RS Lvwg 2019/9/11 VGW-171/090/9395/2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.09.2019
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

11.09.2019

Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

DO 1994 §19 Abs2
B-VG Art. 7

Rechtssatz

Nach dem B-VG ist das gesamte Handeln des öffentlichen Dienstgebers nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit auszurichten. Zudem hat auch der öffentliche Dienstgeber bei seinen Personalmaßnahmen den Gleichheitssatz zu wahren (vgl. VfGH 11. Juni 2003, B 1554/02). Daher müssen auch Personalmaßnahmen, wie im konkreten Fall der Abzug des Beschwerdeführers von einer bestimmten Tour, auf einem wichtigen dienstlichen Interesse beruhen, das in den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit Deckung findet.

Schlagworte

Versetzung; Dienstrücksichten; Abzug von einer Tätigkeit; Personalmaßnahme; Unmutsäußerung; Gleichheitssatz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.171.090.9395.2018

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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