TE Bvwg Erkenntnis 2019/8/29 L503 2005086-2

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Veröffentlicht am 29.08.2019
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Entscheidungsdatum

29.08.2019

Norm

ASVG §4
ASVG §410
ASVG §44
ASVG §49
ASVG §58
ASVG §59
B-VG Art. 133 Abs4

Spruch

L503 2005086-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch die Flachgau Treuhand GmbH Steuer- und Wirtschaftsberatungsgesellschaft, gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 19.02.2013, GZ: XXXX , betreffend Beitragspflicht, zu Recht erkannt:

A.) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid vom 19.2.2013 sprach die Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden kurz "SGKK") aus, dass A. P. und J. W. aufgrund der für den nunmehrigen Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: "BF") in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten, entgeltlichen Tätigkeit in der Zeit jeweils vom 1.1.2007 bis 31.12.2009 der Pflicht(Voll)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gemäß § 4 Abs 1 und 2 ASVG iVm § 1 Abs 1 lit a AlVG unterlagen.

Begründend wurde auf eine abgeschlossene Sozialversicherungsprüfung (Prüfzeitraum 1.1.2007 bis 31.12.2009) beim BF - einem Werbearchitekten - verwiesen, bei der Melde-und Beitragsdifferenzen die Dienstnehmer A. P. und J. W. festgestellt worden seien. Konkret sei im Rahmen der GPLA hervorgekommen, dass die Herren A. P. und J. W. im Auftrag des BF Messestände bzw. Teile von Messeständen für verschiedenste Messen zumindest in den Jahren 2007 bis 2009 aufgebaut hätten. Die Arbeitszeit und auch der Arbeitsort von A. P. und J. W. seien durch den BF vorgegeben gewesen; auch seien sie fast ausschließlich für den BF tätig geworden. Verwiesen wurde zudem beispielhaft auf die von Herrn A. P. dem BF ausgestellten Rechnungen für die Jahre 2007 bis 2009; lediglich drei Rechnungen davon seien nicht an den BF ausgestellt worden. Die Entlohnung habe laut Aussage von Herrn A. P. in der Art und Weise stattgefunden, dass er mit dem BF einen bestimmten Betrag vereinbart habe, welchen er dann dem BF in Rechnung gestellt habe, damit sich ein Stundenlohn von € 15 bis €

17 ergab; für diese Berechnung habe er auch seine geleisteten Arbeitsstunden dokumentiert. Darüber hinaus habe der BF an Herrn A. P. und Herrn J. W. näher bezeichnete "Mitarbeiterbeteiligungen" ausbezahlt. Herr A. P. sei zwar - im Unterschied zu Herrn J. W. - im Besitz einer Gewerbeberechtigung (Werbearchitekt bzw. Werbegestaltung); beide Herren seien aber klar in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit für den BF tätig geworden. Subsumierend kam die SGKK zum Ergebnis, dass gegenständlich abhängige Dienstverhältnisse im Sinne des § 4 Abs 2 ASVG vorliegen würden, wobei hier nochmals auf die beinahe ausschließliche Rechnungslegung an den BF sowie den Umstand hingewiesen wurde, dass die Entlohnung im Ergebnis letztlich nicht erfolgsbezogen, sondern als Stundenlohn stattgefunden habe.

2. Mit weiterem - gegenständlich bekämpften - Bescheid vom 19.2.2013 verpflichtete die SGKK den BF als Dienstgeber im Sinne des § 35 Abs 1 ASVG, die von der SGKK mit Beitragsabrechnung vom 13.7.2012 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von € 34.640,22 sowie Verzugszinsen gemäß § 59 Abs 1 ASVG in Höhe von € 11.360,42, sohin einen Gesamtbetrag von € 46.000,64, an die SGKK zu entrichten.

Begründend wurde im Wesentlichen auf den eben dargestellten Versicherungspflichtbescheid verwiesen; aufgrund der Einbeziehung von A. P. und J. W. in die Pflichtvollversicherung sei die entsprechende Nachverrechnung der Beiträge evident.

3. Mit Schriftsatz seiner steuerlichen Vertretung vom 21.3.2013 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen beide Bescheide der SGKK vom 19.2.2013.

Im Hinblick auf den Bescheid der SGKK betreffend Beitragspflicht führte der BF lediglich aus, da die Herren A. P. und J. W. in keinem Dienstverhältnis beim BF gestanden seien, sei auch die Vorschreibung von Sozialversicherungsbeiträgen und von Verzugszinsen zu Unrecht erfolgt.

4. Am 28.5.2013 legte die SGKK den Akt dem Amt der Salzburger Landesregierung vor.

5. Am 17.3.2014 legte das Land Salzburg den Akt dem nunmehr zuständigen BVwG vor.

6. Mit Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. L503 2005086-1, wies das BVwG die vom BF gegen den Versicherungspflichtbescheid vom 19.2.2013 erhobene Beschwerde als unbegründet ab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der verfahrensgegenständliche Beitragspflichtbescheid der SGKK beruht darauf, dass die SGKK mit Bescheid vom 19.2.2013 die Vollversicherungspflicht von A. P. und J. W. im Zeitraum jeweils vom 1.1.2007 bis 31.12.2009 festgestellt hat.

Mit Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. L503 2005086-1, wies das BVwG die vom BF gegen diesen Versicherungspflichtbescheid erhobene Beschwerde als unbegründet ab.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der SGKK bzw. durch das Erkenntnis des BVwG betreffend Versicherungspflicht vom heutigen Tage.

Die getroffenen Feststellungen gehen daraus unstrittig hervor.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Rechtliche Grundlagen im ASVG in der anzuwendenden Fassung:

3.2.1. § 4 ASVG lautet auszugsweise:

(1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:

1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;

[...]

(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. [...].

3.2.2. Gemäß § 33 Abs 1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

3.2.3. Gemäß § 44 Abs. 1 ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte, [...], der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2.

3.2.4. § 49 ASVG lautet auszugsweise:

(1) Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.

[...]

3.2.5. § 58 ASVG lautet auszugsweise:

(1) Die allgemeinen Beiträge sind am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in den das Ende des Beitragszeitraumes fällt, sofern die Beiträge nicht gemäß Abs. 4 vom Träger der Krankenversicherung dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden. [...]

3.2.6. Gemäß § 59 Abs 1 ASVG sind von Beiträgen, die nicht innerhalb von 15 Tagen nach der Fälligkeit eingezahlt werden, wenn nicht gemäß § 113 Abs. 1 ein Beitragszuschlag vorgeschrieben wird, Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten.

[...].

3.3. Im konkreten Fall bedeutet dies:

Mit Erkenntnis des BVwG vom heutigen Tage wurde die im Beitragsverfahren als Vorfrage zu wertende Versicherungspflicht von A. P. und J. W. für den streitgegenständlichen Zeitraum ausdrücklich festgestellt. Die Voraussetzungen für eine Beitragsnachverrechnung - einschließlich der Vorschreibung von Verzugszinsen - sind folglich erfüllt.

Weder wurden in der Beschwerde gegen die ermittelte Beitragsgrundlage Einwände vorgebracht, noch wurde die rechnerische Richtigkeit der daraus resultierenden Nachverrechnungsbeträge samt den Verzugszinsen bestritten - vorgebracht wurde lediglich, A. P. und J. W. seien in keinem Dienstverhältnis beim BF gestanden - und haben sich auch aus dem Akt keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Beiträge nicht korrekt berechnet wurden.

Folglich ist die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Verfahren geht es um die Nachverrechnung von Beiträgen bzw. Vorschreibung von Verzugszinsen als Konsequenz eines Versicherungspflichtbescheids, wobei diesbezüglich klare und unstrittige gesetzliche Regelungen bestehen.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.

Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).

Im gegenständlichen Fall ergab sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten war. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erweist sich aufgrund der Aktenlage als geklärt.

Schlagworte

Beitragsnachverrechnung, Versicherungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:L503.2005086.2.00

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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