Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
02.02.2016Norm
BDG 1979 §38Rechtssatz
Rechtssatz 1
Nach der Rechtsprechung der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt zu § 40 Abs. 2 Z 3 BDG - welche der Verwaltungsgerichtshof bereits in einigen Entscheidungen für zutreffend erkannt hatte.
Die Abberufung eines Beamten ohne Neuzuweisung einer Verwendung stellt eine außerordentliche Maßnahme dar. Das dafür erforderliche wichtige dienstliche Interesse muss über das für eine Versetzung an sich erforderliche wichtige dienstliche Interesse, das grundsätzlich nur eine Versetzung mit Zuweisung einer neuen Dienststelle und einer neuen Verwendung abdeckt, noch hinausgehen und ist einer besonders strengen Prüfung zu unterziehen. Wäre dem nicht so, hätte es nämlich die Dienstbehörde im Rahmen der ihr zukommenden, nicht zwingend gesetzlich normierten Organisationsgewalt völlig in der Hand, den gesetzlich vorgegebenen Schutz der Beamten vor derartigen schwerwiegenden Personalmaßnahmen einseitig und ohne entsprechende Überprüfungsmöglichkeit praktisch auszuschalten. Dabei geht die Rechtsprechung davon aus, dass für den Beamten Ersatzarbeitsplätze im gesamten Ressortbereich (Anm.: bzw. im Beschwerdefall des Unternehmensbereiches der Österreichischen Post AG) zu suchen sind und er gegebenenfalls (als gegenüber einer Abberufung schonendere Variante) auf solche zu versetzen ist (vgl. hiezu etwa BerK 07.07. 2009, GZ 39/11-BK/09; VwGH 17.04.2013, 2012/12/0116).
Schlagworte
Abberufung ohne Neuzuweisung einer Verwendung, Ersatzarbeitsplatz,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:W128.2105603.1.01Zuletzt aktualisiert am
03.10.2019