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E2D Assoziierung Türkei;Norm
61995CJ0171 Recep Tetik VORAB;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Ogris, in der Beschwerdesache des RC in Hard, geboren am 4. Mai 1960, vertreten durch Dr. Wilfried Ludwig Weh, Rechtsanwalt in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 2. Dezember 1997, Zl. 1-0957/97/E2, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Fremdengesetzes, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Behandlung der Beschwerde wird gemäß § 33a VwGG abgelehnt.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, der Verwaltungsübertretung des § 82 Abs. 1 Z. 4 i.V.m. § 15 Abs. 1 Z. 2 und 3 Fremdengesetz - FrG, BGBl. 838/1992, i.V.m. § 7 VStG für schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe in der Höhe von S 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verurteilt. Ihm wurde vorgeworfen, daß er zwischen dem 13. Mai und dem 7. August 1997 seinem minderjährigen Kind R. C., geb. 1. Jänner 1985, vorsätzlich die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert habe, uzw. durch die Gewährung von Unterkunft in Hard, obwohl dem Kind von der Sicherheitsbehörde kein Sichtvermerk erteilt worden sei und obwohl es weder eine Aufenthaltsbewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz noch eine Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz besessen habe.
Die im angefochtenen Bescheid und in der Beschwerde angesprochene Rechtsfrage, ob dem Angehörigen eines gemäß Art. 6 des Assoziationsratsbeschlusses Nr. 1/80 berechtigten türkischen Staatsbürgers, dem keine Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz erteilt worden ist, ein Aufenthaltsrecht nach Art. 7 des Assoziationsratsbeschlusses Nr. 1/80 oder nach einer Bestimmung des EG-Vertrages zukommt, wurde in der hg. Judikatur bereits mehrfach behandelt und dabei jeweils verneint (vgl. die Judikaturhinweise in dem einen gleichgelagerten Fall betreffenden Ablehnungsbeschluß vom 21. September 1998, Zl. 98/21/0325, und - ergänzend - die hg. Erkenntnisse vom 12. Februar 1998, Zl. 96/21/0220, und vom 5. August 1998, Zl. 97/21/0392).
Es liegt somit keine von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht oder nicht einheitlich beantwortete Rechtsfrage vor, weshalb gemäß § 33a VwGG die Behandlung der Beschwerde abgelehnt werden konnte.
Wien, am 6. November 1998
Gerichtsentscheidung
EuGH 695J0171 Recep Tetik VORAB;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998210296.X00Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
11.11.2011