TE Bvwg Erkenntnis 2019/8/26 G308 2207370-1

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Veröffentlicht am 26.08.2019
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Entscheidungsdatum

26.08.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
GSVG §194
GSVG §2
GSVG §25
GSVG §27
GSVG §27a
GSVG §35
GSVG §4
GSVG §40

Spruch

G308 2207370-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Steiermark, vom 07.09.2018, VSNR/Abt.: XXXX, zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. XXXX ist verpflichtet, den aktuell aushaftenden Gesamtbetrag von EUR 7.728,16 (darin enthalten EUR 4.782,60 an rückständigen Sozialversicherungsbeiträgen, EUR 2.788,42 Verzugszinsen bis zum 22.08.2019 und Nebengebühren von EUR 157,14) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Steiermark, zu entrichten.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde), vom 07.09.2018, dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) am 13.09.2018 zugestellt, wurde gemäß § 194 GSVG iVm § 410 ASVG über Antrag betreffend offene Sozialversicherungsbeiträge festgestellt, dass unter Berücksichtigung sämtlicher bis 13.03.2018 eingelangten Zahlungen der BF zum 14.03.2018 verpflichtet ist, einen noch offenen Betrag in Gesamthöhe von EUR 7.501,43 an rückständigen Sozialversicherungsbeiträgen inklusive Verzugszinsen, Nebengebühren und Kostenanteilen zu bezahlen. Der BF sei weiters verpflichtet, die ab 14.03.2018 angefallenen Verzugszinsen in Höhe von 3,38 % aus einem Kapital von EUR 4.634,46 zu bezahlen.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF von 01.04.2009 bis 18.01.2011 Inhaber einer Gewerbeberechtigung "Maler und Anstreicher" gewesen sei und er mit 30.09.2010 den Nichtbetrieb des Gewerbes angezeigt habe. Daraufhin seien dem BF für die Quartale 3/2009 bis 3/2010 die laufenden Sozialversicherungsbeiträge vorgeschrieben worden. Am 07.01.2011 seien der belangten Behörde weiters die Daten des Einkommenssteuerbescheides des Jahres 2009 übermittelt worden, woraus sich neben Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit auch Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 17.384,29 ergeben hätten. Es sei daraufhin eine Beitragsberichtigung erfolgt. Trotz Aufforderungen zur Zahlung des Beitragsrückstandes sei der BF dieser bis dato nicht nachgekommen und habe keine einzige Zahlung geleistet. Es seien im September 2011, im März 2013, im September 2014, im März 2016 und im September 2017 Sondermahnungen mit verjährungsunterbrechender Wirkung versandt worden. Mit Rückstandsausweis vom 14.03.2018 sei die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) zur Aufrechnung der offenen Forderung der belangten Behörde in Höhe von EUR 7.501,43 (Stand März 2018) aufgefordert worden. Dieser Aufforderung sei die PVA nachgekommen. Gegen den Bescheid der PVA über die Aufrechnung mit der Pension des BF habe dieser Klage beim Arbeits- und Sozialgericht erhoben. Zur Klärung der Vorfrage über die Rechtmäßigkeit der Beitragsforderung sei der gegenständliche Bescheid erlassen worden.

Darüber hinaus stellte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid die detaillierte Berechnung des Beitragsrückstandes dar.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF per E-Mail vom 08.10.2018 das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und führte sinngemäß, unter teilweisem Verweis auf ein vorangehendes Schreiben an die belangte Behörde vom 09.08.2018, begründend aus, dass die offenen Versicherungsbeiträge nach vier Jahren der Uneinbringlichkeit verjähren würden und daher von der belangten Behörde nicht mehr gefordert werden dürften. Darüber hinaus habe er wegen der offenen Beitragsrückstände keine Versicherungszeiten und damit keinen Versicherungsschutz erworben. Er habe daher keine Möglichkeit der Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen gehabt und wolle die offenen Beiträge auch aus diesem Grunde nicht begleichen. Das Existenzminimum per 01.01.2018 betrage EUR 909,48. Ihm würden daher bereits von der Pension zu hohe Beiträge abgezogen werden. Selbst wenn der Behörde vom Bundesverwaltungsgericht Recht gegeben werde, werde er eine unbefristete Auszahlungssperre für diesen Betrag verhängen und jährlich die Einstellung der Forderung beantragen.

3. Die gegenständliche Beschwerde samt Auszügen aus den Verwaltungsakten wurde am 10.10.2018 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Im Rahmen der Beschwerdevorlage führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass sie gemäß § 40 Abs. 2 GSVG in periodischen Abständen verjährungshemmende Maßnahmen gesetzt habe und eine Verjährung des Beitragsrückstandes somit nicht eingetreten sei.

4. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.07.2019 wurde die belangte Behörde um Übermittlung des Versicherungsaktes samt Mahnungen sowie allenfalls vorhandener Unterlagen bezogen auf das anhängige Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht ersucht.

5. Mit Unterlagenvorlage vom 25.07.2019 wurde seitens der belangten Behörde eine Kopie des Versicherungsaktes an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF verfügte ab 01.04.2009 über eine Gewerbeberechtigung im reglementierten Gewerbe "Maler und Anstreicher (Handwerk) gemäß § 94 Z 47 GewO 1994", GISA-Zahl XXXX, vormals: Gewerberegisternummer XXXX (vgl aktenkundigen GISA-Auszug vom 21.08.2019).

Er war weiters im Zeitraum 16.10.2008 bis 23.01.2009 unselbstständig als Arbeiter und im Zeitraum 11.07.2011 bis 08.12.2011 als geringfügig beschäftigter Arbeiter erwerbstätig. In den Zeiträumen 09.02.2009 bis 31.03.2009 und 06.10.2010 bis 08.05.2011 bezog der BF Arbeitslosengeld, im Zeitraum 09.05.2011 bis 31.07.2016 bezog er - unterbrochen durch mehrere Zeiträume von Krankengeldbezügen - Notstands-/Überbrückungshilfe. Seit 01.08.2016 bis zum Entscheidungszeitpunkt bezieht der BF eine Pension der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (vgl Sozialversicherungsdatenauszug vom 21.08.2019).

Mit Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen XXXX vom XXXX.2010, XXXX, wurde der von der belangten Behörde beantragte Konkurs des BF mangels Kostendeckung nicht eröffnet (vgl Auszug aus der Insolvenzdatei vom 22.04.2010). Die belangte Behörde ersuchte daraufhin mit Schreiben vom 26.04.2010 die zuständige Gewerbebehörde um Einleitung eines Gewerberechtsentziehungsverfahrens (vgl Schreiben der belangten Behörde vom 26.04.2010).

Am 22.10.2010 zeigte der BF den Nichtbetrieb seines Gewerbes mit 30.09.2010 an. Mit Schreiben der belangten Behörde an den BF betreffend den Nichtbetrieb seines Gewerbes vom 04.11.2010 wurde dem BF mitgeteilt, dass die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung mit 30.09.2010 endet und der am Beitragskonto des BF bestehende Rückstand in Gesamthöhe von EUR 2.842,00 unverzüglich einzuzahlen ist (vgl aktenkundige Nicht-Betrieb-Meldungen, Schreiben der belangten Behörde an den BF betreffend den Nichtbetrieb seines Gewerbes vom 04.11.2010).

Die Gewerbeberechtigung des BF als "Maler und Anstreicher" wurde ihm mit 18.01.2011 von Amts wegen infolge des Konkursantrages und dessen Abweisung mangels Kostendeckung gemäß § 13 Abs. 4 und Abs. 5 zweiter Satz iVm § 87 Abs. 1 Z 2 GewO 1994 entzogen (vgl aktenkundigen GISA-Auszug vom 21.08.2019).

Der BF erwirtschaftete im Jahr 2009 laut der am 07.01.2011 der belangten Behörde übermittelten Einkommenssteuerdaten vom 21.10.2010 neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit auch Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 17.384,29 (vgl angefochtener Bescheid vom 07.09.2018, S 2 f; darüber hinaus unbestritten).

Mit nachfolgenden Schreiben der belangten Behörde an den BF erfolgte jeweils eine Zahlungserinnerung/-aufforderung unter Anführung des jeweils konkret aushaftenden Beitragsrückstandes sowie dem ausdrücklichen Hinweis auf die dadurch bewirkte Verjährungsunterbrechung gemäß § 40 Abs. 2 GSVG (vgl aktenkundige Schreiben):

-

Schreiben vom 13.09.2011 - Beitragsschuld EUR 2.538,74 samt Nebengebühren und bis 08.09.2011 angelaufenen Verzugszinsen

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Schreiben vom 12.03.2013 - Beitragsschuld EUR 5.885,62 samt Nebengebühren und bis 07.03.2013 angelaufenen Verzugszinsen

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Schreiben vom 16.09.2014 - Beitragsschuld EUR 6.458,90 samt Nebengebühren und bis 11.09.2014 angelaufenen Verzugszinsen

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Schreiben vom 15.03.2016 - Beitragsschuld EUR 7.017,13 samt Nebengebühren und bis 10.03.2016 angelaufenen Verzugszinsen

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Schreiben vom 19.09.2017 - Beitragsschuld EUR 7.423,76 samt Nebengebühren und bis 14.09.2017 angelaufenen Verzugszinsen

Das zur Zahl XXXX beim Bezirksgericht XXXX seitens der belangten Behörde gegen den BF geführte Fahrnis-Exekutionsverfahren wegen EUR 2.190,24 samt Anhang wurde erst mit Beschluss vom 25.09.2014 in einem vereinfachten Bewilligungsverfahren bewilligt, nach dagegen erhobenen Einspruch des BF und Nachforderung des Rückstandsausweises bei der belangten Behörde jedoch mit Beschluss vom 07.11.2014 eingestellt, weil die im Exekutionsantrag enthaltenen Angaben nicht mit den Angaben im nachgereichten Rückstandsausweis übereinstimmten (vgl aktenkundiger Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 07.11.2014).

Mit Rückstandsausweis vom 14.03.2018 ersuchte die belangte Behörde die PVA um Aufrechnung der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Forderungshöhe von EUR 7.501,43 mit der Pension des BF. Dem Ersuchen kam die PVA nach und erließ über die Aufrechnung gemäß § 103 ASVG einen Bescheid, gegen welcher der BF Klage beim Arbeits- und Sozialgericht erhob (vgl angefochtener Bescheid vom 07.09.2018, S 2; darüber hinaus unbestritten).

Mit Verständigung über das Ergebnis der Beweisaufnahme vom 27.07.2018, dem BF nach Zustellversuch durch Hinterlegung beim Zustellpostamt am 03.08.2018 zugestellt, wurde der Beschwerdeführer über die Beweisergebnisse der belangten Behörde sowie über die beabsichtigte Erlassung eines Bescheides über die Beitragsforderung informiert und ihm im Rahmen des Parteiengehörs Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt (vgl Schreiben vom 27.07.2018 sowie zugehöriger Zustellnachweis).

Trotz Hinweis auf die, wegen der aufrechten Gewerbeberechtigung bestehenden, Pflichtversicherung des BF in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG und der Unfallversicherung nach dem ASVG sowie quartalsweiser Beitragsvorschreibungen, der geführten Exekutionsverfahren, des Konkursantrages sowie der Mahnungen seitens der belangten Behörde, kam der BF bis dato nie seiner Verpflichtung zur Leistung der ihm vorgeschriebenen und aushaftenden Versicherungsbeiträge samt Verzugszinsen nach (vgl etwa Schreiben der belangten Behörde vom 30.04.2009, aktenkundige Mahnungen 2011-2017, Auszüge aus Exekutionsverfahren des Jahres 2014; darüber hinaus unbestritten).

Die monatlichen Beitragsgrundlagen des BF in der Kranken- und Pensionsversicherung errechnen sich unter der Berücksichtigung, dass für das Jahr 2009 zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 17.384,29 noch EUR 1.144,62 an Hinzurechnungsbeträgen gemäß § 25 Abs. 2 Z 2 GSVG zu addieren sind, somit die jährliche Beitragsgrundlage für das Jahr 2009 gesamt EUR 18.528,91 beträgt, wie folgt (vgl angefochtener Bescheid vom 07.09.2018, S 2 ff; E-Mail der belangten Behörde vom 22.08.2019):

Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung:

2009: EUR 2.058,77 mtl. (Einkünfte aus Gewerbebetrieb samt Hinzurechnungsbetrag iHv gesamt EUR 18.528,91 / 9)

2010: EUR 537,78 mtl. (Mindestbeitragsgrundlage § 25 Abs. 4 Z 1 iVm Z 2 lit. a ASVG)

Beitragsgrundlagen in der Krankenversicherung:

2009: EUR 537,78 mtl. (Neuzugangsgrundlage § 25 Abs. 4 Z 1 iVm Z 2 lit. a ASVG)

2010: EUR 537,78 mtl. (Neuzugangsgrundlage § 25 Abs. 4 Z 1 iVm Z 2 lit. a ASVG)

Aus diesen Beitragsgrundlagen errechnen sich nachfolgende monatliche Beiträge gemäß

§ 27 iVm § 274 Abs. 4 GSVG:

Pensionsversicherung:

04/2009-12/2009 EUR 2.058,77 x 16,00 % = EUR 329,40 mtl. (§ 27 Abs. 2 Z 1 GSVG)

01/2010-09/2010 EUR 537,78 x 16,25 % = EUR 87,39 mtl. (§ 27 Abs. 2 Z 1 GSVG)

Krankenversicherung:

Gemäß §§ 27 Abs. 1 Z 1, 27a Abs. 1 und 27d Abs. 1 GSVG setzt sich der Prozentsatz des Krankenversicherungsbeitrages aus dem Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 7,05 % der Beitragsgrundlage (§ 27 Abs. 1 Z 1 GSVG) zuzüglich eines Zusatzbeitrages in Höhe von 0,5 % der Beitragsgrundlage (§ 27a Abs. 1 GSVG) sowie eines Ergänzungsbeitrages in Höhe von 0,1 % der Beitragsgrundlage (§ 27d Abs. 1 GSVG) zusammen.

04/2009-12/2009 EUR 537,78 x 7,65 % = EUR 41,14 mtl.

01/2010-09/2010 EUR 537,78 x 7,65 % = EUR 41,14 mtl.

Es bestehen daher gegen den BF offene Beitragsforderungen in der Pensions- und Krankenversicherung für den Zeitraum 04/2009 bis 09/2010 in folgender Höhe:

Pensionsversicherung 2009: EUR 329,40 x 9 = EUR 2.964.60

Pensionsversicherung 2010: EUR 87,39 x 9 = EUR 786,51

Krankenversicherung 2009: EUR 41,14 x 9 = EUR 370,26

Krankenversicherung 2010: EUR 41,14 x 9 = EUR 370,26

Gesamt EUR 4.491,63

Aus dem angefochtenen Bescheid ergibt sich, dass dem BF weiters gemäß §§ 49 und 52 BMSVG und § 35 GSVG 1,53 % der vorläufigen Beitragsgrundlagen ohne Nachbemessung an Selbstständigenvorsorge in Höhe von insgesamt EUR 148,14 vorgeschrieben wurden (vgl angefochtener Bescheid vom 07.09.2018, S 3):

04/2009-12/2009 EUR 537,78 x 1,53 % = EUR 8,23 mtl. x 9 = EUR 74,07

01/2010-09/2010 EUR 537,78 x 1,53 % = EUR 8,23 mtl. x 9 = EUR 74,07

Darüber hinaus wurden dem BF für die Jahre 2009 und 2010 Beiträge zur ASVG Unfallversicherung (im Jahr 2009 monatlich EUR 7,84 (gemäß § 74 Abs. 1 Z 1 ASVG idF BGBl. II Nr. 346/2008) und im Jahr 2010 monatlich EUR 8,03 (gemäß § 74 Abs. 1 Z 1 ASVG idF BGBl. II Nr. 450/2009 und BGBl. I Nr. 61/2010)) in Gesamthöhe von EUR 142,83 vorgeschrieben (vgl angefochtener Bescheid vom 07.09.2018, S 4).

Insgesamt haften bei der belangten Behörde Forderungen in der Pensions-, Kranken- und Unfallversicherung sowie der Selbstständigenvorsorge in Höhe von EUR 4.782,60 aus. Diesem Beitragsrückstand sind noch EUR 2.562,69 an Verzugszinsen sowie EUR 157,14 an Nebengebühren hinzuzurechnen, sodass sich die Gesamtforderung der belangten Behörde zum Zeitpunkt der Bescheiderstellung am 07.09.2018 auf EUR 7.501,43 belief (vgl angefochtener Bescheid vom 07.09.2018, S 2 ff; Beilagen 1-10 zum Bescheid).

Zum Entscheidungszeitpunkt des erkennenden Gerichtes sind aktuell noch folgende Beträge aushaftend (vgl E-Mail der belangten Behörde vom 22.08.2019):

Rückständige Beiträge: EUR 4.782,60

Verzugszinsen: EUR 2.788,42

Nebengebühren: EUR 157,14

Gesamtforderung: EUR 7.728,16

Das Vorliegen der Pflichtversicherung sowie die konkrete Berechnung der jeweiligen endgültigen monatlichen Beiträge und die angewandten Beitragssätze blieben seitens des BF unbestritten. Die Einwände des BF richten sich allgemein gegen die Vorschreibung von Sozialversicherungsbeiträgen nach dem GSVG mangels erhaltener "Gegenleistung" und bringt er weiters deren Verjährung vor.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und wird in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht nahm Einsicht in die Sozialversicherungsdaten des BF und holte einen GISA-Auszug (ehemals Gewerberegisterauszug) ein. Weiters forderte das Bundesverwaltungsgericht bei der belangten Behörde die Vorlage fehlender Aktenteile ein.

Die Einkünfte des BF aus Gewerbebetrieb im Jahr 2009 sowie die jährliche Beitragsgrundlage im Jahr 2009, die Berechnung der monatlichen Beitragsgrundlagen in der Kranken- und Pensionsversicherung sowie der monatlichen Beiträge in der Kranken-, Pensions-, Unfallversicherung sowie der Selbstständigenvorsorge in den Jahren 2009 und 2010, der Verzugszinsen und Kosten blieben seitens des BF unbestritten und liegt keine offensichtliche Unrichtigkeit (sowohl in sachlicher als auch in rechnerischer Hinsicht) vor. Vielmehr wendet der BF gegen die Vorschreibung von Sozialversicherungsbeiträgen nach dem GSVG mangels erhaltener "Gegenleistung" und bringt er weiters deren Verjährung vor. Die Berechnung des dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Gesamtrückstandes wird auch der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zugrunde gelegt.

Der zum Entscheidungszeitpunkt des erkennenden Gerichtes nunmehr tatsächlich aushaftende Gesamtrückstand ergibt sich aus einer entsprechenden Auskunft der belangten Behörde per E-Mail vom 22.08.2019. Dieser hat sich im Vergleich zum angefochtenen Bescheid wegen der weiterlaufenden Verzugszinsen erhöht.

Die übrigen Feststellungen basieren auf dem Akteninhalt und den jeweils in Klammer angeführten Beweismitteln, welche der gegenständlichen Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden. Der BF hat diese auch zu keiner Zeit bestritten.

Im Übrigen wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Der BF bestreitet die Rechtmäßigkeit seiner Beitragspflicht mangels "Gegenleistung" und wendet weiters die Verjährung ein.

3.1. Zur Versicherungspflicht:

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG in der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 131/2006 sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft pflichtversichert.

3.1.1. Der mit "Mitgliedschaft" betitelte § 2 WKG (Wirtschaftskammergesetz) in der gegenständlich anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 153/2001 lautet:

"§ 2. (1) Mitglieder der Wirtschaftskammern und Fachorganisationen sind alle physischen und juristischen Personen sowie sonstige Rechtsträger, die Unternehmungen des Gewerbes, des Handwerks, der Industrie, des Bergbaues, des Handels, des Geld-, Kredit- und Versicherungswesens, des Verkehrs, des Nachrichtenverkehrs, des Rundfunks, des Tourismus und der Freizeitwirtschaft sowie sonstiger Dienstleistungen rechtmäßig selbständig betreiben oder zu betreiben berechtigt sind.

(2) Zu den Mitgliedern gemäß Abs. 1 zählen jedenfalls Unternehmungen, die der Gewerbeordnung unterliegen sowie insbesondere solche, die in der Anlage zu diesem Gesetz angeführt sind.

(3) Mitglieder sind auch alle im Firmenbuch eingetragenen Holdinggesellschaften, soweit ihnen zumindest ein Mitglied gemäß Abs. 1 angehört.

(4) Unternehmungen im Sinne der Abs. 1 bis 3 müssen nicht in der Absicht betrieben werden, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen.

(5) Die Mitgliedschaft wird in der Bundeskammer sowie in jenen Landeskammern und Fachorganisationen begründet, in deren Wirkungsbereich eine Betriebsstätte vorhanden ist, die der regelmäßigen Entfaltung von unternehmerischen Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 dient."

Gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 Z 1 GSVG idF BGBl. I Nr. 142/2004 beginnt die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung bei den im § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG genannten Pflichtversicherten (Krankenversicherung) bzw. pflichtversicherten Kammermitgliedern (Pensionsversicherung) mit dem Tag der Erlangung einer die Pflichtversicherung begründenden Berechtigung.

Die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung endet gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 GSVG idF BGBl. I Nr. 71/2005 bei den in § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG genannten Pflichtversicherten (Krankenversicherung) bzw. pflichtversicherten Kammermitgliedern (Pensionsversicherung) mit dem Letzten des Kalendermonats, in dem die die Pflichtversicherung begründende Berechtigung erloschen ist. Sie endet gemäß § 7 Abs. 1 Z 7 und Abs. 2 Z 6 leg. cit. auch bei Eintritt eines Ausnahmegrundes mit dem Letzten des Kalendermonats, in dem der Ausnahmegrund eintritt.

Von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung sind gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 GSVG (idF BGBl. I Nr. 105/2004, BGBl. I Nr. 83/2009 und BGBl. I Nr. 62/2010) Personen ausgenommen, die das Ruhen ihres Gewerbebetriebes bzw. ihrer Befugnis zur Ausübung der die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründenden Erwerbstätigkeit angezeigt haben, für die Dauer des Ruhens; die Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung oder Pensionsversicherung wirkt auch in die vor der Anzeige liegenden Zeit des Ruhens, längstens jedoch bis zu 18 Monate vor der Anzeige, zurück, wenn der Versicherte in dieser Zeit keine Leistungen aus dem jeweiligen Zweig der Pflichtversicherung in Anspruch genommen hat.

Gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a ASVG (idF BGBl. I Nr. 62/2010) sind überdies auf Grund dieses Bundesgesetzes alle selbstständigen Erwerbstätigen, die Mitglieder der Wirtschaftskammer sind, in der Unfallversicherung nach dem ASVG teilversichert.

Die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung der selbstständigen Erwerbstätigen (§ 8 Abs. 1 Z 3 lit. a ASVG) beginnt gemäß § 10 Abs. 2 ASVG (idF BGBl. I Nr. 101/2007 und BGBl. I Nr. 61/2010) mit dem Tag der Aufnahme der versicherungspflichtigen Tätigkeit bzw. bei nicht fristgerecht erstatteter Meldung (§ 18 GSVG) durch die gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG pflichtversicherten Personen nach Ablauf des Tages, an dem die Meldung beim Versicherungsträger einlangt.

Die Mittel der Kranken- und Pensionsversicherung sind gemäß § 24 GSVG durch Beiträge der Versicherten, in der Pensionsversicherung auch durch einen Beitrag des Bundes aufzubringen.

3.1.2. Das System der Pflichtversicherung in Österreich ist ein System der Ex-lege-Versicherung: Betroffene Personen werden aufgrund des Gesetzes bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen (Eintreten eines bestimmten Sachverhalts, Verwirklichung eines im Gesetz festgelegten Tatbestandes) in die Pflichtversicherung einbezogen - unabhängig von ihrem Wissen und Willen, unabhängig von der Anmeldung. Seit dem 01.01.2000 herrscht in der Sozialversicherung generell das "Prinzip der Mehrfachversicherung". Wenn eine Person mehrere versicherungspflichtige Beschäftigungen (gemäß ASVG, B-KUVG, GSVG, BSVG) ausübt, kommt es in allen Bereichen zur Pflichtversicherung. Alle in Betracht kommenden Erwerbstätigkeiten bewirken das Entstehen einer eigenen Pflichtversicherung. Ein System, in dem die Versicherungspflicht an eine bestimmte Erwerbstätigkeit anknüpft, sodass bei gleichzeitigem Bestehen zweier oder mehrerer Erwerbstätigkeiten eine sogenannte Doppel- oder Mehrfachversicherung eintritt, erweckt keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl VfGH B 869/03). Im Rahmen der Pflichtversicherung soll die Privatautonomie möglichst ausgeschaltet sein. Der rechts- bzw. sozialpolitische Hintergrund dieses Prinzips liegt im solidar ausgerichteten Schutzsystem, das unabhängig von der jeweils persönlichen Einschätzung der eigenen Risikostruktur und individuellen Leistungsfähigkeit einen allgemeinen Versicherungsschutz mit Rechtsanspruch anbieten will. Eine freiwillige Versicherung kann daher niemals eine Pflichtversicherung ersetzen, denn die Pflichtversicherung entsteht bei Erfüllung eines gesetzlichen Tatbestandes und zwar auch rückwirkend (vgl Scheiber in Sonntag (Hrsg), GSVG Jahreskommentar8 (2019) § 2 Rz 2a).

Ob und in welchem Umfang tatsächlich Ansprüche auf Versicherungsleistungen entstehen, hat keinen Einfluss auf die Frage des Zustandekommens der Pflichtversicherung, sondern hängt vom Eintritt des jeweiligen Versicherungsfalles und der Erfüllung allfälliger weiterer vom Gesetz normierter Leistungsvoraussetzungen ab (vgl Scheiber in Sonntag (Hrsg), GSVG Jahreskommentar8 (2019) § 2 Rz 3 mit Verweis auf VwGH 95/08/0206 und 86/08/0153).

Nach ständiger Judikatur des Verfassungsgerichtshofes bilden die in der Sozialversicherung Pflichtversicherten eine Riskengemeinschaft. In der gesetzlichen Sozialversicherung gilt - aufgrund des Hervortretens des Versorgungsgedankens vor dem Versicherungsgedanken - keine Äquivalenz zwischen Beitrag und Leistung. Es muss in der gesetzlichen Sozialversicherung in Kauf genommen werden, dass es in manchen Fällen trotz bestehender Pflichtversicherung zu keinem Leistungsanfall kommt. Es begegnet keinen gleichheitswidrigen Bedenken, Pensionisten, die eine pensionsversicherungspflichtige Beschäftigung ausüben, weiterhin mit Pensionsversicherungsbeiträgen zu belasten, mag es auch künftig zu keinem Pensionsanfall kommen (vgl Scheiber in Sonntag (Hrsg), GSVG Jahreskommentar8 (2019) § 2 Rz 3a mit Verweis auf ua. VfGH B 864/98).

Das Bestehen oder Nichtbestehen der Pflichtversicherung ist sowohl hinsichtlich der Sach- als auch Rechtslage zeitraumbezogen zu beurteilen (vgl Scheiber in Sonntag (Hrsg), GSVG8 § 2 Rz 2b mit Verweis auf VwGH 2000/08/0161; 2007/08/0290; Ra 2015/08/0103).

3.1.3. Für die Kammermitgliedschaft bei der Wirtschaftskammer wird an das selbstständige rechtmäßige Betreiben bzw. die Berechtigung zum Betreiben der Unternehmung bzw. Dienstleistung angeknüpft, sodass es für die Pflichtversicherung letztlich auf die Berechtigung zur Ausübung der entsprechenden selbstständigen Erwerbstätigkeit ankommt. Bei der Mitgliedschaft zur Wirtschaftskammer handelt es sich um eine Pflichtmitgliedschaft, die bei Vorliegen der Voraussetzungen der in § 2 WKG genannten Voraussetzungen ipso iure ohne eine unmittelbar darauf abzielende Willenserklärung eintritt und die etwa mit der Zurücklegung oder einer Entziehung der Gewerbeberechtigung durch die Behörde endet (vgl Neumann in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 2 GSVG Rz 3 (Stand 01.03.2018, rdb.at) mit Verweis auf VwGH 2005/08/0091, SVSlg 54.304; 2006/08/0039, SVSlg 56.389).

Die Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG setzt keine auf Gewinn gerichtete oder auch nur auf Einnahmeerzielung gerichtete Tätigkeit voraus (vgl VwGH 81/08/0115, VwSlg 10.544 A). Ob der Erwerb gar nicht aus der Gewerbeberechtigung bezogen wird, oder allfällige Einkünfte daraus unter der sogenannten Geringfügigkeitsgrenze liegen, ist für die Versicherungspflicht ohne Bedeutung (VwGH 95/08/0206, SVSlg. 43.704 = SVSlg 43.717). Die Kammermitgliedschaft, auf die § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG abstellt, hängt von der Befugnis zur Ausübung des betreffenden Gewerbes ab, nicht vom Zeitpunkt der Betriebsaufnahme vor Erlangung einer Gewerbeberechtigung (VwGH 85/08/0111, VwSlg 11.903 A). Jedoch schließt die ständige Rechtsprechung des VwGH (vgl VwGH 2012/08/0240, SVSlg. 62.647; 2011/08/0156, DRdA 2014, 258; 2013/08/0106) das Vorliegen einer Gewerbeberechtigung bei Ausübung einer unselbstständigen Beschäftigung nicht aus (vgl Neumann in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 2 GSVG Rz 7).

Die Konkurseröffnung über das Vermögen des Beschwerdeführers hat keine Auswirkungen auf das Weiterbestehen der Kammermitgliedschaft. Für die Kammermitgliedschaft nach § 2 Abs. 1 WKG genügt es, dass die betreffende Person ein Unternehmen des Gewerbes "zu betreiben berechtigt" ist, auf die tatsächliche Ausübung kommt es demnach nicht an (vgl Neumann in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 2 GSVG Rz 8 mit Verweis auf VwGH 2007/08/0137, SVSlg. 58.902).

Die Mitgliedschaft in einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft als Formalvoraussetzung für die Pflichtversicherung in der (Krankenund) Pensionsversicherung nach dem GSVG ist auch in der Zeit der Nichtausübung einer Gewerbeberechtigung, soweit kein Ruhen angezeigt wurde, aufrecht (vgl Scheiber in Sonntag (Hrsg), GSVG8 § 2 Rz 12).

3.1.4. Fallbezogen ergibt sich daraus:

Der Beschwerdeführer verfügte mit Gültigkeit ab 01.04.2009 bis zum Entzug von Amts wegen am 18.01.2011 über eine Gewerbeberechtigung im reglementierten Gewerbe "Maler und Anstreicher (Handwerk) gemäß § 94 Z 47 GewO 1994". Am 22.10.2010 zeigte der BF den Nichtbetrieb seines Gewerbes, daher ein Ruhen, mit 30.09.2010 an.

Bereits aufgrund des Vorliegens der Gewerbeberechtigung war der BF schon allein aufgrund der gesetzlichen Bestimmung des § 2 Abs. 1 und Abs. 2 WKG ab 01.04.2009 auch Mitglied der Wirtschaftskammer.

Die Pflichtversicherung des BF in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG ergibt sich bereits aus dem Gesetz alleine aufgrund seiner Mitgliedschaft zur Wirtschaftskammer (welche wiederum auf der aufrechten Gewerbeberechtigung basiert).

Sie begann gemäß den oben ausführlich dargestellten gesetzlichen Bestimmungen und der Rechtsprechung - wie im Bescheid festgestellt - mit 01.04.2009 und endete infolge der Anzeige des Ruhens und der in weiterer Folge nicht mehr erfolgten Wiederaufnahme des Betriebes mit 30.09.2010.

Die Pflichtversicherung des BF in der Unfallversicherung gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a ASVG ergibt sich aus der gesetzlichen Bestimmung.

Ob der BF tatsächlich eine Versicherungsleistung erhalten hat oder im Einzelfall erhalten hätte können, spielt für das Vorliegen einer Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG und in weiterer Folge der Verpflichtung zur Beitragsleistung keine Rolle.

Der BF war daher im Zeitraum 01.04.2009 bis 30.09.2010 gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG in der Kranken- und Pensionsversicherung sowie gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a ASVG in der Unfallversicherung pflichtversichert.

3.2. Zu den aushaftenden Sozialversicherungsbeiträgen und Verzugszinsen:

3.2.1. Zur Beitragsgrundlage und den monatlichen Beiträgen in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung sowie der Selbstständigenvorsorge:

Die Beitragsgrundlage nach § 25 GSVG ist grundsätzlich nach der Rechtslage zu ermitteln, die in dem Zeitraum in Geltung stand, für den die Beitragsgrundlage ermittelt werden soll (vgl. VwGH vom 18.02.2009, Zl. 2008/08/0162, mwN).

Der mit "Beitragsgrundlage" betitelte § 25 GSVG in den im verfahrensgegenständlichen Zeitraum 01.04.2009 bis 31.12.2009 anzuwendenden Fassungen BGBl. II Nr. 346/2008 (für 01.04.2009 bis 17.06.2009) und BGBl. I Nr. 52/2009 (für 18.06.2009 bis 31.12.2009) lautet auszugsweise (diesbezüglich gleichlautend) [Hervorhebungen nicht im Original, Anm.]:

"§ 25. (1) Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 und 6, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

(2) Beitragsgrundlage ist der gemäß Abs. 1 ermittelte Betrag,

[...]

2. zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988 gelten;

[...]

(3) Hat der Pflichtversicherte Einkünfte aus mehreren die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeiten, so ist die Summe der Einkünfte aus diesen Erwerbstätigkeiten für die Ermittlung der Beitragsgrundlage heranzuziehen.

(4) Die Beitragsgrundlage gemäß Abs. 2 beträgt für jeden Beitragsmonat

1. für Pflichtversicherte nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 in der Krankenversicherung mindestens 637,99 € und in der Pensionsversicherung mindestens 1 240,49 €. In der Krankenversicherung tritt in den ersten beiden Kalenderjahren einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3, sofern innerhalb der letzten 120 Kalendermonate vor Beginn dieser Pflichtversicherung keine solche in der Pensions- und/oder Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz bestanden hat, an die Stelle des Betrages von 637,99 € der in Z 2 lit. a genannte Betrag (Neuzugangsgrundlage in der Krankenversicherung). In der Pensionsversicherung tritt im Kalenderjahr des erstmaligen Eintritts einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 und den darauf folgenden zwei Kalenderjahren an die Stelle des Betrages von 1 240,49 € der in Z 2 lit. a genannte Betrag. In der Krankenversicherung tritt im dritten Kalenderjahr des erstmaligen Eintrittes einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 an die Stelle des Betrages von 637,99 €

der in Z 2 lit. a genannte Betrag.

2. für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 Z 4

a) sofern sie ausschließlich eine betriebliche Tätigkeit ausüben, mindestens 537,78 €;

[...]

Besteht für einen Beitragsmonat eine Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 und § 2 Abs. 1 Z 4, gilt die Mindestbeitragsgrundlage eines Pflichtversicherten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3. An die Stelle der Beträge gemäß Z 1 und Z 2 lit. b treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 51 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 47) vervielfachten Beträge.

[...]

(5) Die Beitragsgrundlage darf die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Höchstbeitragsgrundlage für den Beitragsmonat ist der gemäß § 48 jeweils festgesetzte Betrag.

(6) Die endgültige Beitragsgrundlage tritt an die Stelle der vorläufigen Beitragsgrundlage, sobald die hiefür notwendigen Nachweise vorliegen.

[...]

(10) Als Beitragsmonat gilt jeweils der Kalendermonat, für den Beiträge zu entrichten sind."

Der mit "Beitragsgrundlage" betitelte § 25 GSVG in dem im verfahrensgegenständlichen Zeitraum 01.01.2010 bis 30.09.2010 anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 62/2010 lautet auszugsweise [Hervorhebungen nicht im Original, Anm.]:

"§ 25. (1) Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 und 6, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

(2) Beitragsgrundlage ist der gemäß Abs. 1 ermittelte Betrag,

[...]

2. zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988 gelten;

[...]

(3) Hat der Pflichtversicherte Einkünfte aus mehreren die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeiten, so ist die Summe der Einkünfte aus diesen Erwerbstätigkeiten für die Ermittlung der Beitragsgrundlage heranzuziehen.

(4) Die Beitragsgrundlage gemäß Abs. 2 beträgt für jeden Beitragsmonat

1. für Pflichtversicherte nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 in der Krankenversicherung mindestens 653,30 € und in der Pensionsversicherung mindestens 1 270,26 €. In der Krankenversicherung tritt in den ersten beiden Kalenderjahren einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3, sofern innerhalb der letzten 120 Kalendermonate vor Beginn dieser Pflichtversicherung keine solche in der Pensions- und/oder Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz bestanden hat, an die Stelle des Betrages von 653,30 € der in Z 2 lit. a genannte Betrag (Neuzugangsgrundlage in der Krankenversicherung). In der Pensionsversicherung tritt im Kalenderjahr des erstmaligen Eintritts einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 und den darauf folgenden zwei Kalenderjahren an die Stelle des Betrages von 1 270,26 € der in Z 2 lit. a genannte Betrag. In der Krankenversicherung tritt im dritten Kalenderjahr des erstmaligen Eintrittes einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 an die Stelle des Betrages von 653,30 €

der in Z 2 lit. a genannte Betrag.

2. für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 Z 4

a) sofern sie ausschließlich eine betriebliche Tätigkeit ausüben, mindestens 537,78 €;

[...]

Besteht für einen Beitragsmonat eine Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 und § 2 Abs. 1 Z 4, gilt die Mindestbeitragsgrundlage eines Pflichtversicherten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3. An die Stelle der Beträge gemäß Z 1 und Z 2 lit. b treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 51 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 47) vervielfachten Beträge.

[...]

(5) Die Beitragsgrundlage darf die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Höchstbeitragsgrundlage für den Beitragsmonat ist der gemäß § 48 jeweils festgesetzte Betrag.

(6) Die endgültige Beitragsgrundlage tritt an die Stelle der vorläufigen Beitragsgrundlage, sobald die hiefür notwendigen Nachweise vorliegen.

[...]

(7) Vorläufige Beitragsgrundlagen gemäß § 25a, die gemäß Abs. 6 zum Stichtag (§ 113 Abs. 2) noch nicht nachbemessen sind, gelten als Beitragsgrundlagen gemäß Abs. 2.

[...]

(10) Als Beitragsmonat gilt jeweils der Kalendermonat, für den Beiträge zu entrichten sind."

Der mit "Beiträge zur Pflichtversicherung" betitelte § 27 GSVG in den im verfahrensgegenständlichen Zeitraum 01.04.2009 bis 31.12.2009 anzuwendenden Fassungen BGBl. I Nr. 101/2007 (für 01.04.2009 bis 31.12.2009) und BGBl. I Nr. 135/2009 (für 01.01.2010 bis 30.09.2010) lautet auszugsweise (diesbezüglich gleichlautend) [Hervorhebungen nicht im Original, Anm.]:

"§ 27. (1) Die Pflichtversicherten nach § 2 Abs. 1 haben für die Dauer der Pflichtversicherung

1. als Beitrag zur Krankenversicherung 7,05%,

2. als Beitrag zur Pensionsversicherung 22,8%

der Beitragsgrundlage zu leisten. Zahlungen, die von einer Einrichtung zur wirtschaftlichen Selbsthilfe auf Grund einer Vereinbarung mit dem Versicherungsträger oder aus Mitteln des Künstler-Sozialversicherungsfonds geleistet werden, sind auf den Beitrag anzurechnen.

(2) Der Beitrag zur Pensionsversicherung nach Abs. 1 Z 2 wird aufgebracht

1. durch Leistungen der Pflichtversicherten in der Höhe folgender Prozentsätze der Beitragsgrundlage:

-

ab 1. Jänner 2005 15%,

-

ab 1. Jänner 2006 15,25%,

-

ab 1. Jänner 2007 15,5%,

-

ab 1. Jänner 2008 15,75%,

-

ab 1. Jänner 2009 16%,

-

ab 1. Jänner 2010 16,25%,

-

ab 1. Jänner 2011 16,5%,

-

ab 1. Jänner 2012 16,75%,

-

ab 1. Jänner 2013 17%,

-

ab 1. Jänner 2014 17,25%,

-

ab 1. Jänner 2015 17,5%;

2. durch eine Leistung aus dem Steueraufkommen der Pflichtversicherten in der Höhe folgender Prozentsätze der Beitragsgrundlage:

-

ab 1. Jänner 2005 7,80%,

-

ab 1. Jänner 2006 7,55%,

-

ab 1. Jänner 2007 7,30%,

-

ab 1. Jänner 2008 7,05%,

-

ab 1. Jänner 2009 6,80%,

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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