TE Vwgh Beschluss 2019/9/3 Fr 2019/01/0022

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Veröffentlicht am 03.09.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1
VwGG §38 Abs4
VwGG §58 Abs1
VwGG §58 Abs2

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek sowie die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Fasching als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kieslich, über den Fristsetzungsantrag der N S, vertreten durch Dr. Alois Eichinger, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Rochusgasse 2, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen der Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

1 Der am 17. Juni 2019 beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachte Fristsetzungsantrag wurde von der Antragstellerin in der vor diesem Gericht am 18. Juli 2019 durchgeführten mündlichen Verhandlung zurückgezogen.

2 Gemäß § 38 Abs. 4 VwGG ist auf Fristsetzungsanträge § 33 Abs. 1 VwGG sinngemäß anzuwenden. Demnach ist ein Fristsetzungsantrag als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Fristsetzungsantrag zurückgezogen wurde.

3 Sohin war infolge Antragszurückziehung der Fristsetzungsantrag mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

4 Was den Spruch über den Aufwandersatz betrifft, so liegt kein Anwendungsfall des § 58 Abs. 2 VwGG vor, zumal diese Bestimmung um jene Fälle teleologisch zu reduzieren ist, in denen der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses durch eine vom Antragsteller von sich aus vorgenommene Zurückziehung des Fristsetzungsantrages bewirkt wurde. Nach der subsidiär anzuwendenden Bestimmung des § 58 Abs. 1 VwGG hat ein Zuspruch von Kosten zu unterbleiben (vgl. VwGH 24.4.2018, Fr 2017/10/0012, mwN).

Wien, am 3. September 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:FR2019010022.F00

Im RIS seit

08.11.2019

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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