TE Bvwg Erkenntnis 2019/8/22 W209 2209642-1

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Veröffentlicht am 22.08.2019
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Entscheidungsdatum

22.08.2019

Norm

ASVG §67 Abs10
B-VG Art. 133 Abs4

Spruch

W209 2209642-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , XXXX , XXXX , gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 23.05.2018, GZ: 11-2017-BE-VER10-000XG, betreffend Haftung gemäß § 67 Abs. 10 in Verbindung mit § 83 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) für auf dem Betragskonto der XXXX GmbH mit Sitz in XXXX , XXXX , aushaftende Sozialversicherungsbeiträge samt Nebengebühren für die Zeiträume April 2011, Dezember 2012, Dezember 2014, Juli 2015, August 2015, September 2015, Oktober 2015, November 2015, Dezember 2015, Jänner 2016 und Februar 2016 in Höhe von € 4.857,89 zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 3,38 % p.a. ab 23.05.2018 aus € 4.019,11 nach Beschwerdevorentscheidung vom 20.09.2018, GZ: BE 18265445/Mag.Graf, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 10.11.2017, rechtswirksam zugestellt durch Hinterlegung am 16.11.2017, teilte die belangte Behörde (im Folgenden: WGKK) dem Beschwerdeführer mit, dass auf dem Beitragskonto der XXXX GmbH mit Sitz in XXXX , (im Folgenden: Primärschuldnerin) aus den Beiträgen für April 2011, Dezember 2012, Dezember 2014, Juli 2015, August 2015, September 2015, Oktober 2015, November 2015, Dezember 2015, Jänner 2016, Februar 2016 und März 2016 ein Beitragsrückstand in Höhe von € 5.120,18 zuzüglich der gesetzlichen Verzugszinsen aushafte. Da der Beschwerdeführer Geschäftsführer der Gesellschaft gewesen sei und der offene Betrag trotz Fälligkeit bisher nicht eingebracht werden habe können, hafte er dafür, wenn die Uneinbringlichkeit auf einer schuldhaften Verletzung der ihm als Vertreter der Gesellschaft auferlegten Pflichten beruhe. Schließlich wurde der Beschwerdeführer ersucht, den erwähnten Rückstand bis spätestens 10.12.2018 zu begleichen bzw. innerhalb dieser Frist alle Tatsachen vorzubringen, die seiner Ansicht nach gegen eine Haftung sprächen. Beigelegt war dem Schreiben ein Rückstandsausweis vom gleichen Tag, in dem der oben angeführte Betrag näher aufgeschlüsselt wurde.

2. Mit Schreiben vom 27.11.2017 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er gegen die Haftung Einspruch erhebe, worauf er von der WGKK sowohl schriftlich als auch telefonisch aufgefordert wurde, sein Vorbringen zu konkretisieren und insbesondere einen Nachweis der Gläubigergleichbehandlung vorzulegen.

3. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 23.05.2018 wurde der Beschwerdeführer sodann als ehemaliger Geschäftsführer der Primärschuldnerin gemäß § 67 Abs. 10 iVm § 83 ASVG verpflichtet, binnen 14 Tagen nach Zustellung des Bescheides die zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren aus den Beitragszeiträumen April 2011, Dezember 2012, Dezember 2014, Juli 2015, August 2015, September 2015, Oktober 2015, November 2015, Dezember 2015, Jänner 2016 und Februar 2016 in Höhe von € 4.857,89 zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 3,38 % p.a. ab 23.05.2018 aus € 4.019,11 an die WGKK zu bezahlen. Begründend führte die WGKK aus, dass die Primärschuldnerin aus den genannten Beitragszeiträumen Beiträge in genannter Höhe zuzüglich Verzugszinsen schulde. Sämtliche Einbringungsmaßnahmen seien erfolglos geblieben. Über das Vermögen der Primärschuldnerin sei am 14.03.2016 zur GZ 4 S 35/16y die Insolvenz eröffnet worden. Da die Primärschuldnerin keine Tätigkeit mehr ausübe, sei die Hereinbringung der Forderung nicht mehr möglich. Gemäß §§ 67 Abs. 10 und 58 Abs. 5 ASVG hätten die Vertreter juristischer Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen. Sie hätten insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes habe der Vertreter des Dienstgebers darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten unmöglich gewesen sei, widrigenfalls die Behörde eine schuldhafte Verletzung anzunehmen habe. Dem Beschwerdeführer sei mit Schreiben vom 10.11.2017 Gelegenheit geboten worden darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten unmöglich gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe trotz mehrmaliger Aufforderung keinen Nachweis der Gläubigergleichbehandlung erbracht, weshalb im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Haftung auszusprechen gewesen sei.

4. Am 05.06.2018 übermittelte der Beschwerdeführer ein Schreiben, dem das Anmeldungsverzeichnis aus dem Insolvenzverfahren der Primärschuldnerin beigelegt war und - soweit beschwerderelevant - mitgeteilt wurde, dass von den Gläubigern der Primärschuldnerin keiner einen Cent bekommen habe. Es seien bei der Übernahme der Firma ein Chrysler Voyager übergeben worden und in den ersten drei Monaten Schulden und offene Rechnungen bezahlt worden.

5. Weil das oben angeführte Schreiben nicht als Beschwerde gekennzeichnet war, wurde dem Beschwerdeführer seitens der WGKK ein Auftrag zur Verbesserung erteilt, im Zuge dessen der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, das richtige Bezugszeichen anzuführen, Behauptungen aufzustellen, wieso der Bescheid rechtswidrig sein solle und die Aufhebung des Bescheides aufgrund dieser Behauptung zu begehren. Weiters wurde ihm abermals die Möglichkeit zum Nachweis der Gleichbehandlung der Gläubiger eingeräumt.

6. In der Folge langte ein E-Mail der beschwerdeführenden Partei ein, dem zufolge der Beschwerdeführer keine Mittel gehabt habe, um irgendjemanden zu bezahlen. Dem E-Mail waren eine Beitragsabrechnung der WGKK, ein Auszug aus "Finanzonline" sowie ein Umsatzsteuerbescheid aus 2014 beigelegt. Aus den Unterlagen geht hervor, dass bei der WGKK ein Beitragsrückstand bestand und die Primärschuldnerin im Jahr 2014 keine steuerlichen Umsätze erzielte.

7. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 20.09.2018 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend führte WGKK aus, dass der Beschwerdeführer trotz mehrmaliger Aufforderung keinen Nachweis der Gläubigergleichbehandlung erbracht habe. Aus den von ihm übermittelten Unterlagen könne keinesfalls auf die Gleichbehandlung der WGKK mit den anderen Gläubigern geschlossen werden, zumal allein aus dem Umstand, dass im Jahr 2014 keine Umsätze erwirtschaftet worden seien, nicht auf die für die Dauer der erst wesentlich später, nämlich mit 09.10.2015 begonnen Geschäftsführertätigkeit nachzuweisende Gleichbehandlung geschlossen werden könne.

8. Aufgrund des (als "Einspruch" bezeichneten) rechtzeitig erstatteten Vorlageantrages legte die WGKK die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 16.11.2018 einlangend dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

9. Mit Schreiben vom 11.07.2019 wurde der Beschwerdeführer seitens des Bundesverwaltungsgerichts noch einmal aufgefordert, einen Nachweis der Gläubigergleichbehandlung zu erbringen und für die Berechnung des Haftungsbetrags eine Aufstellung aller im Beurteilungszeitraum insgesamt fälligen Beitragsforderungen einerseits und aller sonstigen Geschäftsforderungen andererseits sowie aller auf diese Forderungen geleisteten Zahlungen vorzulegen, wobei sich der Beurteilungszeitraum von der Betrauung mit der Geschäftsführung am 09.10.2015 (für die bis dahin fällig gewordenen Beitragsverbindlichkeiten) bis zum Wegfall der Geschäftsführungsbefugnis mit der Insolvenzeröffnung am 14.03.2016 (für die bis dahin neu fällig gewordenen Beitragsverbindlichkeiten) erstrecke. Auf dieses Schreiben erfolgte keine Reaktion des Beschwerdeführers.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:

Der Beschwerdeführer war seit 09.10.2015 selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer der Primärschuldnerin.

Mit zu 4 S 35/16y ergangenem Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 27.10.2017 wurde das am 14.03.2016 über das Vermögen der Primärschuldnerin eröffnete Insolvenzverfahren nach Verteilung an die Massegläubiger aufgehoben.

Die Primärschuldnerin schuldet aus den Beitragszeiträumen April 2011, Dezember 2012, Dezember 2014, Juli 2015, August 2015, September 2015, Oktober 2015, November 2015, Dezember 2015, Jänner 2016 und Februar 2016 Beiträge samt Nebengebühren in Höhe von €

4.857,89 zuzüglich der ab 23.05.2018 auflaufenden Verzugszinsen in Höhe von 3,38 % p.a. aus € 4.019,11.

Bis dato wurde durch den Beschwerdeführer trotz mehrmaliger Aufforderung kein Nachweis der Gläubigergleichbehandlung erbracht.

2. Beweiswürdigung:

Die Stellung des Beschwerdeführers als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Primärschuldnerin im oben angeführten Zeitraum ergibt sich aus dem Firmenbuch und wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten.

Die Zahlungsunfähigkeit der Primärschuldnerin ergibt sich aus dem oben angeführten Beschluss des Handelsgerichts Wien.

Der Haftungsbetrag ergeht aus dem Rückstandsausweis vom 23.05.2018 und blieb der Höhe nach unbestritten.

Dass vom Beschwerdeführer bislang kein Nachweis der Gläubigergleichbehandlung erbracht wurde, ergeht aus den vorgelegten Verwaltungsakten und dem gegenständlichen Gerichtsakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 414 Abs. 1 ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.

Da über eine Sache nach § 410 Abs. 1 Z 4 (Haftung für Beitragsschulden gemäß § 67 ASVG) entschieden wird und auch nicht eine Angelegenheit gemäß § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG als Vorfrage zu beurteilen ist, liegt im gegenständlichen Beschwerdeverfahren Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zu A)

Die im beschwerdegegenständlichen Zeitraum anzuwendenden Rechtsvorschriften lauten:

§ 58 ASVG in der hier maßgebenden Fassung des BGBl. I Nr. 62/2010 und BGBl. I Nr. 102/2010:

"Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge; Beitragsvorauszahlung

§ 58. (1) bis (4) ...

(5) Die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (§ 80 BAO) haben alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

(6) bis (8) ..."

§ 67 ASVG in der hier maßgebenden Fassung des BGBl. I Nr. 58/2010 und BGBl. I Nr. 86/2013:

"Haftung für Beitragsschuldigkeiten

§ 67. (1) bis (9) [...]

(10) Die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen haften im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend."

§ 83 ASVG in der hier maßgebenden Fassung BGBl. Nr. 588/1991:

"Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze

§ 83. Die Bestimmungen über Eintreibung und Sicherung, Haftung, Verjährung und Rückforderung von Beiträgen gelten entsprechend für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze bei zwangsweiser Eintreibung."

Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

§ 67 Abs. 10 ASVG zufolge haften u.a. die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Voraussetzung für den Eintritt der Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG ist, dass die betreffenden Sozialversicherungsbeiträge beim Primärschuldner uneinbringlich sind. Erst wenn dies feststeht, ist auf die Prüfung der für die Haftung nach dieser Bestimmung maßgebenden weiteren, an die Person des allenfalls Haftungspflichtigen geknüpften Voraussetzungen einzugehen (VwGH 16.09.1991, 91/15/0028; 09.02.1982, 81/14/0072).

Mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 27.10.2017 wurde das am 14.03.2016 eröffnete Insolvenzverfahren über das Vermögen der Primärschuldnerin nach Verteilung an die Massegläubiger aufgehoben. Damit sind die darüberhinausgehenden Beitragsschulden der Gesellschaft uneinbringlich.

Gemäß § 58 Abs. 5 ASVG in der hier maßgebenden Fassung des BGBl. I Nr. 62/2010 und BGBl. I Nr. 102/2010 besteht neben den im § 67 Abs. 10 ASVG auferlegten Pflichten auch eine allgemeine, die Vertreter der Beitragsschuldner gegenüber den Beitragsgläubigern treffende Pflicht, aus den von ihnen verwalteten Mitteln für die Abfuhr der Beiträge zu sorgen. Damit ist zur bisherigen Haftung für nicht abgeführte Dienstnehmerbeiträge und Meldeverstöße (gleichrangig) eine neue Haftung wegen Ungleichbehandlung (von Gläubigern) hinzugetreten (Derntl in Sonntag (Hrsg), ASVG6 (2017) § 67 Rz 77a).

Gemäß der auf die Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG übertragbaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Parallelbestimmung des § 25a Abs. 7 BUAG liegt Gläubigergleichbehandlung dann vor, wenn das Verhältnis aller im Beurteilungszeitraum erfolgten Zahlungen zu allen Verbindlichkeiten, die zu Beginn des Beurteilungszeitraumes bereits fällig waren oder bis zum Ende des Beurteilungszeitraumes fällig wurden, dem Verhältnis der in diesem Zeitraum erfolgten Beitragszahlungen zu den insgesamt fälligen Beitragsverbindlichkeiten entspricht. Unterschreitet die Beitragszahlungsquote die allgemeine Zahlungsquote, so liegt eine Ungleichbehandlung des Sozialversicherungsträgers vor (vgl. VwGH 29.01.2014, 2012/08/0227).

Unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Rechtsprechung zur abgabenrechtlichen Haftung (vgl. u.a. VwGH 19.06.1985, Slg. Nr. 6012/F, 17.09.1986, 84/13/0198, 16.12.1986, 86/14/0077, und 06.03.1989, 88/15/0063) ist es auch im sozialversicherungsrechtlichen Haftungsverfahren Sache des haftungspflichtigen Geschäftsführers dazulegen, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Beitragsschulden rechtzeitig (zur Gänze) entrichtet wurden, und dafür entsprechende Beweisanbote zu erstatten. Denn ungeachtet der grundsätzlich amtswegigen Ermittlungspflicht der Behörde trifft denjenigen, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfüllt - über die ihn stets allgemein treffende Behauptungslast im Verwaltungsverfahren hinaus - die besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm deren Erfüllung unmöglich war, widrigenfalls angenommen werden darf, daß er seiner Pflicht schuldhafterweise nicht nachgekommen ist (VwGH 13.03.1990, 89/08/0217).

Der Beschwerdeführer wurde mehrmals aufgefordert, eine Aufstellung aller im Beurteilungszeitraum (hier: ab der Betrauung mit der Geschäftsführung am 09.10.2015 bis zum Wegfall der Geschäftsführungsbefugnis mit der Insolvenzeröffnung am 14.03.2016) insgesamt fälligen Beitragsforderungen einerseits und aller sonstigen Geschäftsforderungen andererseits sowie aller auf diese Forderungen geleisteten Zahlungen vorzulegen. Er ist dieser Aufforderung nicht nachgekommen. Damit ist im Lichte der o.a. Rechtsprechung davon auszugehen, dass er seine Verpflichtung zur Gleichbehandlung der Gläubiger schuldhaft verletzt hat.

Die Kausalität der dem Beschwerdeführer anzulastenden Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit und der Rechtswidrigkeitszusammenhang sind mangels eines stichhaltigen Bestreitungsvorbringens bzw. gegenteiliger Anhaltspunkte ebenso zu bejahen.

Im Falle der Nichterbringung eines Nachweises der Gläubigergleichbehandlung haftet der Vertreter für die von der Haftung betroffenen Beitragsschulden zur Gänze (vgl. nochmals VwGH 04.10.2001, 98/08/0368). Somit besteht im vorliegenden Fall die Haftung des Beschwerdeführers für die gesamte Beitragsschuld.

Die Haftung umfasst im Hinblick auf die §§ 58 Abs. 5, 83 ASVG auch die Pflicht zur Zahlung von Verzugszinsen nach § 59 Abs. 1 ASVG (VwGH 11.04.2018, Ra 2015/08/0038).

Damit ist die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die vorliegende Entscheidung folgt in allen wesentlichen Rechtsfragen der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, die in den rechtlichen Erwägungen zu Spruchpunkt A) an der jeweiligen Stelle zitiert wird (s. dazu insbesondere auch das Erkenntnis des VwGH vom 11.04.2018, Ra 2015/08/0038).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Geschäftsführer, Gleichbehandlung, Haftung, Nachweismangel,
Uneinbringlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W209.2209642.1.00

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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