TE Vwgh Beschluss 2019/9/10 Ra 2019/16/0124

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Veröffentlicht am 10.09.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §41

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., über die Revision des Zollamtes Feldkirch Wolfurt, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 5. April 2019, RV/1200026/2017, betreffend Eingangsabgaben (mitbeteiligte Partei:

TEW in R, Schweiz, vertreten durch die Mag. Antonius Falkner Rechtsanwalt GmbH in 6414 Mieming, Barwies 329/5), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Unbestritten ist festgestellt, dass am 21. Jänner 2017 der Mitbeteiligte mit einem ehemaligen Unfallfahrzeug der Marke Audi, Modell SQ 5.3.0 TDI, welches zum damaligen Zeitpunkt auf seinen Schweizer Arbeitgeber zugelassen war, beim Grenzübergang Thayngen, Deutschland, in das Zollgebiet der Europäischen Union einreiste. Das Fahrzeug war mit einem Werkskennzeichen seines Arbeitgebers ausgestattet. Bei der Fahrt in Deutschland trat am Fahrzeug ein Defekt auf, weshalb sich der Mitbeteiligte entschloss, das Fahrzeug dort abzustellen, die Werkskennzeichen vom Fahrzeug abzumontieren und ohne den PKW in die Schweiz zurückzukehren. Von dort aus beauftragte er einen in Polen ansässigen Transportunternehmer damit, das Fahrzeug aufzuladen und an die Grenze zur Schweiz zu bringen, wo der Mitbeteiligte die Wiederausfuhr des Fahrzeuges aus dem Zollgebiet selbst durchführen wollte. Beim Abladen des Fahrzeuges vor dem Grenzübergang Diepoldsau auf österreichischer Seite schritten Zollorgane ein. 2 Mit Bescheid vom 29. März 2017 teilte das Zollamt Feldkirch Wolfurt dem Mitbeteiligten gemäß Art. 102 UZK Eingangsabgaben in der Höhe von insgesamt EUR 8.138,68 (EUR 2.533,07 Zoll und EUR 5.572,74 Einfuhrumsatzsteuer sowie Verzugszinsen von EUR 32,87) mit. Der Mitbeteiligte habe das gegenständliche Fahrzeug im Rahmen des Zollverfahrens der vorübergehenden Verwendung formlos in "die Zollunion der Europäischen Gemeinschaft" verbracht. Er habe als Verfahrens- und somit als Bewilligungsinhaber die Verpflichtung verletzt, die Übergabe der Ware (Fahrzeug) an ein in der Union ansässiges Transportunternehmen, somit das diesbezügliche Vertretungsverhältnis gegenüber dem zuständigen Zollamt offenzulegen. Gemäß Art. 79 Abs. 1 lit. a UZK entstehe eine Einfuhrzollschuld, wenn eine der in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf die vorübergehende Verwendung dieser Waren in diesem Gebiet nicht erfüllt werde. Gemäß Art. 79 Abs. 2 lit. a UZK entstehe die Zollschuld in dem Zeitpunkt, in dem die Pflichtverletzung begangen worden sei. Das verfahrensgegenständliche Fahrzeug sei am 1. Feber 2017 vom Transportunternehmen mit Sitz im Wirtschaftsgebiet der Europäischen Union übernommen worden, wodurch als Entstehungszeitpunkt dieses Datum heranzuziehen sei. 3 Gegen diesen Bescheid erhob der Mitbeteiligte Beschwerde, in der er unter anderem vorbrachte, der Abschleppdienst sei lediglich damit beauftragt worden, das Fahrzeug an die, jedoch nicht über die Grenze zur Schweiz zu bringen. Dies habe der Mitbeteiligte nach Übernahme des Fahrzeuges aus zollrechtlichen Gründen selbst erledigen wollen. Es sei nie beabsichtigt gewesen, das Fahrzeug in der Union zu belassen. Er habe das Abschleppunternehmen auch nicht zur Durchführung zollrechtlicher Handlungen beauftragt, noch habe das Unternehmen dies von sich aus gemacht. Somit könne dem Mitbeteiligten auch keine Unterlassung der Offenlegung eines allfälligen Vertretungsverhältnisses zur Last gelegt werden. 4 Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23. Mai 2017 wies das Zollamt die Beschwerde als unbegr??ndet ab. Im vorliegenden Fall habe der Mitbeteiligte das gegenständliche Fahrzeug, das zwar nicht durchgehend in der Schweiz zugelassen gewesen sei, aber jedenfalls einer in der Schweiz ansässigen Person gehört habe, mittels Passieren der schweizerisch-deutschen Grenze am 21. Jänner 2017 zum zollrechtlichen Verfahren der vorübergehenden Verwendung angemeldet. Die Verwendung sei zunächst durch den Mitbeteiligten selbst erfolgt, der im Drittland Schweiz ansässig sei und damit zur vorübergehenden Verwendung des Fahrzeuges im Zollgebiet der Europäischen Union befugt gewesen sei. Nach Bekanntwerden des Defekts am Fahrzeug habe er allerdings die verwendeten Überstellungskennzeichen entfernt und einen im Zollgebiet ansässigen Abschleppdienst mit dem Rücktransport des Fahrzeuges zur Schweizer Grenze beauftragt. Da es sich beim polnischen Abschleppdienst um eine in der Europäischen Union ansässige Person handle, sei "dieser" nicht selbst zu Verwendung, so auch zur Beförderung, des Fahrzeuges befugt. Ein Übergang der Rechte und Pflichten des Verfahrens im Sinn des Art. 218 UZK auf den Abschleppdienst habe damit nicht erfolgen können. Auch die in Art. 204 (richtig wohl: Art. 215) UZK-DA normierten Ausnahmetatbestände, die die vorübergehende Verwendung von Waren in bestimmten Fällen auch in der Union ansässigen Personen erlaubten, griffen nicht. Wie bereits im Bescheid vom 29. März 2017 dargelegt, sei auch die Qualifikation des polnischen Unternehmens als direkter oder indirekter Vertreter des Mitbeteiligten gescheitert, da den Zollbehörden ein zugrundeliegendes Vertretungsverhältnis wider dem in Art. 18 UZK verankerten Offenkundigkeitsprinzip nicht offengelegt worden sei. Daran habe auch die Tatsache nichts geändert, dass der Auftrag an den Abschleppdienst lediglich gelautet habe, das Fahrzeug bis zur Grenze zu befördern, diese jedoch nicht zu überqueren. Denn zollrechtliche Bestimmungen verschiedenster Art bestünden das ganze Verfahren der vorübergehenden Verwendung hindurch. So unterlägen Waren, die in das Zollgebiet der Union verbracht würden, nach Art. 134 UZK etwa ab dem Zeitpunkt ihres Einganges der zollamtlichen Überwachung und blieben dies auch, bis sich ihr zollrechtlicher Status ändere oder sie aus dem Zollgebiet der Union verbracht oder zerstört würden. Erledigt sei das Verfahren der vorübergehenden Verwendung gemäß Art. 215 UZK grundsätzlich erst im Zeitpunkt der Ausfuhr oder des Untergangs der Ware. 5 Hierauf beantragte der Mitbeteiligte die Entscheidung über seine Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht.

6 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Gericht der Beschwerde gemäß § 279 BAO Folge und hob den angefochtenen Bescheid - ersatzlos - auf. Weiters sprach das Gericht aus, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

Nach Darstellung des Verfahrensganges und Feststellung des eingangs wiedergegebenen Sachverhaltes schloss das Gericht nach Zitierung der anzuwendenden Bestimmungen des UZK sowie des UZK-DA:

"Für die Inanspruchnahme des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung besteht generelle Bewilligungspflicht, wobei für Beförderungsmittel die Bewilligung grundsätzlich ohne schriftlichen Antrag oder schriftliche Bewilligung erteilt wird.

Die als Zollanmeldung geltende Handlung nach Art. 139 UZK-DA iVm Art. 163 Abs. 4 Buchstabe c UZK-DA gilt als Antrag und das Nicht-Tätigwerden der Zollbehörden als Bewilligung der vorübergehenden Verwendung.

Im Beschwerdefall ist unstrittig von einem eigenen Gebrauch des Beförderungsmittels auszugehen. Im Zeitpunkt der Einreise war der PKW mit einem auf die Fa. A. ausgestellten Unternehmerkennzeichen versehen. Der (Mitbeteiligte) hat seinen Wohnsitz in der Schweiz, sodass die Inanspruchnahme des Zollverfahrens der vorübergehenden Verwendung zulässig war.

Wegen eines im Zollgebiet aufgetretenen Defekts am Fahrzeug, der eine gefahrlose Weiterfahrt verhinderte, lies der (Mitbeteiligte) das Fahrzeug im Zollgebiet stehen um einen Rücktransport zu organisieren.

Grundsätzlich ist die Weitergabe von Fahrzeugen, die sich in der vorübergehenden Verwendung befinden, nur an jene Personen zulässig, die ebenfalls diese Voraussetzungen (Wohnsitz im Drittland) erfüllen. Eine Verwendung durch natürliche Personen, die ihren Wohnsitz im Zollgebiet haben wäre zum eigenen Gebrauch und gelegentlich auf Ersuchen des Zulassungsinhabers, sofern sich dieser zum Zeitpunkt der Verwendung ebenfalls im Zollgebiet befindet, möglich (Art. 215 (1) UZK-DA).

Das Zollamt Feldkirch Wolfurt geht davon aus, dass die Übergabe des Fahrzeugs zum Zwecke des Rücktransports unzulässig war, da das Unternehmen den Sitz in Polen hat und sich der (Mitbeteiligte) zum Zeitpunkt der Übergabe und des Transportes nicht im Zollgebiet aufgehalten hat.

Das Bundesfinanzgericht kann sich dieser Ansicht nicht anschließen. Die Verladung und Überstellung eines wegen eines Defekts in Deutschland liegen gebliebenen Fahrzeugs auf einen im Zollgebiet zugelassenen Autotransporter mit dem Zweck, das Fahrzeug bis zur deutsch-schweizerischen Grenze zu transportieren, stellt keine (unzulässige) Verwendung des Fahrzeugs als Beförderungsmittel im Zollgebiet der Union dar (VwGH Ro 2017/16/0020). Eine Überlassung zur Nutzung (vorübergehenden Verwendung) des Fahrzeugs im Zollgebiet war dabei nicht vorgesehen. Das Fahrzeug wurde auch nicht von einer außerhalb des Zollgebiets ansässigen Person verwendet.

Der (Mitbeteiligte) durfte das Fahrzeug durch den im Zollgebiet ansässigen Unternehmer (aufgeladen auf einem Autotransporter) bis zur Grenze verbringen lassen, ohne dass dadurch für das Beförderungsmittel die Zollschuld entstanden ist.

Der Beschwerde war daher stattzugeben."

7 Abschließend begründete das Gericht seinen Ausspruch über die Zulässigkeit einer Revision damit, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liege nicht vor; die Entscheidung stütze sich auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. 8 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Amtsrevision des Zollamtes Feldkirch Wolfurt mit dem Antrag, das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

9 Die Zulässigkeit der Revision begründet das Zollamt im Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung:

"19 Im angefochtenen Erkenntnis geht das Bundesfinanzgericht davon aus, dass sich das verfahrensgegenständliche Fahrzeug ab der Einreise in die EU ordnungsgemäß in der vorübergehenden Verwendung befunden habe. Die Überstellung des Fahrzeuges ohne Kennzeichen auf einem im Zollgebiet zugelassenen Autotransporter stelle keine unzulässige Verwendung des Fahrzeuges im Zollgebiet der Union dar. Mit anderen Worten geht das BFG von einem vereinfachten Beförderungsverfahren im Rahmen der vorübergehenden Verwendung aus. Das zitierte VwGH-Erkenntnis vom 25. 01. 2018, Ro 2017/16/0020, behandelt jedoch eine völlig andere Thematik: Es geht hier um die Notwendigkeit, ein T1-Versandverfahren zu eröffnen, weil der aufgeladene Ferrari mit Schweizer Kennzeichen für die vorübergehende Verwendung als Beförderungsmittel in Montenegro (und nicht in der EU) bestimmt war.

20 Die Lösung des vorliegenden Falles hängt unter anderem von drei Rechtsfragen ab, für die bis dato keine Rechtsprechung des VwGH vorliegt:

21 Einerseits fehlt die höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Auslegung des Art. 212 Abs. 3 UZK-DA mit Klärung der Frage, ob ein Schweizer Händlerschild (‚U-Schild') als amtliche Zulassung iSd Art. 212 Abs. 3 Buchstabe a UZK-DA zu werten ist. In weiterer Folge ist zu beurteilen, ob bei Vorliegen der anderen in Art. 212 UZK-DA normierten Voraussetzungen, ein Fahrzeug, dass mit einem ‚U-Schild' die EU-Außengrenze passiert, in die vorübergehende Verwendung übergeführt worden oder ob die Zollschuld nach Art. 79 UZK entstanden ist.

22 Zweitens gibt es noch keine Beurteilung durch den VwGH, ob die Entfernung des Kennzeichens von einem im Drittland zugelassenen und in die vorübergehende Verwendung nach Art. 212 UZK-DA übergeführten Fahrzeuges zur Zollschuldentstehung nach Art. 79 UZK führt.

23 Drittens ist die Frage zu beantworten, ob die Beförderung eines in der vorübergehenden Verwendung befindlichen Kraftfahrzeuges i. S.d. Art. 219 UZK i.V.m. Art. 179 UZK-DA und Art. 267 Abs. 4 UZK-DA ohne Mitführen der dazu gehörigen amtlichen Zulassung und/oder (montiertem) Kennzeichen zu einer Zollschuldentstehung nach Art. 79 UZK führt.

24 Die Beantwortung obiger Fragen ist von grundsätzlicher Bedeutung, zumal hier bislang eine entsprechende Rechtsprechung durch den Verwaltungsgerichtshof fehlt. Die Revision nach Art. 133 Abs 4 B-VG ist somit zulässig."

10 Der Verwaltungsgerichtshof hat über diese Revision gemäß § 36 VwGG das Vorverfahren eingeleitet; eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.

11 Gemäß Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

12 Hat das Verwaltungsgericht im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird (außerordentliche Revision).

13 Das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung kann nicht mit einem Vorbringen begründet werden, das unter das Neuerungsverbot fällt (VwGH 14.12.2016, Ra 2016/19/0300). Rechtsausführungen unterliegen dem Neuerungsverbot, wenn zu deren Beurteilung zusätzliche Sachverhaltsfeststellungen erforderlich wären (VwGH 9.10.2017, Ra 2017/02/0178). Tatsachenvorbringen, das die belangte Behörde im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht erstattet hat, kann auch sie im Revisionsverfahren aufgrund des Neuerungsverbotes nicht mehr vorbringen (VwGH 24.10.2017, Ra 2016/10/0113). 14 Unbestritten ist, dass der Mitbeteiligte das gegenständliche Fahrzeug am 21. Jänner 2017 im Rahmen des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung in das Zollgebiet der Europäischen Union eingebracht hatte. Die Mitteilung der Zollschuld durch das Zollamt gründete sich auf den Sachverhalt, dass der Mitbeteiligte am 1. Feber 2017 das fahruntüchtige Fahrzeug einem im Zollgebiet ansässigen Unternehmer zum Rücktransport an die Schweizer Grenze übergeben habe. Er habe als Verfahrens- und somit als Bewilligungsinhaber die Verpflichtung verletzt, die Übergabe des Fahrzeuges und somit das diesbezügliche Vertretungsverhältnis gegenüber dem zuständigen Zollamt offenzulegen. In der Beschwerdevorentscheidung vom 23. März 2017 fügt das Zollamt dem hinzu, ein Übergang der Rechte und Pflichten des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung habe nach Art. 218 UZK auf das Transportunternehmen nicht erfolgen können. Auch die in Art. 214 UZK-DA normierten Ausnahmetatbeständen, die die vorübergehende Verwendung von Waren in bestimmten Fällen auch in der Union ansässigen Personen erlaubten, griffen nicht. 15 Soweit das Zollamt die Zulässigkeit seiner Amtsrevision zunächst mit Zweifeln am Vorliegen einer Zulassung des gegenständlichen Fahrzeuges im Sinn des Art. 212 UZK-DA begründet, stellt sich diese Frage nicht, denn bei Fehlen der bezweifelten Zulassung wäre die Zollschuld bereits bei der Verbringung des Fahrzeuges in das Zollgebiet, im Revisionsfall sohin in Deutschland, entstanden und die Aufhebung des Bescheides durch das angefochtene Erkenntnis schon deshalb (mangels Zuständigkeit der österreichischen Zollbehörde - Art. 87 UZK) rechtens. 16 Gleiches gilt für die neu aufgeworfene Frage der Beförderung des Fahrzeuges - ohne Kennzeichen -  bis zur Schweizer Grenze nach Art. 219 UZK i.V.m. Art. 179 UZK-DA und (richtig) Art. 267 UZK-DVO. Eine Verletzung dieser Bestimmungen, die die (formlose) Beförderung von Waren der vorübergehenden Verwendung, etwa zur Ausgangszollstelle zur Erledigung des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung, regeln (vgl. Witte in Witte, Kommentar zum Zollkodex der Union7, Rz 11 ff), war dem Mitbeteiligten nicht angelastet worden.

17 Schließlich entbehrt die in der Revision aufgeworfene weitere Frage, ob die bloße Entfernung der Kennzeichen vom Fahrzeug (gemäß § 41 VwGG ist ja von einer fortdauernden amtlichen Zulassung auszugehen) zu einer Zollschuldentstehung nach Art. 79 UZK führen kann, einer Relevanz:

18 Gemäß Art. 79 Abs. 1 lit. a UZK entsteht für einfuhrabgabepflichtige Waren eine Einfuhrzollschuld, wenn eine der in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf das Verbringen von Nicht-Unionswaren in das Zollgebiet der Union, auf das Entziehen dieser Waren aus der zollamtlichen Überwachung oder auf die Beförderung, Veredelung, Lagerung, vorübergehende Verwahrung, vorübergehende Verwendung oder Verwertung dieser Waren in diesem Gebiet nicht erfüllt ist.

19 Das Verfahren der vorübergehenden Verwendung ist in den Art. 250 bis 253 UZK geregelt; gemäß Art. 253 UZK wird die Kommission ermächtigt, delegierte Rechtakte gemäß Art. 243 zu erlassen, um folgendes festzulegen:

a)

die besondere Verwendung gemäß Art. 250 Abs. 1,

b)

die Anforderungen gemäß Art. 250 Abs. 2 Buchst. d. 20 Art. 212 UZK-DA regelt die Voraussetzungen für die Gewährung der vollständigen Befreiung von den Einfuhrabgaben für Beförderungsmittel. Art 214 UZK-DA regelt die Voraussetzungen für die Gewährung der vollständigen Befreiung von den Einfuhrabgaben an im Zollgebiet der Union ansässige Personen (Art. 250 Abs. 2 Buchst. d UZK), Art. 215 UZK-DA die Verwendung von Beförderungsmitteln durch natürliche Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz im Zollgebiet der Union haben (Art. 250 Abs. 2 Buchst. d ZK).

21 Nochmals sei daran erinnert, dass das Zollamt die Vorschreibung der Zollschuld auf den Sachverhalt der Übergabe des Fahrzeuges am 1. Feber 2017 an den polnischen Transportunternehmer gegründet hatte.

22 Ausgehend davon und von den Feststellungen des Verwaltungsgerichts ist nicht ersichtlich, aufgrund welcher Verletzung von Verpflichtungen nach Art 214 oder 215 UZK-DA nach dem 1. Februar 2017 in Österreich (d.h. nach Überführung des Fahrzeuges in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung) nach Art. 79 Abs. 1 lit. a UZK eine Zollschuld durch entstanden sein soll; insbesondere ist auch in der Beauftragung des polnischen Transportunternehmens mit der Verbringung des Fahrzeuges bis zur Schweizer Grenze (etwa im Rahmen der Art. 219 UZK i.V.m. Art. 179 UZK-DA und Art. 267 UZK-DVO) keine Überlassung des verfahrensgegenständlichen Kraftfahrzeuges zur Verwendung als Beförderungsmittel ersichtlich, wie dies in den Definitionen des für den im Revisionsfall maßgeblichen Zeitraum noch anwendbaren Art. 215 Abs. 4 UZK-DA klargestellt wird.

23 Die vorliegende Amtsrevision ist daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG zurückzuweisen.

Wien, am 10. September 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019160124.L00

Im RIS seit

27.11.2019

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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