Index
E1PNorm
AVG §13aBetreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler, den Hofrat Dr. Strohmayer, die Hofrätin Dr. Julcher sowie die Hofräte Mag. Berger und Mag. Stickler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Klima, LL.M., über die Revision des R S in G, vertreten durch Dr. Daniel Reiter als bestellter Verfahrenshelfer, dieser vertreten durch Dr. Stephanie Bonner, Rechtsanwältin in 2340 Mödling, Jakob Thoma-Straße 6, Tür 4, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. November 2017, W238 2177241- 1/3E, betreffend Verfahrenshilfe nach § 8a VwGVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Arbeitsmarktservice Mödling), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid vom 3. Oktober 2017 sprach das Arbeitsmarktservice Mödling aus, dass der Revisionswerber gemäß § 38 iVm. § 10 AlVG den Anspruch auf Notstandshilfe vom 6. September 2017 bis 31. Oktober 2017 verloren habe. Der Revisionswerber habe sich geweigert, eine näher bezeichnete, ihm zugewiesene, zumutbare Beschäftigung anzunehmen.
2 Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber eine Beschwerde, in der er vorbrachte, er sei aus näher genannten persönlichen Gründen am Antritt der ihm zugewiesenen Beschäftigung gehindert gewesen. Unter einem beantragte der Revisionswerber, ihm für das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts Verfahrenshilfe zu bewilligen. Zu diesem Antrag legte der Revisionswerber in der Folge auch ein Vermögensbekenntnis vor.
3 Mit dem in Revision gezogenen Beschluss wies das Bundesverwaltungsgericht den Antrag des Revisionswerbers auf Verfahrenshilfe gemäß § 8a VwGVG ab. Es sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei.
4 Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht nach Wiedergabe des Verfahrensganges aus, gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG sei einer Partei Verfahrenshilfe zu gewähren, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geboten sei. Der Verfassungsgerichtshof habe anlässlich der Aufhebung des § 40 VwGVG auf die Judikatur des EGMR verwiesen und ausgeführt, dass der Zugang zu einem Gericht effektiv gewährleistet sein müsse. Der Revisionswerber habe seine Fähigkeiten im Umgang mit Behörden bereits durch seine Beschwerde, die den Formvorschriften entsprochen und eine Beschwerdebegründung samt Beweisanträgen enthalten habe, unter Beweis gestellt. Die Angelegenheit weise keine rechtlichen Schwierigkeiten bzw. keine besondere Komplexität auf. Eine Vertretung des Revisionswerbers durch einen Rechtsanwalt sei daher nicht geboten. Obwohl die Bedeutung der Angelegenheit für den Revisionswerber als hoch einzuschätzen sei, sei der Antrag auf Verfahrenshilfe daher abzuweisen gewesen, ohne dass es darauf ankomme, ob der Revisionswerber in Lage sei, die Kosten eines Verfahrenshelfers ohne Beeinträchtigung seines notwendigen Unterhaltes zu bestreiten. Die Revision sei zulässig, weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Auslegung des § 8a VwGVG fehle. 5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Vorverfahren durchgeführt, in dem keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, und die Akten dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.
6 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
7 Die Revision wiederholt unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG die Zulassungsbegründung des Bundesverwaltungsgerichts und führt aus, unter Berücksichtigung der Komplexität des Falles und der mangelnden Fähigkeiten des Revisionswerbers im Umgang mit Behörden bedürfe der Revisionswerber im Beschwerdeverfahren der Vertretung durch einen Rechtsanwalt, sodass die Verfahrenshilfe zu bewilligen sei.
8 Die Revision ist zulässig, weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Voraussetzungen der Beigebung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer nach § 8a VwGVG fehlt. Sie ist aber nicht berechtigt.
9 § 8a Abs. 1 und 2 VwGVG, idF BGBl. I Nr. 24/2017, lautet auszugsweise:
"(1) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. (...)
(2) Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung - ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird."
10 Die §§ 63 Abs. 1 und 64 Abs. 1 und 2 ZPO lauten auszugsweise:
"§ 63. (1) Verfahrenshilfe ist einer Partei so weit zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen als sie außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt. Als mutwillig ist die Rechtsverfolgung besonders anzusehen, wenn eine nicht die Verfahrenshilfe beanspruchende Partei bei verständiger Würdigung aller Umstände des Falles, besonders auch der für die Eintreibung ihres Anspruchs bestehenden Aussichten, von der Führung des Verfahrens absehen oder nur einen Teil des Anspruchs geltend machen würde."
"§ 64. (1) Die Verfahrenshilfe kann für einen bestimmten Rechtsstreit und ein nach Abschluß des Rechtsstreits eingeleitetes Vollstreckungsverfahren die folgenden Begünstigungen umfassen:
1. die einstweilige Befreiung von der Entrichtung
a) der Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich
geregelten staatlichen Gebühren;
b) der Kosten von Amtshandlungen außerhalb des Gerichtes;
(...)
f)
der notwendigen Barauslagen, die von dem vom Gericht bestellten gesetzlichen Vertreter oder von dem der Partei beigegebenen Rechtsanwalt oder Vertreter gemacht worden sind;
diese umfassen jedenfalls auch notwendige Übersetzungs- und Dolmetschkosten; (...)
2.
(...)
3.
sofern die Vertretung durch einen Rechtsanwalt gesetzlich
geboten ist oder es nach der Lage des Falles erforderlich erscheint, die vorläufig unentgeltliche Beigebung eines Rechtsanwalts, die sich auch auf eine vorprozessuale Rechtsberatung im Hinblick auf eine außergerichtliche Streitbeilegung erstreckt; dieser bedarf keiner Prozeßvollmacht, jedoch der Zustimmung der Partei zu einem Anerkenntnis, einem Verzicht oder der Schließung eines Vergleiches. § 31 Abs. 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden;
(...)
(2) Bei Bewilligung der Verfahrenshilfe ist auszusprechen, welche der im Abs. 1 aufgezählten Begünstigungen und welche zur Gänze oder zum Teil gewährt werden. Die Begünstigung nach Abs. 1 Z 3 darf nur in vollem Ausmaß gewährt werden."
11 In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1255 BlgNR 25. GP 1 ff) zu BGBl. I Nr. 24/2017 wurde auszugsweise ausgeführt:
"Mit dem Erkenntnis VfGH 25.6.2015, G 7/2015, hat der Verfassungsgerichtshof § 40 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz es - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, als verfassungswidrig aufgehoben. (...) Die Aufhebung des § 40 VwGVG durch den Verfassungsgerichtshof soll zum Anlass genommen werden, das Institut der Verfahrenshilfe im Verfahren der Verwaltungsgerichte neu zu regeln und einen Rechtszustand herzustellen, der der diesbezüglichen Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte Rechnung trägt.
Aus diesem Grund soll im 2. Hauptstück 1. Abschnitt VwGVG ein § 8a aufgenommen werden, der die Verfahrenshilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren regelt. Diese Verfahrenshilfe soll der Verfahrenshilfe im zivilgerichtlichen Verfahren entsprechen. (...)
Zu Z 2 (§ 8a samt Überschrift)
Die vorgeschlagenen Abs. 1 und 2 sehen die Voraussetzungen vor, unter denen ein Anspruch auf Verfahrenshilfe besteht. Gemäß dem vorgeschlagenen Abs. 1 ist Verfahrenshilfe einer Partei zu gewähren, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist.
Durch den Verweis auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC ist sichergestellt, dass die Verfahrenshilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Anforderungen des Europäischen Menschenrechtsschutzes entspricht (siehe auch VwGH 3.9.2015, Ro 2015/21/0032). Darüber hinaus regelt der vorgeschlagene § 8a die Einbringung des Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe näher.
Der vorgeschlagene § 8a Abs. 1 Einleitung sieht vor, dass die Bewilligung der Verfahrenshilfe nach dieser Bestimmung zu erfolgen hat, '(s)soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist'. Dadurch wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der Regelung der Verfahrenshilfe im VwGVG um eine sogenannte 'subsidiäre Bestimmung' handelt: Sie soll nur dann zur Anwendung gelangen, wenn durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, also dann, wenn das sogenannte 'Materiengesetz' keine Regelung enthält, deren Gegenstand der Verfahrenshilfe entspricht. (...)
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist es nicht erforderlich, dass Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren ist. Vielmehr bedarf es einer Prüfung im Einzelfall. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Prüfungsbeschluss, der zur Aufhebung des § 40 VwGVG führte, die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte dahingehend zusammengefasst, dass der 'Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse'; in jenen Fällen, in denen es 'unentbehrlich sei, dass der Partei eines Verfahrens ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beigestellt werde,' müsse ein solcher beigestellt werden. Für diese Beurteilung sind verschiedene Kriterien maßgeblich. Das sind zum einen Kriterien, die sich auf die Person der Parteien beziehen, nämlich ihre Vermögensverhältnisse oder ihre Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden; zum anderen auch Kriterien, die in Zusammenhang mit der Rechtssache stehen, nämlich die Erfolgsaussichten, die Komplexität des Falles oder die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien. Nicht maßgeblich ist, durch wen die anderen Parteien des Verfahrens vertreten sind (siehe auch M. Bydlinski in Fasching/Konecny II/13 § 64 ZPO Rz. 16).
Nach dem vorgeschlagenen Abs. 2 sollen - sofern für das verwaltungsgerichtliche Verfahren nicht anderes bestimmt ist - für die Voraussetzungen und Wirkungen der Verfahrenshilfe die einschlägigen Bestimmungen der Zivilprozessordnung - ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, anzuwenden sein. Zu den Abweichungen von der ZPO zählen etwa die ausdrückliche Bezugnahme auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC, die prozessuale Behandlung des Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe (etwa die Einbringung und die Behandlung des Antrags) und die Tragung des Aufwands für die Verfahrenshilfe. Der vorgeschlagene § 8a bestimmt diesbezüglich also 'anderes'.
(...) Ob Verfahrenshilfe zu gewähren ist, bestimmt sich 'nach der Lage des Falles' (siehe auch § 64 Abs. 1 Z 3 ZPO). Dem entspricht es, dass die Verfahrenshilfe zu gewähren ist, 'soweit' dies geboten ist. Dadurch wird zum Ausdruck gebracht, dass Verfahrenshilfe für das Verfahren zur Gänze oder zum Teil bewilligt werden kann, je nachdem, für welche Handlungen der Partei diese erforderlich ist. Die Lage des Falles ist auch maßgeblich für die Auswahl der konkreten Begünstigung, die das Verwaltungsgericht gewähren kann: ob nämlich die Partei vorläufig von Gebühren befreit und/oder ob ihr ein Rechtsanwalt beigegeben wird. Für die Frage, ob die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens zu bestreiten, sind die Bestimmungen der ZPO maßgeblich (siehe § 63 Abs. 1 ZPO zur Definition des notwendigen Unterhalts). (...)"
12 Der Intention des Gesetzgebers entspricht es somit, durch § 8a VwGVG "den Anforderungen des Europäischen Menschenrechtsschutzes" zu entsprechen. Verfahrenshilfe soll nach § 8a Abs. 1 VwGVG bewilligt werden, "soweit" dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) "geboten ist". Die Voraussetzungen der Verfahrenshilfe knüpfen nach dem klaren Wortlaut daher unmittelbar an diese Bestimmungen an. Damit in Übereinstimmung verweisen die Erläuterungen zur Regierungsvorlage auf die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 25. Juni 2015, G 7/2015, zu den Kriterien, die für die Beurteilung, ob Art. 6 EMRK die Gewährung von Verfahrenshilfe erfordert, maßgeblich sind.
13 Der Verfassungsgerichtshof hat in diesem Erkenntnis auf die in seinem Prüfungsbeschluss dargestellte Rechtsprechung des EGMR verwiesen. Danach bedürfe es auch in Verfahren über zivilgerichtliche Ansprüche einer Möglichkeit im nationalen Recht, einer Partei einen Verfahrenshelfer beizustellen, wenn dies im konkreten Fall für den effektiven Zugang zum Gericht unentbehrlich sei (Hinweis auf EGMR 26.2.2002, Del Sol/Frankreich, 46.800/99, Z 21). Die unentgeltliche Beigebung eines Verfahrenshelfers könne beispielsweise dann geboten sein, wenn im konkreten Verfahren Anwaltszwang bestehe, das Verfahrensrecht kompliziert sei oder eine schwierig zu entscheidende Rechtsfrage vorliege. Zudem müsse der Anschein eines fairen Verfahrens gewahrt werden, wobei es auch auf die Bedeutung der Angelegenheit für die Partei ankomme. Der effektive Zugang zum Gericht sei jedoch nicht absolut und könne auch beschränkt werden. Die Beigebung eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers könne beispielsweise von der finanziellen Situation der Partei, deren (mangelnden) Erfolgsaussichten im Verfahren, den begrenzten Mitteln der öffentlichen Hand sowie den Rechten Dritter und der Beschleunigung des Verfahrens abhängig gemacht werden (EGMR 13.3.2007, Laskowska/Polen, 77765/01, Z 51, 52, 54). Grundsätzlich kein Gebot zur Beigebung eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers bestehe dann, wenn ein Fall nicht derart komplex sei, sodass die Partei ihre Interessen selbstständig vertreten könne (EGMR 23.5.2006, Aliyeva/Aserbaidschan, 272/03 (Zulässigkeitsentscheidung)). 14 Unter Beachtung der nationalen Rechtslage nach dem VwGVG gelangte der Verfassungsgerichtshof zum Ergebnis, dass der gänzliche Ausschluss der Gewährung von Verfahrenshilfe in den Verfahren der Verwaltungsgerichte über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen, die unter Art. 6 EMRK fallen,
verfassungswidrig sei. Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 6 EMRK sei der Zugang zum Gericht nämlich zwar nicht absolut und könne von bestimmten Voraussetzungen abhängig gemacht werden. Nach den Umständen des Einzelfalles könne jedoch in einzelnen Verfahren der Verwaltungsgerichte die unentgeltliche Beistellung eines Verfahrenshelfers unumgänglich sein.
15 Mit der Frage, wann nach der Rechtsprechung des EuGH (vgl. EuGH 13.6.2012, GREP GmbH, C-156/12; 22.12.2010, DEB, C- 279/09) in Verfahren, in denen nach Art. 51 Abs. 1 GRC der Anwendungsbereich der GRC eröffnet ist, der Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes im Sinn der Art. 47 Abs. 3 GRC eine Gewährung von Prozesskostenhilfe, insbesondere durch Beigebung eines Rechtsanwalts als Verfahrenshelfer, erforderlich macht, hat sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 3. September 2015, Ro 2015/21/0032, auf das auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage verweisen, auseinandergesetzt. Insoweit wird daher in sinngemäßer Anwendung des § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die Ausführungen in diesem Erkenntnis verwiesen. Daraus ist hervorzuheben, dass der Verwaltungsgerichtshof auf die Rechtsprechung des EuGH und dieser wiederum auf die in der Rechtsprechung des EGMR entwickelten Grundsätze verwiesen und daran anknüpfend zusammenfassend festgehalten hat, dass die Prüfung der nationalen Gerichte, ob die Gewährung von Prozesskostenhilfe erforderlich ist, nach Maßgabe insbesondere folgender Kriterien zu erfolgen habe: Begründete Erfolgsaussichten des Klägers, die Bedeutung des Rechtsstreits für diesen, die Komplexität des geltenden Rechts und des anwendbaren Verfahrens sowie die Fähigkeit des Klägers, sein Anliegen wirksam (selbst) zu verteidigen.
16 Mit der ausdrücklichen Anknüpfung an Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC in § 8a Abs. 1 VwGVG und damit an die Kriterien, die nach diesen Bestimmungen für die Beurteilung, ob Verfahrenshilfe erforderlich ist, maßgeblich sind, wird anderes als in der ZPO angeordnet. Für die Anordnung des § 8a Abs. 2 VwGVG, wonach sich - soweit nicht anderes bestimmt wird - die Voraussetzungen der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der ZPO richten, bleibt insofern ein Anwendungsbereich, als die nähere Ausgestaltung des Instituts der Verfahrenshilfe - unter Berücksichtigung des dem nationalen Gesetzgeber eingeräumten Spielraums (vgl. EGMR 20.11.2012, Dachnevic/Litauen, 41338/06, Z 55) - der ZPO entsprechen soll.
17 Die Gewährung der Verfahrenshilfe - insbesondere durch Beigebung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer - hat daher nach § 8a VwGVG folgende Voraussetzungen:
18 Aus der Anordnung des § 8a Abs. 1 VwGVG, wonach Verfahrenshilfe zu bewilligen ist, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 GRC geboten ist, folgt zunächst, dass die Gewährung der Verfahrenshilfe nach dieser Bestimmung nicht in allen Verfahren der Verwaltungsgerichte in Betracht kommt, sondern erfordert, dass der Anwendungsbereich des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 GRC eröffnet ist (vgl. in diesem Sinn VwGH 31.8.2017, Ro 2017/21/0004 und 0013, Rn. 34).
19 § 8a VwGVG ist im Übrigen insofern subsidiär, als die Bestimmung nur dann zur Anwendung gelangt, "soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist". Wenn in den sogenannten "Materiengesetzen" somit Regelungen enthalten sind, deren Gegenstand der Verfahrenshilfe entspricht, ist § 8a VwGVG nicht anzuwenden (vgl. VwGH 30.8.2018, Ra 2018/21/0073; vgl. näher in Bezug auf § 52 BFA-VG VwGH 31.8.2017, Ro 2017/21/0004 und 0013).
20 Soweit § 8a Abs. 1 VwGVG verlangt, dass die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint, entsprechen diese Voraussetzungen § 63 Abs. 1 ZPO. Der nationale Gesetzgeber hat damit von der nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. Rn. 13; vgl. auch den Hinweis in EuGH 22.12.2010, DEB, C-279/09, Rn. 49) bestehenden Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Gewährung der Verfahrenshilfe von der finanziellen Situation der Partei bzw. deren (mangelnden) Erfolgsaussichten im Verfahren abhängig zu machen.
21 Im Sinn der nach § 8a Abs. 2 VwGVG relevanten Definition des § 63 Abs. 1 ZPO ist als notwendiger Unterhalt nach § 8a VwGVG derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt (vgl. VwGH 25.1.2018, Ra 2017/21/0205). Dieses Verständnis des Begriffs des "notwendigen Unterhalts" entsprach auch bereits bisher der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 40 VwGVG idF vor BGBl. I Nr. 24/2017 bzw. § 51a Abs. 1 VStG idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 33/2013 (vgl. VwGH 18.5.2016, Ra 2016/04/0041, mwN). Bei Prüfung der Frage, ob die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts im Sinn des § 63 Abs. 1 ZPO aufgebracht werden können, ist eine Schätzung der für den Antragstellers voraussichtlich anfallenden Kosten erforderlich, wobei unter Berücksichtigung der zum Entscheidungszeitpunkt bestehenden Umstände des Einzelfalles ein durchschnittlicher Verfahrensablauf anzunehmen ist (vgl. VwGH 25.4.2019, Ra 2017/13/0061, mwN).
22 Im Sinn des § 8a Abs. 2 zweiter Satz VwGVG schließt die Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang die Beigebung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer ein. Verfahrenshilfe kann - worauf die Erläuterungen der Regierungsvorlage hinweisen - aber, soweit die Beigebung eines Rechtsanwaltes nicht geboten ist, auch lediglich hinsichtlich einzelner anderer Begünstigungen erteilt werden (Teilverfahrenshilfe). Insbesondere käme im Sinn des § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO die Bewilligung der Verfahrenshilfe auch nur im Umfang der Befreiung von der für eine Beschwerde gemäß § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 1 lit. b GebührenG 1957 iVm. § 1 und § 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV zu entrichtenden Pauschalgebühr in Betracht, soweit diese Aufwendungen - somit EUR 30,- für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge bzw. EUR 15,-- - für Vorlageanträge - von der Partei ohne Beeinträchtigung ihres notwendigen Unterhalts nicht getragen werden können und die Verfahrenshilfe daher insoweit für den effektiven Zugang zum Gericht unentbehrlich ist (vgl. nochmals VwGH 31.8.2017, Ro 2017/21/0004 und 0013). Derartiges ergibt sich im vorliegenden Verfahren aber nicht aus dem Akteninhalt und wurde vom Revisionswerber auch nicht vorgebracht. Der Revisionswerber hat seinen Antrag vielmehr lediglich darauf gestützt, dass er die Kosten eines Rechtsanwaltes nicht tragen könne, die Beigebung eines Verfahrenshelfers jedoch nach der Lage des Falles benötige. 23 Zur Beurteilung, ob auf Grund des Art. 6 EMRK bzw. des Art. 47 GRC die Beigebung eines Rechtsanwaltes "geboten ist", kommt es im Sinn der dargestellten Judikatur des EGMR und des EuGH darauf an, ob dies für den "effektiven Zugang" der Partei zum Gericht unentbehrlich ist. Dies ist in Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung jedenfalls dann zu verneinen, wenn die bereits genannten Voraussetzungen der Verfahrenshilfe nicht erfüllt sind, weil die Partei insbesondere die Kosten eines Rechtsanwaltes ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts bestreiten könnte oder die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung offenbar mutwillig oder aussichtslos ist. Sind diese Voraussetzungen aber erfüllt, ist maßgeblich, ob im Verfahren - insbesondere in Hinblick auf die Komplexität des Falles - Schwierigkeiten zu erwarten sind, die es der Partei verunmöglichen, ihre Interessen ohne Unterstützung eines Rechtsanwaltes wahrzunehmen. Dabei sind die persönlichen Umstände der Partei, wie ihr allgemeines Verständnis und ihre Fähigkeiten bzw. ihre Rechtskenntnisse zu berücksichtigen. Ergänzend ist in die Erwägungen auch die Bedeutung des Rechtsstreits für die Partei miteinzubeziehen.
24 Dies entspricht im Sinn der Ausführungen in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage grundsätzlich auch den Kriterien, die nach der Judikatur der Zivilgerichte für die Beurteilung, ob in Prozessen ohne Anwaltszwang im Sinn des § 64 Abs. 1 Z 3 ZPO die Beigebung eines Verfahrenshelfers nach Lage des Falles erforderlich ist, maßgeblich sind (vgl. die schon in den ErlRV genannte Literaturstelle M. Bydlinski in Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze3, II/1 § 64 ZPO Rz 16).
25 Hinsichtlich der Frage, wann in den Verfahren der Verwaltungsgerichte auf Grund der Schwierigkeiten des Falles die Beigebung eines Verfahrenshelfers erforderlich ist, ist die Ausgestaltung des Verfahrens nach dem VwGVG zu berücksichtigen. Dazu hat bereits der Verfassungsgerichtshof in seinem Prüfungsbeschluss darauf hingewiesen, dass durch die in § 9 VwGVG normierten Anforderungen an eine Beschwerde, die nach den Gesetzesmaterialien (AB 2112 BlgNR 24. GP, 7) so gestaltet worden sind, dass sie auch "ein durchschnittlicher Bürger (...) ohne Unterstützung durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter erfüllen kann", bzw. durch die im Verfahren der Verwaltungsgerichtsgerichte gemäß § 17 VwGVG iVm. § 13a AVG iVm. § 17 VwGVG anzuwendende Manuduktionspflicht für nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertretene Parteien dem rechtspolitischen Anliegen eines auch für unvertretene Parteien einfach handhabbaren Verfahrens vor den Verwaltungsgerichten Rechnung getragen wurde.
26 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Verfahren der Verwaltungsgerichte - anders als der Zivilprozess in allgemeinen Streitsachen - gemäß § 17 VwGVG iVm. § 37 und § 39 Abs. 2 AVG vom Grundsatz der materiellen Wahrheit (Offizialprinzip, Amtswegigkeitsprinzip) beherrscht werden. Demnach hat das Gericht, soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der im AVG enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen und den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen (vgl. etwa VwGH 2.5.2019, Ro 2019/08/0009, mwN). Das Verwaltungsgericht hat daher von Amts wegen unabhängig vom Parteivorbringen und von den Parteianträgen den wahren Sachverhalt durch Aufnahme der nötigen Beweise zu ermitteln. Dabei hat das Verwaltungsgericht neben der Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhalts erforderlichen Beweise auch die Pflicht, auf das Parteienvorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhalts von Bedeutung sein kann, einzugehen. Über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge darf sich das Verwaltungsgericht nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen. Das Verwaltungsgericht hat freilich die Partei eines Verfahrens, wenn sie nicht nur ganz allgemein gehaltene, sondern einigermaßen konkrete sachbezogene Behauptungen aufgestellt hat, die nicht schon von vornherein aus rechtlichen Gründen unmaßgeblich sind, vorerst zu einer Präzisierung und Konkretisierung des Vorbringens sowie zu entsprechenden Beweisanboten aufzufordern, die dem Verwaltungsgericht nach allfälligen weiteren Ermittlungen die Beurteilung des Vorbringens ermöglichen (vgl. zum Ganzen VwGH 30.1.2019, Ra 2018/03/0131, mwN).
27 Vor diesem Hintergrund - der Manuduktionspflicht, der auch für nicht rechtkundige Bürger grundsätzlich zu bewältigenden Einhaltung der Formvorschriften und des Amtswegigkeitsprinzips - sowie der durch § 8a Abs. 1 VwGVG angeordneten ausdrücklichen Beschränkung der Gewährung der Verfahrenshilfe auf Fälle, in denen dies nach Art. 6 Abs. 1 EMRK oder Art. 47 GRC geboten ist, kommt der Beigebung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer im Verfahren der Verwaltungsgerichte Ausnahmecharakter zu. Sie kann jedoch im Einzelfall im Sinn der dargestellten Kriterien erforderlich sein (vgl. zu einer solchen Fallkonstellation nochmals VwGH 3.9.2015, Ro 2015/21/0032). Dies könnte insbesondere dann der Fall sein, wenn schon die Formulierung einer Beschwerde bzw. eines Vorlageantrags, eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bzw. die Erstattung weiteren Vorbringens im Verfahren - etwa aufgrund einer nach Lage des Falles bestehenden Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken (vgl. zur Mitwirkungspflicht etwa VwGH 19.6.2018, Ra 2018/03/0021, mwN) - besondere Schwierigkeiten aufwerfen, die die Fähigkeiten der Partei nach ihren persönlichen Umständen überschreiten. 28 Aus § 8a Abs. 2 zweiter Satz VwGVG ergibt sich insoweit eine weitere Einschränkung, als diese Bestimmung im Sinn der Erläuterungen der Regierungsvorlage so zu verstehen ist, dass die Bewilligung der Beigebung eines Rechtsanwaltes als
Verfahrenshelfer nicht zwingend für das gesamte Verfahren des Verwaltungsgerichtes erfolgen muss, sondern auch nur auf einzelne Abschnitte des Verfahrens bzw. einzelne Verfahrenshandlungen - etwa die Abfassung und Einbringung der Beschwerde oder die Vertretung in der Verhandlung - beschränkt werden kann. Voraussetzung einer solchen Einschränkung der Beigebung des Rechtsanwaltes bloß auf einzelne Abschnitte des Verfahrens ist aber, dass in Fällen, in denen sich im Sinn der genannten Kriterien ergibt, dass ein Verfahrenshelfer beizugeben ist, absehbar ist, dass die Partei im übrigen Verfahren der Unterstützung eines Rechtsanwaltes nicht bedarf.
29 Hinsichtlich des vorliegenden Falles ist zunächst festzuhalten, dass es sich bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung um "civil rights" im Sinn des Art. 6 EMRK (vgl. etwa VwGH 13.5.2019, Ra 2019/08/0057, mwN) handelt und das AlVG keine eigenen der Verfahrenshilfe entsprechenden Regelungen enthält. Die Angelegenheit fällt daher in den Anwendungsbereich des § 8a VwGVG.
30 In dem dem Antrag auf Verfahrenshilfe zugrunde liegenden Verfahren der Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Mödling vom 3. Oktober 2017 wird das Bundesverwaltungsgericht zur Überprüfung der Richtigkeit der Angaben des Revisionswerbers dazu, warum er am Antritt der ihm zugewiesenen Beschäftigung gehindert gewesen ist, ein Beweisverfahren durchzuführen haben. Auf Grundlage der dazu getroffenen Feststellungen wird zu beurteilen sein, ob dem Revisionswerber im Sinn des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG eine Weigerung der Annahme einer ihm zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung bzw. die Vereitelung der Annahme einer solchen Beschäftigung zur Last liegt, wobei ausgehend vom bisherigen Verfahrensstand zu den dazu maßgeblichen Rechtsfragen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 16.3.2016, Ra 2015/08/0100) vorliegt.
31 Davon ausgehend sind aber - wie bereits das Bundesverwaltungsgericht erkannt hat - im Verfahren rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten, die im Sinn der genannten Kriterien die Unterstützung einer rechtsunkundigen Partei - wie des Revisionswerbers - durch einen Rechtsanwalt erforderlich machen würden, um den effektiven Zugang zum Gericht zu sichern, nicht zu erkennen. Hinsichtlich der Person des Revisionswerbers sind keine besonderen Umstände hervorgekommen, aus denen sich ein besonderes Bedürfnis nach Unterstützung im Verfahren ergeben könnte. Die Voraussetzungen der vom Revisionswerber begehrten Beigebung eines Verfahrenshelfers liegen daher nicht vor. 32 Da die Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts sich daher als zutreffend erweist, war die Revision gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 11. September 2019
Gerichtsentscheidung
EuGH 62009CJ0279 DEB VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018080008.J00Im RIS seit
14.11.2019Zuletzt aktualisiert am
14.11.2019