TE Vwgh Beschluss 2019/9/2 Ra 2019/01/0202

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Veröffentlicht am 02.09.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

B-VG Art133 Abs4
PyrotechnikG 2010 §25a Abs1
PyrotechnikG 2010 §25a Abs2
PyrotechnikG 2010 §40 Abs1
VStG §5 Abs1
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und den Hofrat Dr. Kleiser sowie die Hofrätin Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kienesberger, über die Revision der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 11. März 2019, Zl. LVwG-700518/4/BP/JB, betreffend Übertretung des Pyrotechnikgesetzes 2010 (mitbeteiligte Partei: S G in O), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck (Amtsrevisionswerberin; im Folgenden: BH) vom 18. Oktober 2018 wurden über den Mitbeteiligten gemäß § 40 Abs. 1 iVm § 25a Abs. 1 und Abs. 2 Pyrotechnikgesetz 2010 (PyroTG 2010) sechs Geldstrafen in näher bezeichneter Höhe sowie Ersatzfreiheitsstrafen verhängt, weil es der Mitbeteiligte als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als verwaltungsstrafrechtlich verantwortliches Organ einer näher genannten GmbH zu verantworten habe, dass diese GmbH zu einem näher bezeichneten Tatzeitpunkt an einem näher genannten Ort pyrotechnische Gegenstände bereitgestellt habe, auf welchen keine korrekte CE-Kennzeichnung angebracht gewesen sei bzw. die Kennzeichnung mangelhaft gewesen sei, indem die vierstellige Ziffer nach dem CE nicht mit der Registriernummer übereingestimmt habe.

2 Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Mitbeteiligte Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (LVwG). 3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das LVwG der Beschwerde des Mitbeteiligten statt, hob das bekämpfte Straferkenntnis ersatzlos auf und stellte das Verwaltungsstrafverfahren ein (I.). Weiters stellte das LVwG fest, dass der Revisionswerber keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten habe (II.). Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen dieses Erkenntnis erklärte das LVwG für unzulässig (III.). 4 Begründend führte das LVwG im Wesentlichen aus, die in Rede stehenden Artikel hätten zwar grundsätzlich eine CE-Kennzeichnung aufgewiesen, jedoch hätten die vierstellige Kennnummer nach dem CE-Kennzeichen und die ersten vier Ziffern der Registrierungsnummer nicht übereingestimmt. Dies widerspreche "dem Regelfall" näher genannter, einschlägiger Bestimmungen des PyroTG 2010. In einem näher dargestellten Ausnahmefall könne zwar eine Divergenz zwischen den beiden Nummern zulässig sein, inwieweit diese Voraussetzung im vorliegenden Fall erfüllt sei, könne jedoch "mit Blick auf die subjektive Tatseite dahingestellt" bleiben. Auch habe sich nur ein Teil der in Rede stehenden Gegenstände auf dem Verkaufsstand selbst befunden; hinsichtlich der sonstigen Gegenstände, welche sich im Lieferfahrzeug befunden hätten, sei gegenständlich der Versuch mangels Vorsatzes nicht als strafbar zu qualifizieren. Zur Frage des Verschuldens des Mitbeteiligten nach § 5 Abs. 1 VStG führte das LVwG sodann mit näherer Begründung allgemein aus, der Mitbeteiligte erfülle nicht die subjektive Tatseite.

5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Amtsrevision der BH.

6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 9 Die Amtsrevision bringt zu ihrer Zulässigkeit zunächst vor, das LVwG habe "in einem vollständig gleichgelagerten Fall" die Entscheidung der BH bestätigt.

10 Zu diesem Vorbringen genügt es darauf hinzuweisen, dass eine uneinheitliche oder abweichende Rechtsprechung eines oder mehrerer Verwaltungsgerichte für sich genommen nicht den Tatbestand des Art. 133 Abs. 4 B-VG erfüllt (vgl. etwa VwGH 26.2.2019, Ra 2018/03/0071, 28.5.2019, Ro 2019/10/0002, 11.2.2016, Ra 2016/22/0012, und 9.8.2017, Ra 2016/08/0149). 11 Darüber hinaus bringt die Amtsrevision zu ihrer Zulässigkeit - unter Hinweis auf eine näher bezeichnete Entscheidung des LVwG - im Ergebnis vor, wenn pyrotechnische Gegenstände kein CE-Kennzeichen aufwiesen und dieses lediglich auf der Außenverpackung enthalten sei, widerspreche dies den im PyroTG 2010 normierten Anforderungen. Das angefochtene Erkenntnis weiche somit "von den vorgeschriebenen Rechtsmaterien und der geltenden Rechtsprechung ab", sodass eine Rechtsfrage vorliege, deren Lösung grundsätzliche Bedeutung zukomme.

12 Eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG liegt nur dann vor, wenn die Beurteilung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes von der Lösung dieser Rechtsfrage "abhängt". Dies ist dann der Fall, wenn das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt (vgl. etwa VwGH 15.3.2017, Ra 2016/04/0037, mwN; vgl. auch VwGH 25.6.2019, Ra 2019/19/0144, 30.4.2019, Ro 2019/10/0013, 4.7.2016, Ro 2016/04/0010, sowie 30.4.2019, Ro 2017/06/0022).

13 Abgesehen davon, dass, wie den unbestritten gebliebenen Feststellungen des angefochtenen Erkenntnisses zu entnehmen ist, im vorliegenden Fall der Tatvorwurf gar nicht darauf lautete, dass die in Rede stehenden pyrotechnischen Gegenstände kein CE-Kennzeichen aufwiesen, und dieses lediglich auf der Außenverpackung enthalten sei, hat das LVwG gegenständlich die Aufhebung des Straferkenntnisses auch nicht - wie das Zulässigkeitsvorbringen der Amtsrevision weiters nahelegt - auf das Nichtvorliegen der objektiven Tatseite, sondern vielmehr auf das Fehlen eines Verschuldens des Mitbeteiligten nach § 5 Abs. 1 VStG und somit auf das Nichtvorliegen der subjektiven Tatseite gestützt. Das rechtliche Schicksal der Amtsrevision hängt daher von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht ab.

14 Die Amtsrevision erweist sich somit schon aus diesem Grund als unzulässig.

15 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 2. September 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019010202.L00

Im RIS seit

19.11.2019

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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