TE Lvwg Erkenntnis 2019/9/11 VGW-171/090/9395/2018

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Veröffentlicht am 11.09.2019
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Entscheidungsdatum

11.09.2019

Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

DO 1994 §19 Abs2
B-VG Art. 7

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richter Mag. Dr. Kienast als Vorsitzenden, Mag. Chmielewski als Berichter und Mag. Hornschall als Beisitzerin sowie die Laienrichter Mag. Sabine Ambichl und Herrn Kurt Wessely über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 2, Personalservice, vom 5. Juni 2018, Zl. …, mit dem auf Antrag des Beschwerdeführers vom 23. März 2018 festzustellen, dass sein Abzug von der Tour C. und seine anschließende Verwendung als Springer rechtswidrig waren, festgestellt wurde, dass sein Abzug von der Tour C. und seine anschließende Verwendung als Springer nicht rechtswidrig waren, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung

zu Recht erkannt und verkündet:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und festgestellt, dass der Abzug des Beschwerdeführers von der Tour C. rechtswidrig war und seine anschließende Verwendung als ständiger Springer rechtswidrig ist.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang:

1. Mit Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides vom 23. März 2018 wurde vom Beschwerdeführer, einem LKW- Fahrer der Magistratsabteilung D. (MA D.), die Feststellung begehrt, dass sein Abzug von der Tour C. und seine anschließende Verwendung als Springer rechtswidrig waren.

Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer als Fahrer bei der MA D. von seiner StammTour C. abgezogen und als Springer eingesetzt worden sei, weil er im Zuge seines 40. Dienstjubiläums milieu- und ärgernisbedingt eine ungebührliche Äußerung getätigt habe. Daraufhin und aus diesem Grunde sei der Abzug des Beschwerdeführers von der Tour C. durch den Garagenleiter, E. F., zur Strafe angeordnet worden. Dieser Abzug sei vom Garagenleiter bei einem Gespräch am 13. Dezember 2017 mit Wirkung ab dem nächsten Tag angeordnet worden. Dabei habe der Garagenleiter dem Beschwerdeführer wörtlich mitgeteilt, dass er ihn von der Tour abziehen würde, weil „dies das einzige sei, wie ich dich strafen kann“.

Die Zuteilung als Springer sei anstrengender, weil verschiedene Touren zu befahren seien, etwa eine Kunststoff-Tour, bei der der Lenker beim Beladen des Fahrzeuges mithelfen - mit anderen Worten aussteigen und dann wieder einsteigen - müsse. Ältere Lenker, wie insbesondere der Beschwerdeführer, würden dadurch körperlich stärker belastet, was bei ihm insbesondere ins Gewicht falle, weil er aufgrund von Bandscheibenbeschwerden gesundheitlich eingeschränkt sei. Davon wisse der Garagenleiter. Nichtsdestotrotz, oder gerade deshalb, sei der Beschwerdeführer auf dieser Kunststoff-Tour eingesetzt worden.

Am 18. Dezember 2017 habe der Beschwerdeführer in den Krankenstand treten müssen, weil er aufgrund von Muskelverspannungen in den Armen eine Therapie verordnet bekommen habe. Die Notwendigkeit dieser Therapie sei auf der Dienststelle bereits länger bekannt gewesen. Im Krankenstand habe sich beim Beschwerdeführer aufgrund des Abzugs von seiner Stammstrecke C. eine psychische Belastungsreaktion entwickelt, die den Krankenstand letztlich bis 16. März 2018 verlängert habe.

2. Mit Schreiben der Magistratsabteilung 2 vom 28. März 2018 wurde die MA D. aufgefordert, eine Stellungnahme abzugeben.

Mit Schreiben vom 23. April 2018 erfolgte eine Stellungnahme der MA D.. In dieser wurde ausgeführt, dass der Abzug des Beschwerdeführers von der Tour C. aus dienstlichem Interesse und vollkommen plausibel erfolgt sei. Der Beschwerdeführer habe am 7. Dezember 2017 tatsächlich die (schriftlichen) Gratulationen des Bürgermeisters zu seinem 40-jährigen Dienstjubiläum bei seinem Vorgesetzten mit den Worten, „der Häupl soll sich den Scheiß behalten, schmeiß es weg!“, nicht angenommen. Unabhängig davon habe er bei einem klärenden Gespräch dazu dem Garagenleiter einen längeren Krankenstand angekündigt, um an Behandlungen teilzunehmen. Der Krankenstand habe in der Folge vom 18. Dezember 2017 bis 16. März 2018 gedauert. Ein Abzug von der Strecke sei aus organisatorischen Gründen „(Ankündigung eines längeren Krankenstandes)“ geboten und „daher absolut notwendig“ gewesen.

3. Dazu gab der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 28. Mai 2018 eine Stellungnahme ab. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Sachverhalt unrichtig dargestellt werde, wenn die MA D. zusammengefasst behaupte, der Abzug von der Tour C. sei aus dienstlichem Interesse erfolgt, weil der Beschwerdeführer dem Garagenleiter am 13. Dezember 2017 einen längeren Krankenstand angekündigt habe. Denn die Ankündigung des Krankenstandes sei für sich genommen kein Grund gewesen, den Beschwerdeführer bereits an diesem Tag von „seiner Strecke“ abzuziehen. Darüber hinaus sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch bei früheren Krankenständen nicht von „seiner Strecke“ C. abgezogen worden sei. Die Stellungnahme der MA D. zeige daher deutlich, dass der Abzug des Beschwerdeführers von der Tour C. ausschließlich auf dessen Unmutsäußerung anlässlich der (schriftlichen) Gratulation des Bürgermeisters basiert habe.

4. Mit Bescheid der MA 2 Personalservice vom 5. Juni 2018, Zl: …, wurde gemäß § 20 der Dienstordnung 1994 festgestellt, dass der Abzug des Beschwerdeführers von der Tour C. und seine anschließende Verwendung als Springer nicht rechtswidrig waren.

Der Beschwerdeführer werde nach wie vor im Fuhrpark der Magistratsabteilung D. in der Garage G. als Lastkraftwagenlenker eingesetzt. Unabhängig davon, dass das Vorliegen von Dienstrücksichten gemäß § 19 Abs. 2 DO 1994 nur für den Fall einer Versetzung normiert sei, sei von der Magistratsabteilung D. mitgeteilt worden, dass der Abzug von der Tour C. aus dienstlichem Interesse erfolgt sei. Infolge der Ankündigung des Beschwerdeführers, einen längeren Krankenstand in Anspruch zu nehmen, sei sein Abzug von der Tour C. aus organisatorischen Gründen geboten und daher absolut notwendig gewesen.

Bedienstete der Gemeinde Wien hätten kein subjektives Recht, sich einen bestimmten Arbeitsplatz, eine Aufgabenzuteilung oder, wie im gegenständlichen Fall, eine bestimmte Strecke bzw. Tour auszusuchen. Es liege vielmehr in der Kompetenz und Verantwortung der Dienststelle bzw. der Dienstgeberin, ihre Bediensteten nach ihrem Willen einzusetzen und ihnen Aufgaben zuzuweisen. Damit verbunden obliege es auch der Dienststelle, eine einmal getroffene Aufgabenzuteilung wieder abzuändern. Es existiere auch keine Bestimmung, wonach eine Lenkerin oder ein Lenker der Verwendungsgruppe … in der Magistratsabteilung D. nur mit dem Befahren einer fixen Route … betraut werden könne. Im Ergebnis könne keine Rechtswidrigkeit erkannt werden, wenn die Magistratsabteilung D. aufgrund des vom Beschwerdeführer angekündigten längeren Krankenstandes aus organisatorischen Gründen eine neue Aufgabenzuteilung vornehme, und dem Beschwerdeführer anstelle des Befahrens der Strecke C. andere Aufgaben als Kraftwagenlenker zuteile. Auch stelle eine Änderung der Aufgabenzuteilung aus organisatorischen Gründen keinen Verstoß gegen das in der DO 1994 normierte Mobbingverbot dar.

5. Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben.

In dieser wurde vorgebracht, dass die belangte Behörde ihre Begründungspflicht verletzt habe, indem sie die Angaben der MA D. unbegründet übernommen habe. Auch habe sich die Behörde nicht mit der Frage auseinandergesetzt, warum der Beschwerdeführer bis zu seinem Krankenstand nicht auf seiner alten Strecke weiterhin Dienst verrichten hätte dürfen. Ebenso wenig habe sich die belangte Behörde mit der Frage auseinandergesetzt, wieso der Beschwerdeführer trotz des Umstandes, dass er auch bei früheren, längeren Krankenständen nicht von seiner Tour C. abgezogen worden sei, nunmehr aus Gründen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit abzuziehen gewesen sei. Die Behörde habe damit in vorauseilendem Gehorsam die Angaben der MA D. ungeprüft, und ohne diese einer kritischen Beurteilung zu unterziehen, übernommen und sohin ihrerseits ein an Willkür grenzendes Verhalten gesetzt.

6. Am 5. September 2019 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien statt.

Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass ihm gleich zu Beginn des Gesprächs am 13. Dezember 2017 vom Garagenleiter, E. F. mitgeteilt worden sei, er werde von seiner Tour C. abgezogen. Dies sei die einzige Möglichkeit, ihn wegen seines ungebührlichen Verhaltens anlässlich der Übergabe eines Dankschreibens zu seinem 40-jährigen Dienstjubiläum zu bestrafen. Daraufhin habe er dem Garagenleiter mitgeteilt, dass er ab dem kommenden Montag mit einer Physiotherapie beginnen werde. Es sei ihm bei dem Gespräch wichtig gewesen zu kommunizieren, dass diese Therapie nicht als Reaktion auf die angekündigte Bestrafung angesehen werden solle „(Trotzreaktion)“.

Er sei wegen seiner Aussage anlässlich des 40-jährigen Dienstjubiläums zum Garagenleiter gerufen worden. Dies sei der Grund gewesen, den man ihm vorab mitgeteilt habe. Mit dem Garagenleiter sei nie über das Thema Krankenstände gesprochen worden. Es gebe lediglich ein „Krankenstandrückkehrgespräch“, meistens mit dem Dependance Leiter. Seit dem Abzug von seiner Tour C. sei er immer als Springer eingesetzt worden. Der Abzug sei nicht befristet gewesen. Abzüge von den Touren habe es auch bei anderen Kollegen gegeben. Sowohl als Bestrafung als auch aufgrund von Krankenständen. Bei dem Gespräch am 13. Dezember 2017, als ihm der Abzug von der Tour mitgeteilt worden sei, habe er gesagt: „muss das sein“, dies sei bejaht worden.

Die Therapie sei vorher auf der Dienststelle nicht bekannt gewesen. Sie hätte etwa drei Wochen in Anspruch nehmen sollen. Er sei allerdings letztlich drei Monate im Krankenstand gewesen, weil psychische Probleme dazugekommen seien. Die Therapie habe ganztägige Krankenstandstage erfordert. Es sei in der Dienststelle allgemein bekannt gewesen, dass er Bandscheibenprobleme habe und eine Therapie benötige. Bei seinen früheren Krankenständen sei niemals das Thema aufgekommen, ihn von der Tour C. abzuziehen. Diese Tour sei er ca. sechs Jahre gefahren und es habe keine Beanstandungen gegeben. Er habe immer gute Dienstbeurteilungen gehabt. Die Zuteilung zu den Touren sei, zu dem Zeitpunkt als ihm die Tour C. zugeteilt worden sei, nach dem Dienstalter erfolgt. Die jüngeren, fitteren Mitarbeiter seien zu den anstrengenden Touren zugeteilt worden. Hingegen seien die dienstälteren Mitarbeiter zu den weniger anstrengenden Touren zugeteilt worden. Die Springertätigkeit sei die anstrengendste Tour. Als Springer habe er auch Touren zu bewältigen gehabt, bei denen er beim Beladen des Fahrzeuges mithelfen habe müssen. Dies sei der körperlich anstrengende Teil. Bei seiner fixen Tour C. habe er nicht beim Beladen helfen müssen.

Der Zeuge E. F., damaliger Garagenleiter und Vorgesetzter des Beschwerdeführers, gab im Wesentlichen an, der Abzug des Beschwerdeführers von der Tour C. sei darin begründet gewesen, dass er sich anlässlich der Überreichung des Dankschreibens zum 40-jährigen Dienstjubiläum durch den Dependance-Leiter unhöflich verhalten habe. Dazu gebe es einen Aktenvermerk im Personalakt. Seit Ende Mai 2019 sei er nicht mehr Vorgesetzter des Beschwerdeführers. Er selbst habe den Abzug des Beschwerdeführers vorgeschlagen und dies mit seinem unmittelbaren Vorgesetzten, dem Fuhrparkleiter Ingenieur H. und in der Folge mit dem Personalchef, Herrn J. besprochen. Der „Sager“ des Beschwerdeführers bei der Aushändigung des Dankschreibens sei der ausschlaggebende Grund für seinen Abzug gewesen. Ihm sei bewusst, dass die Springertätigkeit für 80 Prozent der Belegschaft am wenigsten beliebt sei. Der Einsatz des Beschwerdeführers als Springer sei ohne zeitliche Begrenzung vorgesehen gewesen. Die Mitarbeiter würden ihre fixen Touren behalten, wenn sie sich wohl verhielten.

Auf den Vorhalt, dass die MA D. den Abzug des Beschwerdeführers aus dienstlichem Interesse als notwendig erachtet habe, insbesondere aufgrund der Ankündigung eines längeren Krankenstandes, dies sei somit aus organisatorischen Gründen geboten gewesen, gab der Zeuge an, er könne dies nicht bestätigen. Es habe keine organisatorischen Gründe gegeben. Der Grund sei das Verhalten des Beschwerdeführers bei der Aushändigung des Dankschreibens gewesen. Dieser habe erwähnt, dass er in Physiotherapie gehen werde, das sei aber kein Grund für den Abzug gewesen. Als Vorgesetzter von damals 300 Mitarbeitern sei ihm bewusst, dass ein Fehlverhalten von Mitarbeitern im Rahmen eines Disziplinarverfahrens geahndet werden könne. Er habe dies aber noch nie angeregt.

Am Ende der Verhandlung verwies der Vertreter der belangten Behörde auf das VfGH-Erkenntnis vom 25. Februar 2003, Zahl B 137/02, wonach eine Versetzung aus disziplinären Gründen keine Willkür indiziere.

Feststellungen:

Dem Beschwerdeführer wurde bei einem Gespräch mit seinem Vorgesetzten, dem Garagenleiter E. F. mitgeteilt, dass er von der ungefähr sechs Jahre lang von ihm befahrenen Tour C. abgezogen wird.

Alleiniger Grund des Abzugs und der anschließenden Verwendung als Springer, dies bedeutet wechselnde Touren zu befahren, war die Bestrafung des Beschwerdeführers für dessen unangebrachte Äußerung bei der Überreichung eines Dankschreibens an ihn anlässlich seines 40-jährigen Dienstjubiläums.

Es hat keine dienstlichen Interessen für den Abzug des Beschwerdeführers von der Tour C. gegeben. Insbesondere war der anstehende Krankenstand des Beschwerdeführers, dessen Bandscheibenprobleme und Therapiebedürftigkeit waren auf der Dienststelle allgemein bekannt, kein Grund für dessen Abzug von der Tour C..

Beweiswürdigung:

Die von der MA D. angegebenen Gründe für die Personalmaßnahme des Abzugs des Beschwerdeführers von der Tour C., die dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt wurden, wurden im Beweisverfahren durch die glaubhaften und authentischen Aussagen des Zeugen E. F., dem damaligen Vorgesetzten des Beschwerdeführers, widerlegt. Sowohl der Beschwerdeführer als auch der Zeuge gaben übereinstimmend zum Grund für den Abzug des Beschwerdeführers von der Tour C. an, es sei eine Bestrafung für dessen ungebührliches Verhalten anlässlich der Übergabe eines Dankschreibens zum 40-jährigen Dienstjubiläum gewesen.

Der Zeuge E. F. gab sogar explizit an, er könne die Angaben der MA D., wonach der Abzug des Beschwerdeführers aus dienstlichem Interesse als notwendig erachtet worden sei, insbesondere aufgrund der Ankündigung eines längeren Krankenstandes, nicht bestätigen. Es habe keine organisatorischen Gründe gegeben. Der Grund sei das Verhalten des Beschwerdeführers bei der Aushändigung des Dankschreibens gewesen. Dieser habe erwähnt, dass er in Physiotherapie gehen werde, das sei aber kein Grund für den Abzug gewesen.

Rechtliche Beurteilung:

Nach § 19 Abs. 2 Wr DO 1994 sind Versetzungen auf andere Dienstposten aus Dienstrücksichten stets zulässig. Ungeachtet der Regelungsunterschiede dieser Bestimmung gegenüber den Bestimmungen nach dem Stmk DBR 2003 bzw. dem BDG 1979 besteht hinsichtlich des Schutzzwecks in Verbindung mit den sich aus dem B-VG ergebenden Vorgaben jedoch kein Unterschied. Die Dienstrücksichten iSd § 19 Abs. 2 Wr DO 1994 schützen daher auch den Beamten der Gemeinde Wien in gleicher Weise vor sachlich nicht gerechtfertigten Personalmaßnahmen und ermächtigen nicht zu einer willkürlichen Vorgangsweise. Der öffentliche Dienstgeber ist nach dem B-VG verpflichtet, sein gesamtes Handeln und daher auch die Organisation seiner Dienststellen entsprechend den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit auszurichten (vgl. VwGH 12.5.2010, Zl. 2006/12/0210).

Diese zu § 19 Abs. 2 DO 1994 (Versetzungen) ergangene Rechtsprechung des VwGH lässt sich nach Ansicht des erkennenden Senates auch auf den gegenständlichen Fall, in dem es zwar nicht um eine Versetzung jedoch um den Abzug des Beschwerdeführers von der von ihm seit ungefähr sechs Jahren befahrenen Tour C. und die dauerhafte Einteilung als Springer geht, übertragen.

Dies ist damit zu begründen, dass nach dem B-VG das gesamte Handeln des öffentlichen Dienstgebers nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit auszurichten ist. Zudem hat auch der öffentliche Dienstgeber bei seinen Personalmaßnahmen den Gleichheitssatz zu wahren (vgl. VfGH 11. Juni 2003, B 1454/02). Daher müssen auch Personalmaßnahmen, wie im konkreten Fall der Abzug des Beschwerdeführers von der Tour C., auf einem wichtigen dienstlichen Interesse beruhen, das in den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit Deckung findet.

Im Verfahren ist hervorgekommen, dass ein solches dienstliches Interesse am Abzug des Beschwerdeführers von der Tour C. nicht bestanden hat. Vielmehr diente diese Personalmaßnahme lediglich dem Zweck, ihn für sein ungebührliches Verhalten im Zuge der Überreichung eines Dankschreibens zu seinem 40-jährigen Dienstjubiläum zu bestrafen.

Zwar vermag ein konkretes Verhalten eines Beamten unbeschadet seiner disziplinären Ahndung auch ein wichtiges dienstliches Interesse an seiner Versetzung zu begründen (vgl. VwGH 18. November 1992, Zl. 91/12/0261 zu § 38 Abs. 2 BDG, wo der Begriff des wichtigen dienstlichen Interesses, abweichend zu § 19 Abs. 2 DO 1994, wo es um „Dienstrücksichten“ geht, normiert ist), doch lag dem Fall ein anders gelagerter Sachverhalt zugrunde. Denn durch den Zusatz "i.V." vor seiner Unterschrift hatte der damalige Beschwerdeführer zum Ausdruck gebracht, dass er ein Schreiben nicht in seiner Funktion als Abteilungsleiter, sondern als Stellvertreter des Gruppenleiters und damit in Übereinstimmung mit diesem oder zumindest in seinem Sinne verfasst hatte, was keineswegs der Fall gewesen war. Der damalige Beschwerdeführer hatte vielmehr die außendienstbedingte Abwesenheit seines Gruppenleiters an einem bestimmten Tag ausgenutzt, um ohne dienstliche Notwendigkeit oder Dringlichkeit in dessen Vertretung - de facto aber unter seiner Umgehung - tätig zu werden. Die Vorgangsweise des damaligen Beschwerdeführers widersprach dem Wesen der Stellvertretung und stelle einen Missbrauch und einen Vertrauensbruch dar, die schon wegen des Schutzes des Arbeitsklimas als konkretes wichtiges dienstliches Interesse (hier: Dienstrücksichten) eine Versetzung des damaligen Beschwerdeführers notwendig machte.

Im Gegensatz dazu hat der Beschwerdeführer im gegenständlichen Beschwerdeverfahren zwar eine unangebrachte Unmutsäußerung abgegeben. Diese fiel jedoch bei der Überreichung eines Dankschreibens zu seinem 40-jährigen Dienstjubiläum, brachte ausschließlich - wenn auch auf eine sich in der Wortwahl vergreifende Weise - seine ablehnende Haltung zum Dankschreiben zum Ausdruck, und war einzig auf diesen Anlass beschränkt. Darüber hinaus stellte die ungebührliche Äußerung des Beschwerdeführers weder einen Vertrauensbruch gegenüber Arbeitskollegen oder Dienstvorgesetzten dar noch belastete sie das Arbeitsklima derart, dass eine Unzumutbarkeit, ihn auf seiner bisherigen Tour C. zu belassen, bewirkt werden konnte. Die Arbeit des Beschwerdeführers auf der Tour C. wurde durch seine Vorgesetzten nicht beanstandet und auch ein sonstiger Vertrauensbruch oder eine sonstige Belastung des Arbeitsklimas durch den Beschwerdeführer, die es notwendig gemacht hätten, ihn von der Tour C. abzuziehen, sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen. Die von der Magistratsabteilung D. im behördlichen Verfahren vorgebrachten Gründe für den Abzug des Beschwerdeführers von der Tour C. - nämlich sein angekündigter Krankenstand zum Zweck einer Physiotherapie (wobei die Bandscheibenprobleme des Beschwerdeführers auf der Dienststelle vorher allgemein bekannt waren) - haben sich im Beweisverfahren als unzutreffend herausgestellt. Damit sind keine Dienstrücksichten erkennbar, die es gerechtfertigt hätten, den Beschwerdeführer von der Tour C. abzuziehen.

Für das vom Beschwerdeführer gesetzte Verhalten ist somit mangels Dienstrücksichten für den Abzug von der Tour C. allenfalls ausschließlich das Disziplinarrecht, mit all den darin enthaltenen Verteidigungsrechten des Beschuldigten, vorgesehen.

Der Einsatz von Personalmaßnahmen, um den Beschwerdeführer „zu disziplinieren“ ist in einem derart gelagerten Fall hingegen nicht vorgesehen. Eine solche Personalmaßnahme unterbindet zudem jegliche Verteidigungsrechte des Beschuldigten, und ist daher auch aus diesem Grunde rechtswidrig.

Es wurde im gesamten Verfahren insbesondere nicht vorgebracht, dass der Beschwerdeführer sich unkollegial verhalten hat und der Abzug daher aus diesem Grund notwendig war. Anhaltspunkte für ein gegenüber Arbeitskollegen bei der Verrichtung der Arbeit unkollegiales Verhalten des Beschwerdeführers sind zu keinem Zeitpunkt hervorgekommen. Vielmehr ist hervorgekommen, dass alleiniger Grund für den Abzug des Beschwerdeführers von der Tour C. dessen Bestrafung für sein ungebührliches Verhalten im Zuge der Überreichung eines Dankschreibens zu seinem 40-jährigen Dienstjubiläum war.

Das vom Vertreter der belangten Behörde herangezogene Erkenntnis des VfGH vom 25. Februar 2003, Zahl B 137/02 ist nicht einschlägig, weil in dem diesem Erkenntnis zugrunde liegenden Sachverhalt aufgezeigt worden war, dass der damalige Beschwerdeführer über mehrere Jahre hinweg seine Funktion als Postenkommandant ausgenützt habe, indem er „von verschiedenen Firmenangehörigen Leistungen oder Waren ohne Bezahlung in Anspruch genommen habe“. Dieses Fehlverhalten des damaligen Beschwerdeführers begründete, anders als im gegenständlichen Verfahren, ein wichtiges dienstliches Interesse an seiner Versetzung (welche damit nicht als willkürlich angesehen wurde).

Hingegen ist im gegenständlichen Verfahren kein wichtiges dienstliches Interesse an der Personalmaßnahme des Abzugs des Beschwerdeführers von der Tour C. hervorgekommen. Vielmehr handelt es sich bei der hier zu beurteilenden Personalmaßnahme ausschließlich um eine Bestrafung, weil der nunmehr 60-jährige und an Bandscheibenproblemen leidende Beschwerdeführer durch den körperlich anstrengenderen Einsatz als Springer damit umso härter getroffen werden sollte.

Zudem geht es im gegenständlichen Verfahren nicht um die Beurteilung einer Versetzung als willkürlich, sondern um die Beurteilung der Personalmaßnahme (in der Form einer Weisung), mit der der Beschwerdeführer von der Tour C. abgezogen wurde, als rechtswidrig.

Daher war spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 12.5.2010, Zl. 2006/12/0210; 18.11.1992, Zl. 91/12/0261) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Versetzung; Dienstrücksichten; Abzug von einer Tätigkeit; Personalmaßnahme; Unmutsäußerung; Gleichheitssatz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.171.090.9395.2018

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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