RS Lvwg 2019/8/27 VGW-151/090/5209/2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.08.2019
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

27.08.2019

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

NAG §47 Abs1
NAG §47 Abs3 Z1
NAG-DV §9a Z3 litb

Rechtssatz

Die Wortfolge „sofern ihnen von diesen tatsächlich Unterhalt geleistet wird“ in § 47 Abs. 3 Z 1 NAG lässt darauf schließen, dass es dem Gesetzgeber auf eine Unterhaltsleistung jedenfalls spätestens im Entscheidungszeitpunkt – somit auch noch zu einem Zeitpunkt, in dem sich ein Antragsteller bzw. Beschwerdeführer regelmäßig noch im Herkunftsstaat aufhält – ankommt.

Schlagworte

Familiennachzug; tatsächliche Unterhaltsgewährung; wirtschaftliche Abhängigkeit; maßgeblicher Zeitpunkt; Entscheidungszeitpunkt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.151.090.5209.2019

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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