Entscheidungsdatum
28.07.2019Norm
AVG §17Spruch
W178 2220181-2/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin. Maria PARZER als Einzelrichterin über die Säumnisbeschwerde des Herrn XXXX , XXXX , gegen die belangte Behörde Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Niederösterreich, beschlossen:
A) Die Säumnisbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1. Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer sprach am 13.03.2018 zwecks Akteneinsicht bei der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle NÖ (in weiterer Folge: belangte Behörde) vor. Weiters erging am 19.03.2018 seitens des Beschwerdeführers ein diesbezügliches Aufforderungsschreiben an die belangte Behörde.
2. Der Beschwerdeführer brachte eine Säumnisbeschwerde mit 16.07.2018 beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ein. Dieses wies die Säumnisbeschwerde wegen Unzuständigkeit zurück.
Dem Beschwerdeführer wurde in der Zwischenzeit mitgeteilt, dass ein kompletter Ausdruck des Aktes erfolgt ist und dieser ab dem 01.01.2019 gegen Ausweisleistung abgeholt werden könne. Die vom Beschwerdeführer geforderte elektronische Zustellung im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) war nicht möglich, da der Teilnehmer den ERV nicht aktiviert hatte oder kein Teilnehmer im ERV ist.
4. Der Beschwerdeführer brachte am 27.05.2019 eine Säumnisklage auf Zuerkennung einer Ausgleichszulage ein. Eine Verhandlung vor dem Landesgericht Krems als Arbeits- und Sozialgericht war für den 22.08.2019 anberaumt. Die belangte Behörde teilte dem Beschwerdeführer im Zuge der Verhandlungsvorbereitung mit, dass eine Kopie des Pensionsaktes zur Abholung bereitliege und - für den Fall, dass eine Abholung bei der belangten Behörde nicht erfolge - eine Kopie zur anberaumten Verhandlung mitgebracht werde.
5. In der gegenständlichen Säumnisbeschwerde vom 12.06.2019 begehrt der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Absprache über die Verweigerung der Akteneinsicht.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und ist unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zurückweisung der Säumnisbeschwerde
(1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden.
(2) Allen an einem Verfahren beteiligten Parteien muss auf Verlangen die Akteneinsicht in gleichem Umfang gewährt werden.
(3) Von der Akteneinsicht sind Aktenbestandteile ausgenommen, insoweit deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde.
(4) Die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber der Partei eines anhängigen Verfahrens erfolgt durch Verfahrensanordnung.
Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG (Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde) kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Nach dem Wortlaut des § 17 Abs 4 AVG ist betreffend Akteneinsicht kein gesonderter Bescheid zu erlassen, sondern nur eine Verfahrensanordnung, wenn ein Verfahren anhängig ist. Die allfällige Rechtswidrigkeit dieser Anordnung kann erst und nur im Rechtsmittel gegen den dieses Verfahren abschließenden Bescheid bekämpft werden. Im konkreten Fall ist ein Leistungsstreitverfahren anhängig, in diesem Rahmen ist auch die Akteneinsicht geltend zu machen. Dem Beschwerdeführer kommt kein Erledigungsanspruch per gesondertem Bescheid zu, siehe Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014), Rz 933.
Die belangte Behörde hat somit keinen Bescheid versäumt und die gegenständliche Säumnisbeschwerde ist daher vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen.
Außerhalb des Verfahrens ist festzuhalten, dass die belangte Behörde dem Bf hinsichtlich der Akteneinsicht entgegengekommen ist und diese nicht verweigert hat. Die Zustellung der geforderten Aktenteile konnte im ERV - wie gewünscht - aus Gründen, die beim Beschwerdeführer lagen - nicht erfolgen, wobei der Bf nach den Verfahrensvorschriften darauf keinen Anspruch hat; die angebotene Möglichkeit der Abholung der kopierten Aktenteile wurde vom Beschwerdeführer nicht in Anspruch genommen.
Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem liegt eine eindeutige Rechtslage vor.
Aus der in der Begründung angeführten Judikatur ergibt sich, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht.
Schlagworte
Akteneinsicht, Erledigungsanspruch, Säumnisbeschwerde, ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W178.2220181.2.00Zuletzt aktualisiert am
09.10.2019