Entscheidungsdatum
25.07.2018Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
L518 2193758-2/2E
L518 2193762-2/2E
L518 2193756-2/2E
L518 2193760-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über den Antrag auf Wiederaufnahme des XXXX , geb. XXXX , StA.: Armenien, der XXXX , geb. XXXX , StA. Armenien, des XXXX , geb. XXXX , StA. Armenien und der XXXX , geb. XXXX , StA. Armenien, alle vertreten durch Mag. Wolfgang Auner, gegen das mündlich verkündete Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.06.2018, Zl. L518 2193758-1, L518 2193762-1, L518 2193756-1, L518 2193760-1, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG iVm § 69 Abs. 1 AVG idF BGBl. I Nr. 158/1998 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als "bP1" bis "bP4" bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Armenien und brachten nach rechtswidriger und schlepperunterstützter Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 27.08.2015 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge "bB") Anträge auf internationalen Schutz ein.
Die bP brachten in diesem Verfahren im Wesentlichen kurz zusammengefasst vor, dass bP1 bei der armenischen Post als Geldtransporteur tätig gewesen sei. In dieser Eigenschaft sei er 2013 überfallen worden, wobei man ihm 800.000 Dram geraubt habe. Am 19.07.2015 wäre sein Sohn entführt worden, um von ihm Informationen zu den Geldtransporten zu erhalten, was er verweigert habe. Bei der Übergabe seines Sohnes in einem Park hätte ein Unbekannter "Diebstahl" geschrien, weshalb die Sicherheitskräfte gekommen wären. Er habe die Entführung seines Sohnes der im Park einschreitenden Polizei geschildert, jedoch sei ihm dann vorgeworfen worden, dass er die Kasse im Park ausgeraubt habe. Die Entführung sowie die Erpressung sei von der Polizei nicht aufgenommen worden. Eine Woche später - dazwischen sei er immer wieder angerufen worden - sei er bei Gartenarbeiten von Männern mit Baseballschlägern zusammengeschlagen worden. Dies wollte seine Gattin zur Anzeige bringen, jedoch sei ihr dies verweigert worden. Erst als bP1 selbst zur Polizei ging hätte man den Polizisten zur Verantwortung gezogen, was diesen wiederum veranlasste, bP1 zu bedrohen. In der Nacht hätte man bei seinem Haus zwei Fenster eingeschlagen, worauf sich bP1 entschlossen hätte, sich an die Staatsanwaltschaft zu wenden. Als er von dort zurückgekommen sei, habe er einen "Grabkranz" vorgefunden, worauf er die Polizei verständigte und um Polizeischutz ersuchte, was jedoch abgelehnt worden sei. Daraufhin seien sie zu ihrer Großmutter zogen; nach einiger Zeit zu einer Freundin und dann hätten sie sich zur Ausreise entschlossen.
1.2. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der bB gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien gemäß § 46 FPG zulässig sei.
Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde iSd § 55 Abs. 1a FPG nicht gewährt. Einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.
1.3. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP als nicht glaubhaft und führte hierzu Folgendes aus (Wiedergabe aus dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf bP1):
Überfall im Jahr 2013:
Sie gaben bei Ihrer polizeilichen Erstbefragung (EB) am 27.08.2015 an, dass Sie am 08.03.2013 überfallen wurden und man Ihnen 1.000.000 Dram gestohlen hätte. Sie wären brutal zusammengeschlagen worden und hätten ins Krankenhaus müssen. Im Krankenhaus wären Polizisten zu Ihnen gekommen und hätten gesagt, dass Sie Ihre Anzeige zurückziehen sollen, da das besser für Sie wäre. Die Untersuchungen wären abgebrochen worden. (EB, Seite 5)
Hingegen bei Ihrer Einvernahme (EV) vor dem Bundesamt am 19.10.2017 gaben Sie an, dass während Ihres Krankenhausaufenthaltes keine Befragung durchgeführt worden wäre, zumal man das nicht zugelassen hätte. Nach vier Tagen im Krankenhaus wären Sie für zehn Tage von Ihrer Arbeit freigestellt worden. In dieser Zeit hätte Ihr Vorgesetzter versucht Sie zu zwingen Ihre Aussagen zu ändern, und anzugeben, dass Sie alleine mit dem Transporter fahren wollten. Jedoch würde das nicht stimmen, da Sie nicht genug Personal gehabt hätten und deshalb alleine fahren mussten. Die Person, welche Sie befragt hat, hätte angegeben, dass der Schaden 800.000 Dram betragen würde. Weiters sagte diese, wenn Sie das begleichen würden, werde es keine Untersuchungen geben und Sie müssten Ihre schriftlichen Angaben, dass Sie alleine im Auto waren, zurücknehmen. Sie hätten 500.000 Dram beglichen und den Rest später bezahlt. Ihre Aussagen hätten Sie zurückgenommen und eine neue Aussage geschrieben, jedoch wollte die Polizei Ihnen Ihre alten Angaben nicht geben. Diese hätte dann Ihr Chef gebracht. Den Vorfall im Jahr 2013 wollten Sie der erkennenden Behörde schildern, um zu zeigen, wie die Behörden in Armenien arbeiten. (EV, Seite 12/13)
Hervorzuheben ist, dass sich bei Ihrer Schilderung des Vorfalles im Jahr 2013 bei Ihrer Erstbefragung etwaige Divergenzen zu Ihrer Schilderung bei Ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt sowie zu den Angaben Ihrer Ehegattin ergaben. Demnach wären laut Ihren eigenen Angaben bei Ihrer Erstbefragung die gestohlene Summe und der somit entstandene Schaden rund 1 Mio. Dram hoch gewesen. Hingegen bei Ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt gaben Sie eine niedrigere Summe, nämlich 800.000 Dram an.
Darüber hinaus gaben Sie an, dass Sie 500.000 Dram gleich beglichen hätten und den Rest später bezahlt haben. Ihre Frau hingegen, gab vor dem BFA an, dass Sie 650.000 Dram bezahlt hätten und Ihre Kollegen der Poststelle ohne Ihres Wissens 150.000 Dram gesammelt hätten. Davon erwähnten Sie bei Ihren Einvernahmen vor dem Bundesamt nichts. (EV Frau, Seite 11)
Weiters wären laut Ihrer Erstbefragung Polizisten mit dem Anliegen, die Anzeige zurückzunehmen, zu Ihnen gekommen. Bei Ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt hingegen erwähnten Sie mit keinem Wort, dass Polizisten zu Ihnen gekommen wären und Ihnen nahe gelegt hätten, Ihre Anzeige zurückzuziehen, im Gegenteil, gaben Sie an, dass Ihr Vorgesetzter Sie zwingen versuchte, Ihre Aussagen abzuändern und anzugeben, dass Sie jemanden bei Ihrer Fahrt mitgenommen hätten.
Insbesondere schilderten Sie bei Ihrer Erstbefragung, dass die Untersuchungen in diesem Fall abgebrochen wurden. Im Widerspruch dazu, gaben Sie bei Ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt an, dass durch das Begleichen der Schadenssumme die Untersuchung abgeschlossen gewesen ist. Ihre Ehegattin gab vor dem Bundesamt an, dass das Strafverfahren mit Ihrem Begleichen der 800.000 Dram eingestellt worden wäre.
Ferner gaben Sie bei Ihrer Erstbefragung an, der Vorfall wäre am 08.03.2013 passiert. Ihre Ehegattin hingegen gab bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt am 19.10.2017 an, dass Sie im September 2013 überfallen worden wären.
Im Zuge Ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt brachten Sie eine Anzeigeschrift in Kopie in Vorlage, um Ihr Vorbringen diesbezüglich zu stützen. Hierbei ist anzumerken, dass Ihrer Anzeigeschrift zu entnehmen ist, dass Sie bei der "Hay-Post" als Postbegleiter tätig gewesen wären und am 09.09.2013 räuberisch überfallen worden seien, wobei Sie eine mittelschwere Körperverletzung davon getragen haben. Vier Säcke mit Geld wären entnommen worden.
Hervorzuheben ist, dass Kopien grundsätzlich keiner Beweiskraft zukommen, da Kopien jeglicher Art von Manipulation unterliegen können und daher auch keiner Echtheitsüberprüfung unterzogen werden können. Auch bei Echtheitsunterstellung beweist Ihre Anzeigeschrift lediglich Ihre getätigte Aussage vor der Polizei. Ob es eine Verbesserung Ihrer behaupteten Erstangaben darstellt, konnte in Ihrer Anzeigeschrift nicht eruiert werden. Weiters konnte Sie auch durch die Vorlage Ihrer Anzeigeschrift nicht beweisen, dass die Polizei in Ihrem Falle sich der Korruption bediente. Im Gegenteil Ihre vorgelegte Anzeigeschrift zeigt, dass die Sicherheitsbehörden Ihres Heimatlandes einwandfrei arbeiten.
Familiäre Probleme im Zeitraum von 2013 bis 2015 bzw. Familienangehörige im Herkunftsland:
Sie gaben im Zuge Ihrer Erstbefragung an, dass Sie nur einen Zwillingsbruder in Armenien hätte, Sie jedoch nicht wissen würden, wo dieser lebt. Weiters gaben Sie bei Ihrer Erstbefragung an, dass Sie keinen Kontakt zu Ihren Eltern hätten, seit dem Sie zum Christentum konvertiert wären. Zuletzt wären Ihre Eltern nach Russland. Im Zuge Ihrer Schilderung des Fluchtgrundes gaben Sie bei Ihrer Erstbefragung an, dass Sie von 2013 bis 2015 familiäre Probleme gehabt hätten, weil Sie konvertiert seien. (EB, Seite 3)
Bei Ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt erwähnten Sie mit keinem Wort irgendwelche Probleme aufgrund einer Konvertierung Ihrerseits. Sie gaben ausschließlich an, dass Sie nur sporadischen Kontakt zu Ihren Eltern hätten. Diesen Kontakt hätten Sie jedoch nicht direkt über Ihre Eltern, sondern über andere Personen. (EV, Seite 8)
Hervorzuheben ist, dass Sie entgegen Ihren Angaben der Erstbefragung, erklärten, dass Ihre Eltern in Armenien, Etschmiadzin, XXXX wohnen. Ihr Bruder XXXX hingegen wäre in Russland, näheres wussten Sie allerdings nicht. Somit konnte nicht festgestellt werden, dass Sie etwaige Probleme mit Ihren Familienangehörigen hatten. Auch bei Annahme, dass solche Probleme stattgefunden hätten, ist zu sagen, dass familiäre Probleme keine Asylrelevanz beinhalten. Hätten etwaige familiäre Probleme einen beeinflussbaren Charakter für das Verlassen Ihres Herkunftslandes eingenommen, so hätten Sie diese Probleme mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bei Ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt kundgetan.
Weiters ist festzuhalten, dass Ihre Ehegattin bei ihrer Einvernahme, auf die Frage wie Sie in Österreich an die armenischen Unterlagen gekommen sind, angab, dass diese Ihnen von Ihrem Vater geschickt wurden. Demnach waren Ihren Angaben, Sie hätten keinen direkten Kontakt zu Ihren Familienangehörigen, die Glaubwürdigkeit abzuweisen. (EV Frau, Seite 16)
Die erkennende Behörde konnte im Zuge Ihrer Ermittlungen herausfinden, dass Sie im Besitz eines polnischen Visums waren. Im Visum wurde als Zweck der Reise "Visiting Family or Friends" angegeben. Darüber hinaus ist dem Visum ein Gastgeber namens XXXX , wohnhaft in XXXX zu entnehmen. Darauf angesprochen, dass es darauf hindeutet, dass Ihr Bruder in Polen wohnt, gaben Sie an: "Nach meinen letzten Informationen lebt er in Kaliningrad, er arbeitet in der Baubranche. Wir haben die Visa nie benutzt und Kaliningrad liegt an der Grenze zu Polen."
Auf konkreten Vorhalt, waren Sie plötzlich in der Lage einen genaueren angeblichen Aufenthaltsort, nämlich Kalinigrad, Ihres Bruders bekannt zu geben. Die erkennende Behörde kommt zu dem Schluss, dass Sie wissentlich falsche Angaben über den Aufenthaltsort Ihres Bruders tätigten und Ihr Bruder in Polen lebt. Betreffend Ihr polnisches Visum wird auf die nachstehende ergangene Beweiswürdigung verwiesen.
Vorfall "Gago" in Erstbefragung:
Sie gaben bei Ihrer polizeilichen Erstbefragung an, am 06.08.2015 habe Sie ein gewisser Gago angerufen, welchen Sie zuvor nicht kannten. Als Sie ein Geschäft verlassen hätten, habe dieser noch einmal angerufen und gesagt, dass er Sie sehen würde und Sie sich normal verhalten sollen. Sie gingen in Richtung Ihres Autos und Gago wäre hinter Ihnen gegangen. Sie wollten Ihr Auto öffnen, jedoch hätten zwei Männer, welche bereits bei Ihrem Auto gestanden wären, gesagt, dass Sie das nicht machen sollten. Weiters hätten diese Sie aufgefordert auf dem Beifahrersitz Platz zu nehmen. Gago wäre am Lenkrad gesessen und die beiden anderen Männer hinter Ihnen. Diese hätten nur zwei Sachen von Ihnen wissen wollen, nämlich wenn Sie das nächste Mal mit dem Geldtransport fahren würden und wann Sie den Höchstbetrag hätten an welchem Standort Sie stehen würden. Daraufhin hätten Sie gesagt, dass Sie den Standort nicht nennen könnten, weil Ihnen die Route er kurz vor Abfahrt mitgeteilt werden würde. Die Männer hätten Sie mit Ihrer Familie bedroht. Bei einer Zusammenarbeit würden Sie auch einen Teil abbekommen. Sie gingen anschließend nach Hause und hätten das Ihnen Widerfahrene Ihrer Frau erzählt. Sie hätten Ihrer Frau auch Gago beschrieben, dass diese beim Verlassen des Hauses aufpasst. Später hätte Ihnen Ihre Frau erzählt, dass Gogo in der Firma war. Am 07.08.2015 hätten Sie Ihre Frau zur Arbeit gebracht und Sie selbst wären um 12 Uhr Ihre Tour gefahren. Eine Stunde später hätten Sie ein Foto erhalten auf dem Ihre Frau und Ihre Kinder zu sehen waren. Darunter wäre gestanden, dass Sie einen großen Fehler begangen hätten, dass Sie damit zu Ihrem Chef gegangen sind. Sie wären anschließend später wieder zu Ihrem Chef gegangen und hätten ihm das erzählt. Gago hätte Sie dann angerufen und gesagt, dass Sie unbelehrbar seien. Am 12. hätte Ihre Frau gesagt, dass Sie zu Polizei gehen sollten. Es wären dieselben Polizisten wie damals 2013 gewesen. Diese hätten gesagt, wenn Sie eine Anzeige machen wollen, sollten Sie wissen, wenn Sie nicht die Wahrheit sprechen, dass Sie dafür bezahlen müssen. Diese haben die Anzeige aufgenommen, hätten Sie jedoch dabei ständig ausgelacht. Sie gingen nach Hause und hätten Ihrer Frau erzählt, dass Sie von niemand Hilfe erwarten könnten und alle unter einer Decke stecken würden. Sie hatten Angst, dass wieder Monatsanfang wird und hätten beschlossen Armenien zu verlassen. (EB, Seite 5)
Auf konkreten Vorhalt bei Ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt, dass sich Ihre Angaben zu Ihren Angaben bei Ihrer Erstbefragung deutlich widersprechen, gaben Sie an: Bei der Erstbefragung hat man mir gesagt, dass ich mich kurz halten soll. Ich war auch nicht in guter Verfassung und man hat mir gesagt, dass die eigentliche Befragung später stattfinden wird.
Sie gaben bei Ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt an, dass Sie die Wahrheit bei Ihrer polizeilichen Erstbefragung gesagt hätten, Ihre Angaben vollständig sind und keine anderen Gründe für die Ausreise hätten. Erst auf konkreten Vorhalt versuchten Sie zu erklären, dass Sie bei Ihrer Erstbefragung angewiesen worden wären, sich kurz zu halten. Ihren diesbezüglichen Aussagen, ist zu entgegnen, dass es jeglicher Logik entbehrt, war es Ihnen nicht möglich eine derartige Vorgehensweise österreichischer Behörden glaubhaft darzulegen. So haben die durchführenden Beamten und der diesbezüglich beeidete Dolmetscher im Gegensatz zu Ihnen keinerlei Interesse am Verfahrensausgang - in welche Richtung auch immer - und wird von der erkennenden Behörde daher auch nicht an einer korrekt durchgeführten Erstbefragung und dem korrekten Festhalten aller Ihrer dort angeführten Fluchtgründe gezweifelt. Selbst bei Wahrunterstellung Ihrer Angaben, dass Sie angewiesen wurden, Ihre Angaben kurz zu halten, ist zu befinden, dass es dem Asylwerber selbst überlassen bleibt, die wichtigsten Punkte hinsichtlich des Flucht- und Asylgrundes zu schildern. Darüber hinaus findet sich im Erstbefragungsprotokoll der Hinweise, dass der Asylwerber in eigenen Worten abschließend die Frage nach den Fluchtgründen zu beantworten hat. Ihre Erstbefragung dauerte von 10.33 Uhr bis 12.10 Uhr. Er kann also nicht eruiert werden, dass Sie keine Gelegenheit gehabt haben, Ihre vollständigen Fluchtgründe zu erzählen, zumal Ihre Schilderung der Fluchtgründe bereits eine dreiviertel Seite einnimmt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass Sie nun aufgrund der geplanten Steigerung Ihres Vorbringens Schutzbehauptungen aufzustellen versuchen, was Ihnen jedoch nicht gelang.
Ihre Ehegattin gab bei ihrer Erstbefragung an, dass diese Sie dazu drängen musste, damit Sie zu Ihrem Chef gehen und diesem vom Vorfall berichten. Sie erwähnten diesbezüglich kein Wort bei Ihrer Erstbefragung, Sie erwähnten ausschließlich, dass Ihre Frau gesagt hätte, Sie müssten zur Polizei gehen.
Hervorzuheben ist, dass Sie bei Ihrer Erstbefragung Probleme vor dem 06.08.2015 schilderten. Ihre Ehegattin hingegen gab bei ihrer Erstbefragung an, dass die Probleme in Armenien erst zum Zeitpunkt Ihres Geburtsdatums im Jahr 2015 begonnen hätten. Von vorherergangen Problemen erzählte diese mit keinem Wort.
Bemerkenswert erachtet die erkennende Behörde, dass Sie und Ihre Ehegattin bei Ihrer Erstbefragung das Geburtsdatum Ihrer Ehegattin zum Anlass als
Hinsichtlich des zeitlichen Darstellung des Auftretens der besagten Probleme ergeben sich divergierende Angaben. So erklärte ihre Ehegattin im Zuge der Erstbefragung die Geschehnisse hätten sich vom Zeitpunkt ihres Geburtsdates ereignet (06.08.2015). Im Laufe der Einvernahme setzte Ihre Ehegattin das Aufkommen der Vorfälle auf Ihren Geburtstag. (19.07.2015). Orientiert man sich an der ersten Version, so wird ersichtlich, dass es im Juli 2015 zu keinen Vorfällen kam. Diesbezüglich ist jedenfalls hervorzuheben, dass der eigenen Geburtstag bzw. der Geburtstag der eigenen Ehegattin ein Datum darstellt, welches tief in Bewusstsein und im Gedächtnis einer Person verankert ist. Dass Sie demnach ausgerechnet diese Daten nutzen, um eine Verbindung mit dem Fluchtvorbringen herzustellen, Ihnen dies aber nicht gelungen ist, zeigt nur allzu deutlich, dass Sie nicht in der Lage waren, eine homogene zeitliche Struktur in Ihrem Vorbringen zu regulieren.
Kindesentführung und anschließende Anzeigeerstattung:
Vorwegzunehmen ist, dass Sie bei Ihrer Erstbefragung mit keinem Wort erwähnten, dass Ihr Sohn von Männern entführt worden wäre.
Hingegen bei Ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt am 19.10.2017 gaben Sie an, dass Sie am 19.07.2015 unterwegs gewesen wären, um Ihren Sohn abzuholen, als Sie einen Anruf mit unterdrückter Nummer bekommen haben. Erst beim zweiten Anruf wären Sie rangegangen. Sie hätten Ihren Sohn als Sprecher wahrgenommen. Anschließend hätte ein Mann mit Ihnen gesprochen und Ihnen mitgeteilt, dass Sie an eine bestimmte Zeit zu einem bestimmten Ort kommen sollten, da dieser mit Ihnen etwas zu bereden hätte. Sie gaben an, es wäre eine Drohung gewesen. In weiterer Folge wären Sie zum Lunapark (Freizeitpark) nach Jerewan gefahren, wobei Sie Ihren Sohn in Begleitung mit zwei bis drei Personen gesehen hätten. Als Sie zu Ihrem Sohn gehen wollten, hätte Sie ein Mann zur Seite genommen und gesagt, dass Sie beide reden müssten. Diese Männer hätten Informationen für die Geldtransporte und eine Zusammenarbeit von Ihnen verlangt. Sie verneinten die Zusammenarbeit. Als Sie ablehnten, hätten Sie einen Schlag abbekommen und wurden bedroht. Ein Mann hätte dann geschrien, dass es einen Diebstahl gab und die Leute wären aufgebracht geworden, woraufhin ein Mann vom Sicherheitsdienst gekommen wäre und Ihre Angreifer die Flucht ergriffen hätten. Sie hätten diesen von der Entführung Ihres Sohnes und von dem Vorhaben der unbekannten Männer erzählt. Sie wollten Ihren Sohn nach Hause bringen, um anschließend eine Anzeige bei der Polizei erstatten, wären jedoch zu Hause erneut von den unbekannten Männern angerufen worden. Ihnen wurde am Telefon mitgeteilt, dass wenn Sie eine Anzeige aufgeben würden, das Ihr Ende sei. Daraufhin sind Sie an diesem Tag nicht mehr bei der Polizei erschienen, um eine Anzeige zu machen. Die Polizei hätte Sie am nächsten Tag angerufen und gesagt, dass Sie kommen müssten. Die Beamten hätten Sie gefragt, weshalb Sie gestern nicht mehr gekommen wären. Ihnen wäre weiters vorgeworfen, dass Sie versucht hätten, die Geldkasse im Lunapark zu stehlen und deshalb nicht erschienen sind, weil Sie Angst hatten. Sie antworteten, dass das absurd sei und hätten einen Anzeige bezüglich der Kindesentführung und der Anstiftung zum Raub gemacht. Die Polizisten hätten jedoch gemeint, dass Sie das alles erfunden hätten und nahmen deshalb Ihre Anzeige nicht entgegen. Im Anschluss wären Sie zu Ihrem Vorgesetzten gegangen und hätten ihm alles erzählt. Ihr Vorgesetzter hätte jedoch gemeint, dass das die Sache der Polizei wäre und diese sich damit beschäftigen sollen. Sie hätten den Vorfall Ihrer Frau geschildert. Eine Woche lang hätten Sie von den Leuten nichts mehr gehört. (EV Seite, 13/14)
Im nunmehrigen Vorbringen ist jedoch der Versuch einer unzulässigen Steigerung des bisherigen Vorbringens zusehen, um über das bisherige Vorbringen hinaus einen allenfalls asylrelevanten Sachverhalt zu konstruieren. Konkrete Anhaltspunkte dahingehend, dass es Ihnen nämlich nicht möglich oder zumutbar gewesen wäre, diese Umstände bereits zu einem viel früheren Zeitpunkt des Verfahrens - insbesondere in der Erstbefragung - vorzubringen, sind nicht hervorgekommen.
Zudem geht auch der VwGH in seinem Beschluss davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (vgl Beschluss des VwGH 2000/01/0250 vom 7.6.2000).
Festzuhalten ist, dass Sie bei tatsächlicher Entführung Ihres Sohnes diesen Umstand mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bei Ihrer Erstbefragung erwähnt hätten, zumal jede vernunftbegabte Person das Wohl seines eigenen Kindes an erster Stelle stellt und davon ausgegangen werden kann, dieses als ausreisekausale Ereignis bei einer Erstbefragung zu schildern. Aufgrund der angeführten Widersprüche lässt es keinen anderen Schluss zu, als Ihnen Ihre Glaubwürdigkeit diesbezüglich zu versagen.
Vorfall im Obstgarten und Einschlagen der Fenster:
Sie gaben vor dem Bundesamt an, dass Sie, als Sie die Obstgärten bewässert hätten, von Männern mit Baseballschlägern zusammengeschlagen wurden. Jesiden in dieser Umgebung hätten den Bruder Ihres Schwagers angerufen, welcher Sie nach Hause gebracht hätte. Sie waren nicht im Stande das Haus zu verlassen. Ihre Frau wäre anschließend ohne Ihr Wissen zu Polizei gegangen und wollte eine Anzeige erstatten. Ihre Frau hätte man jedoch aufgefordert die Polizeidienststelle sofort zu verlassen, woraufhin Sie sich an den Vorgesetzen der Polizei gewandt hätten und diesem alles erzählt hätten. Der Polizeivorsitz hätte den Beamten angerufen und gefragt, was los gewesen wäre und warum die Anzeige nicht aufgenommen worden wäre. Der verantwortliche Polizeibeamte hätte Ihren Angaben nach zum Vorsitzenden müssen. Sie warteten während des Gespräches draußen. Als der Verantwortliche vom Büro des Chefs herauskam, hätte diese Ihnen gesagt, dass Sie ein blöder Mensch seien und seine Leiche sein würden. Anschließend wären Sie in das Büro des Polizeivorsitzes gegangen. Ihnen wurde von diesem versichert, dass dieser selbst alles kontrollieren würde. Sie konnten anschließend nach Hause gehen. (EV, Seite 14/15)
Ihrer Frau gab gegensätzlich zu Ihnen an, dass diese auf der Polizeistation ausgelacht und verhöhnt wurde, woraufhin diese nach Hause gegangen ist. Eine Aufforderung die Polizeistation zu verlassen, erwähnte Ihre Frau mit keinem Wort. Weiters gab diese an, dass Sie sich zuerst an Ihren Vorgesetzten meldeten, welcher gesagt hätte, er könne nichts machen, jedoch die Polizei möglicher weise weiterhelfen kann. Nach dem Ganzen hätten Sie laut Angaben Ihrer Ehegattin beschlossen, sich an den Polizeioberchef zu wenden. Der Polizeioberchef hätte mit dem Ermittler in Ihrer Anwesenheit gesprochen und Ihnen versprochen, alles zu machen, was in seiner Macht steht. Eine Drohung seitens des Ermittlers erwähnte Ihre Ehegattin nicht.
Aufzuzeigen ist, dass Ihre Ehegattin bei ihrer Erstbefragung lediglich erwähnte, dass Sie einmal bei der Polizei gewesen wären und eine Anzeige erstattet hätten. Dass Ihre Ehegattin - wie vor dem Bundesamt geschildert - selbst den Versuch unternommen hat, eine Anzeige bei der Polizei zu erstatten, lässt sich in ihrer Erstbefragung vermissen.
Im Zuge Ihrer freien Erzählung gaben Sie an: "Einmal, nachts um 24 Uhr hat man zwei Fenster bei uns eingeschlagen. [...] Wir haben dann unsere Kinder genommen und sind zu unserem Schwager gefahren und haben dort übernachtet." (EV, Seite 15)
Ihre Ehegattin schilderte diesen Vorfall wie folgt: "Eines Tages in der Nacht, als wir schon geschlafen haben, haben wir einen lauten Knall gehört. [...] Meine Eltern haben uns an dem Tag abgeholt. Ich bin mit meinem Mann und Kindern bei meinen Eltern gewesen."
Hervorzuheben ist, dass Sie und Ihre Ehegattin diesen besagten Vorfall nach dem Vorfall und der Konsultation des Polizeichefs erwähnten, jedoch dieses Ereignis nicht genauer zeitlich definierten. Nach der Rückübersetzung gab Ihre Ehegattin an, dieser Vorfall wäre am selben Tag passiert, als Sie beim Polizeichef vorstellig wurden. Dem entgegenzuhalten ist, dass Sie bzw. Ihre Frau womöglich schon bei Ihrer freien Erzählung in Verbindung gebracht hätten.
Ausreiseentschluss, Ausreisevorbereitung, Ausreise, Reiseweg:
Festzuhalten ist, dass Sie in Ihrer Erstbefragung angaben, Sie hätten den Entschluss zur Ausreise am 18.08.2015 gefasst. Demnach sind Sie sechs Tage nachdem Sie laut Ihrer Erstbefragung bei der Polizei gewesen wären und keine Hilfe erwarten konnten, ausgereist.
Im Widerspruch zu Ihren Angaben, gab Ihrer Ehegattin in ihrer Erstbefragung an, Sie hätten den Entschluss ein paar Tage vor Ihrer Ausreise am 19.08.2015 gefasst.
Bei Ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt gaben Sie an, dass Sie den Entschluss zur Ausreise am 18. oder 19.08.2015 getroffen hätten. Sie erklärten, dass Sie, nachdem man bei Ihnen zwei Fenster eingeschlagen hätte, bei Ihrem Schwager übernachtet hätten. Als Sie wieder nach Hause gekommen sind, wäre ein Grabkranz vor Ihrem Haus gestanden. Im Anschluss wären Sie zu Ihrer Großmutter gezogen, konnten jedoch dort nicht länger bleiben und wären dann mit Ihrer Familie zu einer Freundin Ihrer Frau. Dort hätten Sie sich entschlossen Ihre Heimat zu verlassen.
Ihre Ehegattin gab bei Ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt an, dass Sie gemeinsam am 20.08.2015 mit Ihnen ausgereist ist, die Entschlussfassung zur Ausreise hätte vier Tage vorher stattgefunden. Im Gegensatz zu Ihnen schildert Ihre Ehegattin, dass Sie nach dem Zerstören der Fenster von Ihren Schwiegereltern abgeholt wurden und bei diesen blieben. Am nächsten Tag wäre Ihre Frau zum Haus zurück, um die nötigsten Sachen zu packen, als diese bemerkt hat, dass ein Grabkranz vor dem Haus platziert wurde. Anschließend ist diese wieder zu ihren Eltern und einige Tage darauf sind Sie gemeinsam zu Ihrer Großmutter gefahren. Einen weiteren Verbleib bei einer Freundin Ihrer Frau erwähnte erst nach erfolgter Rückübersetzung Ihrer Niederschrift.
Wie bereits erwähnt, konnte die erkennende Behörde im Zuge der Ermittlungen, feststellen, dass Sie im Besitz eines polnischen Visums waren. Das Visum wurde laut VISA-Datenauszug am 29.07.2015 beantragt. Die Entscheidung für die Visum-Ausstellung erfolgte am 30.07.2015. Das Visum weist die Gültigkeit von 09.08.2015 bis 15.09.2015 auf. Festzuhalten ist, dass Ihr Ausreiseentschluss sich in der Gültigkeit des Visums befindet.
Auf Vorhalt gaben Sie an, dass Sie das Visum nicht benutzt hätten. Der Grund für Ihre Visabeantragung war ein beabsichtigter Urlaub bzw. einen Ausflug.
Bei Gegenüberstellung Ihrer Angaben ergeben sich auch im Hinblick
Ihres geschilderten Reiseweges etwaige Widersprüche:
Bei Ihrer Erstbefragung gaben Sie an: "Von Armenien mit dem PKW nach Georgien bis Poti. Dann mit dem Schiff nach Ilitschewsk in der Ukraine. Von dort sind wir mit einem kleinen Bus bis hierher gefahren. Ich weiß aber nicht durch welche Ortschaften der Länder wir gefahren sind. Wir sind dort in der Ukraine eingestiegen und hier wieder ausgestiegen."
Bei Ihrer Einvernahme gaben Sie an: "Am 19.08.2015 sind wir in das Taxi eingestiegen. Wir wollten eigentlich in die Hauptstadt von Georgien fahren. Der Schlepper sagte, dass es besser ist, wenn wir nah Bartum fahren, denn von dort aus könnte er die Weiterreise organisieren. Mit dem Schiff sind wir von Bartum nach Kertsch auf der Krim gefahren. Von Kertsch fuhren wir dann mit dem Auto nach Ilitschevsk. Am 24.08.2015 waren wir in Ilitschevsk und dort haben wir im Hotel Gagarin übernachtet. Von dort aus sind wir dann mit einem Microbus, ohne Fenster, weiter nach Österreich gefahren."
Hervorzuheben ist, dass sich bei Ihren Angaben jeweils der Schiffabfahrts- und Schiffankunftsort unterscheiden. Weiters gaben Sie an, Sie könnten über die restliche Route, wie Sie nach Österreich gekommen sind, nichts sagen. Wenngleich die Ausführungen zum Fluchtweg nicht asylrelevant sind, so vermögen sie doch ein Indiz für die Gesamtbewertung der Glaubwürdigkeit einer Person darzustellen. Nicht glaubhaft sind die von Ihnen in diesem Zusammenhang getätigten Aussagen, faktisch keine Wahrnehmungen hinsichtlich der Reise von seiner Heimat nach Österreich gemacht zu haben. Ob des Faktums, dass es eine notorische Tatsache ist, dass Reisende - bei Flüchtenden tritt zudem das Element des Argwohns, d. h. besondere Beobachtung der Umgebung hinzu - Wahrnehmungen über ihre Reisebewegung machen, ist davon auszugehen, dass Sie - aus welchen Gründen immer - danach getrachtet haben, Ihren Reiseweg bewusst zu verschleiern.
Auf konkreten Vorhalt, dass Sie der Wahrheits- und Mitwirkungspflicht unterliegen, sowie, dass es nicht glaubhaft ist, im Besitz einen Visums illegal auszureisen, gaben Sie an: "Ich habe es nicht benutzt, weil ich Angst hatte auf legalen Weg auszureisen, da sonst die Polizei mich findet." Dem ist entgegenzuhalten, dass Sie selbst angaben, Armenien im Besitz Ihres Reisepasses verlassen zu haben.
Die nachfolgende Fragestellung lautet:
Vorhalt: Aus welchem Grund sollten Sie Ihre Ausreise vor der Polizei geheim halten wollen, wenn Sie doch noch kurz vor Ihrer Ausreise selbst noch bei der Polizei eine Anzeige Aufgegeben haben. Wie erklären Sie das?
A: Ich wollte nicht, dass die Polizei und die Behörden davon wissen. Sie haben meine Anzeigen nicht entgegengenommen. Mein Arbeitgeber ist vom Staat und ich dürfte für drei Jahre nicht nach Europa reisen. Ich war zu 100% nicht in Polen. Wir wollten schon 2014 Urlaub machen. Wegen der Operation von meinem Kind hat das auch nicht geklappt.
Sie versuchten im Zuge der Befragung auf die gestellten Vorhalte und Fragen zwar eine Antwort abzugeben, jedoch brachten Sie sich während der Befragung mit Ihren unlogischen Angaben in einen absoluten Erklärungs- und Aussagenotstand, dem Sie selbst nicht mehr folgen konnten.
Ihr jüngstes Vorbringen, nämlich die "Entführung Ihres Kindes" hätte sich an Ihrem Geburtstag, dem 19.07.2015, zugetragen. 10 Tage später, am 29.07.2015 haben Sie ein Visum bei der polnischen Botschaft beantragt. Fragwürdig ist, ob eine vernunftbegabte Person nach erfahrener Entführung des eigenen Kindes einen "Urlaub" plant bzw. sich für einen "Ausflug" ein Visum beantragt. Für die erkennende Behörde steht fest, dass Ihre behaupteten Verfolgungen nicht der Wahrheit entsprechen und mit diesen versuchten einen asylrelevanten Sachverhalt zu konstruieren, was Ihnen jedoch nicht gelang.
Dass Sie in Armenien bei der "Haypost" gearbeitet haben, konnten Sie glaubhaft vorbringen. Ihr vorgelegter Dienstausweis konnte zwar aufgrund fehlender Sicherheitsmerkmale einer Echtheitsüberprüfung nicht standhalten. Nichtsdestotrotz war Ihnen die Glaubwürdigkeit betreffend Ihre geschilderten Vorfälle zu versagen. Die erkennende Behörde kommt daher zusammengefasst aufgrund o.a. Fakten zu dem Ergebnis, dass Sie wahre Begebenheiten Ihrer Heimat (Angestellter bei der Post) bloß zum Anlass genommen haben, um daraus eine eigene Fluchtgeschichte zu konstruieren.
Im Rahmen der freien Beweiswürdigung und aufgrund des Ermittlungsergebnisses wird daher Ihrem Vorbringen von der erkennenden Behörde wenig Glaubwürdigkeit zugebilligt, weil Ihr Vorbringen in sich unschlüssig ist, da Sie sich in Aussagen widersprachen bzw. Ihre Angaben vollkommen unplausibel erscheinen.
Im gegenständlichen Fall ist letztlich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung davon auszugehen, dass aufgrund der gehäuften Widersprüche (z. B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) und auftretender Unplausibilitäten (VwGH v. 29.6.2000, 2000/01/0093) Ihre Schilderungen mit der Tatsachenwelt nicht im Einklang stehen und letztlich als unglaubwürdig zu qualifizieren sind.
Zusammenfassend war daher zu befinden, dass die Geschichte wohl asylzweckbezogen angelegt, in dieser Form aber weder nachvollziehbar noch glaubwürdig war, und die von Ihnen geltend gemachte Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht. Vielmehr kann aus Ihrem Auftreten geschlossen werden, dass Sie den Asylantrag nur zum Zwecke der Aufenthaltserlangung in Österreich gestellt haben.
1.4. Der gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.
1.4. Mit mündlich verkündeten Erkenntnissen des Bundesverwaltunsggerichtes vom 18.06.2018 wurde die Beschwerde gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, §§ 46, als unbegründet abgewiesen und die Revision als nicht zulässig erachtet.
Im Rahmen der Beweiswürdigung schloss sich das Bundesverwaltungsgericht der Beweiswürdigung der belangten Behörde an und erachtete das Vorbringen der bP als nicht glaubhaft, zumal sich auch die Ausführungen des Vertrauensanwaltes als schlüssig und nachvollziehbar erwiesen. Selbst bei Wahrunterstellung des Vorbringens würde eine Schutzgewährung ausscheiden. Die Beschwerdeführer haben behauptet, durch Privatpersonen verfolgt zu werden, eine staatliche Verfolgung wurde nicht behauptet. Hinsichtlich Armenien ist festzuhalten, dass die Polizei bzw. staatlichen Behörden Schutzfähig und Schutzwillig sind. Auch wenn ein solcher Schutz nicht lückenlos (so wie in keinem Staat auf der Erde) möglich ist, stellen die geschilderten Drohungen in ihrem Herkunftsstaat offensichtlich amtswegig zu verfolgende strafbare Handlungen dar und existieren andererseits im Herkunftsstaat Behörden, welche zur Strafrechtspflege bzw. zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit berufen und auch effektiv tätig sind. Die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der Behörden ist somit gegeben. Den Beschwerdeführern wäre es frei gestanden sich ggf., wenn die örtlichen Polizeiorgane die Aufnahme der Anzeigenerstattung verweigert hätten, sich an eine übergeordnete Polizeidienststelle, eine StA, Gericht oder zur Unterstützung an eine NGO oder den Ombudsmann zum Zwecke der Rechtsdurchsetzung zu wenden.
1.15. Mit Schriftsatz vom 29.06.2018 übermittelte die rechtsfreundliche Vertretung der bP in offener Frist den gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69
AVG.
Begründend wurde auf die Ausführungen des Vertrauensanwaltes hingewiesen, welche für die bP mangels Bekanntgabe der Quellen, welche zur Beantwortung der gestellten Fragen herangezogen wurden, nicht nachvollziehbar waren. In weiterer Folge übermittelten sowohl der Vater der bP1 als auch die Mutter der bP2 Schreiben, mit denen der Vorfall betreffend der zerstörten Fensterscheiben bestätigt wurden. Der Vater der bP1 bestätigte, dass sich die dem Vertrauensanwalt gegenüber getätigten Angaben mit seinen Ausführungen nicht decken. Sofern der Vertrauensanwalt einen Überfall auf das Postamt Nr. XXXX im Jahre 2013 verneinte, war offensichtlich die Fragestellung nicht konkret genug, zumal bP1 vorbrachte, selbst überfallen worden zu sein.
2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A): Abweisung der Beschwerde
Gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruches anderslautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten; dabei kommt es auf den Ablauf der Revisionsfrist nicht an (VfGH 13.12.2016, G 248/2016-9, G 337/2016-10, G 383/2016-5; vgl. zuvor schon VwGH 28.04.2016, Ro 2016/12/2007).
Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller geltend zu machen.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. Kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 stattfinden.
Ausgehend von den glaubwürdigen Angaben zur Rechtzeitigkeit des gegenständlichen Antrags, ist die in § 32 Abs. 2 VwGVG geforderte Frist von zwei Wochen ab Kenntniserlangung eines möglichen Wiederaufnahmegrundes erfüllt und somit der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens als rechtzeitig eingebracht anzusehen.
In der Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (2009 der Beilagen, XXIV. GP) ist festgehalten, dass die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im VwGVG weitgehend den Bestimmungen der §§ 69 bis 72 AVG mit den entsprechenden Anpassungen auf Grund der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz entsprechen. Durch den Ausschluss der Anwendung des IV. Teiles des AVG ist das AVG in diesem Bereich für unanwendbar erklärt worden, wobei aufgrund der inhaltlichen Übereinstimmung und ähnlichen Formulierung der Bestimmung des § 32 Abs. 1-3 VwGVG mit § 69 AVG die bisher ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidungen sinngemäß anzuwenden sind bzw. die bisherigen Judikaturrichtlinien zu § 69 AVG herangezogen werden können. Auch der VwGH sprach in seinem Beschluss vom 28.06.2016, Ra 2015/10/0136, aus, dass die Wiederaufnahmegründe des § 32 Abs. 1 VwGVG denjenigen des § 69 Abs. 1 AVG nachgebildet sind und daher auf das bisherige Verständnis dieser Wiederaufnahmegründe zurückgegriffen werden kann.
Der vorliegende Antrag zielt darauf ab, das mit den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.06.2018 rechtskräftig abgeschlossene vorangegangene Verfahren der Antragsteller aufgrund neuer Tatsachen, beziehungsweise Beweismittel im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG wieder aufzunehmen.
Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG nur auf solche Tatsachen, das heißt Geschehnisse im Seinsbereich (vgl. VwGH 15.12.1994, 93/09/0434; 04.09.2003, 2000/17/0024) oder Beweismittel, das heißt Mittel zur Herbeiführung eines Urteiles über Tatsachen (vgl. VwGH 16.11.2004, 2000/17/0022; 24.04.2007, 2005/11/0127), gestützt werden, die erst nach Abschluss eines Verfahrens hervorgekommen sind und deshalb von der Partei ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten.
Es muss sich also um Tatsachen und Beweismittel handeln, die beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde ("nova reperta"), nicht aber um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel ("nova producta" bzw. "nova causa superveniens").
Neu entstandene Tatsachen, also Änderungen des Sachverhalts nach Abschluss des Verfahrens, erübrigen eine Wiederaufnahme des Verfahrens, weil in diesem Fall einem Antrag auf der Basis des geänderten Sachverhaltes die Rechtskraft des bereits erlassenen Bescheides nicht entgegensteht. Bei Sachverhaltsänderungen, die nach der Entscheidung über einen Asylantrag eingetreten sind, ist kein Antrag auf Wiederaufnahme, sondern ein neuer Antrag (auf internationalen Schutz) zu stellen (vgl. dazu VwGH 17.02.2006, 2006/18/0031; 07.04.2000, 96/19/2240, 20.06.2001, 95/08/0036; 18.12.1996, 95/20/0672; 25. 11. 1994, 94/19/0145; 25.10.1994, 93/08/0123; 19.02.1992, 90/12/0224 u.a.).
Das Hervorkommen neuer Tatsachen und Beweise allein genügt nicht, um das Verfahren wieder aufzunehmen. Es handelt sich bei diesem "Neuerungstatbestand" nämlich um einen relativen Wiederaufnahmegrund. So ist es für eine Wiederaufnahme weiters erforderlich, dass die neuen Tatsachen und Beweise voraussichtlich auch zu einem anderen Verfahrensergebnis führen würden (vgl. VwGH 14.06.1993, 91/10/0107; 27.09.1994, 92/070074; 22.02.2001, 2000/04/0195).
Das Vorliegen der Wiederaufnahmegründe ist daher, da sie eine Durchbrechung der Rechtskraft und damit einen Eingriff in die Rechtssicherheit ermöglichen, streng zu prüfen.
Die von den Beschwerdeführern vorgelegten Schreiben der Mutter von bP2 als auch des Vaters von bP1 sind nicht geeignet, ein anderes Verfahrensergebnis herbeizuführen.
Wie bereits in der Beweiswürdigung des BVwG ausgeführt, würde selbst bei Wahrunterstellung eine Schutzgewährung ausscheiden. Die Beschwerdeführer haben behauptet, durch Privatpersonen verfolgt zu werden, eine systematische staatliche Verfolgung wurde nicht behauptet. Hinsichtlich Armenien ist festzuhalten, dass die Polizei bzw. staatlichen Behörden Schutzfähig und Schutzwillig sind. Auch wenn ein solcher Schutz nicht lückenlos (so wie in keinem Staat auf der Erde) möglich ist, stellen die geschilderten Drohungen, die Entführung und behaupteten Sachverhalte in ihrem Herkunftsstaat offensichtlich amtswegig zu verfolgende strafbare Handlungen dar und existieren andererseits im Herkunftsstaat Behörden, welche zur Strafrechtspflege bzw. zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit berufen und auch effektiv tätig sind. Die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der Behörden ist somit gegeben. Den Beschwerdeführern wäre es frei gestanden sich ggf., wenn die örtlichen Polizeiorgane die Aufnahme der Anzeigenerstattung verweigert hätten, sich an eine übergeordnete Polizeidienststelle, eine StA, Gericht oder zur Unterstützung an eine NGO oder den Ombudsmann zum Zwecke der Rechtsdurchsetzung zu wenden.
Aus diesen Erwägungen erwies sich eine Überprüfung der Glaubwürdigkeit der Schreiben bzw. inwieweit es sich bei diesen Schreiben um Gefälligkeitsschreiben durch nahe Angehörige der BF handelt, als obsolet.
Die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG sind somit nicht erfüllt und der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist daher spruchgemäß abzuweisen. Aus den eben dargelegten Erwägungen war auch für eine amtswegige Wiederaufnahme des gegenständlichen Verfahrens kein Raum.
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage als geklärt anzusehen war und es sich bei der Einordnung, ob die Eignung eines vorgebrachten Wiederaufnahmegrundes vorliegt, um eine Rechtsfrage handelt (vgl. VwGH 19.04.2007, 2004/09/0159; Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 32 VwGVG Anm. 9), konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm. § 24 VwGVG die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben (vgl. VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018; VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Wie bereits oben ausgeführt, wurde § 32 Abs. 1 bis 3 VwGVG nach den Materialien der Bestimmung des § 69 AVG nachempfunden, weshalb auf die einheitliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 69 AVG zurückgegriffen werden kann.
Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von dieser bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch kann nicht davon ausgegangen werden kann, dass es an einer Rechtsprechung gänzlich fehlen würde.
Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, die die Zulassung der Revision bedingen würde.
Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da der entscheidungserhebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist.
Schlagworte
Asylverfahren, neuerliche Antragstellung, nova producta, novaEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:L518.2193760.2.00Zuletzt aktualisiert am
04.10.2019