TE Bvwg Erkenntnis 2019/8/26 W275 2222639-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.08.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

26.08.2019

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §76
FPG §76 Abs2 Z2
VwGVG §35 Abs1
VwGVG §35 Abs3

Spruch

W275 2222639-1/65E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Stella VAN AKEN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Nigeria, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.07.2019, Zahl 235242003-190772650, sowie die Anhaltung in Schubhaft zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III. Gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z 3 und 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Nigerias, reiste in das österreichische Bundesgebiet ein, nachdem er zuvor im Jahr 2002 eine österreichische Staatsbürgerin in Nigeria geheiratet hatte. In der Folge wurden dem Beschwerdeführer in Österreich wiederholt Aufenthaltstitel erteilt. Der Beschwerdeführer wurde sodann mehrmals wegen der Begehung von strafbaren Handlungen verurteilt.

Mit Bescheid vom 07.12.2017, Zahl 235242003-171134401, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei. Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 26.11.2018, GZ I421 2184636-1/12E, als unbegründet ab. Mit Beschluss vom 26.06.2019 wies der Verwaltungsgerichtshof die gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes erhobene Revision zurück.

Am 30.07.2019 wurde der Beschwerdeführer im Zuge eines Polizeieinsatzes festgenommen. Mitarbeiter eines Vereins hatten die Polizei verständigt, da sich der Beschwerdeführer aggressiv und unkooperativ verhalten sowie gegen ein Hausverbot verstoßen habe.

Der Beschwerdeführer wurde am 31.07.2019 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Anordnung der Schubhaft niederschriftlich einvernommen.

Mit Bescheid vom 31.07.2019, Zahl 235242003-190772650, ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an.

Gegen diesen Bescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und brachte insbesondere vor, es sei zu berücksichtigen, dass seine fehlende Ausreisewilligkeit für sich genommen die Verhängung von Schubhaft nicht rechtfertigen könne. Die belangte Behörde begründe ihre Entscheidung vor allem mit der Straffälligkeit und der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers. Zudem nehme sie an, dass er über keine familiären Bindungen in Österreich verfüge. Der Beschwerdeführer habe im Zuge eines Rechtsberatungsgespräches angegeben, dass er seit vielen Jahren in Österreich lebe und über einen Meldezettel verfüge. Hier würden auch seine Kinder und seine Ex-Frau leben. Im Zeitpunkt der Festnahme habe er 90,-- EUR bei sich gehabt und nicht, wie von der belangten Behörde behauptet, 0,--EUR. Es bestehe daher Grund zur Annahme, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung eines gelinderen Mittels erreicht werden könne. Eine Gesamtschau aller zu berücksichtigenden Umstände mache deutlich, dass die Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft nicht gegeben seien. Aus diesem Grund werde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den bekämpften Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung der Schubhaft und die bisherige Anhaltung in rechtswidriger Weise erfolgt seien, in eventu ein gelinderes Mittel anordnen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte in der Folge den Verwaltungsakt vor und gab dazu eine Stellungnahme ab. Zudem beantragte es, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen, aussprechen, dass die Voraussetzungen für eine weitere Anhaltung in Schubhaft vorlägen sowie den Beschwerdeführer zum Ersatz der näher genannten Kosten verpflichten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers und den Voraussetzungen der Schubhaft:

1.1.1. Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger Staatsangehöriger Nigerias. Die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht, er ist in Österreich weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.

1.1.2. Mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom 11.04.2008 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der versuchten Beteiligung an einem Diebstahl gemäß §§ 15, 12, 127 StGB zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 2,-- EUR, sohin gesamt 60,-- EUR, im Nichteinbringungsfall zu 15 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt.

Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 27.08.2009 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung gemäß § 107 Abs. 1 StGB zu einer bedingen Freiheitsstrafe von vier Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt. Der Beschwerdeführer hat zwei näher genannte Personen mit zumindest einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er mit einer Gaspistole auf sie zielte. Mildernd wurden das Tatsachengeständnis sowie der bisher ordentliche Lebenswandel gewertet, erschwerend die Drohung gegen zwei Personen.

Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 28.05.2013 wurde der Beschwerdeführer wegen des Besitzes von Waffen trotz eines bestehenden Waffenverbotes sowie wegen der Vergehen der Körperverletzung und der gefährlichen Drohung gemäß § 50 Abs. 1 Z 3 WaffG, § 83 Abs. 2 und § 107 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt. Der Beschwerdeführer hat insbesondere eine näher genannte Person gefährlich bedroht, um diese in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwar durch die Äußerung, er werde der Person in den Kopf stechen und sie umbringen, wobei er der Person ein Messer, welches er in der Hosentasche verstaut hatte, zeigte und auf sie zustürmte und an den Händen erfasste und indem er mit der Hand eine Pistole formte und auf den Kopf der Person in Form einer Schießbewegung deutete. Mildernd wurden das teilweise Geständnis sowie die hohe Alkoholisierung, erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Vergehen sowie die zwei einschlägigen Vorstrafen gewertet.

Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 14.10.2014 wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen der Sachbeschädigung, des versuchten und vollendeten Diebstahls, des Betruges sowie der Körperverletzung gemäß § 125, §§ 15, 127, § 146 und § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon sechs Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt. Der Beschwerdeführer hat insbesondere eine näher genannte Person (seine Ex-Lebensgefährtin) vorsätzlich leicht am Körper verletzt, indem er ihr einen Schlag in das Gesicht versetzte, wodurch sie eine blutende Wunde an der Innenseite der Oberlippe erlitten und kurz das Bewusstsein verloren hat. Mildernd wurde gewertet, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, erschwerend wurden die drei einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen mehrerer Vergehen sowie der rasche Rückfall innerhalb offener Probezeit gewertet.

Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 13.01.2016 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung sowie wegen Besitzes von Waffen trotz eines bestehenden Waffenverbotes gemäß § 107 Abs. 1 StGB und § 50 Abs. 1 Z 3 WaffG zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten rechtskräftig verurteilt. Der Beschwerdeführer hat insbesondere näher genannte Personen mit einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen und zwar eine unbekannt gebliebene Kundin eines näher genannten Unternehmens, indem er die Faust erhob und einen Schlag in ihr Gesicht andeutete, eine näher genannte Person, indem er dieser gegenüber sinngemäß äußerte, dass er wiederkommen und sie erschießen werde, wobei er dabei seine Finger zu einer Pistole formte, um seine Drohung zu unterstreichen, die Mitarbeiter der Filiale des näher genannten Unternehmens, indem er ihnen gegenüber zunächst sinngemäß äußerte, dass er sie umbringen werde, sodann einen Pfefferspray gegen die Genannten richtete und mehrere Sprühstöße abgab. Mildernd wurde dabei kein Umstand, erschwerend wurden die einschlägigen Vorstrafen, der Rückfall innerhalb offener Probezeiten, das Zusammentreffen mehrerer Vergehen sowie die mehrfachen Tatangriffe gewertet.

Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 21.08.2017 wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen der Körperverletzung, der versuchten Nötigung sowie des versuchten Diebstahls gemäß § 83 Abs. 1, §§ 15, 105 Abs. 1 und §§ 15, 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von elf Monaten rechtskräftig verurteilt. Der Beschwerdeführer hat insbesondere im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einer weiteren Person zwei Personen durch Schläge und Tritte, sohin durch Gewalt, zu einer Unterlassung, nämlich der Abstandnahme von ihrer Anhaltung und Verständigung der Polizei, zu nötigen versucht sowie eine dieser Personen vorsätzlich am Körper verletzt, wodurch diese eine Prellung des Kopfes und eine leichte Prellung der linken Hand erlitt sowie weiters gegen eine näher genannte Person Tätlichkeiten geführt, wodurch diese ein Hämatom am linken Knie und eine Brustkorbprellung erlitt. Mildernd wurde gewertet, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, erschwerend wurden die einschlägigen Vorstrafen, die Tatwiederholung sowie das Zusammentreffen von mehreren Vergehen gewertet.

Mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom 29.05.2019 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Sachbeschädigung gemäß § 125 StGB zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 4,-- EUR, sohin gesamt 720,-- EUR, im Nichteinbringungsfall zu 90 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt. Der Beschwerdeführer hat mit einem Blumentopf die hofseitig gelegene Eingangstür einer näher genannten Gesellschaft eingeschlagen. Mildernd wurden die Bereitschaft zur Schadensgutmachung sowie das Geständnis, erschwerend die einschlägigen Vorstrafen gewertet.

1.1.3. Der Beschwerdeführer ist gesund und haftfähig.

1.1.4. Der Beschwerdeführer wird seit 31.07.2019 in Schubhaft angehalten. Die Abschiebung des Beschwerdeführers ist für den 29.08.2019 vorgesehen; ein nigerianisches Heimreisezertifikat liegt vor.

1.2. Zum Sicherungsbedarf und zur Fluchtgefahr:

1.2.1. Mit Bescheid vom 07.12.2017 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei, ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 26.11.2018 als unbegründet ab. Die dagegen erhobene Revision wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 26.06.2019 zurück. Es besteht somit eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den Beschwerdeführer.

1.2.2. Der Beschwerdeführer kam seiner Meldeverpflichtung in Österreich nur teilweise nach.

1.2.3. Der Beschwerdeführer gab in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 31.07.2019 an, dass er nicht freiwillig nach Nigeria zurückkehren werde.

1.2.4. Der Beschwerdeführer achtet die österreichischen Gesetze und die österreichische Rechtsordnung nicht. Der Beschwerdeführer ist nicht zu einem gesetzeskonformen Verhalten zu bewegen.

1.2.5. In Österreich lebt die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers. Mit dieser hat der Beschwerdeführer keine Kinder. Der Beschwerdeführer hat zwei Kinder mit seiner Ex-Lebensgefährtin, ihm kommt jedoch keine Obsorge für die Kinder zu. Es besteht kein aufrechtes, gefestigtes Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich.

Der Beschwerdeführer hat Familienangehörige in Nigeria.

1.2.6. Der Beschwerdeführer geht in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, hat in Österreich kein Einkommen und verfügt über kein zur Sicherung seiner Existenz ausreichendes Vermögen.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, die Akten des Bundesverwaltungsgerichtes zu den Zahlen 2184636-1 und 2222639-1, in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers und den Voraussetzungen der Schubhaft:

2.1.1. Die Identität des Beschwerdeführers steht insofern fest, als für ihn entsprechend der im Verwaltungsakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl einliegenden Kopie ein nigerianischer Reisepass ausgestellt wurde. Es steht daher fest, dass der Beschwerdeführer ein volljähriger Staatsangehöriger Nigerias ist. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder in Österreich Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter ist, finden sich weder im Verwaltungsakt noch wurde dies vom Beschwerdeführer in seiner Einvernahme oder in der Beschwerde vorgebracht.

2.1.2. Aus der Einsichtnahme in das Strafregister sowie die im Akt einliegenden Strafurteile ergeben sich die strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers.

2.1.3. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer gesund ist, ergibt sich aus seinen Angaben in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 31.07.2019, wonach er gesund sei und keine Medikation benötige (Seite 2 der Niederschrift). Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen lassen sich weder dem Verwaltungsakt noch der Beschwerde entnehmen. Es haben sich auch keine Anhaltspunkte ergeben, wonach beim Beschwerdeführer eine Haftunfähigkeit vorliegen würde; eine solche wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet.

2.1.4. Dass der Beschwerdeführer seit 31.07.2019 in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich - ebenso wie die für den 29.08.2019 vorgesehene Abschiebung sowie das Vorliegen eines Heimreisezertifikates - aus dem Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie aus einem Auszug der Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.

2.2. Zum Sicherungsbedarf und zur Fluchtgefahr:

2.2.1. Aus dem im Verwaltungsakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl einliegenden Bescheid vom 07.12.2017, dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.11.2018, den in den Akten einliegenden Zustellnachweisen sowie dem im Akt einliegenden Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2019 ergibt sich, dass gegen den Beschwerdeführer eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht.

2.2.2. Dass der Beschwerdeführer seiner Meldeverpflichtung in Österreich nur teilweise nachkam, ergibt sich aus einem im Akt einliegenden Auszug des Zentralen Melderegisters.

2.2.3. Die Feststellung zu den Angaben des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 31.07.2019, wonach er nicht freiwillig nach Nigeria zurückkehren werde, ergibt sich aus der im Akt einliegenden Niederschrift.

2.2.4. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer die österreichischen Gesetze und die österreichische Rechtsordnung nicht achtet und nicht zu einem gesetzeskonformen Verhalten zu bewegen ist, ergibt sich insbesondere aus den insgesamt sieben strafgerichtlichen Verurteilungen wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung, des Diebstahls, der Körperverletzung, der Sachbeschädigung, des Betruges, der Nötigung sowie des Besitzes von Waffen trotz eines bestehenden Waffenverbotes sowie aus der Verletzung von Meldevorschriften.

2.2.5. Die Feststellungen zu den Familienverhältnissen des Beschwerdeführers sowie hinsichtlich des Umstandes, dass kein aufrechtes, gefestigtes Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich besteht, beruht auf folgenden Erwägungen:

In seiner Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.12.2017, mit welchem eine Rückkehrentscheidung sowie ein Einreiseverbot erlassen wurden, brachte der Beschwerdeführer erstmals vor, er habe mit seiner geschiedenen Ehefrau drei Kinder, die österreichische Staatsbürger seien und bei der Mutter leben würden; er habe zu allen Genannten weiterhin Kontakt und wolle hier bei seinen Kindern bleiben (Seite 2 der Beschwerde). Aus einem im Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl einliegenden Aktenvermerk geht jedoch hervor, dass die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers lediglich eine Tochter hat, deren Vater nicht der Beschwerdeführer ist. In seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 13.12.2018 gab der Beschwerdeführer sodann an, er habe eine Freundin und zwei Kinder in Österreich (Seite 3 der Niederschrift). Am 31.07.2019 führte der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, er habe im Jahr 2001 in Afrika geheiratet und sei inzwischen geschieden. In Österreich habe er eine elfjährige Tochter und einen neunjährigen Sohn, die Obsorge für seine Kinder komme seiner "Ex-Frau" zu (Seite 3 der Niederschrift). Einem im Akt einliegenden Bericht einer näher genannten Polizeiinspektion zu einem gegen den Beschwerdeführer ausgesprochenen Betretungsverbot sowie einem diesbezüglichen Amtsvermerk vom Sommer 2008 lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer gegenüber seiner damaligen Lebensgefährtin in Anwesenheit der damals knapp zwei Monate alten gemeinsamen Tochter gewalttätig wurde. Aus einem aktuellen Auszug des Zentralen Melderegisters ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2003 bis 2006 einen gemeinsamen Wohnsitz mit seiner Ex-Ehefrau sowie in den Jahren 2008 bis Anfang 2011 einen gemeinsamen Wohnsitz mit seiner Ex-Lebensgefährtin hatte. Seit März 2013 ist der Beschwerdeführer in näher genannten Justizanstalten und Polizeianhaltezentren bzw. obdachlos gemeldet oder überhaupt nicht melderechtlich erfasst. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sich der Beschwerdeführer in den letzten Jahren somit wiederholt in Haft (Untersuchungshaft, Strafhaft und Schubhaft) befunden hat und dort weder von seinen Kindern noch von seiner Ex-Frau oder seiner Ex-Lebensgefährtin besucht wurde, kann nicht von einem aufrechten, gefestigten Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich ausgegangen werden. Dass der Beschwerdeführer Familienangehörige in Nigeria hat, beruht auf seinen diesbezüglichen Ausführungen.

2.2.6. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgeht, er in Österreich kein Einkommen hat und über kein zur Sicherung seiner Existenz ausreichendes Vermögen verfügt, basiert auf seinen diesbezüglichen Angaben, zuletzt in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 31.07.2019.

Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchteil A) - Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft:

3.1.1. Gesetzliche Grundlagen:

Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet:

"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."

§ 77 FPG - Gelinderes Mittel

Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1

FPG.

Gemäß § 77 Abs. 2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Kommt der Fremde gemäß § 77 Abs. 4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

Gemäß § 77 Abs. 5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

Gemäß § 77 Abs. 6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Gemäß § 77 Abs. 7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

Gemäß § 77 Abs. 8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Gemäß § 77 Abs. 9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet:

"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."

3.1.2. Zur Judikatur:

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, 2008/21/0647; 30.08.2007, 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, 2005/21/0301; 23.09.2010, 2009/21/0280).

"Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, 2013/21/0008).

"Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, 2007/21/0512 und 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008).

3.1.3. Der Beschwerdeführer besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist volljährig und in Österreich weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft über den Beschwerdeführer grundsätzlich - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.

3.1.4. Im vorliegenden Fall wurde Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte im angefochtenen Bescheid begründend insbesondere aus, dass gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung sowie ein Einreiseverbot bestehe; er sei jedoch nicht ausreisewillig. Der Beschwerdeführer sei zudem mehrmals rechtskräftig verurteilt worden. Trotz gesetzlicher Verpflichtung habe er die Ausreise aus Österreich verweigert und sich hier weiter illegal aufgehalten. Mit näherer Begründung verneinte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zudem ein im Bundesgebiet schützenswertes Familien- oder Privatleben.

Im vorliegenden Fall geht das Gericht ebenfalls von Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG aus.

Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß § 76 Abs. 3 Z 1 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der Beschwerdeführer gab in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 31.07.2019 dezidiert an, dass er nicht freiwillig nach Nigeria zurückkehren werde. Damit hat er den Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt.

Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 FPG zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der aufgrund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Da gegen den Beschwerdeführer eine durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt, ist auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG erfüllt.

Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Wie bereits oben näher dargelegt, besteht in Österreich kein aufrechtes, gefestigtes Familienleben des Beschwerdeführers; ein nennenswertes soziales Netz liegt ebenfalls nicht vor. Der Beschwerdeführer geht zudem in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügt nicht über ausreichende finanzielle Mittel. Es liegen daher in einer Gesamtbetrachtung keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer familiären, sozialen und beruflichen Verankerung in Österreich einen so verfestigten Aufenthalt hat, um sich seiner Abschiebung nicht zu entziehen.

Hinsichtlich der Ausführungen in der Beschwerde, wonach die Kinder und die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers in Österreich leben, ist anzumerken, dass bereits das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid eine entsprechende, damit übereinstimmende Feststellung getroffen hat (Seite 9 des Bescheides); dieser Umstand ist somit unstrittig. In der Beschwerde wird überdies ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Festnahme 90,-- EUR und nicht, wie von der belangten Behörde behauptet, 0,-- EUR bei sich gehabt habe. Diesbezüglich ist - wie die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme zutreffend aufzeigt - auf die Angaben des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme am 31.07.2019 zu verweisen, wonach er im Befragungszeitpunkt über 0,-- EUR verfügt habe (Seite 2 der Niederschrift). Lediglich der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass der in diesem Zusammenhang in der Beschwerde angeführte Verweis auf Seite 3 des angefochtenen Bescheides die Einvernahme des Beschwerdeführers am 13.12.2018 betrifft.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist daher zu Recht vom Vorliegen einer Fluchtgefahr ausgegangen.

Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers vor Anordnung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Diese Beurteilung hat ergeben, dass mehrere Kriterien für das Bestehen eines Sicherungsbedarfes sprechen. Es war daher eine konkrete Einzelfallbeurteilung vorzunehmen, welche ergeben hat, dass sowohl das Vorverhalten und die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in Österreich weder sozial oder familiär noch beruflich verankert ist, als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose einen Sicherungsbedarf ergeben haben, da im Fall des Beschwerdeführers ein beträchtliches Risiko des Untertauchens gegeben war.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich seinen Meldeverpflichtungen nur teilweise nachgekommen. Er verfügt in Österreich nicht über ausreichende Mittel zur Existenzsicherung, keinen gesicherten Wohnsitz und ist beruflich nicht verankert. Der Beschwerdeführer hat in Österreich wiederholt strafbare Handlungen begangen und weist insgesamt sieben Verurteilungen wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung, des Diebstahls, der Körperverletzung, der Sachbeschädigung, des Betruges, der Nötigung sowie des Besitzes von Waffen trotz eines bestehenden Waffenverbotes auf. Auch wenn das jeweils zuständige Strafgericht Milderungsgründe wie den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist und der Beschwerdeführer teilweise geständig war, in den jeweiligen Urteilen berücksichtigte, so wurden im Fall des Beschwerdeführers wiederholt insbesondere die einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen mehrerer Vergehen sowie der rasche Rückfall innerhalb offener Probezeit zu seinen Lasten erschwerend gewertet. Auch diese Umstände zeigen, dass der Beschwerdeführer die geltenden Gesetze nicht beachtet und nicht zu gesetzeskonformem Verhalten bewegt werden kann. Der Beschwerdeführer hat in Österreich zwei Kinder mit seiner Ex-Lebensgefährtin, ihm kommt jedoch keine Obsorge für die Kinder zu. In Österreich lebt weiters die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers, mit der er keine Kinder hat. In diesem Zusammenhang sind auch die widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Familienstand und seinen Familienverhältnissen zu berücksichtigen (siehe dazu bereits oben). Wie begründend ausgeführt, besteht kein aufrechtes, gefestigtes Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich. Der Beschwerdeführer will nicht nach Nigeria zurückkehren. Seine Abschiebung ist zeitnah für den 29.08.2019 vorgesehen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist daher im Ergebnis zu Recht vom Bestehen sowohl eines Sicherungsbedarfes als auch von Fluchtgefahr ausgegangen.

3.1.5. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.

Der Beschwerdeführer wurde gegenüber seiner damaligen Lebensgefährtin in Anwesenheit der damals knapp zwei Monate alten gemeinsamen Tochter gewalttätig, sodass ein Betretungsverbot gegen ihn ausgesprochen werden musste. Darüber hinaus weist er in Österreich insgesamt sieben Verurteilungen auf, wobei er u.a. mehrfach Personen gefährlich bedrohte (insbesondere mit Gewaltanwendung) und diese dadurch in Furcht und Unruhe versetzte, Personen durch Schläge und Tritte am Körper verletzte (eine dieser Personen ist seine Ex-Lebensgefährtin) sowie im Besitz von Waffen (Gaspistole, Messer, Pfefferspray) trotz eines bestehenden Waffenverbotes war. Im Fall des Beschwerdeführers wurden daher von den zuständigen Strafgerichten insbesondere die einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen mehrerer Vergehen sowie der rasche Rückfall innerhalb offener Probezeit erschwerend gewertet. Der Beschwerdeführer achtet somit die österreichischen Gesetze und die österreichische Rechtsordnung nicht; er ist nicht zu einem gesetzeskonformen Verhalten zu bewegen und hat auch teilweise gegen melderechtliche Vorschriften verstoßen. Wie oben näher dargelegt, besteht kein aufrechtes, gefestigtes Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich. Der Beschwerdeführer ist in Österreich zudem weder sozial noch beruflich verankert und verfügt nicht über ausreichende eigene Mittel zu Existenzsicherung. Er befindet sich aktuell in Schubhaft, die Abschiebung ist für den 29.08.2019 vorgesehen. Der Beschwerdeführer gab in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 31.07.2019 an, dass er nicht freiwillig nach Nigeria zurückkehren werde.

Insgesamt kommt den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an der Sicherung seiner Aufenthaltsbeendigung. Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass die angeordnete Schubhaft auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt und auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers der Anhaltung in Schubhaft nicht entgegensteht.

3.1.6. Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel zu Recht nicht zur Anwendung kam.

Aufgrund des vom Beschwerdeführer in der Vergangenheit gesetzten Verhaltens, des sehr zeitnah bevorstehenden Abschiebetermins und seiner Äußerung in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 31.07.2019, wonach er nicht bereit sei, freiwillig nach Nigeria zurückzukehren (Seiten 2 und 4 der Niederschrift), kann ein gelinderes Mittel nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen. Es ist somit in einer Gesamtbetrachtung nicht zu erwarten, dass der Beschwerdeführer bei Entlassung aus der Schubhaft seinen fremdenrechtlichen Verpflichtungen nachkommen werde. Er hat auch keine ausreichenden familiären, beruflichen oder sozialen Bindungen an Österreich. Es ist daher in einer Gesamtbetrachtung nicht zu erwarten, dass der Beschwerdeführer in Freiheit belassen seine Abschiebung abwarten werde, sondern Handlungen setzen wird, um seinen Aufenthalt in Österreich fortzusetzen.

Die Verhängung eines gelinderen Mittels wurde daher zu Recht ausgeschlossen.

3.1.7. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt eine "ultima ratio" dar, da sowohl ein Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des Beschwerdeführers zu gewährleisten.

Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.07.2019 sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft war daher als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zu Spruchteil A) - Spruchpunkt II. - Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft:

3.2.1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der Beschwerdeführer befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher auch eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und "ermächtigt" das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage "in der Sache" zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen (vgl. VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).

3.2.2. Im Verfahren haben sich keine Umstände ergeben, die gegen die rechtliche und faktische Durchführbarkeit einer Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer sprechen. Unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft besteht aus Sicht des erkennenden Gerichtes kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall nach wie vor aufgrund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1 und 3 sowie unter Berücksichtigung der Z 9 FPG eine Fluchtgefahr des Beschwerdeführers sowie ein besonders hohes staatliches Interesse an der Sicherstellung seiner Abschiebung - somit ein erheblicher Sicherungsbedarf - zu bejahen ist.

Aus den oben dargelegten Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Dies insbesondere auch deshalb, da die Abschiebung des Beschwerdeführers am 29.08.2019 geplant ist und daher zeitnah bevorsteht. Damit liegt die geforderte "Ultima-ratio-Situation" für die Verhängung und Aufrechterhaltung der Schubhaft auch weiterhin vor und erweist sich diese auch als verhältnismäßig.

Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

3.3. Zu Spruchteil A) - Spruchpunkt III. - Kostenersatz:

3.3.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG siehe VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

3.3.2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

3.3.3. Die belangte Behörde ist aufgrund der Abweisung der Beschwerde obsiegende Partei, weshalb sie Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang hat. Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegener Partei kein Kostenersatz; ein solcher wurde vom Beschwerdeführer bzw. seinem Vertreter auch nicht beantragt.

Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gebührt daher gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z 4 VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand und gemäß § 1 Z 3 VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand, sohin insgesamt EUR 426,20.

3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde überdies vom Beschwerdeführer bzw. seinem Vertreter auch nicht beantragt.

3.5. Zu Spruchteil B) - Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Weder in der Beschwerde noch in der Stellungnahme der belangten Behörde findet si

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten