gefährlicher" geworden und Verwandte seien "belästigt" worden. Auch habe er nicht angegeben, aufgrund welcher "späteren Tätigkeiten" er "weiterhin in einer derart exponierten Lage" gewesen sei, daß "ein Interesse der türkischen Behörden" an seiner Person plausibel erschiene. Der Beschwerdeführer sei vielmehr nach seinen eigenen Angaben im Dezember 1990 aus der TKP ausgetreten. Über die Zeit danach habe er nur angegeben, er habe "an Veranstaltungen der HEP teilgenommen" und sich "für die kurdische Sache eingesetzt". Darüber hinaus sei auszuführen, daß er sich seinen Angaben nach etwa drei Jahre lang (gemeint: von 1987 bis 1990) gänzlich unbehelligt in Istanbul aufgehalten habe und ihm somit eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung gestanden sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, nach Ablehnung durch den Verfassungsgerichtshof für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ergänzte Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten durch die belangte Behörde erwogen hat:
Die belangte Behörde hat auf den vorliegenden Fall - nach § 25 Abs. 1 des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, zu Recht - das Asylgesetz, BGBl. Nr. 126/1968 (im folgenden: AsylG 1968), angewendet, weshalb der angefochtene Bescheid nicht gemäß § 44 Abs. 2 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76, außer Kraft getreten und nicht gemäß dem dritten Absatz dieser Bestimmung vorzugehen ist.
Nach § 1 AsylG 1968 (in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 796/1994) ist ein Fremder Flüchtling, wenn nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes festgestellt wird, daß er die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, unter Bedachtnahme auf das Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (im folgenden: FlKonv), erfüllt, und bei ihm kein Ausschließungsgrund nach Art. 1 Abschnitt C oder F FlKonv vorliegt. Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 FlKonv ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde die vom Beschwerdeführer für die Zeit bis 1987 behaupteten Maßnahmen gegen ihn wegen seiner früheren Tätigkeit für die TKP nicht nur deshalb für ungeeignet erachtet, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen, weil sie im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers schon zu lange zurücklagen, um zu wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung Anlaß zu geben, sondern auch deshalb, weil der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge im Dezember 1990 aus der TKP ausgetreten sei und danach "lediglich an Veranstaltungen der HEP teilgenommen" bzw. sich "für die kurdische Sache eingesetzt" habe. Den Behauptungen über die dessen ungeachtet - nach Ansicht der belangten Behörde "vom Februar bis März 1991" - noch gegen den Beschwerdeführer gesetzten Maßnahmen begegnet die belangte Behörde mit den gleichen inhaltlichen, insoweit aber gedanklich nicht schlüssigen Argumenten und mit dem Hinweis, für die letzten fünfzehn Monate vor seiner Ausreise habe der Beschwerdeführer keine asylrelevanten Beeinträchtigungen mehr dargetan und seine Berufungsbehauptung einer "immer gefährlicheren" Lage und der Belästigung von Verwandten sei "vage" gewesen.
Was der Beschwerdeführer dem entgegenhält, ist nicht geeignet, die Beschwerde zum Erfolg zu führen. So rügt der Beschwerdeführer das Fehlen näherer Feststellungen über die von ihm vorgelegten Beweismittel in bezug auf seine "politischen und journalistischen Tätigkeiten", während er andererseits davon ausgeht, die belangte Behörde habe sowohl seine "jahrelange intensive politische Tätigkeit" als auch die deshalb von ihm erlittene "konkrete, zielgerichtete Verfolgung durch den türkischen Staat" festgestellt. Hiezu ist anzumerken, daß sich die belangte Behörde zwar in einer Nebenbemerkung ihrer Bescheidbegründung auf "Ungereimtheiten" in der Darstellung des Beschwerdeführers bezieht, die sein "gesamtes Vorbringen" nach Ansicht der belangten Behörde "in zweifelhaftem Licht erscheinen" ließen, diese Ansicht aber einer schlüssigen Begründung entbehrt. Der Beschwerdeführer vermag aber nicht aufzuzeigen, daß und aufgrund welcher seiner Angaben die belangte Behörde Grund zu der Annahme gehabt hätte, er habe die Türkei im Mai 1992 verlassen müssen, um der Gefahr einer Verfolgung wegen seiner im Dezember 1990 beendeten Mitgliedschaft in der TKP und seiner damit in Zusammenhang stehenden publizistischen Tätigkeit zu entgehen. Aus den Angaben des Beschwerdeführers ging im Gegenteil hervor, daß er der Ansicht sei, erst nach seinem Austritt aus der TKP habe er durch den Umstand, daß er sich "für die kurdische Sache zu interessieren begann", die Aufmerksamkeit der für die Bekämpfung der Guerilla zuständigen Sonderpolizei, deren Drohung für den Fall einer "Fortsetzung" seiner "politischen Tätigkeit für die Kurden" ihn zur Flucht veranlaßt habe, auf sich gelenkt. Daß er darüber hinaus nach seiner Rückkehr nach Izmir aus dem Grund, "jetzt wieder greifbar" gewesen zu sein, zwischen 1990 und seiner Ausreise vier Mal jeweils für zwei Tage "angehalten" worden sei, was sich nach dem nicht völlig klaren Zusammenhang dieser Angaben auch noch auf seine frühere Tätigkeit für die TKP beziehen konnte, wäre schon wegen der geringen Eingriffsintensität derartiger (bloßer) Anhaltungen nicht ohne weiteres geeignet, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu indizieren. Der Ansicht der belangten Behörde, solche Anhaltungen seien nach dem vom Beschwerdeführer beschriebenen Vorfall mit der für die Bekämpfung der Guerilla zuständigen Sonderpolizei nicht mehr vorgekommen, tritt der Beschwerdeführer mit der Behauptung der Aktenwidrigkeit und mit der Rüge entgegen, im angefochtenen Bescheid sei "nicht dokumentiert", daß der Beschwerdeführer "bis zu seiner Ausreise sehr wohl weiteren Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen" sei. Diese Behauptung läßt aber nicht erkennen, daß eine oder mehrere der im Verwaltungsverfahren behaupteten vier Anhaltungen nach dem Vorfall mit der Sonderpolizei und wie lange danach sie stattgefunden habe bzw. hätten, und ist in bezug auf die "weiteren Verfolgungshandlungen" im übrigen völlig unbestimmt. Die Beschwerde zeigt daher nicht auf, aus welchen von der belangten Behörde zu Unrecht übergangenen Gründen die Tätigkeit des Beschwerdeführers für die TKP im Mai 1992 noch als Fluchtgrund in Frage kommen konnte.
Zu prüfen ist daher die mögliche Relevanz der vom Beschwerdeführer behaupteten Bedrohung wegen seines im Verwaltungsverfahren ins Treffen geführten Engagements für die Kurden, wobei die frühere Tätigkeit des Beschwerdeführers für die TKP auch unter der Voraussetzung, sie sei für sich genommen kein aktueller Verfolgungsgrund mehr gewesen, in einem solchen Zusammenhang nicht außer Betracht zu lassen wäre.
Der Beschwerdeführer hat seinen behaupteten Einsatz für "die kurdische Sache" im Verwaltungsverfahren nur mit den Worten umschrieben, er habe sich dafür zu interessieren begonnen und an den "Veranstaltungen" der HEP teilgenommen. Welche "politischen Tätigkeiten für die Kurden" er sonst noch ausgeübt habe, ging aus seinen Angaben nicht hervor. Der Ansicht der belangten Behörde, seine Darstellung reiche - u.a. wegen des zeitlichen Abstandes zwischen dem behaupteten Vorfall mit der für die Bekämpfung der Guerilla zuständigen Sonderpolizei und der Ausreise des Beschwerdeführers - nicht aus, um eine Flucht aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung darzutun, hält der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinem behaupteten Engagement für die Kurden nur entgegen, eine (nicht näher beschriebene) "aktuelle Verfolgung von Mitgliedern" der HEP sei "aufgrund laufender Berichterstattung für jedermann leicht erschließbar" und die vier Anhaltungen zwischen 1990 und der Ausreise des Beschwerdeführers seien aufgrund seiner "Aktivitäten für die kurdische Sache im allgemeinen und die HEP-Partei im besonderen" erfolgt. Davon abgesehen wird noch als unschlüssig kritisiert, daß die belangte Behörde einerseits "eine Verfolgung durch die türkischen Behörden nicht definitiv ausschließen" könne und andererseits den "Aktivitäten für die HEP-Partei" völlig unbegründet die Eignung abspreche, ein Interesse der türkischen Behörden an der Person des Beschwerdeführers plausibel erscheinen zu lassen. Angesichts des "festgestellten" Vorfalles mit der Sonderpolizei sei dies eine Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung, deren Relevanz sich nach den Ausführungen in der Beschwerde
"hieraus ergibt, daß die Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf die Rechtmäßigkeit seines Inhaltes gehindert wird. Dem Bescheid ist nämlich nicht zu entnehmen, warum die Behörde die festgestellten Maßnahmen der türkischen Behörden nicht in den Zusammenhang mit meiner ebenfalls festgestellten politischen Tätigkeit bringt. Der relevante Aspekt der weiterhin drohenden Verfolgungsgefahr aufgrund meiner politischen Tätigkeit blieb sohin völlig unbeachtet."
Mit diesen sehr allgemein gehaltenen, Art und Umfang der behaupteten "Aktivitäten" nicht näher konkretisierenden Ausführungen wird jedenfalls nicht dargelegt, aufgrund welcher Umstände die belangte Behörde bei Vermeidung der gerügten Verfahrensfehler davon auszugehen gehabt hätte, der erforderliche Zusammenhang zwischen der behaupteten Bedrohung des Beschwerdeführers durch Angehörige der Sonderpolizei und seiner Ausreise dürfe trotz des dazwischen verstrichenen Zeitraumes von etwa fünfzehn Monaten nicht ohne weiteres verneint werden (vgl. hiezu etwa die Erkenntnisse vom 7. November 1995, Zl. 94/20/0793, vom 10. Oktober 1996, Zlen. 95/20/0494, 0495, und vom 11. November 1997, Zl. 96/01/0285).
Die Beschwerde war schon aus diesen Gründen - ohne Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen zur Frage einer inländischen Fluchtalternative - gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Da die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, daß die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten läßt, und Art. 6 Abs. 1 MRK dem nicht entgegensteht, konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG von der beantragten Verhandlung abgesehen werden.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 29. Oktober 1998
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996200090.X00Im RIS seit
20.11.2000