Norm
BDG 1979 §43 Abs2Schlagworte
VU Alkohol Nichtmitwirken am SVText
Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres hat in der durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
N.N. ist schuldig,
er habe in zivil und außer Dienst im alkoholisierten Zustand einen Verkehrsunfall mit Eigenverletzung verursacht und zuerst, nach Aufforderung zum Alkovortest den einschreitenden Beamten ersucht, den Test statt ihm durchzuführen und nach dem positiven Ergebnis des Wertes von 1,14 mg/l den amtshandelnden Kollegen gefragt, ob man das Ergebnis ausradieren könnte, wodurch eine versuchte Anstiftung zum Amtsmissbrauch vorgelegen ist,
er habe dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß § 43 Abs. 2 BGD i.V.m. § 91 BDG 1979 i.d.g.F. begangen,
Über den Beschuldigten wird gemäß § 92 Abs. 1 Zi. 3 BDG die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von € 8.000,- (in Worten: achttausend) verhängt.
Dem Beschuldigten erwachsen keine Kosten aus dem Verfahren gemäß § 117 BDG.
Seitens des Senates wurde gemäß § 127 BDG eine Ratenzahlung im Ausmaß von 32 Monatsraten à € 250,- bewilligt.
BEGRÜNDUNG
Der Verdacht, eine schwere Dienstpflichtverletzung begangen zu haben, ergibt sich aus der Disziplinaranzeige der Dienstbehörde sowie den getätigten Erhebungen seitens der Dienstbehörde.
Sachverhalt:
Es langte in der Personalabteilung ein Aktenvorgang ein, wonach N.N. im Verdacht steht, eine Dienstpflichtverletzung begangen zu haben.
Vorgeschichte:
Über N.N. wurde eine Disziplinarverfügung der Geldbuße in der Höhe von € 300,00 rechtskräftig verhängt, da er , nach einem Verkehrsunfall mit Eigenverletzung (außer Dienst) an der Sachverhaltsfeststellung nicht mitgewirkt hatte.
Der EB hat es durch das Verlassen des LKH unmöglich gemacht, seine körperliche und geistige Verfassung zum Unfallszeitpunkt festzustellen.
Anmerkung: Aufgrund deutlicher Merkmale einer Alkoholisierung wurde bei N.N. ein Vortest durchgeführt. Dieser ergab einen Wert von 1,14 mg/l. Wegen seiner Verletzung wurde er in das LKH gebracht.
Bei der Amtshandlung hat N.N. den einschrietneden Beamten gefragt, ob nicht er,
anstatt ihm den Test machen wolle bzw. ob man nicht das Ergebnis (Vortest) vielleicht ausradieren könne.
Weitere Ermittlungen/Chefärztliche Gutachten:
Es erfolgte seitens der Personalabteilung eine Anfrage bei der LPD ob ein Verfahren wegen Verdachtes der Anstiftung zum Amtsmissbrauch anhängig ist.
Es wurde ein Abschlussbericht von der PI wegen Verdachtes nach § 302 StGB (Versuch) an die StA erstattet.
Laut chefärztlichen Gutachten ist der EB ohne Einschränkungen dienstfähig.
Verantwortung:
Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme durch den Beamten der am Tatort befindlichen PI machte N.N. von seinem Recht Gebrauch, sich zu den Vorwürfen nicht äußern zu wollen.
Gerichtsverfahren:
N.N. wurde bei der Hauptverhandlung beim Landesgericht wegen §§ 15 Abs. 1, 12, zweiter Fall, 302 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu je € 30,00 (€ 9.000,-) rechtskräftig verurteilt.
Anlastung durch die Dienstbehörde:
Durch die rechtskräftige Verurteilung steht N.N. im Verdacht, eine Dienstpflichtverletzung gem. § 43 Abs. 2 BDG 1979 i.V.m § 2 der Dienstordnung vom 23.01.2013, GZ: P4/444849/1/2012, „Verhalten der Polizeibediensteten“ begangen zu haben.
Rechtsgrundlagen:
BDG:
Ein Beamter hat gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
LPD Dienstanweisung:
Gemäß § 2 der Dienstordnung vom 23.01.2013, GZ: P4/444849/1/2012, „Verhalten der Polizeibediensteten“ (…) innerhalb und außerhalb des Dienstes haben sich Polizeibedienstete so zu verhalten, dass sie die Achtung und das Vertrauen der Bevölkerung erwerben und wahren (…).
Die Disziplinarkommission hat dazu erwogen:
Rechtsgrundlagen:
§ 43 (2) BDG: Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
Der Senat ist nach Durchführung des Beweisverfahrens einstimmig zu dem Erkenntnis gelangt, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfene Dienstpflichtverletzung schuldhaft begangen hat.
Der Vorwurf lautet dahingehend, dass der Beamte den amtshandelnden Kollegen aufgefordert hat, den Alkovortest selbst zu machen anstatt seiner bzw. das Ergebnis auszuradieren.
Der Beamte wurde wegen versuchter Anstiftung zum Amtsmissbrauch seitens des Gerichts zu einer Geldstrafe im Ausmaß von € 9.000,- rechtskräftig verurteilt.
Der rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung liegt zugrunde, dass der Beschuldigte, nachdem er im alkoholisierten Zustand einen Verkehrsunfall verursacht hat und vom einschreitenden Beamten zum Alkomatvortest aufgefordert worden war, diesen ersuchte, den Test anstatt ihm doch selbst zu machen und als er den Wert von 1,14 mg/l gesehen hat, fragte, ob man das Ergebnis „nicht ausradieren könnte“, wodurch er die Kollegen versuchte zum Amtsmissbrauch anzustiften, mit dem Zweck, dass diese von einer Anzeige Abstand nehmen sollten.
Das Gericht hat weiters festgestellt, dass eine Diversion aus generalpräventiven Gründen nicht in Betracht komme, weil der Beschuldigte selbst Polizist ist.
An diese von Gericht vorgenommenen Tatsachenfeststellungen und auch Beweisfeststellungen ist die Disziplinarkommission gemäß § 95 Abs. 2 BDG gebunden.
Vorliegendenfalls war zu prüfen, ob der disziplinäre Überhang zu bejahen ist.
Zum Vorliegen des disziplinären Überhanges wird ausgeführt, dass in den Fällen, in denen eine Ahndung gemäß § 43 Abs. 2 BDG in Betracht kommt, ein disziplinärer Überhang immer vorliegen wird. Gerade diese Bestimmung enthält nämlich mit ihrem Abstellen auf das „Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben“ einen spezifisch dienstrechtlichen Aspekt, der von keinem Tatbestand eines anderen Strafrechtsbereiches wahrgenommen ist. Auch der VwGH vertritt diese Ansicht, dass der Gesichtspunkt der Vertrauenswahrung ein spezifisch dienstrechtlicher ist und daher sogar bei einer gerichtlichen Verurteilung nicht berücksichtigt wird.
Ein Dienstbezug wird dann vorliegen, wenn das Verhalten des Beamten bei objektiver Betrachtung geeignet ist, Bedenken auszulösen, er werde seine dienstlichen Aufgaben nicht in sachlicher Weise, d.h. rechtmäßig, korrekt, unparteiisch und uneigennützig, erfüllen. Dabei ist von einer typischen Durchschnittsbetrachtung auszugehen. Ob das vorliegende Verhalten an die Öffentlichkeit gelangt ist, ist unerheblich und spielt bei der Beurteilung des Dienstbezuges keine rechtserhebliche Rolle.
Das dem Beamten vorgeworfene Verhalten entspricht nicht dem, was die Allgemeinheit von einem Polizisten erwartet. Es ist nicht tolerierbar, dass ein Polizist einen Kollegen auffordert den Alkovortest für ihn zu machen und diesen dadurch zum Amtsmissbrauch auffordert.
Der Beschuldigte selbst gab an, dass er das gar nicht ernst gemeint hätte, er bedaure aber, dass es so weit gekommen ist.
Durch die Dienstrechts-Novelle 2008 wurde im zweiten Satz des § 93 Abs. 1 BDG die Zielsetzung "der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken", als zusätzliches Strafbemessungskriterium in das Gesetz eingefügt. Nach der nunmehr geltenden Rechtslage kommt der spezialpräventiven Erforderlichkeit der Strafe bei der Bemessung daher nicht mehr eine derart wesentliche Bedeutung wie bisher zu und sind Gründe der Generalprävention wie solche der Spezialprävention für die Bemessung der Strafe gleichrangig zu berücksichtigen. Ist eine Disziplinarstrafe in einem bestimmten Ausmaß geboten, um der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken, dann haben gegebenenfalls spezialpräventive Überlegungen, die eine solche Disziplinarstrafe nicht als erforderlich erscheinen lassen würden, demgegenüber zurückzutreten.
Bei Beurteilung der Schwere einer Dienstpflichtverletzung gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 fällt als gravierend ins Gewicht, wenn ein Beamter durch die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen gerade jene Werte verletzt, deren Schutz ihm in seiner Stellung oblag (vgl. E 20. November 2001, 2000/09/0021).
Das seitens des Beschuldigten begangene Delikt stellt eine gravierende Dienstpflichtverletzung dar, weil er als Exekutivbeamter im Kernbereich seiner Dienstpflichten ein pflichtwidriges Verhalten gesetzt hat, da er gegen die Normen des StGB verstoßen hat. Diesem Fehlverhalten kann nur mit der Verhängung einer Disziplinarstrafe im Ausmaß einer empfindlichen Geldstrafe angemessen entsprochen werden.
Strafbemessungsgründe gemäß § 93 BDG:
Gemäß § 93 Abs. 1 BDG ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von weiteren Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Zu berücksichtigen sind außerdem die bisherigen dienstlichen Leistungen, sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistungen.
Nach der jüngsten Judikatur des VwGH hat sich der Senat zudem ein umfassendes Bild des Beschuldigten zu machen und dann eine Prognose zu stellen, inwieweit und in welchem Ausmaß eine Bestrafung notwendig erscheint.
Eine Bestrafung muss grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlungen stehen und muss spezial-und generalpräventiv erforderlich sein.
Der Beamte hat insofern gegen Dienstpflichten verstoßen, indem er einen Kollegen aufforderte für ihn selbst einen Alkovortest zu machen bzw. in weiterer Folge das Ergebnis auszuradieren, wodurch er das gerichtlich strafbares Delikt des versuchten Amtsmissbrauchs verwirklichte und dadurch auch die Kollegen in eine missliche Lage brachte.
Als mildernd konnte die disziplinarrechtliche Unbescholtenheit, 3 Belobigungen und das Geständnis herangezogen werden.
Als erschwerend war zu werten, dass der Beamte beim VUK ist und deshalb wissen muss wie er sich bei Amtshandlungen im Straßenverkehr zu verhalten hat.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2019