Entscheidungsdatum
13.09.2019Norm
AVG §68 Abs1Spruch
W193 2222211-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Michaela RUSSEGGER-REISENBERGER über die Beschwerde Landesumweltanwaltschaft Salzburg gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung als UVP-Behörde vom 18.06.2019, Zl. 20504-UVP/46/2-2019, mit welchem der Antrag der Landesumweltanwaltschaft Salzburg auf Feststellung, dass für das Vorhaben " XXXX " der XXXX eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist, als unzulässig zurückgewiesen wurde, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
I.1. Mit Schreiben vom 20.05.2019 beantragte die Landesumweltanwaltschaft Salzburg (in Folge: Beschwerdeführerin) bei der Salzburger Landesregierung als UVP-Behörde (in Folge: belangte Behörde) die Feststellung darüber, dass für das Schigebietsvorhaben " XXXX " der XXXX (in Folge: Projektwerberin) eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Bestimmungen des UVP-G 2000 durchzuführen ist.
Nach Darstellung der aktuellen Sachlage, insb. zur zwischenzeitlich erteilten Genehmigung des Vorhabens " XXXX " und zur Erlöschung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für das Vorhaben " XXXX " mangels zeitgerechter Errichtung und der hiezu durchgeführten Neuverhandlung des Vorhabens, führte sie begründend zu ihren Antrag im Wesentlichen aus, dass sich die Sachlage im Vergleich zum Zeitpunkt der erstmaligen Entscheidung über die UVP-Pflicht des Vorhabens " XXXX " am 23.10.2013 und zur Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung am 01.07.2014 in einem entscheidungswesentlichen Punkt geändert habe, was eine anderslautende Entscheidung hinsichtlich der Frage der UVP-Pflicht des Vorhabens " XXXX " erforderlich mache.
Zum Zeitpunkt der damaligen UVP-Feststellung und Einzelfallprüfung seien keine anderen Vorhaben zu berücksichtigen gewesen. Zwischenzeitlich bestehe jedoch mit dem seit 04.04.2018 genehmigten Vorhaben " XXXX " ein berücksichtigungswürdiges, innerhalb der letzten 5 Jahre genehmigtes Projekt, mit welchem gemeinsam die relevanten UVP-Schwellenwerte für Schigebiete und Rodungen überschritten würden. Während im ersten Feststellungsverfahren aufgrund einer anderen Sachlage alleine die Auswirkungen des Projektes " XXXX " auf entscheidungswesentliche Schutzgüter geprüft werden konnten, bestünden zum aktuellen Zeitpunkt sich überlagernde und kumulative Auswirkungen des Vorhabens " XXXX " mit dem Vorhaben " XXXX ". Diese entscheidungswesentliche Überlagerung und Kumulierung bestehe insbesondere konkret im Bereich des Höhenrückens sowie der nördlichen und südlichen Einhänge, wo beide Vorhaben gleichzeitig Auswirkungen entfalten würden, welche die dort in ihrem angestammten Lebensraum vorkommenden Raufußhuhnarten beträfen.
I.2. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 18.06.2019, Zl. 20504-UVP/46/2-2019, wies diese den Antrag der Beschwerdeführerin gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 als unzulässig zurück.
Begründend führte die belangte Behörde dabei aus, dass bereits mit Feststellungsbescheid vom 23.10.2013, Zl. 20625-VU110/124/52/2013, nach Durchführung einer Einzelfallprüfung festgestellt worden sei, dass eine UVP-Pflicht nicht gegeben und die Tatbestände des § 3a Abs. 2 Z 1 iVm Z 12 lit. b und Z 46 lit. b des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 durch das Projekt nicht verwirklicht würden.
Eine Änderung des bereits 2013 beurteilten Projektes werde nicht vorgebracht. Die Änderung des Sachverhalts solle lediglich darin gelegen sein, dass nunmehr das im Jahr 2013 nicht existente, in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben " XXXX " rechtskräftig genehmigt worden sei und folglich bei der Kumulationsprüfung des Vorhabens " XXXX " miteinzubeziehen sei. Damit werde jedoch keine wesentliche Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes aufgezeigt, zumal die aufgezeigten Änderungen außerhalb des zu beurteilenden Vorhabens lägen. Diesbezüglich sei bereits höchstgerichtlich entschieden worden, dass, solange ein Antragsteller nicht selbst sein Projekt hinsichtlich der relevanten Schwellenwerte ändere, weiterhin von der Rechtskraft und damit der Bindungswirkung des in der Vergangenheit liegenden Feststellungsbescheides auszugehen sei.
Auch die die Entscheidung im Jahr 2013 tragenden Rechtsgrundlagen hätten sich in keinem wesentlichen Punkt geändert.
Darüber hinaus sei auch bei hypothetischer Neudurchführung eines Feststellungsverfahrens § 3a Abs. 6 UVP-G 2000 nicht anwendbar. Dieser stelle nämlich zu seiner Anwendung explizit darauf ab, dass durch das Änderungsvorhaben die angeführten Schwellenwerte nicht erreicht oder Kriterien nicht erfüllt werden. Das Vorhaben erreiche jedoch geradehin die Schwellenwerte des § 3a Abs. 2 Z 1 iVm Z 12 lit b. Anhang 1 UVP-G 2000 und hinsichtlich des Rodungstatbestandes jene des § 3a Abs. 3 Z 1 i Vm Z 46 lit. b Anhang 1 UVP-G 2000. Eine Einzelfallprüfung sei daher nur gemäß § 3a Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 Z 1 UVP-G 2000 durchzuführen, deren Prüfungsgegenstand die Frage ist, ob durch die Änderung, und nicht, ob durch die Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen, schädlichen oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen sei. Das nunmehr rechtlich existente Vorhaben " XXXX " sei dementsprechend außerhalb des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes anzusiedeln, weshalb von der Identität der Sache auszugehen sei.
Auch die die Entscheidung im Jahr 2013 tragenden Rechtsgrundlagen hätten sich in keinem wesentlichen Punkt geändert.
Im Ergebnis liege daher "entschieden Sache" vor.
I.3. Gegen den im Spruch genannten Bescheid brachte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 22.07.2019 das Rechtsmittel der Beschwerde ein. Darin führte sie unter Wiederholung ihres Antragsbegehrens begründend im Wesentlichen aus, dass der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet sei. So widerspreche dieser der Judikatur des EuGH zur Einzelfall- und Kumulierungsprüfung, weshalb jedenfalls von einer neuen Rechtsauslegung auszugehen sei. Weiters sei durch das nunmehr genehmigte Vorhaben " XXXX " jedenfalls auch von einer geänderten Sachlage auszugehen. Der ursprüngliche Feststellungsbescheid aus dem Jahr 2013 entfalte daher keine Bindungswirkung.
Schließlich beantragte die Beschwerdeführerin,
1. von ihr näher formulierte Fragen dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen und
2. die Feststellung durch das Bundesverwaltungsgericht, dass für das gegenständliche Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.
I.4. Mit Schreiben vom 06.08.2019 legte die belangte Behörde das eingebrachte Rechtsmittel dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
I.5. Mit Schreiben vom 26.08.2019; W193 2222211-1/2Z, wurden die Parteien von der eingelangten Beschwerde in Kenntnis gesetzt und diesen die Möglichkeit gewährt, hierzu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.
I.6. Mit Schreiben vom 09.09.2019 übermittelte die Projektwerberin, vertreten durch Niederhuber & Partner Rechtsanwälte GmbH in 5020 Salzburg, ihre Beschwerdebeantwortung zum eingebrachten Rechtsmittel.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der gesamte Akteninhalt des verwaltungsbehördlichen und -gerichtlichen Verfahrens blieb unbeanstandet und wird dem hg. Verfahren zugrunde gelegt.
1.2. Mit Schreiben vom 23.04.2013 beantragte die Projektwerberin die Durchführung einer Einzelfallprüfung gemäß UVP-G 2000 für das Projekt " XXXX ". Das Projekt umfasst Flächeninanspruchnahmen mit Geländeveränderung im Ausmaß von 16,66 ha und Rodungen im Ausmaß von 13,26 ha.
1.3. Mit Bescheid vom 23.10.2013, Zl. 20625-VU110/124/52/2013, stellte die belangte Behörde fest, dass für das Schigebietsvorhaben " XXXX " keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.
1.4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.04.2018, Zl. W225 2014492-1/128E, wurde das Vorhaben "Skigebietserweiterung XXXX " im zweiten Rechtsgang unter Abänderung mehrerer Nebenbestimmungen genehmigt.
1.5. Mit Schreiben vom 20.05.2019, eingelangt bei der belangten Behörde am 21.05.2019, beantragte die Beschwerdeführerin die (neuerliche) Feststellung der UVP-Pflicht für das Schigebietsvorhaben " XXXX ", da sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt aufgrund des nunmehr zu berücksichtigenden Vorhabens "Schigebietserweiterung XXXX " geändert habe.
1.6. Mit hiergegenständlichen Bescheid vom 18.06.2019, Zl. 20504-UVP/46/2-2019, wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin wegen entschiedener Sache als unzulässig zurück.
2. Beweiswürdigung:
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt sowie durch Einsicht in die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.04.2018, Zl. W225 2014492-1/128E, Beweis erhoben.
2.1. Die Feststellung, dass der Akteninhalt des bisherigen Verfahrens nicht beanstandet wurde, ergibt sich aus dem Verfahrensakt selbst, sowie aus den im Laufe des Verfahrens eingebrachten Schriftsätzen der Beschwerdeführerin. Damit war der Entscheidung der gesamte Akteninhalt zugrunde zu legen.
2.2. Auch die Feststellungen zur ursprünglichen Antragstellung durch die Projektwerberin, sowie zum rechtskräftigen Feststellungsbescheid vom 23.10.2013 betreffend das Skigebietsvorhaben " XXXX " ergeben sich aus dem Akteninhalt, insb. aus dem betreffenden Bescheid selbst (vgl. Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 23.10.2013, Zl. 20625-VU110/124/52/2013).
2.3. Dass mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.04.2018 das Vorhaben "Skigebietserweiterung XXXX " im zweiten Rechtsgang unter Abänderung mehrerer Nebenbestimmungen genehmigt wurde, ergibt sich aus der hiergerichtlichen Einsicht in das diesbezügliche Erkenntnis (vgl. Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.04.2018, Zl. W225 2014492-1/128E).
2.4. Dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20.05.2019 die (neuerliche) Feststellung der UVP-Pflicht für das Schigebietsvorhaben " XXXX ", aufgrund einer Änderung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts beantragt hat und dass dieser Antrag durch die belangte Behörde als unzulässig zurückgewiesen wurde, ergibt sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes, insb. aus dem angefochtenen Bescheid selbst (vgl. Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 18.06.2019, Zl. 20504-UVP/46/2-2019).
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und allgemeine Rechtsvorschriften:
Gemäß Art. 131 Abs. 4 Z 2 lit. a B-VG iVm. § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 i. d.F. BGBl. I Nr. 95/2013 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 40 Abs. 2 UVP-G 2000 liegt bei Feststellungsverfahren Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG geregelt (§ 1). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. Der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. Die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, oder wenn es dies für erforderlich, von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitenden Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt - ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
3.2. Zu A)
3.2.1. Mitanzuwendende Rechtsvorschriften:
§ 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF BGBl. I Nr. 58/2018 lautet:
"Abänderung und Behebung von Amts wegen
§ 68. (1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen."
§§ 3 und 3a Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993 idgF BGBl. I Nr. 80/2018 lauten auszugsweise:
"Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung
§ 3. [...]
(7) Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen, im Fall einer Einzelfallprüfung ist hiefür Abs. 8 anzuwenden. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken. Die Entscheidung ist innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. In der Entscheidung sind nach Durchführung einer Einzelfallprüfung unter Verweis auf die in Abs. 5 angeführten und für das Vorhaben relevanten Kriterien die wesentlichen Gründe für die Entscheidung, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist oder nicht, anzugeben. Bei Feststellung, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, ist in der Entscheidung auf allfällige seitens des Projektwerbers/der Projektwerberin geplante projektintegrierte Aspekte oder Maßnahmen des Vorhabens, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermieden oder verhindert werden sollen, Bezug zu nehmen. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung sind die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Die Entscheidung ist von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen gemäß § 9 Abs. 4 erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.
[...]
Änderungen
§ 3a. (1) Änderungen von Vorhaben,
----------
1.-die eine Kapazitätsausweitung von mindestens 100% des in Spalte 1 oder 2 des Anhanges 1 festgelegten Schwellenwertes, sofern ein solcher festgelegt wurde, erreichen, sind einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen; dies gilt nicht für Schwellenwerte in spezifischen Änderungstatbeständen;
2.-für die in Anhang 1 ein Änderungstatbestand festgelegt ist, sind einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen, wenn dieser Tatbestand erfüllt ist und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist.
(2) Für Änderungen sonstiger in Spalte 1 des Anhanges 1 angeführten Vorhaben ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn
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1.-der Schwellenwert in Spalte 1 durch die bestehende Anlage bereits erreicht ist oder bei Verwirklichung der Änderung erreicht wird und durch die Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% dieses Schwellenwertes erfolgt oder
2.-eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% der bisher genehmigten Kapazität des Vorhabens erfolgt, falls in Spalte 1 des Anhanges 1 kein Schwellenwert angeführt ist,
und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist.
(3) Für Änderungen sonstiger in Spalte 2 oder 3 des Anhanges 1 angeführten Vorhaben ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem vereinfachten Verfahren durchzuführen, wenn
----------
1.-der in Spalte 2 oder 3 festgelegte Schwellenwert durch die bestehende Anlage bereits erreicht ist oder durch die Änderung erreicht wird und durch die Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% dieses Schwellenwertes erfolgt oder
2.-eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% der bisher genehmigten Kapazität des Vorhabens erfolgt, falls in Spalte 2 oder 3 kein Schwellenwert festgelegt ist,
und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist.
(4) Bei der Feststellung im Einzelfall hat die Behörde die in § 3 Abs. 5 Z 1 bis 3 angeführten Kriterien zu berücksichtigen. § 3 Abs. 7 und 8 sind anzuwenden. Die Einzelfallprüfung gemäß Abs. 1 Z 2, Abs. 2, 3 und 6 entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.
[...]
(6) Bei Änderungen von Vorhaben des Anhanges 1, die die in Abs. 1 bis 5 angeführten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert oder das Kriterium des Anhanges 1 erreichen oder erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für die geplante Änderung durchzuführen ist. Für die Kumulierung zu berücksichtigen sind andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach §§ 4 oder 5 früher beantragt wurden. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das geplante Änderungsvorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des § 3 Abs. 5 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, § 3 Abs. 7 ist anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen.
[...]"
3.2.2. Zur Beurteilung der Beschwerde:
3.2.2.a. Mit angefochtenem Bescheid vom 18.06.2019, Zl. 20504-UVP/46/2-2019, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung der UVP-Pflicht des Schigebietvorhabens " XXXX " als unzulässig zurückgewiesen.
Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist - ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs - jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049). Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist Sache sowohl eines Berufungsverfahrens vor einer im administrativen Instanzenzug übergeordneten Berufungsbehörde als auch eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002). Es ist somit die Zulässigkeit des Zurückweisungsbescheides zu überprüfen, nicht jedoch das Begehren des zugrundeliegenden Antrages, über den nicht befunden wurde. (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 13 Rz 30).
Sache im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist somit alleine die Frage, ob die Zurückweisung des Antrags der Beschwerdeführerin auf Feststellung der UVP-Pflicht des Vorhabens " XXXX " zu Recht erfolgte oder nicht.
Eine, wie von der Beschwerdeführerin beantragte, Feststellung der UVP-Pflicht des Skigebietvorhabens " XXXX " durch das Bundesverwaltungsgericht kommt folglich nicht in Betracht.
3.2.2.b. Im gegenständlichen Fall begründet die belangte Behörde die Zurückweisung des Antrags der Beschwerdeführerin auf Feststellung der UVP-Pflicht des Skigebietsvorhabens " XXXX " damit, dass über das Vorhaben mit Feststellungsbescheid vom 23.10.2013, Zl. 20625-VU110/124/52/2013, verwaltungsbehördlich bereits rechtskräftig abgesprochen worden sei und der Behandlung des Antrags daher das Entscheidungshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegenstehe.
Das Entscheidungshindernis der entschiedenen Sache gem. § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn seit der Erlassung des rechtskräftigen Vorbescheides die maßgebende Sach- und Rechtslage in den entscheidungswesentlichen Punkten unverändert geblieben ist. Dies muss aus einer rechtlichen Betrachtungsweise beurteilt werden. Die Sache verliert ihre Identität, wenn in den entscheidungsrelevanten Fakten bzw. in den die Entscheidung tragenden Normen eine wesentliche, d.h. die Erlassung eines inhaltlich anderslautenden Bescheides ermöglichende oder gebietende Änderung eingetreten ist. Das Wesen einer Sachverhaltsänderung ist dabei nicht nach der objektiven Rechtslage, sondern nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen rechtskräftigen Entscheidung erfahren hat. Identität der Sache liegt überdies nur dann vor, wenn bei gleichgebliebener maßgeblicher Sach- und Rechtslage auch das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren Begehren übereinstimmt, also in derselben Sache eine nochmalige Entscheidung fordert. Keine rechtskräftig entschiedene Sache liegt demnach vor, wenn sich das neue Ansuchen auf ein gänzlich verschiedenes Projekt bezieht und die Änderungen nicht nur Nebenumstände betreffen (VwGH 24.10.2011, 2010/10/0231; vgl. zudem Hengstschläger/Leeb, AVG, § 68 Rz 23 - 38).
Hierbei sei bereits vorweggenommen, dass auch das Bundesverwaltungsgericht keine wesentliche Änderung der Rechtslage zum Feststellungsbescheid vom 23.10.2013, Zl. 20625-VU110/124/52/2013, zu erkennen vermag. Die diese Entscheidung im Wesentlichen tragenden Bestimmungen der §§ 3 Abs. 7 (geändert durch BGBl. I 95/2013 und BGBl. I 80/2018), 3a Abs. 2 (und 3), Z 12 lit. b und Z 46 lit. b (geändert durch BGBl. I 80/2018) Anhang 1 des UVP-G 2000, haben zwischenzeitlich nur marginale Veränderungen erfahren, die für sich genommen keine anderslautende Entscheidung ermöglichen. Selbiges gilt auch in Bezug auf die Kumulationsbestimmung des § 3a Abs. 6 UVP-G 2000 (geändert durch BGBl. 58/2017), welche hinsichtlich der Anwendungsvoraussetzungen (siehe hernach) unverändert blieb. Den diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde wird daher durch das Bundesverwaltungsgericht vollinhaltlich beigetreten. Ebenso beigetreten wird deren Beurteilung des Parteibegehrens als "deckungsgleich", zumal dieses bereits im Jahr 2013 auf die Feststellung der UVP-Pflicht des Skigebietvorhabens " XXXX " gerichtet war und im gegenständlichen Verfahren neuerlich darauf gerichtet ist.
Bei ihrer Beurteilung zur mangelnden Änderung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts führt die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid aus, dass sich das Erweiterungsvorhaben hinsichtlich der Schwellenwerte gegenüber jenem aus dem Jahr 2013 nicht verändert habe und weiterhin eine Flächeninanspruchnahme in Bezug auf die Z 12 Anhang 1 UVP-G 2000 von 16,66 ha bzw. eine Rodungsfläche im Hinblick auf die Z 46 Anhang 1 UVP-G 2000 von 13,26 ha aufweise. Beide Parameter befänden sich zwischen 50 % - 100 % des Schwellenwertes der genannten Ziffern (20 ha hinsichtlich der Z 12 Anhang 1 UVP-G 2000, 20 ha hinsichtlich der Z 46 Anhang 1 UVP-G 2000), weshalb die Bestimmungen des § 3a Abs. 2 Z 1 (hinsichtlich Spalte 1 Vorhaben) bzw. Abs. 3 Z 1 UVP-G 2000 (hinsichtlich Spalte 2 und 3 Vorhaben) anzuwenden sei. Als Rechtsfolge dieser Bestimmungen sei bei Erreichen des genannten Schwellenwertbereichs die Pflicht zur Durchführung einer Einzelfallprüfung vorgesehen, deren Prüfungsgegenstand dabei sei, ob durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 zu rechnen ist. Hingegen werde eine Kumulationsbetrachtung mit im räumlichen Zusammenhang stehenden gleichartigen Vorhaben in diesen Bestimmungen nicht gefordert, sondern lediglich in § 3a Abs. 6 UVP-G 2000 einer Regelung zugeführt, nach welcher eine (Kumulations-)Einzelfallprüfung dann durchzuführen sei, wenn das geplante Änderungsvorhaben mindestens 25% des Schwellenwertes erreicht und gemeinsam mit den im räumlichen Zusammenhang stehenden gleichartigen Vorhaben den jeweiligen Schwellenwert des Anhang 1 UVP-G 2000 erreicht. Prüfungsgegenstand dieser Einzelfallprüfung sei dabei, ob aufgrund der Kumulierung der Auswirkungen der zu kumulierenden Vorhaben mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist. Ausschließlich im Rahmen der (Kumulations-)Einzelfallpüfung sei daher die von der Beschwerdeführerin behaupteten Änderungen (Neuhinzukommen des im räumlichen Zusammenhang stehenden Vorhabens "Skigebietserweiterung XXXX ") entscheidungsrelevant. Die Kumulationsbestimmung finde zudem nur dann Anwendung, wenn das Änderungsvorhaben die in § 3a Abs. 1 bis 5 UVP-G 2000 angeführten Schwellenwerte nicht erreiche oder Kriterien nicht erfülle. Das Vorhaben " XXXX " erreiche aber hinsichtlich des Schigebietstatbestandes den Schwellenwert des § 3a Abs. 2 Z 1 iVm Z 12 lit. b Anhang 1 UVP-G 2000 und hinsichtlich des Rodungstatbestandes den Schwellenwert des § 3a Abs. 3 Z 1 iVm Z 46 lit. b Anhang 1 UVP-G 2000, weshalb die Bestimmung des § 3a Abs. 6 UVP-G 2000 bereits im Feststellungsverfahren 2013 nicht angewendet worden sei und auch bei einem hypothetisch neu geführten UVP-Feststellungsverfahren weiterhin nicht anwendbar sei. Entscheidungsrelevant sei nach wie vor lediglich die Einzelfallprüfung gemäß § 3a Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 Z 1 UVP-G 2000, deren Prüfungsgegenstand sich auf die Frage beschränke, ob durch die Änderung und nicht ob durch die Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen sei. Die von der Beschwerdeführerin behauptete Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts durch das nunmehr rechtlich existent gewordene und im Rahmen einer allfälligen Kumulationsprüfung womöglich zu berücksichtigende Vorhaben "Skigebietserweiterung XXXX " sei dementsprechend außerhalb des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalts anzusiedeln, weshalb von einer Identität der Sache auszugehen sei.
Hierzu ist wie folgt anzumerken:
Zunächst ist der belangten Behörde beizupflichten, dass die Kumulierungsbestimmung des § 3a Abs. 6 UVP-G 2000 weder im Feststellungsverfahren 2013 anzuwenden war, noch bei einer hypothetischen Neudurchführung eines Feststellungsverfahrens anzuwenden wäre.
§ 3a Abs. 6 UVP-G 2000 nennt als Voraussetzungen die zur UVP-Pflicht führen:
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Die beantragte Änderung hat für sich alleine betrachtet den relevanten Schwellenwert der § 3a Abs. 1 bis 3 und 5 nicht erreicht bzw. Kriterien nicht erfüllt,
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erreicht bzw. überschreitet jedoch gemeinsam mit anderen gleichartigen bestehenden, genehmigten oder bei einer Behörde früher vollständig beantragten Vorhaben, die mit dem eingereichten in einem räumlichen Zusammenhang stehen den jeweiligen Schwellenwert bzw. das Kriterium,
-
erreicht eine Kapazität von zumindest 25% des maßgeblichen Schwellenwertes,
-
die durchzuführende Einzelfallprüfung ergibt, dass aufgrund der des Zusammenwirkens der Auswirkungen der eingereichten Vorhabensänderung mit denen anderer Projekte mit wesentlichen negativen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist (vgl. auch Ennöckl/Raschauer/Bergthaler, UVP-G, § 3a Rz 23).
Fehlt es an einer dieser Voraussetzungen ist § 3a Abs. 6 UVP-G 2000 hingegen nicht anzuwenden.
Die Änderungsbestimmungen des § 3a Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 Z 1 UVP-G 2000 bestimmen hierbei als relevante Schwellenwertsgrenze für die Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% des im Anhang 1 für die jeweilige Ziffer ausschlaggebenden Schwellenwertes. Dass durch das gegenständliche Änderungsvorhaben " XXXX " der zuvor genannte Mindestschwellenwert von 50% hinsichtlich des Schigebietstatbestandes (§ 3a Abs. 2 Z 1 iVm Z 12 lit. b Anhang 1 UVP-G 2000) bei einer beabsichtigten Flächeninanspruchnahme von 16,66 ha (entspricht rd. 83% des Schwellenwertes der Z 12 lit. b Anhang 1 UVP-G 2000 von 20 ha) und hinsichtlich des Rodungstatbestandes (§ 3a Abs. 3 Z 1 iVm Z 46 lit. b Anhang 1 UVP-G 2000) bei einer beabsichtigten Rodungsfläche von 13,26 ha (entspricht rd. 66% des Schwellenwertes der Z 46 lit. b Anhang 1 UVP-G 2000 von 20 ha) überschritten und sohin erfüllt wird, liegt auf der Hand und wird dies von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten.
Da das Änderungsvorhaben " XXXX " bereits für sich alleine betrachtet die Änderungsbestimmungen des § 3a Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 Z 1 UVP-G 2000 erfüllt, käme auch bei einem neuerlich durchgeführten Feststellungsverfahren die Anwendung der Kumulierungsbestimmung des § 3a Abs. 6 UVP-G 2000 und sohin auch die Berücksichtigung der zusammenwirkenden Auswirkungen mit dem Vorhaben "Skigebietserweiterung XXXX " im Rahmen der nach § 3a Abs. 6 UVP-G 2000 vorgesehenen Einzelfallprüfung von Vornherein nicht in Betracht.
Jedoch sehen auch die Änderungsbestimmungen des § 3a Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 Z 1 UVP-G 2000 bei Erfüllung der dort genannten Schwellenwerte eine Einzelfallprüfung vor. Gegenstand dieser Einzelfallprüfung ist die Feststellung, ob durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt iSd § 1 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 zu rechnen ist.
Wenngleich sich die belangte Behörde in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 11.05.2017, Ra 2017/04/006, beruft, deren inhaltliche Ausführungen sich lediglich auf die Unterscheidung des Prüfungsgegenstands der (Kumulierungs-)Einzelfallprüfung nach § 3 Abs. 2 und jener nach § 3 Abs. 4 für Vorhaben der Spalte 3 des Anhanges 1 UVP-G 2000 beschränken, ist ihr dennoch grundsätzlich beizupflichten, wenn sie festhält, dass sich die im UVP-G 2000 vorgesehenen Einzelfallprüfungen hinsichtlich ihres Beurteilungsgegenstandes unterscheiden. Auch das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher zur Auffassung, dass der bei der Einzelfallprüfung nach § 3a Abs. 6 UVP-G 2000 heranzuziehenden Beurteilungsgegenstand nicht mit jenem der Einzelfallprüfung nach § 3a Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 Z 1 ident ist. Dies ergibt sich bereits aus dem klaren Wortlaut der genannten Bestimmungen. Stellt § 3a Abs. 6 UVP-G 2000 nämlich auf die Kumulierung der Auswirkungen (also auf das Zusammenwirken von Auswirkungen der Vorhabensänderung mit anderen Projekten) ab, sind bei der Einzelfallprüfung nach § 3a Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 Z 2 UVP-G 2000 lediglich die Auswirkungen der Änderung selbst genannt.
Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts bedeutet dies - gerade auch vor dem Hintergrund der von der Beschwerdeführerin genannten, zur UVP-RL ergangenen Judikatur des EuGH - freilich nicht, dass im Rahmen der Einzelfallprüfung nach § 3a Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 Z 2 UVP-G 2000 bei der Auswirkungsbetrachtung der Änderung nicht auch bereits bestehende Auswirkungen oder realiter zu erwartenden Auswirkungen, wie sie bei bereits genehmigten oder in Errichtung befindlichen Vorhaben wohl anzunehmen sind, nicht zu berücksichtigen wären. Dies schon deshalb, da ansonsten eine Beurteilung der bereits vorherrschenden Situation (also des Ist-Zustandes) und in weiterer Folge der dem Änderungsvorhaben zuzurechnenden Auswirkungen nicht möglich wäre.
Trotz dieses, nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts, bei der Einzelfallprüfung nach § 3a Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 Z 1 UVP-G 2000 grundsätzlich zu beachtenden Maßstabs ist eine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhalts gegenüber dem Feststellungsbescheid aus dem Jahr 2013 wegen des nunmehr genehmigten Vorhabens "Skigebietserweiterung XXXX " nicht gegeben.
Wie die belangte Behörde nämlich richtig ausführt, kommt es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs für die Bindungswirkung auch nicht darauf an, dass sich allenfalls die Verhältnisse in der Umgebung hinsichtlich der maßgeblichen Schwellenwerte für eine Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht in relevanter Weise geändert haben. Werden durch zwischenzeitige Vorhaben in der Umgebung Schwellenwerte überschritten ist es allenfalls erforderlich, für diese Vorhaben eine entsprechende umweltverträglichkeits-prüfungsrechtliche Beurteilung durchzuführen. Solange die Projektwerberin selbst ihr Projekt hinsichtlich der relevanten Schwellenwerte nicht ändert, ist für ihr Projekt jedoch weiterhin von der Rechtskraft und damit der Bindungswirkung des Feststellungsbescheides auszugehen (vgl. VwGH 12.06.2012, 2011/05/0197).
Auch im erst kürzlich ergangen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 24.04.2019, Ra 2018/03/0051, wurde nochmals bekräftigt, dass die Rechtskraft eines Feststellungsbescheids immer für den entschiedenen Sachverhalt im Sinne einer im Wesentlichen unveränderte Sach- und Rechtslage gilt. Bei der Beurteilung der Bindungswirkung eines Feststellungsbescheids nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 ist maßgeblich, ob das zu beurteilende Vorhaben mit dem im Feststellungsverfahren gegenständlichen Projekt hinsichtlich der für die Beurteilung der UVP-Pflicht relevanten Punkte identisch ist (vgl. VwGH 26.04.2006, 2003/04/0097, 26.04.2007, 2005/07/0136), wobei die Identität etwa dann verneint werden könne, wenn die Lage des Bauvorhabens so verändert würde, dass die umweltrelevanten Auswirkungen anders zu beurteilen wären (vgl. VwGH 19.01.2010, 2008/05/0162; weiters auch VwGH 30.03.2017, Ro 2016/07/0015; 24.09.2014, 2012/03/0165; 15.09.2011, 2008/07/0098).
Daraus ist zu schließen, dass besonders solche Umstände die Eignung aufweisen, die Identität der Sache bzw. die maßgebende Sachlage zu verändern, deren Ursprung in einer Veränderung des bereits früher beurteilten Vorhabens selbst liegen, nicht hingegen solche Umstände, die außerhalb dieses Vorhabens gelegen sind. Dies erscheint auch konsistent, liegt es doch in der Natur der Sache, dass sich Gegebenheiten im Umfeld eines Vorhabens im Laufe der Zeit verändern. Wären außerhalb des zu beurteilenden Vorhabens liegende Umstände geeignet die Identität der Sache zu verändern, würde jedwede Bindungswirkung und die damit einhergehende Rechtssicherheit konterkariert, hätte doch jede größere, spätere Veränderung im Umfeld des Vorhabens die Konsequenz einer für den Projektwerber nicht vorhersehbaren Verpflichtung zur neuerlichen Durchführungen eines Verfahrens.
Im Ergebnis ging die belangte Behörde daher zu Recht vom Vorliegen des Entscheidungshindernisses der entschiedenen Sache (res iudicata) aus, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht als unbegründet abzuweisen war.
3.2.2.c. Soweit durch die Beschwerdeführerin beantragt wurde näher formulierte Fragen dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen, ist darauf hinzuweisen, dass Parteien keinen Rechtsanspruch auf das Einholen einer Vorabentscheidung zu näher formulierten Fragen haben (VwGH 18.11.1997, 96/08/0074).
3.2.2.d. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG abgesehen werden, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerden als geklärt anzusehen ist und sich auch nicht geändert hat. Das Beschwerdeverfahren betraf lediglich Rechtsfragen allgemeiner Natur, deren mündliche Erörterung und Diskussion schon aufgrund der zahlreichen und unstrittigen höchstgerichtlichen Judikatur unterbleiben konnte. Das Bundesverwaltungsgericht konnte daher nach Einsicht in den Verfahrensakt der UVP-Behörde aufgrund des schriftlichen Beschwerdevorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK oder Art. 47 Grundrechte-Charta bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146 und VwGH 27.02.2013, 2010/05/0080, jeweils mit Hinweisen auf die Judikatur des EGMR).
3.3. Zu B) Zulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Soweit ersichtlich fehlt es zunächst an einer Rechtsprechung zur Frage, ob bei einer Einzelfallprüfung nach § 3a Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 Z 2 UVP-G 2000 im Zuge der Auswirkungsbetrachtung der Änderung auch andere genehmigte Vorhaben (als Ist-Zustand) mitzuberücksichtigen sind oder dies ausschließlich der Kumulationsprüfung nach § 3a Abs. 6 UVP-G 2000 vorbehalten bleibt. Abhängig von dieser Rechtsfrage fehlt es sodann auch an Rechtsprechung, ob eine allenfalls gebotenen Berücksichtigung bei der Beurteilung der Auswirkungen des Änderungsvorhabens dazu führt, dass aufgrund eines erst nach Ergehen eines Feststellungsbescheides nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 hinzutretenden (genehmigten) Vorhabens die Identität der Sache iSd § 68 Abs. 1 AVG derart verändert wird, dass eine Bindungswirkung des (früheren) Feststellungsbescheides nicht mehr gegeben ist.
Schlagworte
Bindungswirkung, Einzelfallprüfung, entscheidungsrelevanteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W193.2222211.1.00Zuletzt aktualisiert am
09.10.2019