TE Vwgh Erkenntnis 1998/10/29 98/07/0057

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Veröffentlicht am 29.10.1998
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

WRG 1959 §105 Abs1 litc;
WRG 1959 §111;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofmann, über die Beschwerde 1. des Dipl.-Ing. F R und 2. der R-GmbH & Co KG, beide in A, beide vertreten durch Dr. Werner Steinacher und Dr. Alfred Hammerer, Rechtsanwälte in Salzburg, Jahnstraße 11, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 13. März 1998, Zl. 513.906/02-I 5/98, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: Abwasserverband A), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Eingabe vom 25. September 1996 beantragte die mitbeteiligte Partei (mP) beim Landeshauptmann von Oberösterreich (LH) die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb der im Detailprojekt "Bereich A.-Mühle" dargestellten Abwasserbeseitigungsanlage. In ihrem Antrag führte die mP aus, es gebe in diesem Bereich Schwierigkeiten bei der Trassenfindung für den Verbandssammler infolge Einspruchs durch die beschwerdeführenden Parteien. Es seien daher zwei technisch und wirtschaftlich vertretbare Projektsalternativen ausgearbeitet worden.

Über dieses Ansuchen führte der LH am 31. Oktober 1996 eine mündliche Verhandlung durch. Dabei führte der Amtssachverständige für Abwassertechnik aus, das zur Bewilligung vorgelegte Projekt stelle einen kleinen Teilbereich des Gesamtprojektes "Abwasserbeseitigungsanlage Verbandsammler A.-Tal" vom 30. September 1992 dar. Das Gesamtprojekt sei am 2. Dezember 1993 wasserrechtlich verhandelt worden. Auf Grund von Einsprüchen habe nur der nördliche Teil des Verbandsammlers wasserrechtlich bewilligt werden können. Der restliche Teil des Projektes sei vorläufig zurückgezogen worden, um auf gütlichem Weg die Zustimmung der Grundeigentümer für die unbedingt notwendige Kanalerrichtung auf deren Grundstücken zu erreichen. Eine solche gütliche Einigung sei bisher mit den beschwerdeführenden Parteien nicht gelungen. Es sei dem Wunsch der beschwerdeführenden Parteien entsprochen worden, die A.-Bezirksstraße künftig zwischen dem Gebäude der ehemaligen A.-Mühle und der A. zu führen und es seien auch nähere Trassenvarianten ausgearbeitet worden. Eine Zustimmung zum Kanalbau habe es aber bisher nicht gegeben. Es seien daher zwei technisch und wirtschaftlich vertretbare Kanaltrassenvarianten neu eingereicht worden. Bei Variante 1 erfolge keine Inanspruchnahme von Grundstücken der beschwerdeführenden Parteien, doch verlaufe diese Variante durch ein geologisch schwieriges Gebiet. Es sei daher beim Kanalbau mit höheren Baukosten zu rechnen. Diese Variante verlaufe mit einer geringen Ausnahme durchwegs auf Straßengrund. Durch die Variante 2 würde Grund der beschwerdeführenden Parteien in Anspruch genommen.

Bei der näheren Beschreibung der beiden Varianten führte der Amtssachverständige u.a. aus, im Bereich zwischen Schacht VSA 164 und VSA 160 bestehe ein Rutschhang, der aus Flysch und überlagerndem Moränenmaterial gebildet werde. Es seien auch mehrere starke, gefaßte und ungefaßte Wasseraustritte sichtbar. Vor Bauinangriffnahme seien daher unbedingt vier bis

fünf Bodenerkundungsbohrungen durchzuführen, um entsprechende Sicherungsmaßnahmen und Sicherheitsvorkehrungen für den Bau treffen zu können.

Schließlich heißt es in den Ausführungen des Amtssachverständigen, da im Zuge der Verhandlung keine Zustimmung zur Variante 2 habe erzielt werden können, solle nunmehr die Variante 1 zur Ausführung gelangen.

Die beschwerdeführenden Parteien lehnten Variante 1 ab, was sie damit begründeten, diese führe durch ein geologisch sehr sensibles Gebiet zwischen Sägewerksgebäude und Rutschhang und es seien umfangreiche Behinderungen und Beeinträchtigungen ihrer Anlage und ihres Wasserrechts zu befürchten. Eine Kanalführung ausschließlich innerhalb des öffentlichen Gutes sei gar nicht möglich. Bei Verwirklichung der Variante 1 seien Beschädigungen der Wasserkraftanlage der beschwerdeführenden Parteien nicht auszuschließen; dies gelte insbesondere für den Fluder, Beeinträchtigungen des Mühlbaches durch unerwartete Rutschungen und eine mögliche Beschädigung der Wasserleitung, die die Bezirksstraße quere. Gegen die Trassenführung der Variante 2 im Bereich südlich der Sägewerksanlage bestünde grundsätzlich kein Einwand, doch könne aus rechtlichen Gründen auch hier die Zustimmung erst erteilt werden, wenn die gleichartige Straßenführung und damit die Verlegung der A. in allen Verwaltungsverfahren genehmigt sei.

Der Amtssachverständige für Abwassertechnik erklärte, das öffentliche Gut (A.-Bezirksstraße) weise eine Mindestbreite von 2,50 m auf, sodaß die Errichtung der Kanalisationsanlage ausschließlich auf öffentlichem Gut möglich sei. Bei projektsgemäßer Ausführung und Einhaltung der vorgeschlagenen Auflagenpunkte sei mit einer Beeinträchtigung von Wasserrechten sowie der Anlage der beschwerdeführenden Parteien durch Arbeiten im Rutschhang nicht zu rechnen.

Auch der Amtssachverständige für Schutzwasserbautechnik erklärte, nachteilige Auswirkungen auf die Anlage der beschwerdeführenden Parteien durch die Kanalanlage seien nicht zu befürchten.

Die mP gab folgende Erklärung ab:

"Der Abwasserverband A.-Tal ersucht um Erlassung eines positiven Bewilligungsbescheides, um den Kanalbau so rasch als möglich fortführen zu können. Beantragt wird, in Einschränkung zum vorgelegten Projekt, die Erteilung der w.r. Bewilligung für die Kanalisation zwischen den Schächten VSA 136 bis VSA 169 in Ausführung der Variante 1."

Mit Bescheid vom 4. Dezember 1996 erteilte der LH der mP die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb der im Detailprojekt "Bereich A.-Mühle" als Variante 1 dargestellten Abwasserbeseitigungsanlage unter Vorschreibung einer Reihe von Nebenbestimmungen.

Die beschwerdeführenden Parteien beriefen. Sie wiederholten im wesentlichen ihre Einwände, die sie im Zuge der mündlichen Verhandlung vor der Wasserrechtsbehörde erster Instanz erhoben hatten. Sie machten auch geltend, das Verfahren betreffend die Verlegung der A. sei noch keinesfalls eingestellt worden und es könne dieses Verfahren als eine in Aussicht genommene Regulierung im Sinn des § 105 Abs. 1 lit. c WRG 1959 angesehen werden. Das Projekt der mP stehe in Widerspruch zu dieser geplanten Regulierung. Der Auflagepunkt 2 des erstinstanzlichen Bescheides, demzufolge rechtzeitig vor Baubeginn die Bodenverhältnisse im Verlauf der Kanaltrasse festzustellen seien, sei unzureichend. Die Bodenverhältnisse hätten vor Erteilung der Bewilligung geklärt werden müssen.

Die belangte Behörde holte ein Gutachten eines Amtssachverständigen für Wasserbautechnik zu den Fragen ein, ob eine Kanalverlegung ausschließlich auf öffentlichem Grund möglich sei, ob bei Realisierung des Projektes der mP Rechte der Beschwerdeführer berührt würden und ob es sich bei den Überlegungen/Plänen zur Verlegung der A. um eine Regulierung handle.

Der Amtssachverständige schlug eine Präzisierung von Auflagen des erstinstanzlichen Bescheides vor und erklärte, bei Einhaltung dieser präzisierten Auflagen sei eine Beeinträchtigung von Rechten der beschwerdeführenden Parteien nicht zu erwarten. Eine Verlegung der Kanaltrasse ausschließlich im öffentlichen Gut sei möglich. Bei den Überlegungen/Plänen zur Verlegung der A. handle es sich nicht um eine Regulierung, sondern allein um eine Verschiebung des Flußbettes um einige Meter als Voraussetzung einer Neutrassierung der A.-Talstraße.

Die beschwerdeführenden Parteien bemängelten das Gutachten als unzureichend.

In der Folge teilten die beschwerdeführenden Parteien der belangten Behörde mit, daß im Bereich der geplanten Kanaltrasse über Auftrag der mP Probebohrungen durchgeführt worden seien und daß der Geologe Dr. B. ein Gutachten über die Bodenverhältnisse erstellt habe.

Die belangte Behörde holte dieses Gutachten ein. Es kommt zu dem Ergebnis, wenn bei den Bauarbeiten bestimmte näher bezeichnete Vorgangsweisen eingehalten würden, bestehe keine direkte Rutschgefahr.

Auf Grund dieses geologischen Gutachtens erstellte der Amtssachverständige für Wassserbautechnik der belangten Behörde ein ergänzendes Gutachten. Darin schlug er eine Neufassung von Auflagen vor und erklärte, bei Einhaltung dieser Auflagen bestünden gegen eine Bewilligung aus fachlicher Sicht keine Einwände und es seien in Übereinstimmung mit dem geologischen Gutachten auch geringe Schäden für die beschwerdeführenden Parteien mit größter Wahrscheinlichkeit auszuschließen, massive Schäden seien nach dem Stand der Technik vollständig auszuschließen.

In ihrer Stellungnahme vom 17. Februar 1998 führten die beschwerdeführenden Parteien aus, die von ihnen geäußerten Bedenken würden durch die vorliegenden Gutachten bestätigt. Es habe sich herausgestellt, daß in Teilbereichen das vorgesehene Durchpreßverfahren nicht angewendet werden könne und örtlich harte Gesteinsschichten händisch abgebaut werden müßten. Nach dem geologischen Gutachten kämen Sprengungen dabei nicht in Frage. Aus den nunmehr erforderlichen Arbeiten resultiere auch die Notwendigkeit eines verbreiterten Arbeitsraumes, sodaß es zweifelhaft erscheine, ob die Arbeiten ohne Inanspruchnahme von Privatgrund im Mühlbachbereich durchführbar seien. Die Inanspruchnahme von Privatgrund sei jedoch im erstinstanzlichen Bescheid nicht vorgesehen und es werde einer solchen Privatgrundinanspruchnahme von den beschwerdeführenden Parteien auch nicht zugestimmt. Verlangt werde, daß ein passender Lageplan, welcher die Erkenntnisse der jetzt vorliegenden Gutachten berücksichtige, samt Längs- und Querschnitt unter Berücksichtigung der Grundgrenze des öffentlichen Gutes erstellt werde. Weiters werde der Antrag vom 19. August 1997 wiederholt, daß ein Kostenvergleich zur angebotenen Alternativtrasse erstellt bzw. die Wirtschaftlichkeit des Projektes ermittelt werde. Auch sei bisher nicht berücksichtigt worden, daß nunmehr diverse Nebenarbeiten mit erheblichem Platzbedarf erforderlich seien. Auch dieser Umstand müßte entsprechend in die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit einfließen.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 13. März 1998 änderte die belangte Behörde Auflagen des erstinstanzlichen Bescheides und wies im übrigen die Berufung der beschwerdeführenden Parteien als unbegründet ab. In der Begründung stützte sie sich im wesentlichen auf die eingeholten Gutachten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die beschwerdeführenden Parteien bringen vor, die belangte Behörde hätte einen Vergleich zwischen den Varianten 1 und 2 anstellen müssen, da Variante 2 von der mP formell nie zurückgezogen worden sei. Die beabsichtigte Verlegung der Straßentrasse und die damit verbundene Verlegung des Bachbettes sei als eine in Aussicht genommene Regulierung im Sinne des § 105 WRG 1959 anzusehen, die dem bewilligten Projekt entgegenstehe. Hinsichtlich der Variante 1 sei im Verfahren mehrmals festgestellt worden, daß diese ein geologisch sehr sensibles Gebiet betreffe. Auch wenn es auf Grund der Ausführungen des Amtssachverständigen zwischen dem Straßenprojekt und der Abwassersammelleitung keinen unmittelbaren technischen Zusammenhang gäbe, hätte dennoch berücksichtigt werden müssen, daß die beschwerdeführenden Parteien nicht nur durch das bewilligte Projekt in ihren Rechten beeinträchtigt würden, sondern auch durch die Realisierung der Straßenneutrassierung und die damit verbundene Verlegung der A. Im erstinstanzlichen Verfahren habe der Amtssachverständige für Abwassertechnik die Durchführung von vier bis

fünf Bodenerkundungsbohrungen verlangt. Der Geologe Dr. B. habe sein Gutachten auf der Basis von lediglich drei Kernbohrungen erstellt. Dies sei unzureichend. Nach dem geologischen Gutachten sei entlang der Blaike eine durchgehende Pölzung erforderlich. Die Künette solle soweit von der Böschung entfernt geführt werden wie nur möglich und der Hang solle nicht direkt an seinem Fuß angeschnitten werden. Weiters heiße es in dem Gutachten, daß die Kanaltrasse in der westlichen Hälfte der Straße geführt werden solle. Die belangte Behörde habe nunmehr in der Auflage 2a vorgeschrieben, daß die Trasse am westlichen (hangfernen) Rand der öffentlichen Wegparzelle zu situieren sei. Die von den beschwerdeführenden Parteien bereits im Schreiben vom 17. Februar 1998 bemängelte Unschlüssigkeit des Gutachtens liege vor allem darin, daß aus dem Gutachten nicht hervorgehe, wie und ob es überhaupt machbar sei, den Kanal am hangfernen Rand der öffentlichen Wegparzelle zu verlegen, ohne hiebei den Hang im Bereich seines Fußes anzuschneiden. Auch bezüglich der Breite des öffentlichen Gutes, in welchem die Kanaltrasse verlaufen solle, sei das Ermittlungsverfahren äußerst mangelhaft geblieben.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Die mitbeteiligte Partei hat sich am verwaltungsgerichtlichen

Verfahren nicht beteiligt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die mP hat bei der von der Wasserrechtsbehörde erster Instanz durchgeführten mündlichen Verhandlung ihren Antrag auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung auf Variante 1 eingeschränkt. Eine Befassung mit der Variante 2 war daher der Wasserrechtsbehörde verwehrt. Schon aus diesem Grund trifft der Einwand der beschwerdeführenden Parteien, es hätte ein Variantenvergleich stattfinden müssen, nicht zu.

Ob eine Regulierung der A. in Aussicht genommen ist und ob das geplante Projekt der mP mit einer allfälligen derartigen Regulierung in Einklang steht, braucht nicht geprüft werden, weil diese Frage nur die Übereinstimmung des Projektes mit öffentlichen Interessen betrifft, einen Themenbereich, in welchem den beschwerdeführenden Parteien kein Mitspracherecht zukommt.

Ein Straßenbauprojekt ist nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides; die Ausführungen in der Beschwerde, daß die beschwerdeführenden Parteien auch durch die Realisierung der Straßenneutrassierung in Rechten verletzt würden, gehen daher am Thema des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vorbei.

Die beschwerdeführenden Parteien sind den von der belangten Behörde eingeholten Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten und sie haben auch nichts vorgebracht, was Zweifel an der Schlüssigkeit oder Vollständigkeit dieser Gutachten erwecken könnte; dies gilt insbesondere auch für die Frage der Möglichkeit der Verlegung des Kanals an den hangfernen Rand der öffentlichen Wegparzelle. Daß eine solche Verlegung nicht möglich sei, haben die beschwerdeführenden Parteien in ihrer Stellungnahme vom 17. Februar 1998 nicht behauptet. Die belangte Behörde konnte daher ihre Annahme, die Vorschreibung der in den angefochtenen Bescheid aufgenommenen Auflagen würde ausreichen, um Beeinträchtigungen von Rechten der beschwerdeführenden Parteien auszuschließen, auf die eingeholten Gutachten stützen. Mit dem Vorbringen, der Amtssachverständige für Abwassertechnik habe im erstinstanzlichen Verfahren vier bis fünf Bodenerkundungsbohrungen verlangt, während der geologische Sachverständige sein Gutachten auf der Basis von lediglich drei Kernbohrungen durchgeführt habe, zeigen die beschwerdeführenden Parteien allenfalls unterschiedliche fachliche Auffassungen zwischen zwei Sachverständigen auf, nicht aber einen Mangel des geologischen Gutachtens. Die beschwerdeführenden Parteien erläutern nämlich nicht, warum in einer Frage, die das Fachgebiet eines Geologen betrifft, die Auffassung des Amtssachverständigen für Abwassertechnik jener des Geologen vorzuziehen sein sollte. Es wäre Sache der beschwerdeführenden Parteien gewesen, im Verwaltungsverfahren darzulegen, daß und aus welchen Gründen ein auf drei Bohrungen beruhendes Gutachten zu unrichtigen Ergebnissen führe. Dies haben die beschwerdeführenden Parteien nicht getan.

Eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob eine Verwirklichung des Projektes der mP ausschließlich auf öffentlichem Grund möglich ist, erübrigt sich, weil auch dann, wenn eine Verwirklichung des Projektes ausschließlich unter Inanspruchnahme von öffentlichem Gut nicht möglich ist, eine Verletzung von Rechten der beschwerdeführenden Parteien ausgeschlossen ist. Wasserrechtlich bewilligt wurde nämlich ein Projekt, welches ausschließlich - von einer hier nicht zu erörtenden Ausnahme abgesehen - die Inanspruchnahme von öffentlichen Gut vorsieht. Für eine Inanspruchnahme von Grundstücken der beschwerdeführenden Parteien wurde keine Bewilligung erteilt. Auf der Basis des bewilligten Projektes können daher Grundstücke der beschwerdeführenden Parteien nicht in Anspruch genommen werden.

Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 29. Oktober 1998

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998070057.X00

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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