Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
27.08.2019Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §47 Abs1Rechtssatz
Die Wortfolge „sofern ihnen von diesen tatsächlich Unterhalt geleistet wird“ in § 47 Abs. 3 Z 1 NAG lässt darauf schließen, dass es dem Gesetzgeber auf eine Unterhaltsleistung jedenfalls spätestens im Entscheidungszeitpunkt – somit auch noch zu einem Zeitpunkt, in dem sich ein Antragsteller bzw. Beschwerdeführer regelmäßig noch im Herkunftsstaat aufhält – ankommt.
Schlagworte
Familiennachzug; tatsächliche Unterhaltsgewährung; wirtschaftliche Abhängigkeit; maßgeblicher Zeitpunkt; EntscheidungszeitpunktEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.151.090.5209.2019Zuletzt aktualisiert am
07.10.2019