Entscheidungsdatum
27.08.2019Norm
ASVG §410Spruch
W178 2219677-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin Maria PARZER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX vertreten durch Rohregger Scheibner Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz (BMASGK) vom 27.02.2019, Zl. BMASGK-22110/0001-II/A/3/2019, beschlossen:
A)
Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.02.2019 hob die belangte Behörde als Aufsichtsbehörde den Beschluss des Vorstandes der XXXX vom 12.12.2018 betreffend Dienstpostenplanänderungen nach § 448 Abs. 4 ASVG iVm § 716 ASVG auf.
Dagegen hat die XXXX Beschwerde an das BVwG erhoben.
Mit Schreiben an die belangte Behörde vom 20.08.2019 wurde die Beschwerde zurückgezogen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die gegenständliche Beschwerde wurde mit Schreiben vom 20.08.2019 zurückgezogen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
Da die gegenständliche Beschwerde zurückgezogen wurde, war das Beschwerdeverfahren einzustellen.
Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung, ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W178.2219677.1.00Zuletzt aktualisiert am
09.10.2019