Entscheidungsdatum
21.08.2019Norm
B-VG Art. 133 Abs4Spruch
W228 2220339-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Hon. Prof. Mag. XXXX , gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter vom 21.05.2019, Zl:
XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (im Folgenden: BVA) hat mit Bescheid vom 28.03.2019, Zl: XXXX , festgestellt, dass Vizeleutnant XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) vom 01.04.2019 an als Hinterbliebener seiner am 07.03.2019 verstorbenen Ehegattin, Frau Amtsrätin i.R. XXXX , ein Versorgungsbezug nach dem PG 1965 in der Höhe von monatlich brutto € 366,03 gebührt. Dieser Versorgungsbezug bestehe aus einem Versorgungsgenuss von € 366,03. Begründend wurde ausgeführt, dass für die Berechnung der Höhe des Anspruchs die Einkommensverhältnisse nach § 15 Abs. 3 PG 1965 der letzten Kalenderjahre herangezogen werden. Das Ausmaß des Versorgungsgenusses und allfälliger Zulagen ergebe sich aus einem Prozentsatz des Ruhegenusses und der Zulagen, die der Beamtin gebührten. Darüber hinaus seien noch Sonderregelungen einerseits zur Erhöhung des Versorgungsbezuges auf einen Mindestbetrag und andererseits zur Verminderung des Versorgungsbezuges bei hohen sonstigen Einkünften zu beachten.
Gegen diesen Bescheid hat die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 29.04.2019 fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall das Heranziehen der Einkommensverhältnisse der letzten Kalenderjahre unzulässig sei, da der Beschwerdeführer seit 01.04.2019 in Pension sei, wofür er noch keinen konkreten Bescheid erhalten habe. Allerdings erhalte er diesen Ruhegenuss ebenfalls von der BVA, sodass hier von einem Vorschuss auf die Pension von brutto €
2.721,53 auszugehen sei. Ausgehend von diesem Betrag sei von einem Jahresbruttoeinkommen des überlebenden Ehegatten von € 76.000,00 für zwei Kalenderjahre auszugehen und nicht von € 104.981,27. Es sei somit ein durchschnittliches monatliches Einkommen von € 3.175,12 heranzuziehen. Somit hätte der Prozentsatz nach § 15 Abs. 2 PG 1965 anstatt mit 16,9 mit 31,24 festgesetzt werden müssen. Somit hätte die Witwenpension brutto € 677,00 gerundet ausgemacht. Diese Berechnung könne allerdings noch nicht abschließend erfolgen, da der Beschwerdeführer noch keine exakte Höhe seiner Pension wisse.
Im Verfahren über die Beschwerde erließ die BVA als belangte Behörde eine mit 21.05.2019 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass dem § 15 Abs. 2 PG 1965 zwingender Charakter zukomme. Ein Ermessen der Behörde, die aktuellen Einkommensverhältnisse oder einen anderen Zeitraum als die letzten beiden Kalenderjahre (bzw. 4 Kalenderjahre) vor dem Ableben heranzuziehen, bestehe nicht. Weiters sei die Frage der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Setzung eines Rahmenzeitraums durch den Bundesgesetzgeber konkret geprüft und vom VfGH ausdrücklich und ausführlich begründet für zulässig erklärt worden. Es bestehe daher keine Möglichkeit, eine andere Bemessung als die mit Bescheid vom 28.03.2019 durchgeführte, vorzunehmen.
Mit Schriftsatz vom 29.05.2019 stellte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Darin wurde ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall keine Schwankung der Einkommen aufgrund des Rahmenzeitraums von zwei Jahren vor dem Tod der Versicherten problematisch sei, sondern der Umstand, dass der Beschwerdeführer als Witwer kein Erwerbseinkommen mehr erziele, sondern einen Ruhegenuss. Vielmehr sei von einer wesentlichen Änderung der Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers ab dem Anfallstag des Versorgungsbezuges auszugehen und sei daher die Regelung des § 15 PG 1965 gleichheitswidrig, wonach in jedem Fall auf das Einkommen der letzten beiden Kalenderjahre vor dem Anfangstag abzustellen sei.
Die Beschwerdesache wurde am 21.06.2019 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Der Beschwerdeführer befindet sich seit 01.04.2019 im Ruhestand.
Der Beschwerdeführer erzielte in den Jahren 2017 und 2018 Einkünfte von insgesamt € 104.981,27 brutto.
Die Einkünfte der am 07.03.2019 verstorbenen Ehegattin des Beschwerdeführers betrugen in den Jahren 2017 und 2018 € 59.987,36 brutto.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde.
Die Feststellung betreffend die Einkünfte ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers (Fragebogen), den Einkommensteuerbescheiden sowie den Lohnzetteln. Der Beschwerdeführer ist den von der belangten Behörde herangezogenen Einkünften betreffend die Jahre 2017 und 2018 nicht entgegengetreten. Die Heranziehung anderer Jahre bzw. Werte ist gesetzlich nicht vorgesehen.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage und ist unstrittig. Es handelt sich um eine reine Beurteilung der Rechtsfrage.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Somit liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
Gemäß § 15 Abs. 1 PG 1965 ergibt sich das Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses aus einem Prozentsatz des Ruhegenusses, der dem Beamten oder der Beamtin gebührte oder im Falle seines oder ihres Todes im Dienststand gebührt hätte, wenn er oder sie an seinem oder ihrem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre.
Gemäß § 15 Abs. 2 PG 1965 wird zur Ermittlung des Prozentsatzes vorerst der Anteil der Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten oder der überlebenden Ehegattin in Prozent an der Berechnungsgrundlage des verstorbenen Beamten oder der verstorbenen Beamtin errechnet. Bei einem Anteil von 100% beträgt der Prozentsatz
40. Er erhöht oder vermindert sich für jeden vollen Prozentpunkt des Anteils, der 100 unterschreitet oder übersteigt, um 0,3. Er ist jedoch nach oben hin mit 60 und nach unten hin mit Null begrenzt.
Gemäß § 15 Abs. 3 PG 1965 ist Berechnungsgrundlage des überlebenden oder verstorbenen Ehegatten oder der überlebenden oder verstorbenen Ehegattin jeweils das Einkommen nach Abs. 4 in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Todestag des Beamten oder der Beamtin, geteilt durch 24.
Es ist festzuhalten, dass § 15 PG 1965 zwingender Charakter zukommt.
Vom Beschwerdeführer wird vorgebracht, dass im gegenständlichen Fall von einer wesentlichen Änderung der Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers ab dem Anfallstag des Versorgungsbezuges auszugehen sei.
Wie bereits in der Beschwerdevorentscheidung zutreffend ausgeführt wurde, ist die Frage der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Setzung eines Rahmenzeitraums durch den Bundesgesetzgeber konkret geprüft und vom VfGH ausdrücklich und ausführlich begründet für zulässig erklärt worden.
So führte der VfGH in seiner Entscheidung vom 11.03.2010, G228/09, aus, dass "die Rahmenzeiträume von zwei oder vier Jahren in Verbindung mit dem dabei vorgesehenen Günstigkeitsprinzip keine größere Zahl von "Härtefällen" zulassen, als dies bei einer längeren Frist der Fall wäre, weil es mit jeder Verlängerung der Frist ebenso denkbar ist, dass gerade damit Einkommenssituationen in die Betrachtung einbezogen werden, die für den Anspruch auf eine Witwenpension ebenso ungünstig sind. Der anzustellende Vergleich der wirtschaftlichen Verhältnisse kann auch dadurch "verzerrt" werden, dass derartige Änderungen in den Einkünften aus schicksalshaften Ereignissen im Betrachtungszeitraum von zwei Jahren vor dem Ableben auch bei der hinterbliebenen Person (zB der Witwe) vorkommen können und diesfalls freilich die jeweils umgekehrten Auswirkungen auf den Hinterbliebenenpensionsanspruch haben: Während verminderte Einkünfte der verstorbenen Person zu einer Reduzierung oder zum Wegfall der Hinterbliebenenpension führen können, vermögen zufällig verminderte Einkünfte der Hinterbliebenen im Betrachtungszeitraum die Höhe des Hinterbliebenenpensionsanspruchs zu begünstigen oder diesen erst zu begründen.
Vermeidung von Härtefällen zur Gänze nicht möglich aufgrund der Vielfalt der Lebenssachverhalte.
Angesichts der notwendigerweise ungewissen Wirkungen der Rahmenfristen des § 264 Abs 3 und Abs 4 ASVG hat aber der Gesetzgeber den möglichen Härtefällen jedenfalls dadurch eine auch aus verfassungsrechtlicher Sicht bedeutsame Schranke gesetzt, dass er in §264 Abs6 ASVG für den Fall, dass die Summe aus dem eigenen Einkommen der Witwe nach §264 Abs5 ASVG und der Witwenpension nicht den Betrag von € 1.671,20 monatlich erreicht, sichergestellt hat, dass das Einkommen der Witwe oder des Witwers nicht unter diesen Schutzbetrag sinken kann."
Im Vorlageantrag wird vorgebracht, dass im gegenständlichen Fall der Umstand problematisch sei, dass der Beschwerdeführer als Witwer kein Erwerbseinkommen mehr erziele, sondern einen Ruhegenuss. Es sei von einer wesentlichen Änderung der Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers ab dem Anfallstag des Versorgungsbezuges auszugehen und sei daher die Regelung des § 15 PG 1965 gleichheitswidrig.
Es ist jedoch festzuhalten, dass diese Ausführungen im Vorlageantrag aufgrund mangelnder Substantiierung nicht erkennen lassen, dass es prognostisch zu einer größeren Zahl von Härtefällen im Sinne der Rechtsprechung des VfGH kommen wird. Somit entstehen beim erkennenden Richter keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Die belangte Behörde hat sohin den dem Beschwerdeführer zustehenden Versorgungsbezug korrekt berechnet.
Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Berechnung, Einkommen, Ruhegenuss, WitwenversorgungsanspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W228.2220339.1.00Zuletzt aktualisiert am
09.10.2019