Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
11.09.2019Index
L24009 Gemeindebedienstete WienNorm
DO 1994 §19 Abs2Rechtssatz
Nach dem B-VG ist das gesamte Handeln des öffentlichen Dienstgebers nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit auszurichten. Zudem hat auch der öffentliche Dienstgeber bei seinen Personalmaßnahmen den Gleichheitssatz zu wahren (vgl. VfGH 11. Juni 2003, B 1554/02). Daher müssen auch Personalmaßnahmen, wie im konkreten Fall der Abzug des Beschwerdeführers von einer bestimmten Tour, auf einem wichtigen dienstlichen Interesse beruhen, das in den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit Deckung findet.
Schlagworte
Versetzung; Dienstrücksichten; Abzug von einer Tätigkeit; Personalmaßnahme; Unmutsäußerung; GleichheitssatzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.171.090.9395.2018Zuletzt aktualisiert am
02.10.2019