TE OGH 2019/9/24 6Ob87/19s

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Veröffentlicht am 24.09.2019
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek, Dr. Nowotny sowie die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Außerstreitsache der Antragstellerin H*****, vertreten durch Müller Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die Antragsgegner 1. Mag. Dr. I*****, 2. Mag. Dr. S*****, 3. Mag. G*****, alle vertreten durch Dr. Gernot Murko und andere Rechtsanwälte in Klagenfurt am Wörthersee, 4. V***** Privatstiftung, *****, vertreten durch DSC Doralt Seist Csoklich Rechtsanwalts GmbH in Wien, wegen Abberufung nach § 27 PSG, über den Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 13. Februar 2019, GZ 4 R 3/19x, 4 R 16/19h-49 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 28. Februar 2019, GZ 4 R 3/19x, 4 R 16/19h-51, mit dem unter anderem der Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 8. November 2018, GZ 65 Fr 1148/17k-25, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Die Viertantragsgegnerin, deren Vorstandsmitglieder die Erst- bis Drittantragsgegner sind, ist seit 15. 11. 2007 im Firmenbuch des Erstgerichts eingetragen. Erststifter ist Ing. G***** sen, Zweitstifterin die G***** GmbH, Drittstifterin die P***** Limited (eine Gesellschaft nach dem Recht von Bermuda) und Viertstifterin die damalige Ehefrau des Erststifters (die Antragstellerin). Stiftungszweck ist unter anderem die Vermögensverwaltung und die Versorgung Begünstigter.

Punkt 14 der Stiftungsurkunde und Punkt C.10.3. der Stiftungszusatzurkunde in der Fassung vom 10. 4. 2009 lauten:

Wer diese Stiftung oder eine andere Stiftung, bei welcher der Erststifter Stifter ist, als solches, ihre Errichtung oder ihren Bestand, ihre Stiftungsurkunde oder Stiftungszusatzurkunde, sonstige die Errichtung oder den Bestand der Stiftung betreffende Urkunden sowie Vermögenszuwendungen an diese Stiftung oder eine andere Stiftung, bei welcher der Erststifter Stifter ist, von wem immer diese erfolgt sein sollten, ganz, teilweise, direkt oder indirekt anficht oder sonst bekämpft, ist vom Stiftungsvorstand aus dem Begünstigtenkreis auszuschließen.

Die zwischen der Antragstellerin und dem Erststifter 1962 geschlossene Ehe wurde im Juni 2011 aus dem Alleinverschulden des Erststifters geschieden. Am 11. 11. 2011 und am 2. 11. 2012 änderte der Erststifter Stiftungsurkunde und -zusatzurkunde (unter anderem) dahin, dass er die Antragstellerin als Begünstigte ausschloss. Am 9. 1. 2014 änderte er gemeinsam mit der (richtig:) Zweitstifterin die Stiftungsurkunden erneut, wobei der Begünstigtenausschluss der Fassung vom 2. 11. 2012 erhalten blieb.

Im Verfahren, das der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 27. 2. 2017 (6 Ob 122/16h) zugrunde lag, begehrte die Antragstellerin (dort als Klägerin) gegenüber der G***** Privatstiftung (dort als Erstbeklagte), der Viertantragsgegnerin (dort als Zweitbeklagte) und dem Erststifter (dort als Drittbeklagter) deshalb (unter anderem) die Feststellung, dass in der Zeit nach dem 10. 4. 2009 vorgenommene Änderungen der Stiftungsurkunden und -zusatzurkunden unwirksam seien und die Antragstellerin Begünstigte der Privatstiftungen sei, dass der Erststifter ihr alle Schäden aus der Änderung der Urkunden zu ersetzen habe und dass die Beklagten Änderungen der Stiftungsurkunden und -zusatzurkunden hinsichtlich ihres Zwecks der Versorgung der Antragstellerin als Begünstigte zu unterlassen hätten. In diesem Umfang gab der Oberste Gerichtshof dem Klagebegehren statt. Das Mehrbegehren, der Erststifter sei schuldig, diverse andere Änderungen der Stiftungsurkunden und -zusatzurkunden zu unterlassen, sowie die Eventualbegehren, der Erststifter sei schuldig, die Urkunden wie in der Fassung vom 10. 4. 2009 wiederherzustellen und Schäden aus jeglicher Änderung zu ersetzen, wurden abgewiesen. Die Klagsstattgebung begründete der Oberste Gerichtshof (soweit es die Antragstellerin betrifft) zusammengefasst damit, dass die vom Erststifter allein vorgenommenen Änderungen schon deshalb unwirksam seien, weil dieser nach der Stiftungsurkunde nur gemeinsam (also im engen zeitlichen Zusammenhang) mit der Zweitstifterin Änderungen vornehmen könne; eine rückwirkende Zustimmung der Zweitstifterin sei nicht möglich. Mit der – grundsätzlich rechtswirksamen – Änderung vom 9. 1. 2014 habe der Erststifter rechtsmissbräuchlich gegen seine Treuepflicht gegenüber der Antragstellerin (Klägerin) als Mitstifterin verstoßen, weil ein krasses Missverhältnis zwischen den von ihm verfolgten Interessen (Schutz seines Lebenswerkes) und jenen der Antragstellerin (Klägerin) bestehe. Obwohl dieser nach den ursprünglichen Stiftungsurkunden ein Anspruch auf Zuwendungen zugestanden sei und die Stiftungen ausdrücklich den Zweck hätten, die Stifter (und daher auch die Klägerin als Mitstifterin) zu versorgen, habe er ihr die Begünstigtenrechte „als eine Art Bestrafung“ entzogen, weil er der Meinung gewesen sei, die Klägerin und die Kinder planten eine Übernahme des Unternehmens im Zuge eines „Putsches“. Weiters führte der Oberste Gerichtshof aus: „Zum vorgesehenen Verlust der Begünstigtenstellung nach Punkt 14 der Stiftungsurkunde (für die Zweitbegünstigten Punkt C.10.3. der Stiftungszusatzurkunde) der Zweitbeklagten [Viertantragsgegnerin] ist darauf hinzuweisen, dass sich diese nur auf Anfechtungen betreffend die Stiftungen bezieht. Die konkret herangezogenen Streitigkeiten beziehen sich aber weitgehend auf Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit der Scheidung bzw. den Einschränkungen der Klägerin als Begünstigte oder wurden überhaupt erst nach den Änderungen der Stiftungs- bzw. -zusatzurkunden 2012 anhängig. Im Übrigen hat der Oberste Gerichtshof im Verhältnis zwischen der Klägerin und der erstbeklagten Stiftung [der G***** Privatstiftung] bereits ausgesprochen, dass dieser Vereinbarung nicht unterstellt werden kann, sie solle (auch) der Durchsetzung berechtigter Ansprüche aus einer vom Drittbeklagten selbst mit der Mitstifterin (Klägerin) getroffenen Vereinbarung entgegenstehen (6 Ob 157/12z).“

Bereits mit Beschluss vom 26. 2. 2013 hatte der damalige Stiftungsvorstand die Antragstellerin aus dem Begünstigtenkreis ausgeschlossen, weil diese diverse Verfahren (Abberufung des Stiftungsprüfers und der Mitglieder des Stiftungsvorstands, Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen, Widerruf einer Schenkung an die Privatstiftung [Verfahren 20 Cg 180/11i des Erstgerichts] und das der Entscheidung 6 Ob 122/16h zugrundeliegende Verfahren) angestrengt habe. Mit weiterem Beschluss vom 3. 4. 2017 schloss der nunmehrige Stiftungsvorstand (die Erst- bis Drittantragsgegner) die Antragstellerin gemäß Punkt 14 der Stiftungsurkunde in der Fassung vom 10. 4. 2009 unter Bezugnahme auf den Beschluss vom 26. 2. 2013 aus dem Kreis der Begünstigten aus, weil sie mit ihren Klagen in den Verfahren 20 Cg 180/11i (rechtskräftig abgewiesen durch die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 10 Ob 22/13b) und 22 Cg 51/14p jeweils des Erstgerichts Vermögenszuwendungen an die Viertantragsgegnerin angefochten und im sogenannten RICO-Verfahren in den USA deren Bestand bekämpft habe.

Mit Notariatsakt vom 6. 4. 2017 erfolgte eine Neufassung der Stiftungsurkunde durch den Erststifter und die (richtig:) Zweitstifterin. Die Antragstellerin wurde darin als Begünstigte zwar im Sinn der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 6 Ob 122/16h wiederaufgenommen, in Punkt II. wurde jedoch festgehalten, dass der mit den Beschlüssen des Stiftungsvorstands vom 26. 2. 2013 und 3. 4. 2017 erfolgte Ausschluss der Antragstellerin aus dem Begünstigtenkreis ungeachtet der Neufassung aufrecht bleibe.

Das Erstgericht berief ohne weiteres Verfahren über Antrag der Antragstellerin die Erst- bis Drittantragsgegner – und somit alle Vorstandsmitglieder der Viertantragsgegnerin – gemäß § 27 Abs 2 PSG ab. Die Antragstellerin sei „wie umfassend dargestellt“ durch vielfache Handlungen des Stiftungsvorstands in ihrer gesicherten Rechtsstellung als Begünstigte beeinträchtigt worden, was als grobe Pflichtverletzung zu qualifizieren sei; diese Handlungen würden auch gar nicht bestritten. Es sei davon auszugehen, dass die Antragsgegner die Entscheidung 6 Ob 122/16h bewusst ignorierten, zumal sie nach Vorlage dieses Urteils der Antragstellerin die Begünstigtenstellung neuerlich entzogen. Das RICO-Verfahren könne als Begründung nicht herangezogen werden, weil es schon in der Entscheidung des damaligen Erstgerichts Erwähnung finde und somit auch der Entscheidung 6 Ob 122/16h zu Grunde liege. Das „ausdrücklich gegen das OGH-Urteil gerichtete Verhalten der Mitglieder des Stiftungsvorstandes“ stelle eine grobe Pflichtverletzung iSd § 27 Abs 2 Z 1 PSG dar.

Das Rekursgericht verwies die Sache an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurück und erklärte den Revisionsrekurs für zulässig. In der Sache selbst führte es aus:

Im Verfahren 6 Ob 122/16h wurden weder Feststellungen zu den Verfahren 20 Cg 180/11i und 22 Cg 51/15p, je des Landesgerichtes Klagenfurt, sowie zum RICO-Verfahren noch zu den Beschlüssen der Stiftungsvorstände getroffen, welche einer rechtlichen Beurteilung zugänglich gewesen wären. Das Erstgericht hat selbst festgestellt, dass das dortige Erstgericht das Vorbringen zur RICO-Klage für rechtlich nicht erheblich hielt. Der Oberste Gerichtshof trug keine Ergänzung der Sachverhaltsgrundlage auf. Er beschäftigte sich mit dem Verlust der Begünstigtenstellung nach Punkt 14 der Stiftungsurkunde nur in einem (eingangs dargestellten) Nebensatz ohne nähere Darstellung des Inhaltes der „herangezogenen Streitpunkte“. Erkennbar hielt er das Vorbringen im Zusammenhang mit der zu beurteilenden Frage, ob der Entzug der Begünstigtenstellung im Rahmen der Änderung der Stiftungs- und Stiftungszusatzurkunden rechtmäßig war (vgl Punkt 2.5.1 der Entscheidung), für nicht relevant, weil sie im Zusammenhang mit der Scheidung, der Einschränkung der Begünstigtenstellung der Klägerin oder erst nach Änderung der Urkunden anhängig wurden. Die Klausel solle auch der Durchsetzung berechtigter Ansprüche aus einer von Erststifter und der Antragstellerin getroffenen Vereinbarung nicht entgegenstehen. Die Stiftungsvorstände waren am Verfahren nicht beteiligt.

Thema des Verfahrens 6 Ob 122/16h waren Änderungen der Stiftungsurkunden durch den Erststifter (die letzte vom 9. 1. 2014, die RICO-Klage wurde erst am 9. 10. 2014 eingebracht), welche zum Teil aus formalen Mängeln (kein gemeinsames Handeln mit der Stiftergesellschaft), zum Teil (Änderung vom 9. 1. 2014) wegen Verletzung der Treuepflicht gegenüber der Antragstellerin (dort Klägerin) unzulässig waren, soweit sie ihre Rechtsstellung als Begünstigte betrafen. Änderungen der Stiftungsurkunden hinsichtlich des Zwecks der Versorgung der Antragstellerin als Begünstigte sind zu unterlassen. Zwischen der dort Klägerin einerseits und der Privatstiftung und dem Erststifter andererseits wurde festgestellt, dass die Klägerin Begünstigte der Privatstiftung ist. […]

Klar ist aber auch, dass die Vorstandsmitglieder im Rahmen ihrer Tätigkeit rechtliche Verpflichtungen der Privatstiftung zu beachten haben und ein Ignorieren eines rechtskräftig gegen die Privatstiftung ergangenen Urteils eine Pflichtverletzung sein kann. Mit ihrem Beschluss vom 3. 4. 2017 haben die Vorstandsmitglieder schon deshalb nicht gegen das Feststellungsurteil, dass die Antragstellerin Begünstigte der Privatstiftung ist, verstoßen, weil sie die Antragstellerin gerade mit diesem Beschluss als Begünstigte der Privatstiftung behandelt und als solche gemäß Punkt 14 der Stiftungsurkunde (C.10.3. der Siftungszusatzurkunde) idF vom 10. 4. 2009 aus dem Kreis der Begünstigten ausgeschlossen haben.

Ob die Vorstandsmitglieder diesen Beschluss und die Anmeldung der Änderung der Stifungsurkunden vom 6. 4. 2017 im Rahmen einer vertretbaren Rechtsauffassung getroffen haben, oder ob sie dabei in unvertretbarer Weise (nur) auf Geheiß des Erststifters handelten, wie die Antragstellerin vorbringt, ist der wesentliche Gegenstand dieses Verfahrens. Mangels ausreichender Feststellungsbasis ist das Verfahren nicht entscheidungsreif

Rechtliche Beurteilung

1. Entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 71 Abs 1 AußStrG) – Ausspruch des Rekursgerichts ist der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig:

Das Rekursgericht hat seinen Zulässigkeitsausspruch damit begründet, es komme der Frage, ob der Vorstand der Viertantragsgegnerin (die Erst- bis Drittantragsgegner) schon allein wegen Nichtbeachtung der Entscheidung 6 Ob 122/16h (GesRZ 2017, 181 [Kalss] = ZfS 2017, 59 [Kepplinger; Schauer, 156] = JEV 2017, 57/7 [Hügel] = ecolex 2017/452, 1083 [Rizzi]) eine grobe Pflichtverletzung begangen hat, rechtserhebliche Bedeutung zu. Es hat damit allerdings übersehen, dass nach § 62 Abs 1 AußStrG gegen einen im Rahmen des Rekursverfahrens ergangenen Beschluss des Rekursgerichts der Revisionsrekurs nur zulässig ist, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist. Der Rechtsfrage muss somit eine grundsätzlich über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommen (vgl Rassi in Schneider/Verweijen, AußStrG [2019] § 62 Rz 12), was schon begrifflich nicht der Fall sein kann, wenn es lediglich um die Frage geht, ob der Stiftungsvorstand eine konkrete – zwischen den Beteiligten im weiteren Sinn – ergangene Entscheidung beachtet hat. Im Übrigen hängt die Frage, ob ein „wichtiger Grund“ für die Abberufung eines Mitglieds eines Stiftungsorgans gegeben ist, insbesondere ob eine Pflichtverletzung vorliegt bzw ob diese grob ist, so sehr von den Umständen des Einzelfalls ab, dass sie regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG bildet (RS0112248 [T6]).

2. Das Rekursgericht hat dem Erstgericht zahlreiche Aufträge zur Verfahrensergänzung erteilt.

Da – wie das Rekursgericht bereits zutreffend dargelegt hat – ein wichtiger Grund für eine Abberufung nach § 27 Abs 2 PSG jedenfalls bei grober Pflichtverletzung vorliegt (RS0059403), eine grobe Pflichtverletzung grobes Verschulden voraussetzt (RS0059403 [T5]) und auch das Schadenspotential der Fehlentwicklung sowie ihr vorübergehender oder dauerhafter Charakter zu würdigen sind (RS0059403 [T6]), diesbezüglich aber jegliche Feststellungen fehlen, ist die Zurückverweisung der Sache an das Erstgericht nicht zu beanstanden. Im Übrigen kann der Oberste Gerichtshof, wenn das zweitinstanzliche Gericht der Ansicht ist, dass der Sachverhalt in der von ihm dargestellten Richtung noch nicht genügend geklärt ist, dem nicht entgegen treten, weil er nicht Tatsacheninstanz ist (RS0042179).

3. Sowohl der Antragstellerin als auch den Antragsgegnern geht es im Revisionsrekursverfahren erkennbar (lediglich) um die Frage, ob die von den Erst- bis Drittantragsgegnern zur Begründung ihrer Entscheidung vom 3. 4. 2017 betreffend den Ausschluss der Antragstellerin aus dem Kreis der Begünstigten „unter Bezugnahme auf den Beschluss vom 26. 2. 2013“ herangezogenen Umstände (Verfahren) bereits Gegenstand des zur Entscheidung 6 Ob 122/16h führenden Verfahrens und damit von dieser Entscheidung umfasst waren.

3.1. Konkret beriefen sich die Erst- bis Drittantragsgegner bei ihrer Entscheidung auf die Klagen der Antragstellerin in den Verfahren 20 Cg 180/11i und 22 Cg 51/14p je des Landesgerichts Klagenfurt, mit denen sie Vermögenszuwendungen an die G***** Privatstiftung angefochten hatte, und auf das sogenannte RICO-Verfahren (gestützt auf den Racketeer Influenced and Corrupt Organizations Act) in den USA; diese Verfahren seien gegen beide Stiftungen, gegen Organe der Stiftungen und gegen den Erststifter geführt worden und hätten den Bestand der Stiftungen iSd Art XIV der Stiftungsurkunde bekämpft.

3.2. Die Entscheidung 6 Ob 122/16h beschäftigte sich zwar primär mit den Änderungen der Stiftungsurkunden durch den Erststifter, allerdings hatte die Antragstellerin ihre Klage nicht bloß gegen den Erststifter, sondern auch gegen die beiden Privatstiftungen, also auch gegen die Viertantragsgegnerin, gerichtet. Mit der genannten Entscheidung stellte der Oberste Gerichtshof zwischen der Antragstellerin einerseits und (unter anderem) der Viertantragsgegnerin und dem Erststifter andererseits fest, dass die Antragstellerin Begünstigte der Viertantragsgegnerin ist. Schon allein daraus ergibt sich, dass der Ausschluss der Antragstellerin durch die Erst- bis Drittantragsgegner aufgrund von Sachverhalten, die vor Schluss der Verhandlung erster Instanz in dem der Entscheidung 6 Ob 122/16h zugrunde liegenden Verfahren (31. 7. 2015) verwirklicht worden waren, gegen diese Entscheidung verstieß.

3.3. Im Übrigen kann dem Rekursgericht nicht gefolgt werden, wenn es meint, „Thema des Verfahrens“, welches zur Entscheidung 6 Ob 122/16h führte, seien die Änderungen der Stiftungsurkunden durch den Erststifter gewesen. Tatsächlich wurde in diesem Verfahren bereits in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 26. 6. 2014 (Bd II ON 32 Seite 6) das Feststellungsbegehren erörtert, wobei der Erstrichter die Auffassung vertrat, die gesonderte Feststellung der Begünstigtenstellung der Antragstellerin sei problematisch, weil die begehrte Feststellung schon implizit Bestandteil des Begehrens auf Feststellung der Unwirksamkeit der vom Erststifter vorgenommenen Änderungen sei. Daraufhin brachte die Antragstellerin in ihrem Schriftsatz Bd II ON 48 ausdrücklich vor, ihre Begünstigtenstellung werde von den (dort) Beklagten auch unter Hinweis auf die Verwirkungsklausel des Punkt 14 der Stiftungsurkunde bestritten; damit habe die Antragstellerin ein über die Feststellung des Bestandes der Stiftungserklärungen in der Fassung vom 10. 4. 2009 hinausgehendes Feststellungsinteresse daran, dass sie Begünstigte ist. Die Antragstellerin gehe davon aus, dass die (dort) Beklagten auch bei Feststellung der Gültigkeit der Stiftungserklärungen in den Fassungen vom 10. 4. 2009 ihre Begünstigtenstellung weiterhin bestreiten und daraus entspringende Rechte einfach ignorieren; daraus ergebe sich ein gesondertes Feststellungsinteresse der Antragstellerin, Begünstigte der (dort) Beklagten (also auch der Viertantragsgegnerin) zu sein. Auch in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 13. 4. 2015 (Bd II ON 57 Seite 12 f) wurde die Verwirkungsklausel erörtert, wobei die Antragstellerin vorbrachte, selbst wenn diese Klausel auf sie überhaupt Anwendung finden sollte, käme sie nicht zur Anwendung, habe sie doch weder die Errichtung der Stiftung (Viertantragsgegnerin) noch deren Bestand angefochten, sondern lediglich eine (Schadenersatz-)Klage eingebracht.

Dass Gegenstand des zur Entscheidung 6 Ob 122/16h führenden Verfahrens auch die Verwirkungsklausel war, sahen offenbar auch die (dort) Beklagten so, brachte doch die Viertantragsgegnerin in ihrem Schriftsatz ON 27 vor, die Klage zu 20 Cg 180/11i sei mittlerweile rechtskräftig abgewiesen worden; die Antragstellerin habe eine Vermögenswidmung an die G***** Privatstiftung angefochten, womit sie schon allein deswegen als Begünstigte endgültig ausgeschieden sei. In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 13. 4. 2015 (Bd II ON 57 Seite 10 f) wurde vorgebracht, die Antragstellerin habe mit dem RICO-Verfahren einen weiteren und neuen Sachverhalt gesetzt, der den Verlust der Begünstigtenstellung in jeder Richtung hin rechtfertige.

Aber auch das Landesgericht Klagenfurt als Erstgericht und das Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht in dem zur Entscheidung 6 Ob 122/16h führenden Verfahren gingen auf das RICO-Verfahren und das Verfahren 20 Cg 180/11i insoweit ein, als sie das Vorbringen der (dort) Beklagten wiedergaben, im Hinblick auf diese Verfahren habe die Antragstellerin ihre Begünstigtenstellung schon grundsätzlich verwirkt; beide Instanzen führten jedoch aus, eine weitere Behandlung der von der Antragstellerin angestrebten Gerichtsverfahren (darunter – beispielhaft genannt – die Verfahren 20 Cg 180/11i und das RICO-Verfahren) erübrige sich im Hinblick auf ihre Begründungen für die erfolgten Klagsabweisungen.

3.4. Damit waren aber jene Umstände, die die Erst- bis Drittantragsgegner zum Anlass für ihre Entscheidung vom 3. 4. 2017 betreffend den Ausschluss der Antragstellerin aus dem Kreis der Begünstigten nahmen, bereits Gegenstand des zur Entscheidung 6 Ob 122/16h führenden Verfahrens gewesen, sodass sie mit ihrer Entscheidung gegen die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs verstießen.

Ob dieser Verstoß nach den oben zu Punkt 2. dargelegten Voraussetzungen als grobe Pflichtverletzung iSd § 27 PSG zu qualifizieren ist, wird anhand der ergänzend zu treffenden Feststellungen zu beurteilen sein.

4. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich auf § 78 AußStrG.

Textnummer

E126224

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0060OB00087.19S.0924.000

Im RIS seit

08.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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