TE Bvwg Beschluss 2019/7/23 W173 2218114-1

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Veröffentlicht am 23.07.2019
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Entscheidungsdatum

23.07.2019

Norm

AVG §13 Abs7
BEinstG §14
BEinstG §2
BEinstG §3
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W173 2218114-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit Möslinger-Gehmayr als Vorsitzende und die Richterin Mag. Angela Schidlof sowie den fachkundigen Laienrichter Franz Groschan als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Lange Gasse 53, 1080 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 3.4.2019 betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, beschlossen:

A)

Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 13 Abs. 7 AVG idgF iVm §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG idgF gegen den abweisenden Bescheid vom 3.4.2019 eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Herr XXXX , geb. am XXXX , (in der Folge BF) stellte am 21.12.2018 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten. Dazu legte der BF in der Folge medizinische Unterlagen vor. Von der belangten Behörde wurden medizinische Sachverständigengutachten eingeholt. Im Gutachten vom 7.3.2019 wurde von Dr. XXXX , FÄ für Psychiatrie, nach einer persönlichen Untersuchung zum psychischen Leiden des BF (Panikstörung mit Agoraphobie und depressiver Reaktionsbereitschaft) ein Grad der Behinderung von 30% festgestellt. Im zusammenfassenden Gutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 11.3.2019 wurde nach einer persönlichen Untersuchung des BF unter Berücksichtigung aller Leiden des BF (1. Panikstörung mit Agoraphobie und depressiver Reaktionsbereitschaft, 2. Z.n. Schulterfraktur rechts mit Funktionseinschränkung mittleren Grades,

3. Protrahierte Bronchitis und 4. Arterielle Hypertonie) ein Gesamtgrad der Behinderung von 30% festgestellt. Leiden 1 wurde durch die übrigen Leiden nicht erhöht.

2. Mit Bescheid vom 3.4.2019 wurde der Antrag des BF vom 21.12.2018 auf Basis der eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten auf Grund des ermittelten Grades der Behinderung von 30% abgewiesen.

3. Gegen diesen abweisenden Bescheid vom 3.4.2019 erhob der BF Beschwerde mit Schreiben vom 23.4.2019. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht am 29.4.2019 vorgelegt.

4. Mit Schreiben 17.6.2019 zog der BF seinen ursprünglichen Antrag vom 21.12.2018 auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten sowie seine Beschwerde vom 23.4.2019 zurück.

5. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.7.2019, W173 2218114-1/5Z, wurde der angefochtene Bescheid vom 3.4.2019 auf Grund der Zurückziehung des ursprünglichen Antrages vom 21.12.2018 durch den BF während des offenen Beschwerdeverfahrens ersatzlos behoben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus der Schilderung des Verfahrensgangs und ist unbestritten. Er basiert auf dem vorliegenden Verwaltungsakt und Gerichtsakt.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da es sich um einen Einstellungsbeschluss auf Grund einer Beschwerdezurückziehung handelt, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jenes Verfahrens, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. in diesem Zusammenhang VwGH 29.4.2015, Fr 2014/20/0047).

2.1.Zu Spruchpunkt A)

Da der BF mit Schreiben vom 17.6.2019 seinen ursprünglichen Antrag vom 21.12.2018 zurückgezogen hat, wurde der angefochtene Bescheid vom 3.4.2019 bereits mit oben genannten Erkenntnis ersatzlos behoben. Zugleich hat der BF seine Beschwerde vom 23.4.2019 gegen den abweisenden Bescheid vom 3.4.2019 zurückgezogen, sodass das diesbezügliche Beschwerdeverfahren gemäß § 13 Abs. 7 AVG iVm §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen ist.

2.2.Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W173.2218114.1.00

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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