Entscheidungsdatum
25.03.2018Norm
BDG 1979 §43 Abs1Spruch
W136 2208543-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER über die Beschwerde des XXXX , geboren XXXX , gegen das Disziplinarerkenntnis des Disziplinarvorgesetzten vom 10.10.2018, GZ XXXX (3) betreffend Verhängung einer Geldbuße zu Recht:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG mit der Maßgabe
abgewiesen, dass der zweite Satz des Spruchs des bekämpften Bescheides lautet:
"Dadurch haben Sie gegen ihre Dienstpflichten nach den §§ 43 Abs. 1 und § 44 Abs.1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG1979) verstoßen und eine Pflichtverletzung gemäß § 2 Abs. 1 des Heeresdisziplinargesetzes 2014 (HDG 2014) begangen."
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (BF) ist Unteroffizier in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis beim Österreichischen Bundesheer (Beamter der Verwendungsgruppe MBUO 1). Er führt den Dienstgrad Stabswachtmeister und versieht Dienst bei der Militärmusik XXXX .
2. Am 06.06.2018 ermahnte sein Kommandant den BF schriftlich gemäß § 2 Abs. 5 HDG 2014, da er im Mai 2018 an mehreren Tagen Zeiten in seiner Zeitkarte eingetragen habe, an denen er nicht oder nicht mehr an seinem Arbeitsplatz gewesen wäre. Der BF wurde in der Ermahnung darauf hingewiesen, dass gemäß der erlassmäßigen Regelung der tatsächliche Dienstbeginn und das tatsächliche Dienstende sowie allfällige Abwesenheiten zeitnah in der Zeitkarte einzutragen seien. Darüber wurde dem BF angeordnet, die Zeitkarte Mai 2018 zu korrigieren und dem Einheitskommandanten vorzulegen.
Am 08.06.2018 teilte der BF seinem Kommandanten unter Bezugnahme auf die Ermahnung und die Anordnung der Korrektur der Zeitkarte mit, dass er nach Durchsicht seiner Zeitkarte und seiner persönlichen Aufzeichnungen festgestellt habe, dass sämtliche zur Last gelegten Zeitverfehlungen in einer vom Kommandanten beschriebenen Toleranzgrenze von sieben bis acht Minuten lägen. Da er an anderen Tagen seinen Dienstbeginn vor der in der Zeitkarte eingetragenen Tagen gehabt habe, habe sich im Monatsschnitt ein entsprechender Zeitausgleich ergeben. Außerdem seien die vom Kommandanten gemeldeten Zeitangaben an drei Tagen unrichtig. Da er seine Zeitkarte korrekt geführt habe, sei eine Korrektur nicht möglich.
3. Am selben Tag (08.06.2018) legte der BF eine offenkundig vordatierte Krankenstandbestätigung für den Zeitraum 11.06.2018 bis 18.07.2018 vor. Darauf angesprochen, gab er an, dass er tatsächlich am 08.06.2018 beim Arzt gewesen sei und dieser sich wohl im Datum geirrt habe, er habe das nicht kontrolliert.
4. Mit Mitteilung vom 12.06.2018 wurde ein Disziplinarverfahren gegen den BF gemäß § 61 HDG 2014 eingeleitet, die vom BF am 19.07.2018 übernommen wurde.
Mit Parteiengehör vom 26.07.2018, das der BF am 12.09.2018 erhielt, wurde der vorerwähnte Sachverhalt betreffend Zeitkartenführung zusammengefasst und dem BF Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen. In diesem Parteiengehör wurden die genauen Daten der als unrichtig behaupteten Zeitangaben in der Zeitkarte, die vom unmittelbaren Vorgesetzten wahrgenommenen Zeiten des Dienstbeginns und -endes des BF sowie die einschlägigen Bestimmungen des Zeitordnungserlasses für den nachgeordneten Bereich betreffend minutenweise Angaben von Dienstbeginn- und ende dargestellt.
Im selben Schreiben wurde dem BF mitgeteilt, dass seinen Angaben, wonach der Arzt sich bei der Ausstellung der Krankenbestätigung geirrt habe, gefolgt werde, er jedoch zu sorgsameren Umgang sowie Kontrolle von Angaben in Dokumenten aufgefordert werde.
5. Mit Schreiben vom 14.09.2018 gab der BF an, dass er am 17. und am 29.05.2018 in seiner Dienststelle um 07:15 Uhr eingetroffen sei und nach Anlegen der Uniform sich eine Jause im Soldatenheim besorgt habe, um etwa 07:30 sei er wieder in seiner Dienststelle eingetroffen. Außerdem lägen die vom Militärmusikmeister gemeldeten Zeiten innerhalb der im ÖBH gelebten Praxis einer Toleranzgrenze von sieben bis acht Minuten. Im Übrigen empfehle er eine genaue Überprüfung der Uhr von Vzlt XXXX , da dessen Aufzeichnungen in einigen Fällen nicht mit den Aufzeichnungen des Beschwerdeführers korrespondieren würden. Außerdem sei Vzlt XXXX im Mai 2018 noch nicht Musikmeister gewesen und daher dessen Kontrolle der Unteroffiziere nicht in seinem Kompetenzbereich gelegen. Der BF betrachte diese Vorgangsweise als Bespitzelung. Der Vorwurf wonach, er die Toleranzgrenze zu seinen Gunsten auslege, weise er zurück, wohlweislich würden die Zeiten, zu denen er den Dienst vor der in der Zeitkarte getätigten Angaben begonnen hätte, nicht erwähnt werden.
6. Mit dem bekämpften Disziplinarerkenntnis wurde über den BF eine Geldbuße in der Höhe von € 150,- verhängt. Der Schuldspruch lautet wörtlich wie folgt:
"Sie haben im Mai 2018 Ihre Zeitkarte mit unrichtigen Angaben vorgelegt uns sind der Aufforderung, diese zu korrigieren nicht nachgekommen. Dadurch haben Sie fahrlässig gegen § 43 Abs. 1 BDG 1979 (Dienstpflichten des Beamten) verstoßen und eine Pflichtverletzung gemäß § 2 Abs. 1 des Heeresdisziplinargesetzes 2014 (HDG 2014), BGBl. I Nr. 2/2014 idgF, begangen.
Über Sie wird daher gemäß § 51 Abs. 2 HDG 2014 die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von 150,00 € (einhundertfünfzig Euro) verhängt."
Begründend wurde dazu nach Darlegung des Verfahrensganges wörtlich wie folgt ausgeführt (Anonymisierung durch das Bundesverwaltungsgericht):
"Rechtliche Beurteilung des oben angeführten Sachverhalts:
Im VBl. I Nr. 45/2014 (Zeitordnung für den nachgeordneten Bereich; Richtlinien) Abschnitt A, Ziff. 3, lit. c ist bezüglich Zeiterfassung angeführt:
Bei Antritt des Dienstes sind der Dienstbeginn und beim Verlassen des Dienstes das tatsächliche Dienstende sowie allfällige Abwesenheiten in die Zeitkarte zeitnah einzutragen.
Dienstbeginn ist jener Zeitpunkt, zu welchem der Bedienstete den Bereich betritt, an dem er seinen Dienst versieht.
Dienstende ist jener Zeitpunkt, zu welchem der Bedienstete den Bereich verlässt, an dem er seinen Dienst versieht.
Im Abschnitt A, Ziff. 3, lit. d ausgeführt:
Zeitguthaben und Zeitschulden sind in Stunden und Minuten einzutragen.
Weiters ist im Abschnitt A, Ziff. 3, lit. e ausgeführt:
Unwahre Angaben in der Zeitkarte und Nichteinhalten der vorgeschriebenen Dienstzeit sind Dienstpflichtverletzungen und werden disziplinär geahndet.
§ 43 Abs. 1 BDG 1979 führt aus, dass der Beamte verpflichtet ist, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
Die von Ihnen angesprochene "Toleranzgrenze" mag entstanden sein aus der Praxis der Führung der Leistungszeiterfassung, wo aufgrund der rechnerischen Einfachheit eine Eintragung in viertelstündlichen Zeitintervallen erfolgt. Dies ist jedoch keine Einladung dazu, dies regelmäßig einseitig auszureizen.
Eine solche "Toleranzgrenze" steht in keinem Zusammenhang mit den Vorgaben des Verlautbarungsblattes, das eine minutenweise Angabe von Dienstbeginn bzw. Dienstende vorsieht, unbeschadet von möglichen geringfügigen Differenzen zwischen Ihren Aufzeichnungen und denen des MusMst.
In Ihrem Parteiengehör konnte Sie der Disziplinarbehörde gegenüber die Rechtmäßigkeit Ihres persönlichen Handelns nicht überzeugend darstellen. Vielmehr empfehlen Sie eine Überprüfung der Uhr Ihres Vorgesetzten. Dies ist nach Ansicht der Disziplinarbehörde reiner Zynismus und zeugt nicht von einem kameradschaftlichen Verhältnis im Sinne § 3 Abs. 6 ADV.
§ 7 Abs. 1 ADV führt aus, dass jeder Untergebene seinem Vorgesetzten gegenüber zu Gehorsam verpflichtet ist. Er hat die ihm erteilten Befehle nach besten Kräften vollständig, gewissenhaft und pünktlich auszuführen. Das bloß buchstäbliche Befolgen von Befehlen ohne Rücksicht auf die ihnen offenkundig zugrunde liegende Absicht genügt allein nicht zur Erfüllung dieser Pflicht.
Zu Ihrer Behauptung, Vzlt XXXX sei im Mai 2018 noch nicht Ihr Vorgesetzter gewesen, wird festgestellt: Vzlt XXXX wurde zwar erst m. W. 01.06.2018 auf den Arbeitsplatz "MusMst" eingeteilt, mit Kdo LaSK vom 24.05.2018, GZ XXXX wurde er jedoch für die Zeit vom 02.05.2018 bis 31.07.2018 auf den der Verwendungsgruppe M BUO, Funktionsgruppe 4, zugeordneten freien Arbeitsplatz "MusMst", PosNr. XXXX , OrgPlNr. XXXX , beim MilKdo XXXX , vorübergehend höherwertig dienstverwendet. Somit war Vzlt XXXX bereits seit 02.05.2018 Ihr Vorgesetzter und berechtigt, Ihnen entsprechende Weisungen und Befehle zu erteilen.
Zur von Ihnen festgestellten Unrechtmäßigkeit der Einleitung des Disziplinarverfahrens aus formalten Gründen wird festgestellt: Nach § 61 Abs. 1 HDG 2014 hat der zuständige Einheitskommandant zunächst den Sachverhalt zu prüfen, wenn ihm der Verdacht einer Pflichtverletzung zur Kenntnis gelangt. Liegen die Voraussetzungen für das Kommandantenverfahren vor, so hat der Einheitskommandant das Verfahren durch eine erste Verfolgungshandlung gegen den Verdächtigen einzuleiten. Dabei ist es unerheblich, ob aufgrund eines Tippfehlers ein Zahlensturz erfolgte, wesentlich ist die festgestellt Pflichtverletzung.
Milderungsgründe konnten seitens der Disziplinarbehörde nicht erkannt werden. Vielmehr erscheint die ausgesprochene Strafe aus spezialpräventiven Gründen angemessen, um Sie zum Nachdenken über Ihr Verhalten Ihren Musikkameraden gegenüber anzuregen und so das Arbeitsklima innerhalb der Militärmusik wieder zu verbessern."
7. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde und beantragte das Disziplinarerkenntnis ersatzlos zu beheben. Begründend wurde ausgeführt, dass es österreichweit im ÖBH gelebte Praxis sei, dass die Eintragung zur Zeiterfassung bei Ankunft bzw. verlassen der Dienststelle in viertelstündigen Zeitintervallen erfolgt. Dies sei vom KpKdt bestätigt und wird zudem seit Jahren auch bei der Militärmusik XXXX so gehandhabt. Den Vorwurf, der BF würde die "Toleranzgrenze" (7 - 8 Minuten) regelmäßig einseitig ausreizen, weise er zurück, da selbst im Disziplinarerkenntnis lediglich von "zumindest sechs dokumentierten Fällen" die Rede sei. Daraus eine "Regelmäßigkeit" abzuleiten, sei weit hergeholt, schließlich habe der Monat Mai 21 Dienst-Tage gehabt, woraus sich 42 Eintragungen von Dienstbeginn bzw. Dienstende ergäben. Es widerspräche eklatant dem Gleichheitsgrundsatz, würde man die gesetzlichen Bestimmungen in den zitierten Verlautbarungsblatt bzw. im § 43 Abs. 1 BDG 1979 nur beim BF in dieser wortwörtlichen Form auslegen, bei allen anderen Bediensteten des ÖBH akzeptiere man jedoch diese gängige Praxis. Den Vorwurf, dass der BF die Toleranzgrenze zu seinen Gunsten auslege, weise er auch deshalb zurück, da sich die gemeldeten Zeiten nur auf jene Tage beschränken würden, die zu seinen "Ungunsten" dargestellt werden konnten. Jene Tage, an denen er seinen Dienst vor der in der Zeitkarte eingetragenen Zeit begonnen bzw. danach beendet habe, seien von Vzlt
XXXX wohlweislich nicht angeführt.
Betonen wolle er auch, dass die ihm zur Last gelegten Zeitverfehlungen am 17. Mai sowie am 29. Mai nicht korrekt wären. Am 17. Mai 2018 sei der BF um 07:15 an seiner Dienststelle eingetroffen, habe die Uniform angezogen und sei anschließend in das Soldatenheim gefahren um eine Jause zu besorgen. Um ca. 07:30 Uhr sei er wieder zur Dienststelle gefahren. Dasselbe gälte für den Morgen des 29. Mai 2018.
Da sich in einigen Fällen die Zeitangaben von Vzlt XXXX geringfügig nicht mit seinen Aufzeichnungen deckten, läge der Schluss nahe, dass die Uhr von Vzlt XXXX tatsächlich nicht korrekt eingestellt sei oder aber Vzlt XXXX hier bewusst falsche Zeitangaben gemacht habe. Vielmehr erachte es der BF als unkameradschaftlich, dass Vzlt MÜHMANN keine ordnungsgemäße "Beweiswürdigung" vorgenommen habe und nicht mit dem BF das Gespräch gesucht habe, bevor er seine Aufzeichnungen an den Kompaniekommandanten gemeldet habe -.
Auch die Beweiswürdigung des Kompaniekommandanten sowie des Militärkommandanten erschiene dem BF mangelhaft, da man offensichtlich den falschen Angaben von Vzlt XXXX unhinterfragt Glauben geschenkt habe und damit von Beginn an eine "Vorverurteilung" zu erkennen gewesen sei. Vzlt XXXX denunziere, diffamiere und grenze den BF sowie zwei weitere Kameraden aus. Wenngleich eine Dienstverwendung des Vzlt XXXX mit Wirkung vom 02. 05. 2018 erfolgt sein mag, sei eine "Übertragung" der Kompetenzen eines Musikmeisters an Vzlt XXXX vor seiner tatsächlichen Einteilung auf den Arbeitsplatz "Musikmeister" nie kommuniziert worden. Der BF wiederhole daher den Vorwurf, dass eine "Kontrolltätigkeit" der Unteroffiziere vom Vzlt zu diesem Zeitpunkt nicht in seinen Kompetenzbereich gelegen sei und betrachte deshalb dessen Vorgehensweise als "Bespitzelung" und weitere Diffamierung seiner Person.
Das Arbeitsklima innerhalb der Militärmusik habe mittlerweile einen absoluten Tiefpunkt erreicht und befände sich der BF und zwei weitere Unteroffiziere der Militärmusik aus psychischen Gründen im "Langzeitkrankenstand". Der BF sähe ich einen wesentlichen Grund für die untragbare Situation bei der Militärmusik darin, dass die übergeordneten Kommanden ihrer Verantwortung nicht nachgekommen wären, obwohl die Vorkommnisse bei der Militärmusik seit Monaten bekannt waren seien.
8. Mit Schriftsatz vom 29.10.2016, wurden die Beschwerde und der Verwaltungsakt dem BVwG zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Zur angelasteten Pflichtverletzung wird folgendes festgestellt:
Der BF hat im Mai 2018 seinen Dienst fünf Mal später angetreten und zwei Mal früher beendet, als er in seiner Zeitkarte eingetragen hat. Die Differenzen lagen jedes Mal im Bereich einiger Minuten. Der BF ist der schriftlichen Weisung seines Vorgesetzten, die Eintragungen seiner Zeitkarte entsprechend seinem tatsächlichem Dienstantritt und- ende zu korrigieren, nicht nachgekommen.
Diese Feststellung gründet auf folgenden Erwägungen:
Der Dienstantritt und das Dienstende des BF wurde im Mai 2018 von einem Vorgesetzten im Rahmen der Dienstaufsicht kontrolliert und dabei die vorerwähnten Abweichungen in der vom BF zu führenden Zeitkarte festgestellt. Der BF wurde daraufhin auf die Bestimmungen des Zeitordnungserlasses hingewiesen, ermahnt, diese künftig einzuhalten und aufgefordert, seine Zeitkarte entsprechend zu korrigieren.
In Reaktion darauf teilte der BF schriftlich mit, dass sämtliche ihm zur Last gelegten Zeitverfehlungen innerhalb der Toleranzgrenze von sieben bis acht Minuten lägen und er außerdem an anderen Tagen seinen Dienst tatsächlich früher begonnen habe, als er in der Zeitkarte eingetragen habe. Überdies habe er am 17.05.2018 er seinen Dienst tatsächlich um 07:20 Uhr statt, wie behauptet um 07:30 Uhr, angetreten, am 29.05.2019 habe er von 07:22 bis 14:24 Uhr, statt wie behauptete von 07:27 bis 14:21 Uhr Dienst versehen und am 30.05.2019 habe er die Dienststelle erst um 13:08 Uhr, statt wie behauptet um 13:06 Uhr, verlassen.
Allein damit gesteht der BF unrichtige Angaben in seiner Zeitkarte für den 17.05., 29.05. und den 30.05.2018 zu, wenngleich in geringerer Abweichung als von seinem Vorgesetzten im Rahmen der Dienstaufsicht wahrgenommen. Denn der BF hat am 17.05.2018 in der Zeitkarte als Dienstbeginn 07:15 Uhr eingetragen, am 29.05.2018 eine Dienstverrichtung von 07:15 bis 14:30 Uhr eingetragen und am 30.05.2018 sein Dienstende mit 13:15 Uhr eingetragen. Im Hinblick darauf, dass der BF die weiteren als unrichtig vorgehaltenen Eintragungen betreffend den 14.05.,15.05.,18.05. und 30.05.2018 nicht ausdrücklich bestreitet, sondern auf eine in der Praxis gelebte Toleranzgrenze von sieben bis acht Minuten verweist, ist davon auszugehen, dass auch diese Eintragungen unrichtig, weil vom tatsächlichen Dienstbeginn bzw. -ende abweichend, sind.
Ergänzend ist zu bemerken, dass der BF in seiner späteren Stellungnahme zum Parteiengehör wie auch in der Beschwerde abweichend von seinen Angaben vom 08.06.2018 nunmehr für den 17.05. und den 29.05.2018 einen mit seiner Zeitkarteneintragung übereinstimmenden tatsächlichen Dienstantritt um 07:15 Uhr behauptet und angibt, sich bis 07:30 im Soldatenheim aufgehalten zu haben. Auch diese willkürliche Abänderung der Angaben über seine Dienstzeit lassen Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben des BF zu, dies umso mehr als er angibt, über persönliche Aufzeichnungen über seine Dienstzeit zu verfügen.
Auch die vom BF in den Raum gestellte bewusste Falschangabe seines Vorgesetzten über seine Dienstzeiten ist nicht geeignet, den festgestellten Sachverhalt zu erschüttern, da dieser Vorwurf mit keinem Wort begründet wird. Zu den beschwerdegegenständlichen Ausführungen, wonach die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung mangelhaft wäre, da man den offensichtlich falschen Angaben des Vzlt XXXX unhinterfragt Glauben geschenkt hätte, ist zu bemerken, dass es keinen Hinweis darauf gibt, dass die Angaben des Dienstvorgesetzten über die Dienstzeiten des BF offensichtlich falsch wären. Auch kann nicht erkannt werden, dass dessen Angaben unhinterfragt Glauben geschenkt wurde, sondern hatte der BF Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. Letztlich hat er jedoch zugestanden zumindest an drei Tagen unrichtige Zeitkarteneintragungen vorgenommen zu haben und hat ansonsten behauptet, dass die Uhr des Vorgesetzten falsch gehen würde.
Dass der BF, der Anweisung zur Korrektur der Angaben in seiner Zeitkarte nicht Folge geleistete hat, ergibt sich aus seiner Stellungnahme vom 08.06.2018.
2. Rechtliche Beurteilung:
2.1. Zuständigkeit
Art. 131 B-VG regelt die grundsätzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Das Dienstrecht und damit auch das Disziplinarrecht der Beamten ist gem. Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG ebenso wie das Heeresdisziplinarrecht (als militärische Angelegenheit gem. Art 102 Abs. 2 B-VG) unmittelbar von Bundesbehörden zu vollziehen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gem. § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Das war hier der Fall.
Zu A)
2.2. Für den Beschwerdefall ist folgende Bestimmungen des Heeresdisziplinargesetzes 2014 - HDG 2014, BGBl. I Nr. 2/2014, zuletzt geändert durch BGBl. I. Nr. 32/2018 maßgeblich:
"§ 2. (1) Soldaten sind disziplinär zur Verantwortung zu ziehen wegen
1. Verletzung der ihnen im Präsenzstand auferlegten Pflichten oder
2. ......"
Ferner sind folgende Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 102/2018 maßgeblich:
"§ 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
.....
§ 44. (1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.
......"
2.3. Wie oben unter Punkt II.1 ausgeführt, hat der BF im Mai 2018 unrichtige Eintragungen in seiner Zeitkarte insofern vorgenommen, als er in den dargestellten Fällen einen früheren Dienstbeginn oder ein späteres Dienstende eingetragen hat und ist der BF der nachfolgenden Anordnung, die tatsächlichen Zeiten seines Dienstbeginnes und -endes einzutragen, nicht nachgekommen.
Seine Beschwerdeausführungen sind nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheids aufzuzeigen:
Wenn der BF darauf hinweist, dass es aus praktischen Gründen im österreichischen Bundesheer üblich ist, die Zeitkarteneintragungen entgegen der diesbezüglichen Anordnung im Zeitordnungserlass, der eine minutengenaue Führung vorsieht, in viertelstündigen Zeitintervallen vorzunehmen, so kann dennoch nicht erkannt werden, warum diese Praxis einen Rechtsfertigungsgrund für unrichtige Zeitkarteneintragungen sein sollte. Insbesondere die Ausführungen zum Gleichheitsgrundsatz sind insofern nicht nachvollziehbar, als bei der Behauptung, bei allen Mitarbeitern des österreichischen Bundesheeres würde eine "gängige" Praxis akzeptiert werden, nicht näher ausgeführt wird, um welche es sich dabei handeln sollte.
Wenn der BF auf eine in seiner Einheit gelebte und vom Kommandanten angeblich "genehmigte" sieben- bis achtminütige Toleranzgrenze verweist, so ist dazu festzuhalten, dass sich eine derartige Toleranzgrenze für das "Zuspätkommen" - sofern diese tatsächlich existieren sollte -nach der Lebenserfahrung auf Einzelfälle bezieht. Mehrmalige monatliche Verkürzungen der Dienstzeit durch unrichtige Zeiterfassung, sei es auch nur im Minutenbereich, werden vom Dienstgeber keinesfalls zu akzeptieren sein und würde ein Dienstvorgesetzter seinerseits seine Dienstpflichten verletzen, würde er derartige Vorgangsweisen eines Mitarbeiters unbeanstandet hinnehmen.
Die Ausführungen, wonach die Toleranzgrenze einseitig zu Ungunsten des BF herangezogen würde, weil er mehrmals im Monat Mai 2018 seinen Dienst schon vor dem in der Zeitkarte ausgewiesenen Zeitpunkt angetreten hat, sind abgesehen vom Umstand, dass es dafür keine Beweise gibt, auch nicht geeignet, den Standpunkt des BF zu stützen, weil ein Aufenthalt an der Dienststelle, ohne dass dieser in der Zeitkarte erfasst würde, nicht geeignet ist, einen verspäteten Dienstbeginn oder ein verfrühtes Dienstende zu rechtfertigen. Im Übrigen kann auch nicht erkannt werden, warum der die Dienstaufsicht übende Vorgesetzte angeblich längere, in der Zeitkarte nicht erfasste Aufenthalte des BF an der Dienststelle, hätte melden sollen, da dies keine Pflichtverletzung darstellt.
Auch die, wie bereits im bekämpften Bescheid dargelegt, unzutreffenden Ausführungen, wonach der Vorgesetzte nicht berechtigt gewesen wäre, die Dienstzeiten seines Mitarbeiters zu überprüfen, sind nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit aufzuzeigen, denn, wie bereits ausgeführt, kann in der Beweiswürdigung der belangten Behörde kein Fehler erkannt werden.
Zusammengefasst ist der belangten Behörde zu folgen, dass die mehrmalige unrichtige Zeiterfassung eine Dienstpflichtverletzung darstellt. Im gegenständlichen Fall hat der BF jedoch auch die schriftliche Weisung zur Korrektur der Zeitkarte nicht befolgt, was eine Dienstpflichtverletzung nach § 44 Abs. 1 BDG 1979 darstellt. Die Stellungnahme des BF zur Ermahnung und Anordnung stellt auch keine Remonstration im Sinne des § 44 Abs. 3 BDG 1979 dar, bringt er doch keine rechtlichen Bedenken gegen die Weisung zur Korrektur vor, sondern meint, dass seine Vorgangsweise aus den angeführten Gründen zu tolerieren sei. Es war daher der Spruch des bekämpften Bescheides entsprechend zu ändern.
Die von der belangten Behörde erfolgte Strafzumessung mit dem Hinweis der spezialpräventiven Erforderlichkeit ist nicht zu beanstanden. Der BF wurde nämlich zunächst im gegebenen Zusammenhang nur ermahnt und zur Korrektur angehalten, seine darauf gezeigte Reaktion, zeigen, dass eine spürbare disziplinäre Maßnahme notwendig ist, um den BF von weiteren einschlägigen Pflichtverletzungen abzuhalten.
Nach dem Gesagten war die Beschwerde abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Dienstpflichtverletzung, Disziplinarerkenntnis, Ermahnung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:2208543.1.00Zuletzt aktualisiert am
08.10.2019