TE Bvwg Erkenntnis 2019/8/29 L503 2005086-1

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Veröffentlicht am 29.08.2019
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Entscheidungsdatum

29.08.2019

Norm

AlVG §1 Abs1 lita
ASVG §4 Abs1 Z1
ASVG §4 Abs2
B-VG Art. 133 Abs4

Spruch

L503 2005086-1/21E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch die Flachgau Treuhand GmbH Steuer- und Wirtschaftsberatungsgesellschaft, gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 19.02.2013, GZ: XXXX , betreffend Versicherungspflicht, zu Recht erkannt:

A.) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1.1. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 19.2.2013 sprach die Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden kurz "SGKK") aus, dass A. P. und J. W. aufgrund der für den nunmehrigen Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: "BF") in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten, entgeltlichen Tätigkeit in der Zeit jeweils vom 1.1.2007 bis 31.12.2009 der Pflicht(Voll)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gemäß § 4 Abs 1 und 2 ASVG iVm § 1 Abs 1 lit a AlVG unterlagen.

Begründend wurde auf eine abgeschlossene Sozialversicherungsprüfung (Prüfzeitraum 1.1.2007 bis 31.12.2009) beim BF - einem Werbearchitekten - verwiesen, bei der Melde-und Beitragsdifferenzen die Dienstnehmer A. P. und J. W. betreffend festgestellt worden seien.

Konkret sei im Rahmen der GPLA hervorgekommen, dass die Herren A. P. und J. W. im Auftrag des BF Messestände bzw. Teile von Messeständen für verschiedenste Messen zumindest in den Jahren 2007 bis 2009 aufgebaut hätten. Im Rahmen einer Kontrolle am 24.8.2010 sei unter anderem A. P. bei Arbeiten für den BF angetroffen worden, wobei er im Zusammenwirken mit anderen Personen für den BF einen Messestand aufgebaut habe, woraufhin eine entsprechende GPLA für die Jahre 2007 bis 2009 durchgeführt worden sei.

Die Arbeitszeit und auch der Arbeitsort von A. P. und J. W. seien durch den BF vorgegeben gewesen; auch seien sie fast ausschließlich für den BF tätig geworden. Verwiesen wurde im Einzelnen auf die von Herrn A. P. dem BF ausgestellten Rechnungen für die Jahre 2007 bis 2009; lediglich drei Rechnungen davon seien nicht an den BF ausgestellt worden. A. P. habe im Zuge der Kontrolle durch die Finanzbeamten angegeben, dass er seit 2006 nur für den BF arbeite und keine anderen Auftraggeber hätte. Die Entlohnung habe laut Aussage von Herrn A. P. in der Art und Weise stattgefunden, dass er mit dem BF einen bestimmten Betrag vereinbart habe, welchen er dann dem BF in Rechnung gestellt habe, damit sich ein Stundenlohn von €

15 bis € 17 ergab; für diese Berechnung habe er auch seine geleisteten Arbeitsstunden dokumentiert. Darüber hinaus habe der BF an Herrn A. P. und Herrn J. W. näher bezeichnete "Mitarbeiterbeteiligungen" ausbezahlt: A. P. habe eine sogenannte "Mitarbeiterbeteiligung" für das Jahr 2007 in Höhe von € 1.300 und für das Jahr 2008 in Höhe von € 900 ausbezahlt bekommen. J. W. habe im Jahr 2007 eine "Mitarbeiterbeteiligung" in Höhe von € 800 und für das Jahr 2008 eine "Mitarbeiterbeteiligung" in Höhe von € 1.200 ausbezahlt bekommen; diese Prämien seien jeweils im Dezember zur Auszahlung gelangt.

Herr A. P. sei zwar - im Unterschied zu Herrn J. W. - im Besitz einer Gewerbeberechtigung (Werbearchitekt bzw. Werbegestaltung); beide Herren seien aber klar in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit für den BF tätig geworden. Sie hätten - als sogenannte "Subunternehmer" - über keine eigene unternehmerische Struktur verfügt.

Im Rahmen der Beweiswürdigung verwies die SGKK auf die Ergebnisse der durchgeführten GPLA, die Feststellungen der ermittelnden Organe der Finanzpolizei im Zuge der Kontrolle von A. P. vor Ort, auf die Niederschriften, die vorgelegten Unterlagen, einen Beitragszuschlagsbescheid vom 24.9.2010, die Stellungnahme des BF vom 16.11.2011 sowie die Rechnungen von A. P. und J. W. Betont wurde nochmals, das Vorbringen, wonach A. P. und J. W. selbständig tätig und auch andere Auftraggeber gehabt hätten, gehe gänzlich ins Leere. Am Beispiel von A. P. sei klar ersichtlich, dass dieser in dem von der GPLA umfassten Prüfzeitraum lediglich drei Rechnungen nicht an den BF gestellt habe und habe er bei seiner Niederschrift am 24.8.2010 auch ausgesagt, dass er seit 2006 nur für den BF tätig gewesen sei und gar keine anderen Auftraggeber gehabt habe. Auch sei die Entlohnung nicht erfolgsbezogen erfolgt; es seien zwar Rechnungen gestellt worden, jedoch seien die jeweiligen Rechnungsbeträge in der Art und Weise "vereinbart" worden, dass sich ein Stundenlohn von € 15,00 bis € 17,00 errechnete. Der BF verkenne, dass es nicht in der Disposition des Dienstgebers und den Dienstnehmern steht, die Form des Beschäftigungsverhältnisses frei auszuwählen. Die SGKK komme bei Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigungsverhältnisse von A. P. und J. W. zu dem Ergebnis, dass diese ihre Leistungen in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit des BF erbracht hätten.

Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte die SGKK - nach Darstellung allgemeiner rechtlicher Grundlagen - aus, die einem Zielschuldverhältnis entsprechende Werkerrichtung könne in Anbetracht der stets wiederkehrenden Dienstleistung des Aufbaus von Messeständen nicht erblickt werden. Eine eigene unternehmerische Struktur bestehe bei A. P. und J. W. nicht und impliziere ein Gewerbeschein eine solche noch nicht. Subsumierend kam die SGKK zum Ergebnis, dass gegenständlich abhängige Dienstverhältnisse im Sinne des § 4 Abs 2 ASVG vorliegen würden; es handle sich gegenständlich um keine im Vertrag genau konkretisierte und individualisierte Leistung und um kein abgrenzbares und gewährleistungstaugliches Zielschuldverhältnis; es habe auch keine erfolgsbezogene Entlohnung stattgefunden.

1.2. Mit weiterem Bescheid vom 19.2.2013 verpflichtete die SGKK den BF als Dienstgeber im Sinne des § 35 Abs 1 ASVG, die von der SGKK mit Beitragsabrechnung vom 13.7.2012 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von € 34.640,22 sowie Verzugszinsen gemäß § 59 Abs 1 ASVG in Höhe von € 11.360,42, sohin einen Gesamtbetrag von € 46.000,64, an die SGKK zu entrichten. Begründend wurde im Wesentlichen auf den eben dargestellten Versicherungspflichtbescheid verwiesen; aufgrund der Einbeziehung von A. P. und J. W. in die Pflichtvollversicherung sei die entsprechende Nachverrechnung der Beiträge evident.

2. Im Akt befindet sich unter anderem ein Protokoll über die niederschriftliche Befragung von A. P. anlässlich seiner Betretung am 24.8.2010. Dabei gab A. P. zu Protokoll, er sei an diesem Tag seit 8:00 Uhr in der Messehalle mit dem Aufbau eines Messestandes für den BF beschäftigt; dazu sei er mit dem BF mit dem Auto von Salzburg mitgefahren. Er arbeite seit 2006 für den BF, andere Auftraggeber habe er nicht. Die Abrechnung erfolge dergestalt, dass für ihn "ein Stundenlohn von € 15 bis 17 herauskommt". Er schreibe dafür seine geleisteten Arbeitsstunden auf.

Im Akt befinden sich weiters unter anderem ein Strafantrag der Finanzpolizei betreffend die Beschäftigung von A. P. sowie detaillierte Listen (mit dem BF abgerechnete Aufträge bzw. Arbeitszeiten von A. P. und J. W. für die Jahre 2007 bis 2009).

3. Mit Schriftsatz seiner steuerlichen Vertretung vom 21.3.2013 erhob der BF fristgerecht Einspruch (nunmehr: Beschwerde) gegen beide Bescheide der SGKK vom 19.2.2013 und beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, A. P. und J. W. seien als Werkvertragsnehmer, nicht aber als Dienstnehmer tätig geworden; Arbeitszeit und Arbeitsort seien nicht vorgegeben gewesen, sondern durch den Auftrag "sachlich fixiert" worden; Messen müssten dort aufgebaut werden, wo diese stattfinden, wobei dies der Auftraggeber des BF - somit der Kunde - bestimmt hätte; der BF selbst als vermeintlicher Dienstgeber hätte darüber gar nicht disponieren können. A. P. und J. W. seien für den BF als Subunternehmer tätig geworden, wobei für die messebaubezogenen Leistungen Pauschalentgelte vereinbart worden seien. Das Risiko des planwidrigen längeren Zeiteinsatzes hätten beide Subunternehmer selbst getragen; es habe jedenfalls keine Entlohnung nach Stunden stattgefunden. Wenn Herr A. P. der Finanzpolizei gegenüber angegeben hat, dass sein Stundenlohn € 15 bis € 17 betrage, so habe er damit die dahinterstehende Kalkulation gemeint. Der Umstand, dass Herr A.

P. eine niedrige Kundendiversifikation habe (im gesamten Zeitraum nur drei Beauftragungen von anderen Auftraggebern), sei für die Qualifikation des Auftragsverhältnisses irrelevant. Es sei zudem unrichtig, dass A. P. und J. W. keine eigene unternehmerische Struktur hätten; so würden deren Unternehmen aus dem Werkzeug, dem transporttauglichen Kfz, der Arbeitskleidung sowie den Kommunikationsmitteln bestehen und gäbe es darüber hinaus ein entsprechendes Netzwerk zu Kunden, Lieferanten etc. Es könne auch von keinem Dauerschuldverhältnis gesprochen werden, da A. P. und J.

W. mit jedem Auftrag (Messeaufbau) separat beauftragt worden seien; die Bezahlung sei zudem von der termingerechten Fertigstellung der erteilten Aufträge abhängig gewesen.

Im Hinblick auf den Bescheid der SGKK betreffend Beitragspflicht führte der BF lediglich aus, da die Herren A. P. und J. W. in keinem Dienstverhältnis beim BF gestanden seien, sei auch die Vorschreibung von Sozialversicherungsbeiträgen und von Verzugszinsen zu Unrecht erfolgt.

Abschließend wurde - näher begründet - die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt.

Beigelegt wurden der Beschwerde ein bereits im November 2011 an das Finanzamt Salzburg-Stadt gerichtetes Schreiben der steuerlichen Vertretung des BF, wonach jeweils ein Zielschuldverhältnis vorgelegen sei, die Sub-Unternehmer auch andere Auftraggeber gehabt hätten, diese jeweils das Unternehmerwagnis getragen hätten, wonach persönliche Unabhängigkeit vorgelegen sei und wonach die Sub-Unternehmer eigene Betriebsmittel zur Verfügung gestellt hätten, zumal diese das erforderliche Werkzeug selbst bereitgestellt hätten. Beigelegt wurde zudem eine "schriftliche Zeugenaussage" jeweils von A. P. und J. W. vom September 2012, in denen diese die Richtigkeit der Angaben des BF in dem eben dargestellten Schreiben an das Finanzamt vom November 2011 bestätigen. Schließlich wurde der Beschwerde ein Antrag des BF auf Anpassung der Einkommensteuervorauszahlung 2013 vom 5.1.2012 sowie ein Antrag an das Finanzamt auf Abgaben-Entrichtung in Raten gemäß § 212 Abs 1 BAO beigelegt.

4. Mit Berufungsvorentscheidung vom 10.4.2013 wies das Finanzamt Salzburg-Stadt die Berufung des BF vom 13.8.2012 gegen die Haftungsbescheide 2007 bis 2009, die Bescheide über die Festsetzung eines Säumniszuschlages 2007 bis 2009, die Bescheide über die Festsetzung des Dienstgeberbeitrages 2007 bis 2009 bzw. die Bescheide über die Festsetzung des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag 2007 bis 2009, alle vom 10.7.2012, mit der Begründung als unbegründet ab, dass die bisher vom BF als selbständige Sub-Unternehmer behandelten Personen A. P. und J. W. im Zuge der durchgeführten GPLA-Prüfung für die Jahre 2007 bis 2009 als Dienstnehmer des BF eingestuft und in weiterer Folge die Lohnabgaben laut den zuvor erwähnten Bescheiden nachversteuert worden seien. Im Einzelnen wurden die von A. P. und J. W. dem BF für ihre Tätigkeiten vorgelegten Rechnungen dargestellt und wurde betont, dass daraus ersichtlich sei, dass lediglich diverse Dienstleistungen, aber keinesfalls ein konkretes Werk abgerechnet worden seien. Weiters hätten die Ermittlungen ergeben, dass auf Herrn A. P. im Prüfungszeitraum kein Fahrzeug zugelassen gewesen sei; er sei mit dem BF zu diversen Baustellen gefahren. In dieses Bild füge sich im Übrigen auch der Umstand, dass die Reisekosten von Herrn A. P. und Herrn J. W. vom BF übernommen worden seien.

5. Am 28.5.2013 legte die SGKK den Akt dem Amt der Salzburger Landesregierung vor und gab in diesem Zusammenhang eine Stellungnahme zu den einzelnen Argumenten im Einspruch des BF ab. Konkret wurde dabei etwa dem bloßen Vorbringen im Einspruch, A. P. und J. W. hätten auch andere Auftraggeber gehabt, der Umstand entgegengehalten, dass die letzten Rechnungen von A. P., die nicht an den BF adressiert gewesen seien, drei Jahre zurückliegen würden, was auch mit den niederschriftlichen Angaben von A. P. übereinstimmen würde. Darüber hinaus hätten A. P. und J. W. lediglich die Beträge in ihrer Einkommensteuererklärung veranlagt, welche sie vom BF ausbezahlt bekommen hätten; hätten sie noch andere Auftraggeber gehabt, hätten sie auch diese Einkünfte veranlagen müssen. Ergänzend wurde darauf hingewiesen, dass sich auch aus der Beschwerdevorentscheidung des Finanzamts Salzburg-Stadt vom 10.4.2013 klar ergebe, dass nur diverse Dienstleistungen bzw. "geleistete Arbeit" abgerechnet worden seien; es fehle an einem konkreten Werk, sodass nicht von einem Werkvertragsverhältnis gesprochen werden könne. Darüber hinaus hätten Ermittlungen etwa ergeben, dass auf Herrn A. P. im verfahrensgegenständlichen Zeitraum gar kein Fahrzeug zugelassen gewesen sei.

6. Mit Schreiben des Landes Salzburg vom 19.6.2013 wurde der steuerlichen Vertretung des BF der Vorlagebericht der SGKK übermittelt und die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme binnen vier Wochen eingeräumt.

Eine Stellungnahme ist nicht aktenkundig.

7. Am 17.3.2014 legte das Land Salzburg den Akt dem nunmehr zuständigen BVwG vor.

8. Mit Schreiben vom 31.10.2014 teilte das Finanzamt Salzburg-Stadt auf eine entsprechende Anfrage des BVwG mit, dass die Berufungsvorentscheidung vom 10.04.2013 nicht in Rechtskraft erwachsen sei, da der BF einen Vorlageantrag gestellt habe; das Verfahren sei noch beim BFG anhängig.

9. Mit Beschluss des BVwG vom 18.11.2014 wurde das gegenständliche Verfahren gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 38 AVG bis zur Entscheidung des BFG über die Berufung des BF vom 13.8.2012 ausgesetzt. Begründend wurde ausgeführt, im gegenständlichen Beschwerdeverfahren betreffend Pflicht(Voll)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gemäß § 4 Abs 1 und 2 ASVG iVm § 1 Abs 1 lit a AlVG stelle die Frage nach der Lohnsteuerpflicht eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG dar. Durch Übernahme der Ergebnisse der GPLA-Prüfung habe das Finanzamt Salzburg-Stadt zuletzt in der Berufungsvorentscheidung vom 10.4.2013 betreffend die Berufung vom 13.08.2012 gegen die Haftungsbescheide 2007 bis 2009, die Bescheide über die Festsetzung eines Säumniszuschlages 2007 bis 2009, die Bescheide über die Festsetzung des Dienstgeberbeitrages 2007 bis 2009 bzw. die Bescheide über die Festsetzung des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag 2007 bis 2009, alle vom 10.07.2012, erkennbar auch über die notwendige Vorfrage, ob Lohnsteuerpflicht im Sinn des § 47 Abs 1 und 2 EStG bezüglich der davon umfassten Dienstnehmer besteht, entschieden und habe nunmehr das BFG über diese Frage zu entscheiden.

10. Am 19.1.2015 führte das BFG eine Beschwerdeverhandlung durch, in der der BF sowie die Herren A. P. und J. W. als Zeugen befragt wurden.

Der BF gab dabei auszugsweise wie folgt an:

"Wie erfolgte die Aufgabenteilung unter den Arbeitskräften?

Jeder hatte seinen Teilbereich. ... Die Stände haben sich teilweise

wiederholt, jeder wusste daher was er zu tun hatte in einem gewissen Zeitfenster.

Wer übergab dem Auftraggeber den Messestand?

Wenn ich dabei war, ich, sonst Herr A. P., Herr J. W. oder Herr E.

Wer haftete für Fehler?

Fehler mussten von A. P. und J. W. selbst verbessert werden. Auch das war im Pauschale beinhaltet.

...

Welche Subunternehmer wurden im Streitzeitraum noch beschäftigt (außer A. P. und J. W.)?

Im Streitzeitraum beauftragte ich zwischen zwei und fünf Subunternehmen. (z.B. E. M.)

...

Haben A. P. und J. W. Aufträge abgelehnt?

Nach meiner Erinnerung hat Herr A. P. sehr wohl mehrere Aufträge abgelehnt. Mir fällt konkret Wien ein im Mai 2009, da musste ich dann Leasingpersonal engagieren.

Gab es einen Vertretungsfall?

An einen Vertretungsfall kann ich mich nicht erinnern. Ich habe dann andere Werbearchitekten beschäftigt.

Wie haben Sie die Entlohnung kalkuliert?

...

Vom steuerlichen Vertreter wird Folgendes festgehalten: Herr W. teilte diese Aufträge in Teilaufträge und vergab diese an Subunternehmer. Entsprechend dem Umfang der jeweiligen Subaufträge wurde die Gesamtpauschale in Teilpauschalen zerlegt und mit dem Subunternehmer vereinbart. Die Teilpauschalen wurden entweder in Euro oder Stunden kalkuliert und vereinbart. Unabhängig vom tatsächlich eingesetzten Stundenausmaß kamen diese im Vorhinein vereinbarten Pauschalen zum Einsatz. Die in den Rechnungen angeführten Stunden waren die im Vorhinein vereinbarten Stunden und nicht die tatsächlich geleisteten Stunden."

A. P. gab zeugenschaftlich auszugsweise wie folgt an:

"Welche Tätigkeiten haben Sie seit 2007 ausgeübt bzw. welche Tätigkeiten üben Sie jetzt aus?

Ich war ab 2006 bis Sommer 2013 als selbständiger Messebauer tätig.

Haben Sie einen Gewerbeschein und wenn ja welchen?

Ich hatte von 2006 bis Sommer 2013 einen Gewerbeschein.

Wie kamen Sie mit Herrn W. in Kontakt?

Ich lernte Herrn W. durch einen Bekannten kennen. Dieser Bekannte teilte mir mit, dass Herr W. Arbeit für mich hätte und ich stellte mich in der Folge bei Herrn W. vor.

Welche Tätigkeiten haben Sie für Herrn W. ausgeführt? Welche Betriebsmittel sind dafür notwendig?

Das Material wurde von der Fa. S. zur Verfügung gestellt und ich habe diese Teile laut Plan dann so zusammengesetzt, dass ein Messestand entstand. Ich fügte Wandteile zusammen, ich habe Boden gelegt, ich habe elektrische Leitungen vom Verteiler weggelegt, Wasserinstallationen wurden vom Installateur gemacht. Die Pläne kamen von der Fa. S.

...

Wie viele Auftraggeber hatten Sie außer Herrn W.?

Im Jahr 2007 hatte ich im Frühjahr außer dem Herrn W. noch einen Auftraggeber, das war Herr M. E. 2008 und 2009 arbeitete ich ausschließlich für Herrn W.

Wie erfolgte die Honorarvereinbarung? Wovon hing Ihr Entgelt ab? (Zeitverzug, Nichterscheinen) Haben Sie Zeitaufzeichnungen geführt? Wofür bekamen Sie eine Mitarbeiterbeteiligung?

Im Zeitraum 2007 bis 2009 wurde ich nach Stundenlohn bezahlt. Ich habe die Stunden zusammen gerechnet, auch der Herr W. hat die Stunden zusammen gerechnet (glaube ich halt) und dann wurde abgerechnet. Ich war immer da, als selbständiger ist man nicht krank oder arbeitet man als kranker. Hinsichtlich Zeitverzug und Nichterscheinen kann ich nichts aussagen. Ich war immer anwesend. Hinsichtlich der Mitarbeiterbeteiligung möchte ich festhalten, dass ich mich nicht erinnern kann von Herrn W. einen Betrag erhalten zu haben.

...

Haben Sie Herrn W. Rechnungen gestellt?

Ich habe Herrn W. Rechnungen gestellt und zwar Messe für Messe.

Wie wurden diese Rechnungen von Herrn W. beglichen?

Die Rechnungen wurden alle bar bezahlt.

Fielen für Sie iZm mit den Tätigkeiten für Herrn W. Kosten an? Wurden diese ersetzt?

Es fielen Kosten an für Kleinwerkzeug. Dieses Kleinwerkzeug war nicht teuer, diesbezüglich wurden mir keine Kosten ersetzt.

Wer bezahlte Übernachtungen bzw die Verpflegung?

Die anfallenden Übernachtungskosten wurden entweder von Herrn W. oder von der Fa. S. getragen. Hinsichtlich der Verpflegung möchte ich ausführen, dass mir Herr W. pro Nächtigung eine Pauschale ausbezahlt hat. Dieses Essenspauschale habe ich in der Rechnung nicht extra angeführt.

Wurden Arbeitsmittel (Werkzeug, Material) zur Verfügung gestellt? Welche?

Wenn Herr W. mit auf der Baustelle war, stellte er die Stichsäge, Akkubohrer, Kreissäge zur Verfügung, das war aber nur für Holzstandmesseaufbau notwendig. Für den anderen Aufbau kam ich mit dem kleinen Werkzeug aus. Wenn Herr W. nicht mit auf der Baustelle war, nahm ich meine Stichsäge, mein Akkubohrer, meine Kreissäge mit. In der Anfangszeit war ich öfter mit Herrn W. auf den Baustellen.

...

Wie erfolgte die Auftragsvergabe durch Herrn W.?

Herr W. und ich haben uns zusammengesetzt und haben besprochen wer welchen Stand aufbaut. Herr W. hat mich gefragt, ob ich den Stand übernehmen könnte.

Konnten Sie Aufträge ablehnen?

Aufträge habe ich nicht abgelehnt. Ich hätte ihn aber ablehnen können.

Konnten Sie sich vertreten lassen? Kam dies vor?

Hinsichtlich der Vertretungstätigkeit kann ich nichts sagen, es kam nicht vor.

Mussten Sie sich auf der Baustelle (Messestand) melden und bei wem?

Ich musste mich nicht bei der Baustelle melden. Wenn ich auf der Baustelle war wusste ich was zu tun ist.

Wer gab die Anordnungen? Wer hat die Arbeit eingeteilt? (Waren Sie weisungsgebunden?)

Herr W. hat die Arbeit eingeteilt. Ich habe ja für ihn gearbeitet. Einen kleineren Messestand könnte eine Person aufbauen mit dem von der Fa. S. vorgegebenen System. Normalerweise hat man einen Helfer, es geht viel schneller. Bei den größeren Ständen waren mehrere Personen beschäftigt, ich kann mich an die Anzahl der Personen nicht mehr erinnern. Ich habe keine Mitarbeiter mitgehabt, die Mitarbeiter kamen von Herrn W.

Wer war für die Ablauforganisation am Messestand verantwortlich?

Die Abläufe sind reibungslos verlaufen. Ich kann mich an keine Probleme erinnern. Wenn Herr W. vor Ort war hat er den Ablauf organisiert. Bei meinen Arbeiten gab es nichts zu beanstanden, er hat nie gesagt, das passt nicht oder das passt schon.

Konnten Sie die Arbeitszeit einteilen?

Wenn ich auf einer Baustelle war, wurde so lange gearbeitet, bis der Stand fertig war.

Amtsbeauftragter:

Welche mündlichen Vereinbarungen gab es?

Zeuge:

Es wurde ein Stundenlohn vereinbart, an die Höhe kann ich mich nicht erinnern. Vor 2007 war ich schon einmal geringfügig beschäftigt bei Herrn W.

Amtsbeauftragter:

Haben Sie sich einen Gewerbeschein geholt?

Zeuge:

Ich habe mir wie alle anderen auch einen Gewerbeschein geholt. Was hinter dem Begriff Werbearchitekt steht, weiß ich nicht. Kalkulationen hinsichtlich der Bezahlung habe ich keine durchgeführt. Ich habe mich nur umgehört bei der Messe, was andere bekommen und die bekamen in etwa dasselbe, zwischen 15 und 17 Euro.

...

Steuerlicher Vertreter:

Zeuge:

Die Verteilung der Arbeiten und Aufträge erfolgte zu Beginn der Projektarbeit und nicht während der Projektarbeit. Nach Frage des steuerlichen Vertreters wurden laut Aussage des Zeugen keine Pauschalen ausgemacht die in Stunden umgerechnet wurden.

Steuerliche Vertreter:

Haben Sie für die Firma WE. und Fa. V. gearbeitet:

Zeuge:

Ich habe WE. einmal geholfen. An den Zeitraum kann ich mich nicht erinnern. Ich habe Herrn W. sogar gefragt, ob ich ihm helfen kann. Herr WE. hat Herrn W. gefragt, ob ich ihm helfen könnte. Er hat das OK gegeben, dass ich darf. ..."

J. W. gab zeugenschaftlich auszugsweise wie folgt an:

"Welche Tätigkeiten haben Sie seit 2007 ausgeübt bzw. welche Tätigkeiten üben Sie jetzt aus?

... Zwischen 2007 und 2009 habe ich für Herrn W. gearbeitet und auch für andere, z.B. für die Fa. S., WE., V., B. Salzburg.

Haben Sie einen Gewerbeschein und wenn ja welchen? Ich hatte einen Gewerbeschein bis 2011.

Wie kamen Sie mit Herrn W. in Kontakt?

Ich habe ihn auf der Messe getroffen. Wir blieben in Kontakt. Er hat mich gefragt ob ich selbständig bin und ob er sich bei mir melden könnte, wenn er Arbeit für mich hätte.

Welche Tätigkeiten haben Sie für Herrn W. ausgeführt? Welche Betriebsmittel sind dafür notwendig?

Ich habe für Herrn W. Messestände aufgebaut, er hat mir den Plan gezeigt. Wenn es sich für mich ausgezahlt hat, habe ich den Auftrag übernommen. Das Grundmaterial wurde von der Fa. S. zur Verfügung gestellt. Arbeitsmittel die ich verwendete waren Ratsche, Akkuschrauber, Imbusse, Nussen, Bit-Einsätze, alle diese Arbeitsmittel gehören mir.

Gibt es schriftliche Vereinbarungen über die Tätigkeiten?

Es gibt keine schriftlichen Vereinbarungen. Ich musste allerdings zu einem bestimmten Zeitpunkt fertig sein.

Wie viele Auftraggeber hatten Sie außer Herrn W.?

Mit Herrn W. hatte ich vier Auftraggeber. Ich bekam von diesen Auftraggebern Honorare. Aus der groben Erinnerung bekam ich ca. 50:50 Aufträge.

Wie erfolgte die Honorarvereinbarung? Wovon hing Ihr Entgelt ab? (Zeitverzug, Nichterscheinen) Haben Sie Zeitaufzeichnungen geführt? Wofür bekamen Sie eine Mitarbeiterbeteiligung?

Herr W. hatte seine Honorarvorstellungen und ich hatte meine Honorarvorstellungen, wenn es gepasst hat habe ich den Auftrag übernommen. Ich bekam von Herrn W. eine Pauschale. Ich habe mir die Stunden durchgerechnet, sie umgelegt auf das Pauschale und habe mich dann entschieden den Auftrag anzunehmen oder nicht. In die Kalkulation habe ich auch meine Ausgaben einfließen lassen. Hinsichtlich der Zeitaufzeichnungen möchte ich anführen, dass ich für mich solche geführt habe damit ich in etwa wusste wie mein Verdienststand ist. Ich möchte noch einmal anführen, dass ich die Zeitaufzeichnungen nur für mich geführt habe. Ein Zeitverzug war für mich schlecht, er reduzierte meine Pauschale. Ein Nichterscheinen fand nicht statt. Ich bin auch im Krankheitsfall auf der Baustelle erschienen. Bei Nichterscheinen wurde ich nicht entlohnt. Bei der Weihnachtsfeier hat uns Herr W. diese Mitarbeiterbeteiligung ausgefolgt, das war es. Wie Herr W. diesen Betrag ermittelt hat, weiß ich nicht.

Haben Sie Herrn W. Rechnungen gestellt?

Ja.

Wie wurden diese Rechnungen von Herrn W. beglichen? Großteils bar, vielleicht auch ein paar Mal mit Banküberweisung.

Fielen für Sie iZm mit den Tätigkeiten für Herrn W. Kosten an? Wurden diese ersetzt?

Im Pauschale waren auch Hotelzimmer und Diäten eingerechnet, allerdings nicht immer. Wenn Herr W. die Nächtigungskosten übernommen hat, hat sich meine Pauschale reduziert. Vor Auftragsübernahme haben wir auch über die Übernahme der Nächtigungskosten gesprochen.

Wurden Arbeitsmittel (Werkzeug, Material) zur Verfügung gestellt? Welche?

Ich habe mit meinen Arbeitsmitteln das Auslangen gefunden, ich habe vielleicht ein- bis zweimal im Jahr eine Tiefensäge ausgeborgt.

Hatten Sie im Zeitraum 2007 bis 2009 ein KFZ?

Ich hatte kein Kfz, aber meine damalige Lebensgefährtin.

Wie kamen Sie zu den verschiedenen Arbeitsplätzen?

Entweder fuhr ich mit Herrn W. oder ich verwendete das Auto meiner Lebensgefährtin.

...

Konnten Sie Aufträge ablehnen?

Ja.

Konnten Sie sich vertreten lassen? Kam dies vor?

Nein. Wenn Herr W. zu mir kam, habe ich es gemacht oder nicht gemacht. Ich kann mich an keinen Fall erinnern in dem es zu einer Vertretung hätte kommen können.

Mussten Sie sich auf der Baustelle (Messestand) melden und bei wem?

Nein.

Wer gab die Anordnungen? Wer hat die Arbeit eingeteilt? (Waren Sie weisungsgebunden?) Bei der Auftragsvergabe durch Herrn W. wurde genau festgelegt, was ich zu tun hatte.

Wer war für die Ablauforganisation am Messestand verantwortlich?

Bis zu dem Zeitpunkt wo Herr W. den Auftrag an mich weitervergab, war er verantwortlich. Wenn ich den Auftrag angenommen habe, dann war ich verantwortlich.

Konnten Sie die Arbeitszeit einteilen?

Aufgrund meiner Erfahrung wusste ich wie lange ich zu tun hatte, wenn Zeit überblieb, blieb sie über. Auf die Stunde genau kann man das nicht sagen.

Als Arbeitsmittel hatte ich einen Schreibtisch, einen Computer zu hause.

Amtsbeauftragter:

Welche Ausbildung haben Sie?

Zeuge:

Ich begann die Tischlerlehre.

Amtsbeauftragter:

Wie viele Einzelaufträge, wie viele Aufträge mit mehreren Personen gab es im Streitzeitraum?

Zeuge:

Dazu kann ich nichts sagen."

11. Mit Bescheiden des Finanzamts Salzburg-Stadt vom 23.2.2015 bzw. 16.3.2015 wurden die Bescheide betreffend Haftung für Lohnsteuer 2007, 2008 und 2009 bzw. betreffend Festsetzung des Dienstgeberbeitrages 2007, 2008 und 2009 und Festsetzung des Zuschlags zum Dienstgeberbeitrag 2007, 2008 und 2009 jeweils gemäß § 300 Abs 1 BAO aufgehoben.

12. Mit Beschluss des BFG vom 4.3.2015 (LSt) bzw. 7.4.2015 (DB, DZ) wurden die Beschwerden des BF gegen die Haftungsbescheide LSt/DB/DZ die Jahre 2007 bis 2009 betreffend gemäß § 278 Abs 1 lit b iVm § 261 Abs 1 lit a BAO als gegenstandslos erklärt.

13. Am 1.4.2015 brachte die steuerliche Vertretung des BF eine ergänzende Stellungnahme ein. Darin wurde darauf hingewiesen, dass das Finanzamt mit Bescheiden vom 16.3.2015 und 23.3.2015 die angefochtenen Bescheide gemäß § 300 BAO aufgehoben habe. Es sei die Ausstellung neuer Bescheide zu erwarten. Hintergrund der Vorgangsweise des Finanzamts sei, dass das Finanzamt einerseits erkannt habe, dass die betroffenen Personen deren Einkommensteuer abgeführt hätten und damit eine Voraussetzung für die haftungsweise Inanspruchnahme betreffend Lohnsteuer nicht gegeben gewesen sei und andererseits, dass das Finanzamt erkannt habe, dass in Bezug auf Herrn J. W. kein echtes Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs 2 EStG vorgelegen habe. Lediglich in Bezug auf Herrn A. P. sei das Finanzamt der Auffassung, dass ein echtes Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs 2 EStG vorgelegen sei.

Beigelegt wurden zwei Bescheide des Finanzamts Salzburg-Stadt, darunter insbesondere der Bescheid vom 23.2.2015, mit dem die Bescheide vom 10.7.2012 betreffend Haftungsbescheide Lohnsteuer 2007, 2008 und 2009 gemäß § 300 Abs 1 BAO aufgehoben wurden; weiters wurden diverse Beweismittel, die dem BFG vorgelegt worden waren, beigelegt und beantragt, diese nunmehr auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem BVwG aufzunehmen. Konkret wurden in diesem Zusammenhang diverse Rechnungen vorgelegt, die belegen sollen, dass A. P. und J. W. auch andere Auftraggeber als den BF gehabt hätten. Weiters wurden Fotos von den Tätigkeiten von A. P. und J. W. vorgelegt, die belegen würden, dass die Arbeiten zur Herstellung von Messeständen komplex seien; es könne daher nicht von einfachen repetitiven Arbeiten, welche einer Beauftragung als Werk nicht zugänglich wären, gesprochen werden. Schließlich wurden seitens der steuerlichen Vertretung des BF eine rechtliche Analyse, die belegen solle, dass gegenständlich keine Dienstverhältnisse im Sinne von § 47 Abs 2 EStG vorliegen, sowie Protokolle über die niederschriftliche Befragung des BF und die zeugenschaftliche Befragung von J. W. vor dem BFG am 19.1.2015 vorgelegt.

14. Mit Schreiben vom 7.5.2019 ersuchte das BVwG das Finanzamt Salzburg-Stadt um Auskunft, ob mittlerweile wieder entsprechende Haftungsbescheide LSt/DB/DZ 2007, 2008, 2009 den BF betreffend erlassen wurden bzw. bejahendenfalls, ob das Finanzamt dabei konkret (wiederum) von der Lohnsteuerpflicht betreffend Herrn A. P. und betreffend Herrn J. W. ausgegangen sei.

15. Mit Schreiben vom 14.5.2019 teilte das Finanzamt Salzburg-Stadt dem BVwG mit, dass ein öffentliches Interesse für eine entsprechende Auskunftserteilung nur dann bejaht werden könnte, wenn Versuche, die Auskunft beim Abgabepflichtigen selbst einzuholen, erfolglos geblieben wären.

16. Mit Schreiben vom 11.6.2019 ersuchte das BVwG die SGKK, jenes unter Punkt 12 dargestellte Auskunftsersuchen an das Finanzamt Salzburg-Stadt zu richten, da dem BVwG seitens des Finanzamts keine Auskunft erteilt werde.

17. Mit Schreiben vom 31.7.2019 teilte die SGKK dem BVwG mit, dass nach Auskunft des zuständigen Finanzamts im gegenständlichen Fall für die Jahre 2007 bis 2009 Haftungsbescheide Lohnsteuer betreffend die im gegenständlichen Verfahren betroffenen Dienstnehmer erlassen worden seien, welche zwischenzeitig auch in Rechtskraft erwachsen seien.

18. Am 16.8.2019 übermittelte das BFG auf Ersuchen des BVwG den gesamten Akt des BFG betreffend das oben unter Punkt 12 dargestellte Verfahren.

19. Am 22.8.2019 teilte die SGKK dem BVwG - nachdem seitens des BVwG Zweifel an der Richtigkeit der unter Punkt 17 dargestellten Auskunft hervorgekommen waren - mit, dass entgegen der ursprünglichen Auskunft die Haftungsbescheide Lohnsteuer betreffend A. P. und J. W. ersatzlos aufgehoben worden seien.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

A. P. und J. W. führten (jedenfalls) in den hier verfahrensgegenständlichen Jahren 2007 bis 2009 Arbeiten (konkret: den Auf- und Abbau von Messeständen auf diversen Messen) für den BF - einen Werbearchitekten - durch. Der Ablauf erfolgte dergestalt, dass sich der BF dann, wenn er den Auf- und Abbau von Messeständen auf einer Messe übernommen hatte, bei entsprechendem Bedarf an A. P. und/oder J. W. wandte und mit diesen die Durchführung der Arbeiten vereinbarte. Ein Ablehnungsrecht wäre A. P. oder J. W. dem Grunde nach zugekommen, wurde allerdings kaum bis gar nicht geübt. Die Messestände waren durch A. P. und/oder J. W. zeitgerecht auf- bzw. abzubauen, wobei der BF die Durchführung der Arbeiten teilweise selbst überwachte bzw. A. P. und J. W. vielfach auch keiner Anleitung durch den BF bedurften, da sie aufgrund der zahlreichen, für den BF auf- bzw. abgebauten Messestände über entsprechende Routine verfügten. Von A. P. und J. W. wurde seitens des BF erwartet, dass diese die vereinbarten Arbeiten persönlich durchführen. Die Frage nach einer allfälligen Vertretungsmöglichkeit hatte sich niemals gestellt; A. P. und J. W. haben die vereinbarten Arbeiten immer persönlich durchgeführt.

Die Abrechnung erfolgte dergestalt, dass sowohl A. P., als auch J. W. entsprechende "Rechnungen" an den BF legten. Konkret hat A. P. in all seinen "Rechnungen" - von denen sich 59 im Akt befinden - die jeweilige Messe namentlich genannt und dem BF "für diverse Dienstleistungen" unter Nennung des jeweiligen Leistungszeitraums entsprechende Beträge verrechnet. Darüber hinaus hat auch J. W. zum überwiegenden Teil in seinen "Rechnungen" - von denen sich 23 im Akt befinden - "für die geleistete Arbeit" bei konkret genannten Messen bestimmte Beträge verrechnet, zum Teil hat er aber auch konkrete Stundenleistungen angeführt (vgl. die Rechnung vom 19.9.2008

betreffend Messe "H." in Innsbruck - Auf und Abbau: ... "stelle ich

Ihnen folgende Gesamtrechnung: 10,5 Std a 15 Euro"; die Rechnung vom 19.9.2008 betreffend Messe "F." in Innsbruck - Auf und Abbau: ...

"stelle ich Ihnen folgende Gesamtrechnung: 55,5 Std a 15 Euro"; die

Rechnung vom 19.9.2008 betreffend Messe "A." in Wels - Auf und

Abbau: ... "stelle ich Ihnen folgende Gesamtrechnung: 69,5 Std a 15

Euro"; die Rechnung vom 19.9.2008 betreffend Messe "C." in Innsbruck

- Auf und Abbau: ... "stelle ich Ihnen folgende Gesamtrechnung: 23,5

Std a 15 Euro"; die Rechnung vom 16.10.2008 betreffend Messe "V." in

Wien - Auf und Abbau: ... "stelle ich Ihnen folgende Gesamtrechnung:

88 Std a 15 Euro"; die Rechnung vom 16.10.2008 betreffend eine nicht

näher bezeichnete Messe in Graz - Auf und Abbau: ... "stelle ich

Ihnen folgende Gesamtrechnung: 20 Std a 15 Euro"; die Rechnung vom

16.10.2008 betreffend eine nicht näher bezeichnete Messe in

Innsbruck - Auf und Abbau: ... "stelle ich Ihnen folgende

Gesamtrechnung: 15 Std a 15 Euro").

Anfallende Übernachtungskosten von A. P. und J. W. wurden - zumindest teilweise - vom BF übernommen.

Im Dezember 2007 erhielt A. P. vom BF eine "Mitarbeiterbeteiligung" für das Jahr 2007 in Höhe von € 1.300 ausbezahlt; im Dezember 2008 erhielt er eine "Mitarbeiterbeteiligung" für das Jahr 2008 in Höhe von € 900 ausbezahlt. J. W. erhielt im Dezember 2007 vom BF eine "Mitarbeiterbeteiligung" für das Jahr 2007 in Höhe von € 800 ausbezahlt; im Dezember 2008 erhielt er eine "Mitarbeiterbeteiligung" für das Jahr 2008 in Höhe von € 1.200 ausbezahlt.

A. P. hatte eigenen Angaben zufolge im Jahr 2007 neben dem BF nur einen weiteren Auftraggeber; in den Jahren 2008 und 2009 habe er ausschließlich für den BF gearbeitet. Seitens der steuerlichen Vertretung des BF wurde im Verfahren vor dem BVwG eine (einzige) Rechnung in Vorlage gebracht, die A. P. nicht an den BF gerichtet hatte (betreffend eine Messe im Jänner 2008). Es kann jedenfalls nicht festgestellt werden, dass A. P. im verfahrensgegenständlichen Zeitraum jemals in relevantem Ausmaß für andere Auftraggeber tätig wurde.

J. W. hatte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (wenige) andere Auftraggeber als den BF. Seitens der steuerlichen Vertretung des BF wurden diesbezüglich im Beschwerdeverfahren bzw. im Verfahren vor dem BFG insgesamt 7 Rechnungen in Vorlage gebracht.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der SGKK sowie ergänzend durch die vom BF bzw. seiner steuerlichen Vertretung im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen und durch die Beischaffung des Aktes des BFG; vor dem BFG waren im Rahmen einer Beschwerdeverhandlung sämtliche hier verfahrensbeteiligte Personen - der BF, A. P. und J. W. - befragt worden; vor dem BFG hatte der gegenständliche steuerliche Vertreter die Vertretung des BF übernommen und war er bei der erwähnten Verhandlung anwesend, zudem hatte er die Verhandlungsprotokolle den BF und J. W. betreffend selbst dem BVwG vorgelegt, sodass auch insofern nichts gegen deren Einbeziehung in die Beweiswürdigung spricht.

Die oben dargestellte Tätigkeit von A. P. und J. W. für den BF in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen ist per se unbestritten, vielmehr trat der BF im Wesentlichen der rechtlichen Beurteilung durch die SGKK entgegen. Unbestritten ist, dass sich der BF im Vorfeld von Messen, für die er A. P. und/oder J. W. heranzuziehen beabsichtigte, an diese wandte und sodann entsprechende Vereinbarungen getroffen wurden. Dass dem Grunde nach ein Ablehnungsrecht seitens A. P. und J. W. bestanden hätte, wird vom BF selbst betont und ist nicht abwegig; allerdings ist auch darauf hinzuweisen, dass dieses kaum bis gar nicht geübt wurde: So gab A.

P. vor dem BFG etwa wie folgt an: "Aufträge habe ich nicht abgelehnt. Ich hätte ihn aber ablehnen können." In diesem Zusammenhang wird zwar nicht verkannt, dass der BF auf Nachfragen vor dem BFG angegeben hatte, A. P. habe sehr wohl mehrere Aufträge abgelehnt, wobei er (lediglich) einen einzigen konkreten Fall zu nennen vermochte - nämlich betreffend "Wien im Mai 2009, da musste ich dann Leasingpersonal engagieren". Vor diesem Hintergrund - man beachte, dass es hier um einen Zeitraum von drei Jahren geht - war somit zu obigen Feststellung zu gelangen, dass das Ablehnungsrecht faktisch kaum bis gar nicht geübt wurde, wobei gerade auch im Hinblick auf A. P. anzumerken ist, dass dieser den vorgelegten "Rechnungen" zufolge praktisch "nahtlos" für den BF zum Einsatz kam, sodass auch insofern wenig Spielraum für tatsächliche Ablehnungen erkennbar ist.

Unbestritten ist, dass die Messestände durch A. P. und/oder J. W. zeitgerecht auf- bzw. abzubauen waren, wobei der BF die Durchführung der Arbeiten teilweise selbst überwachte bzw. A. P. und J. W. vielfach auch keiner Anleitung durch den BF bedurften, da sie aufgrund der zahlreichen, für den BF auf- bzw. abgebauten Messestände über entsprechende Routine verfügten.

Was die getroffene Feststellung anbelangt, dass seitens des BF von A. P. und J. W. erwartet wurde, dass diese die vereinbarten Arbeiten persönlich durchführen, so beruht dies auf den diesbezüglich gänzlich übereinstimmenden Aussagen des BF sowie von A. P. und J. W. vor dem BFG, wonach sich die Vertretungsfrage niemals gestellt habe, zumal sie die übernommenen Aufträge selbstverständlich immer persönlich durchgeführt hätten. Daraus ist nach Ansicht des BVwG abzuleiten, dass vom BF eine persönliche Durchführung der Arbeiten seitens A. P. und J. W. erwartet wurde. Zu einem Vertretungsfall ist es niemals gekommen.

Die getroffenen Feststellungen zu den von A. P. und J. W. an den BF gestellten, zahlreichen "Rechnungen" beruhen auf eben diesen; sie befinden sich im Akt.

Dass der BF die Übernachtungskosten von A. P. und J. W. - zumindest teilweise - übernommen hat, beruht auf den Aussagen von A. P. und J. W. vor dem BFG. Hinzu kommt, dass laut den im Akt befindlichen Unterlagen des Finanzamts auch zum Teil vom BF geltend gemachte Aufwendungen für Nächtigungen samt den Namen von A. P. und J. W. aufscheinen.

Die getroffenen Feststellungen zu den seitens des BF an A. P. und J. W. ausbezahlten "Mitarbeiterbeteiligungen" für die Jahre 2007 und 2008 ergeben sich aus diesbezüglichen, im Akt befindlichen Unterlagen und sind seitens des BF unbestritten.

Was schließlich die getroffenen Feststellungen zu allfälligen anderen Auftraggebern von A. P. anbelangt, so ist anzumerken, dass A. P. der Finanzpolizei gegenüber solche generell verneint hatte, wobei er dies dann vor dem BFG insofern modifizierte, als er im Frühjahr 2007 noch einen (einzigen) Auftraggeber gehabt habe und in weiterer Folge ausschließlich für den BF gearbeitet habe. Vom steuerlichen Vertreter des BF wurde sodann vor dem BFG eine (einzige) Rechnung von A. P. an einen anderen Auftraggeber in Vorlage gebracht; die Finanzpolizei - und darauf aufbauend die SGKK - ging offensichtlich von insgesamt drei solcher Rechnungen aus. Daraus kann jedenfalls der Schluss gezogen werden, dass A. P. im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht in relevantem Ausmaß für andere Auftraggeber tätig wurde. Die Feststellung, dass J. W. wenige andere Auftraggeber hatte, beruht auf den vom BF im Beschwerdeverfahren vorgelegten, insgesamt 7 Rechnungen an andere Auftraggeber.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Rechtliche Grundlagen im ASVG

3.2.1. § 4 ASVG in der hier anzuwendenden Fassung lautete auszugsweise:

(1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:

1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;

[...]

(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. [...]

[...]

3.2.2. § 35 ASVG lautete auszugsweise:

(1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. [...]

3.2.3. § 539a ASVG lautete:

(1) Für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.

(2) Durch den Missbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden.

(3) Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre.

(4) Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.

(5) Die Grundsätze, nach denen

1. die wirtschaftliche Betrachtungsweise,

2. Scheingeschäfte, Formmängel und Anfechtbarkeit sowie

3. die Zurechnung

nach den §§ 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind.

3.3. Im konkreten Fall bedeutet dies:

3.3.1. Nach der Rechtsprechung des VwGH (vgl. etwa VwGH vom 21.12.2005, Zl. 2004/08/0066) kommt es für die Abgrenzung des Dienstvertrages vom freien Dienstvertrag einerseits und vom Werkvertrag andererseits darauf an, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet (diesfalls liegt ein Dienstvertrag vor) oder ob er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt (in diesem Fall läge ein Werkvertrag vor), wobei es sich im zuletzt genannten Fall um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handelt, während es im Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf seine Bereitschaft zu Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit (in Eingliederung in den Betrieb des Leistungsempfängers sowie in persönlicher und regelmäßig damit verbundener wirtschaftlicher Abhängigkeit von ihm) ankommt.

Der Werkvertrag begründet grundsätzlich ein Zielschuldverhältnis. Die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung - in der Regel bis zu einem bestimmten Termin - zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis. Das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet. Für einen Werkvertrag essenziell ist ein "gewährleistungstauglicher" Erfolg der Tätigkeit, nach welchem die für den Werkvertrag typischen Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des Werks beurteilt werden können (vgl. VwGH vom 23.05.2007, Zl. 2005/08/0003; v. 11.12.2013, Zl. 2011/08/0322, mwN;

v. 20.03.2014, Zl. 2012/08/0024).

Für die Beantwortung der Frage, ob ein auf einem Vertrag beruhendes Beschäftigungsverhältnis in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit besteht, sind auch die "wahren Verhältnisse" maßgeblich, d.h. ob bei der tatsächlichen und nicht bloß vereinbarten Art der Beschäftigung die Kriterien persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit überwiegen. Dabei kann zunächst davon ausgegangen werden, dass der Vertrag seinem Wortlaut entsprechend durchgeführt wird. Soweit der Inhalt eines Vertrages von den tatsächlichen Gegebenheiten nicht abweicht, ist der Vertrag als Teilelement der vorzunehmenden Gesamtbeurteilung (anhand der in der Judikatur herausgearbeiteten Kriterien) in diese einzubeziehen, weil er die von den Parteien in Aussicht genommenen Konturen des Beschäftigungsverhältnisses sichtbar werden lässt (z. B. VwGH vom 18.8.2015, Zl. 2013/08/0121, unter Hinweis auf VwGH vom 17.11.2004, Zl. 2001/08/0131).

3.3.2. Im gegenständlichen Fall läuft die Argumentation des BF darauf hinaus, A. P. und J. W. hätten - im Rahmen ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit - in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen mit dem BF jeweils entsprechende Werkverträge über den Auf- und Abbau von Messeständen geschlossen; von einer persönlich und wirtschaftlich abhängigen Tätigkeit im Sinne von § 4 Abs 2 ASVG könne nicht gesprochen werden.

Dazu ist zunächst anzumerken, dass es dem Grunde nach durchaus möglich und zulässig ist, dass ein Unternehmer einen anderen Unternehmer - im Rahmen eines Werkvertrages - beispielsweise beauftragt, einen Messestand bei einer konkreten Messe auf- sowie abzubauen. Dies bedeutet aber nicht, dass im Einzelfall nicht auf die wahren wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 539a ASVG) zurückgegriffen werden dürfte; letztlich kommt es - wenn Hinweise auf persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit im Sinne von § 4 Abs 2 ASVG bestehen - darauf an, ob bei einer Gesamtbetrachtung nach der Methodik des beweglichen Systems die Merkmale der persönlichen Abhängigkeit ihrem Gewicht und ihrer Bedeutung nach überwiegen (z. B. VwGH vom 3.4.2019, Zl. Ro 2019/08/0003, mit zahlreichen weiteren Judikaturhinweisen).

Im gegenständlichen Fall ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es - über Jahre hinweg - zu einer Aneinanderreihung einer Vielzahl an zwischen dem BF und A. P. und J. W. geschlossenen "Werkverträgen" kam, was die Frage aufwirft, ob hier nicht dem wahren wirtschaftlichen Gehalt nach Dauerschuldverhältnisse vorlagen. In diesem Sinne deuten auch die vorliegenden "Rechnungen" von A. P. und J. W. darauf hin, dass es dem BF letztlich um das Zur-Verfügung-Stellen de

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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