TE Vwgh Erkenntnis 2019/9/3 Ra 2019/15/0070

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Veröffentlicht am 03.09.2019
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2
AVG §60
VStG §44a Z1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte MMag. Maislinger sowie Mag. Novak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Engenhart, über die Revision des M U in B, vertreten durch Mag. Julia Eckhart, Rechtsanwältin in 8010 Graz, Hofgasse 3, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 13. Dezember 2018, Zl. KLVwG-1582-1587/10/2018, betreffend Übertretungen nach dem Glücksspielgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 29. März 2018 wurde der Revisionswerber als Verantwortlicher eines näher bezeichneten Lokals der Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG) mit sechs Geräten schuldig erkannt und über ihn sechs Geldstrafen in der Höhe von jeweils 5.000 EUR (samt Ersatzfreiheitstrafen) verhängt, weil er virtuelle Walzenspiele seit mindestens drei Jahren bis 21. September 2017, ca. 10:50 Uhr, unternehmerisch zugänglich gemacht habe. 2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Kärnten die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet ab und bestätigte das Straferkenntnis mit der Maßgabe, dass es den Spruch neu fasste und die Tatzeit auf "seit mindestens drei Monaten" bis 21. September 2017, ca. 10:50 Uhr, einschränkte. Weiters verpflichtete es den Revisionswerber, einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten und sprach aus, dass die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.

3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision. Die belangte Behörde hat - nach Einleitung des Vorverfahrens - keine Revisionsbeantwortung eingebracht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

4 Der Revisionswerber trägt zur Zulässigkeit der Revision u. a. vor, das angefochtene Erkenntnis stehe im Widerspruch zu zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, weil das Landesverwaltungsgericht den Beginn und das Ende des Tatzeitraumes festzustellen und diese Feststellung entsprechend zu begründen gehabt hätte.

5 Schon mit diesem Vorbringen erweist sich die Revision als zulässig und begründet.

6 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es die Aufgabe des Verwaltungsgerichts, den Beginn des Tatzeitraumes festzustellen und diese Feststellung entsprechend zu begründen (vgl. VwGH 26.2.2009, 2007/09/0360).

7 Die belangte Behörde ging (ohne nähere Begründung) von einer Tatbegehung seit mindestens drei Jahren bis 21. September 2017 aus. Das Landesverwaltungsgericht schränkte den Tatzeitraum im Spruch auf mindestens drei Monate bis zum 21. September 2017 ein. Konkrete Sachverhaltsfeststellungen zum Tatzeitraum trifft das Landesverwaltungsgericht in der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses allerdings nicht. Außerdem beinhaltet das angefochtene Erkenntnis keine beweiswürdigende Ausführungen zum Tatzeitraum.

8 Das angefochtene Erkenntnis war daher schon aus diesem Grund wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

9 Weiters ist darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Verbot der reformatio in peius bei der zu Gunsten des Bestraften erhobenen Beschwerde dazu führt, dass in der Beschwerdeentscheidung nicht die gleiche Strafe verhängt werden darf wie im bekämpften Straferkenntnis, sofern in der Beschwerdeentscheidung der Tatzeitraum reduziert wird und nicht andere Strafzumessungsgründe heranzuziehen sind als im Straferkenntnis (vgl. VwGH 21.9.2018, Ra 2017/17/0352).

10 Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 20

14.

11 Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 VwGG abgesehen werden.

Wien, am 3. September 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019150070.L00

Im RIS seit

23.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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