Entscheidungsdatum
23.07.2019Norm
AVG §13 Abs7Spruch
W173 2218114-1/5Z
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit Möslinger-Gehmayr als Vorsitzende und die Richterin Mag. Angela Schidlof sowie den fachkundigen Laienrichter Franz Groschan als Beisitzer im Beschwerdeverfahren XXXX , geb. am XXXX , vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Lange Gasse 53, 1080 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 3.4.2019, betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:
A)
Der Bescheid vom 3.4.2019 wird wegen Zurückziehung des Antrags auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten vom 21.12.2018 ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Herr XXXX , geb. am XXXX , (in der Folge BF) stellte am 21.12.2018 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten. Dazu legte der BF in der Folge medizinische Unterlagen vor. Von der belangten Behörde wurden medizinische Sachverständigengutachten eingeholt. Im Gutachten vom 7.3.2019 wurde von Dr. XXXX , FÄ für Psychiatrie, nach einer persönlichen Untersuchung zum psychischen Leiden des BF (Panikstörung mit Agoraphobie und depressiver Reaktionsbereitschaft) ein Grad der Behinderung von 30% festgestellt. Im zusammenfassenden Gutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 11.3.2019 wurde nach einer persönlichen Untersuchung des BF unter Berücksichtigung aller Leiden des BF (1. Panikstörung mit Agoraphobie und depressiver Reaktionsbereitschaft, 2. Z.n. Schulterfraktur rechts mit Funktionseinschränkung mittleren Grades,
3. Protrahierte Bronchitis und 4. Arterielle Hypertonie) ein Gesamtgrad der Behinderung von 30% festgestellt. Leiden 1 wurde durch die übrigen Leiden nicht erhöht.
2. Mit Bescheid vom 3.4.2019 wurde der Antrag des BF vom 21.12.2018 auf Basis der eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten auf Grund des ermittelten Grades der Behinderung von 30% abgewiesen.
3. Gegen diesen abweisenden Bescheid vom 3.4.2019 erhob der BF Beschwerde mit Schreiben vom 23.4.2019. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht am 29.4.2019 vorgelegt.
4. Mit Schreiben 17.6.2019 zog der BF seinen ursprünglichen Antrag vom 21.12.2018 auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Beweiswürdigung
Der Sachverhalt ergibt sich aus der Schilderung des Verfahrensgangs und ist unbestritten. Er basiert auf dem vorliegenden Verwaltungsakt und Gerichtsakt.
2. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
2.1.Zu Spruchpunkt A)
Wie sich aus den Bestimmungen der §§ 11 und 17 VwGVG ergibt, sind für die gegenständliche Sachverhaltskonstellation die Bestimmungen des AVG maßgebend.
Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Eine Zurückziehung des für den angefochtenen Bescheid maßgeblichen verfahrensleitenden Antrages (Antrag vom 21.12.2018) ist auch noch während des laufenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zum angefochtenen Bescheid zulässig (vgl dazu VwGH 25.7.2013, 2013/07/0099). Im Fall der Zurückziehung dieses verfahrensleitenden Antrages vom 21.12.2018 ist der dazu ergangene angefochtene Bescheid vom 3.4.2019 ersatzlos aufzuheben [vgl dazu VwGH 16.12.1993, 93/01/0009, 29.3.2001, 2000/20/0473, ebenso Hengstschläger/Leeb, AVG I (2.Ausgabe 2014) § 13 Rz 41]. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
2.2. Zu Spruchpunkt B) (Revision):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung (vgl. VwGH vom 24.04.2014, Ra 2014/01/0010; 24.03.2014, Ro 2014/01/0011) zukommt. Vom Vorliegen einer solchen wäre nach der Judikatur des VwGH auch nur auszugehen, wenn die Rechtsfrage über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzen würde (VwGH 24.4.2014, Ra 2014/01/0010; 24.3.2014, Ro 2014/01/0011). Außerdem weicht die gegenständliche Entscheidung nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Es fehlt auch keine Rechtsprechung (vgl. oben zitierte Judikatur des VwGH). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Schlagworte
Antragszurückziehung, ersatzlose BehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W173.2218114.1.01Zuletzt aktualisiert am
09.10.2019