Entscheidungsdatum
27.08.2019Norm
AVG §13 Abs1Spruch
W127 2139867-1/33E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi über die Beschwerden von XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX , alle vertreten durch Rechtsanwältin XXXX , gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 04.10.2016, Zl. ABT13-11.10-406/2015-29, mit dem festgestellt wurde, dass für das Vorhaben von XXXX , XXXX , "Erweiterung der Mastschweinehaltung" keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, zu Recht:
A) Der Bescheid wird ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 28.12.2015 stellte der Bürgermeister der Gemeinde XXXX (in der Folge: Antragsteller) bei der Steiermärkischen Landesregierung als UVP-Behörde unter Vorlage der Projektunterlagen "das Ersuchen um" Feststellung, ob durch das beschriebene Vorhaben -
XXXX (in der Folge: Projektwerber), XXXX , Neubau eines Mastschweinestalles und Nutzungsänderungen, Änderung der Lüftungsanlage und weitere Baumaßnahmen - der Tatbestand der Anlage 1 Spalte 3 Ziffer 43 lit. b des UVP-G erfüllt werde.
2. Mit angefochtenem Bescheid wurde festgestellt, dass für das Vorhaben der Projektwerber keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.
3. Die gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.05.2017, GZ: W127 2139867-1/10E, abgewiesen.
4. Dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.05.2017 wurde mit Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.11.2017, Ra 2017/06/0123-0127-9, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
5. In weiterer Folge wurde ein neues Sachverständigengutachten angefordert, welches am 17.06.2019 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte.
6. Mit Schreiben vom 12.08.2019 teilte der Antragsteller mit, dass die Projektwerber ihr Ansuchen vom 04.12.2015 betreffend den Neubau eines Maststalles für 538 Mastschweine zurückgezogen haben. Daher sind nunmehr lediglich die Nutzungsänderungen einschließlich der Änderung der Lüftungsanlage sowie weitere zur Bewilligung beworbene bauliche Anlagen (Errichtung eines Getreidesilos und eines Sojasilos, Errichtung einer Senkgrube, Errichtung einer Abstellhalle und eines überdachten Abstellplatzes, Überdachung der bestehenden Güllegrube) Gegenstand des baubehördlichen Bewilligungsverfahrens.
Der UVP-Feststellungsantrag vom 23.12.2015 wurde vom Antragsteller vor diesem Hintergrund zurückgezogen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt und ergibt sich dieser aus den Akten des Verwaltungsverfahrens.
2. Rechtliche Beurteilung:
2.1. Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Artikel 131 Abs. 4 Z 2 lit. a B-VG in Verbindung mit § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da gegenständlich ein Verfahren gemäß § 3 Abs. 7 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz, BGBl. Nr. 697/1993 idgF (UVP-G 2000), zu führen ist, liegt gemäß § 40 Abs. 2 UVP-G 2000 idF BGBl. I Nr. 80/2018 Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu A)
Gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 hat die Behörde auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen.
Gemäß § 13 Abs. 7 AVG kann ein Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Darunter sind gemäß § 13 Abs. 1 AVG alle Arten von Verfahrenshandlungen zu verstehen, mit denen Beteiligte an eine Behörde herantreten können (vgl. hiezu VwGH 16.08.2017, Ro 2017/22/0005).
Die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages bewirkt den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit (nachträglich) dessen Rechtswidrigkeit und ist der Bescheid daher durch das Verwaltungsgericht (ersatzlos) zu beheben (VwGH 23.01.2014, 2013/07/0235; 21.12.2016, Ra 2016/04/0127).
Da der verfahrenseinleitende Feststellungsantrag vom 23.12.2015 mit Schriftsatz vom 12.08.2019 zurückgezogen und der angefochtene Bescheid vom 04.10.2016 dadurch von einer unzuständigen Behörde erlassen wurde, erweist sich dieser Bescheid vom 04.10.2016 als (rückwirkend) rechtswidrig und ist daher spruchgemäß von Amts wegen ersatzlos zu beheben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zu der hier maßgeblichen Rechtsfrage liegt - wie oben ausgeführt - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor.
Schlagworte
Antragszurückziehung, Behebung der Entscheidung, ersatzloseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W127.2139867.1.00Zuletzt aktualisiert am
09.10.2019