RS Vwgh 1960/6/29 0476/58

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.06.1960
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §54
GewO 1859 §25 idF 1957/178

Rechtssatz

Ein unangesagter Augenschein kann im Verfahren nach § 25 GewO in besonderen Fällen ein gebotenes Beweismittel sein, wenn zwischen konkret gehaltenen Anrainerbeschwerden und dem Ergebnis der anläßlich eines angekündigten Lokalaugenscheines getroffenen Feststellungen nicht aufgeklärte Widersprüche bestehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1960:1958000476.X00

Im RIS seit

08.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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