Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
09.09.2019Norm
GewO 1994 §19Rechtssatz
Die individuelle Befähigung liegt bei Gewerben, bei denen als Befähigungsnachweis eine Befähigungsprüfung vorgeschrieben ist, nur im Falle der Beherrschung des gesamten Prüfungsstoffes, umfassend die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen Kenntnisse auf allen in den betreffenden BefähigungsnachweisV angeführten Sachgebieten vor (vgl Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO 20113 § 19 Rz 6).
Schlagworte
Gewerbliches Berufsrecht; Kosmetik; Gewerbeausübung; Untersagung; individuelle Befähigung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.963.001.2019Zuletzt aktualisiert am
03.10.2019