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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §26 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie den Hofrat Mag. Nedwed und die Hofrätin MMag. Ginthör als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wuketich, über die Revision des S N, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfeldergürtel 45/11, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Februar 2019, Zl. W152 2206416- 1/3E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht in Bestätigung eines entsprechenden Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz vom 23. Juli 2018 ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 Asylgesetz 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in die Mongolei zulässig sei und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest. Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt. Das Erkenntnis wurde dem Revisionswerber am 5. März 2019 durch Hinterlegung zugestellt. 2 Innerhalb der Revisionsfrist stellte der Revisionswerber zwei Verfahrenshilfeanträge an den Verwaltungsgerichtshof, die jeweils negativ entschieden wurden. Der erste Antrag wurde mit hg. Beschluss vom 19. März 2019 abgewiesen (Zustellung am 28. März 2019). Dem zweiten Antrag wurde mit hg. Beschluss vom 15. April 2019 nicht stattgegeben (Zustellung am 26. April 2019). 3 Ausgehend davon war die Revisionsfrist von sechs Wochen (§ 26 Abs. 1 VwGG) bei Einbringung der gegenständlichen Revision am 9. Juli 2019 bereits abgelaufen.
4 Wenn in der Revision zur Frage der Rechtzeitigkeit auf den Zeitpunkt der Zustellung eines Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes Bezug genommen wird, mit dem ein dort gestellter Antrag des Revisionswerbers auf Verfahrenshilfe abgewiesen worden sei, ist darauf hinzuweisen, dass damit keine (neue) Revisionsfrist in Gang gesetzt wurde (vgl. etwa VwGH 24.10.2016, Ra 2016/17/0181).
5 Die vorliegende Revision war somit wegen Versäumung der Revisionsfrist gemäß § 34 Abs. 1 VwGG als verspätet zurückzuweisen.
Wien, am 9. September 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019180101.L00Im RIS seit
04.12.2019Zuletzt aktualisiert am
16.12.2019