Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §36 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler und den Hofrat Dr. Strohmayer, die Hofrätin Dr. Julcher und die Hofräte Mag. Berger und Mag. Stickler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Klima, LL.M., über den Antrag der Mag. A B in G, vertreten durch Dr. Florian Perschler, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Heinrichsgasse 4/6, auf Wiederaufnahme des mit hg. Erkenntnis vom 2. Juli 2019, Ra 2018/08/0248, abgeschlossenen Revisionsverfahrens betreffend Beitragsgrundlagen nach dem ASVG, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Antrag wird abgewiesen.
Begründung
1 Mit Erkenntnis vom 2. Juli 2019, Ra 2018/08/0248, wurde die außerordentliche Revision der Antragstellerin gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Mai 2018, Zl. W164 2002767- 2/23E, als unbegründet abgewiesen.
2 Der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des genannten Revisionsverfahrens wird - unter Bezugnahme auf den Wiederaufnahmegrund des § 45 Abs. 1 Z 4 VwGG - damit begründet, dass der Verwaltungsgerichtshof der Antragstellerin kein Parteiengehör gewährt habe.
3 Eine Verletzung des Parteiengehörs läge etwa dann vor, wenn Parteien entgegen der Bestimmung des § 36 Abs. 1 VwGG dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beigezogen wurden, wenn der Verwaltungsgerichtshof von einer Verhandlung ungeachtet eines Parteienantrages nach § 39 Abs. 1 Z 1 VwGG zu Unrecht abgesehen hat oder wenn eine Partei entgegen der Vorschrift des § 41 letzter Satz VwGG nicht gehört wurde (vgl. die gegenüber der Antragstellerin ergangenen Beschlüsse VwGH 16.10.2018, Ra 2018/08/0203, mwN, und VwGH 18.4.2019, Ra 2019/08/0044). 4 Im vorliegenden Fall waren jedoch keine Rechts- oder Tatfragen zu klären, die die Gewährung von Parteiengehör erfordert hätten. Die Antragstellerin legt auch nicht konkret die Relevanz der behaupteten Verletzung des Parteiengehörs dar (vgl. zu diesem Erfordernis VwGH 26.9.2011, Ra 2011/10/0006, mwN). Ihr Vorbringen im Wiederaufnahmeantrag läuft vielmehr darauf hinaus, der Verwaltungsgerichtshof habe sich bei Fällung seines Erkenntnisses nicht mit sämtlichen von ihr in der Revision erhobenen Einwendungen auseinandergesetzt bzw. eine unrichtige rechtliche Beurteilung getroffen; insoweit ist ihr aber entgegen zu halten, dass ein gegen die Rechtsfindung des Verwaltungsgerichtshofes erhobener Vorwurf nicht der Verletzung des Parteiengehörs gleichgehalten werden kann (vgl. auch dazu VwGH 16.10.2018, Ra 2018/08/0203, mwN).
5 Dem Wiederaufnahmeantrag war daher nicht stattzugeben.
6 Für diese Entscheidung bedurfte es nicht der beantragten
Herbeischaffung aller "Beschlüsse, Verfügungen, Dienstanweisungen
des Bundesverwaltungsgerichtes ... zu den Aktenzuweisungen an die
Gerichtsabteilungen W209 und W164" und des "von zehn Richtern des BVwG unterfertigten, an das Präsidium des BVwG gerichteten Schreibens vom 13. Mai 2014 mit der auch die Wiederaufnahmewerberin betreffenden Besorgnis zur Nachvollziehbarkeit der Aktenzuweisungen".
Wien, am 11. September 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018080248.L04Im RIS seit
31.10.2019Zuletzt aktualisiert am
31.10.2019