RS Bvwg 2016/2/2 W128 2105603-1

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Veröffentlicht am 02.02.2016
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

02.02.2016

Norm

BDG 1979 §38
BDG 1979 §40 Abs2 Z3

Rechtssatz

Rechtssatz 1

Nach der Rechtsprechung der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt zu § 40 Abs. 2 Z 3 BDG - welche der Verwaltungsgerichtshof bereits in einigen Entscheidungen für zutreffend erkannt hatte.

Die Abberufung eines Beamten ohne Neuzuweisung einer Verwendung stellt eine außerordentliche Maßnahme dar. Das dafür erforderliche wichtige dienstliche Interesse muss über das für eine Versetzung an sich erforderliche wichtige dienstliche Interesse, das grundsätzlich nur eine Versetzung mit Zuweisung einer neuen Dienststelle und einer neuen Verwendung abdeckt, noch hinausgehen und ist einer besonders strengen Prüfung zu unterziehen. Wäre dem nicht so, hätte es nämlich die Dienstbehörde im Rahmen der ihr zukommenden, nicht zwingend gesetzlich normierten Organisationsgewalt völlig in der Hand, den gesetzlich vorgegebenen Schutz der Beamten vor derartigen schwerwiegenden Personalmaßnahmen einseitig und ohne entsprechende Überprüfungsmöglichkeit praktisch auszuschalten. Dabei geht die Rechtsprechung davon aus, dass für den Beamten Ersatzarbeitsplätze im gesamten Ressortbereich (Anm.: bzw. im Beschwerdefall des Unternehmensbereiches der Österreichischen Post AG) zu suchen sind und er gegebenenfalls (als gegenüber einer Abberufung schonendere Variante) auf solche zu versetzen ist (vgl. hiezu etwa BerK 07.07. 2009, GZ 39/11-BK/09; VwGH 17.04.2013, 2012/12/0116).

Schlagworte

Abberufung ohne Neuzuweisung einer Verwendung, Ersatzarbeitsplatz,
Versetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:W128.2105603.1.01

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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