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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FSG 1997 §26 Abs2 Z1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick und den Hofrat Dr. Grünstäudl sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision der S A in N, vertreten durch Dr. Karl Hepperger, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Müllerstraße 27/I, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 2. Juli 2019, Zl. LVwG- 2019/20/0916-5, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Innsbruck), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde, durch Bestätigung des Vorstellungsbescheides der belangten Behörde vom 26. März 2019, die Lenkberechtigung der Revisionswerberin gemäß § 26 Abs. 2 Z 1 FSG für die (gesetzliche Mindest-) Dauer von sechs Monaten ab Zustellung des Mandatsbescheides (8. November 2018) entzogen und begleitende Maßnahmen angeordnet. Unter einem wurde gemäß § 25a VwGG ausgesprochen, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei.
2 In der Begründung verwies das Verwaltungsgericht auf das parallel durchgeführte Verwaltungsstrafverfahren, in welchem die Revisionswerberin mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 6. Juni 2019 rechtskräftig wegen Übertretung des § 99 Abs. 1b iVm § 5 Abs. 1 StVO 1960 bestraft worden sei, und welches im vorliegenden Führerscheinentziehungsverfahren Bindungswirkung habe.
3 In der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision erachtet sich die Revisionswerberin (unter "Beschwerdepunkte") in ihrem Recht, ohne Verwirklichung näher bezeichneter Tatbestände "nicht wegen einer Verwaltungsübertretung nach dieser Gesetzesstelle bestraft zu werden" bzw. nicht durch die falsche Anwendung näher bezeichneter Bestimmungen "bestraft zu werden" verletzt. 4 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet, zu enthalten. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt - wie im gegenständlichen Fall - unmissverständlich ausgeführt, so ist er auch einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht mehr zugänglich (vgl. VwGH 13.3.2019, Ra 2019/11/0025 mwN).
5 Durch das angefochtene Erkenntnis, welches eine Entziehung der Lenkberechtigung nach dem FSG zum Gegenstand hatte, kann die Revisionswerberin in dem als verletzt bezeichneten Recht nicht verletzt sein. Eine Rechtsverletzung wäre ausschließlich im Recht auf Beibehaltung (Nichtentziehung) der Lenkberechtigung denkbar (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung abermals den zitierten Beschluss Ra 2019/11/0025 mwN).
6 Da die Revisionswerberin somit in dem als Revisionspunkt ("Beschwerdepunkt") geltend gemachten Recht nicht verletzt werden konnte, erweist sich die Revision schon aus diesem Grund als nicht zulässig.
7 Die Revision war schon deshalb gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 13. September 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019110145.L00Im RIS seit
17.10.2019Zuletzt aktualisiert am
17.10.2019