TE Bvwg Beschluss 2019/8/27 W126 2129260-1

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Veröffentlicht am 27.08.2019
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Entscheidungsdatum

27.08.2019

Norm

ASVG §113
AVG §71
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W126 2129260-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Sabine FILZWIESER-HAT über die Beschwerde der XXXX , XXXX , gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 17.05.2016, Zeichen:

VA-VR 18104916/16, betreffend die Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:

A)

Das Verfahren wird eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse (WGKK) vom 01.10.2015, VA-VR 18104916/15-Gse wurde der Beschwerdeführerin ein Beitragszuschlag in Höhe von € 400,- gemäß § 113 Abs. 1 Z.1 und Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) vorgeschrieben. Dies, da im Zuge einer Kontrolle am 24.06.2015 der Dienstnehmer XXXX arbeitend angetroffen wurde, jedoch nicht zur Sozialversicherung angemeldet worden war. Dieser Bescheid wurde nachweislich durch Hinterlegung am 07.10.2015 bei der Postfiliale zugestellt.

In der Folge stellte der Rechtsvertreter am 04.03.2016 einen Antrag auf neuerliche Zustellung dieses Bescheides und in eventu auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Diese Anträge wurden mit gegenständlichem Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 17.05.2016, VA-VR 18104916/16 gemäß § 71 Abs. 1 und 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG 1991) als unbegründet abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Am 22.08.2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben ein, in welchem die Beschwerdeführerin mitteilte, dass sie ihre Beschwerde vom 16.06.2016 gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 17.05.2016 zurückzieht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der dargestellte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verfahrensakt und gehen im wesentlichen Punkt auf Äußerungen der Beschwerdeführerin zurück, wonach diese mit Schreiben vom 22.08.2019 unmissverständlich und zweifelsfrei erklärt hat, ihre Beschwerde zurückzuziehen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

§ 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6). Dasselbe folgt sinngemäß aus § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG.

Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320 uvm. zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).

Eine solche Erklärung lag im gegenständlichen Fall zweifelsfrei vor; die Beschwerdeführerin hat die Zurückziehung schriftlich eindeutig zum Ausdruck gebracht.

Da die Beschwerdeführerin die Beschwerde zurückgezogen hat, war das Beschwerdeverfahren einzustellen.

Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Einstellung des Beschwerdeverfahrens wegen Zurückziehung der Beschwerde ist ihrem Wesen nach mit einer Zurückweisung vergleichbar. Für eine Zurückweisung sieht § 24 Abs. 1 Z 1 VwGVG ausdrücklich die Möglichkeit des Entfalls der mündlichen Verhandlung vor. Art. 6 Abs. 1 EMRK steht dem Entfall der mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Die Verfahrensgarantie des "fair hearing" iSd Art. 6 Abs. 1 EMRK kommt nicht zur Anwendung, wenn einer Entscheidung in der Sache Prozesshindernisse entgegenstehen (vgl. hiezu die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17.063/2003 und 19.175/2010 sowie des Verwaltungsgerichtshofes VwGH 21.11.2012, 2008/07/0161 und VwGH 23.06.2014, 2013/12/0224, je mwH). Diese Judikatur ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch auf Fälle übertragbar, in denen ein Erledigungsanspruch (erst) nach Beschwerdeeinbringung verloren geht.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. zu den Anforderungen an eine Zurückziehungserklärung VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, uvm); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W126.2129260.1.00

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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