Entscheidungsdatum
03.12.2018Norm
AVG §35Spruch
W195 2205264-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael Sachs als Einzelrichter über die Beschwerde derXXXX, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, ohne Zahl, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin ist die gewillkürte (vormals aufgrund einer Vereinbarung der Kinder- und Jugendhilfe XXXX gesetzlich ausgewiesene) Vertreterin des inzwischen volljährigen XXXX. Der Genannte ist Staatsangehöriger der Republik XXXX und hat am XXXX in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht.
2. Im Vorfeld der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom XXXX übermittelte die Beschwerdeführerin eine "vorbereitende Stellungnahme", in der im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass sich der Asylwerber zwar auf Englisch mit einiger Mühe verständigen und über alltägliche Dinge sprechen könne, eine detaillierte Verständigung über die Fragen im Erstbefragungsprotokoll jedoch nicht möglich sei und es aufgrund dieses Umstandes zu zahlreichen Missverständnissen gekommen sei. Weiters seien zum Teil bereits die Gründe seiner Flucht dargelegt sowie ein Bezug zur bisherigen Integration des Genannten hergestellt worden.
3. In der Einvernahme vom XXXX gab der Genannte an, die in Rede stehende "vorbereitende Stellungnahme" nicht zu kennen. Befragt zu den Sprachen, die er spreche, gab er an, als Muttersprache XXXX und außerdem ein bisschen Englisch zu beherrschen. Zu seinen Fluchtgründen befragt, erläuterte er, dass ihm sein Onkel, bei dem er in XXXX gelebt habe, XXXX mitgeteilt habe, dass er ihn nicht mehr sehen wolle und er das Haus verlassen solle. Er habe daraufhin seinem Onkel etwas Geld gestohlen und XXXX in Richtung XXXX verlassen.
4. Da die Angaben zu den Sprach- bzw. Englischkenntnissen des Genannten aber auch jene in Bezug auf das Vorkommen gewalttätiger Übergriffen seines Onkels mit den Aussagen des Genannten im Rahmen seiner Einvernahme vom XXXX divergierten, stellte sich für die belangte Behörde heraus, dass die Beschwerdeführerin die in Rede stehende "vorbereitende Stellungnahme" ohne Zutun des Asylwerbers erstellt und den Inhalt vollständig aus Eigeninitiative verfasst habe.
Das Ergebnis dieser Erhebungen veranlasste die Behörde über die Beschwerdeführerin mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid eine Mutwillensstrafe von € 726,- zu verhängen. In der Begründung wird dazu näher ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die belangte Behörde mit der von ihr erstellten und erstatteten "vorbereitenden Stellungnahme" im Sinne der höchstgerichtlichen Rechtsprechung mutwillig befasst und im vollen Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und Zwecklosigkeit des Anbringens an die Behörde und hier sogar aus Freude an der Behelligung der Behörde gehandelt habe, zumal der Beschwerdeführerin aufgrund von bereits stattgehabten Gesprächen mit der XXXX Rückkehrorganisation im Zeitpunkt der Verfassung der Stellungnahme bewusst gewesen sein musste, dass der Fremde mit seinem Anbringen keine Chance haben werde, in Österreich einen Aufenthalt auf Grundlage des AsylG 2005 zu erlangen.
Aus general- und spezialpräventiven Gründen - die Beschwerdeführerin träte in mehreren Asylverfahren als Vertrauensperson auf - sei die maximale Höhe der Mutwillensstrafe von € 726,- auszuschöpfen, weil davon auszugehen sei, dass die Einkommensverhältnisse der Beschwerdeführerin ein derartiges Strafausmaß zuließen.
5. Gegen die Verhängung der Mutwillensstrafe richtet sich die von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde. Darin führt sie aus, dass dem Bescheid nicht zu entnehmen sei, auf welchen Tatbestand konkret sich die Verhängung der Mutwillenstrafe stütze. Weiters sei kein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt, ihr darüber hinaus kein Parteiengehör gewährt und auch keine der Tatbestandalternativen des § 35 AVG verwirklicht sowie die Strafe zu Unrecht mit dem Höchstbetrag festgesetzt worden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Im Hinblick auf die Stattgebung der Beschwerde, aber auch in Bezug darauf, dass der Sachverhalt, so wie er sowohl von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde als auch der belangten Behörde wiedergegeben wurde, unbestritten feststeht, konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen.
1. Feststellungen:
1. Die Beschwerdeführerin ist die bevollmächtigte rechtsfreundliche Vertretung des Asylwerbers XXXX und wurde als diese der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am XXXX beigezogen.
2. Im Vorfeld der niederschriftlichen Einvernahme erstattete die Beschwerdeführerin basierend auf einer Besprechung mit dem Genannten am XXXX eine vorbereitende Stellungnahme, die aus fünf maschingeschriebenen Seiten besteht. In dieser wurde unter anderem um Berücksichtigung des Umstandes ersucht, dass sich der Genannte zwar auf Englisch mit einiger Mühe verständigen und über alltägliche Dinge sprechen könne, jedoch eine detaillierte Verständigung über die Fragen im Erstbefragungsprotokoll offensichtlich nicht möglich gewesen sei. Desweiteren wurde in Ergänzung zur Erstbefragung am
XXXX auch teilweise ein Fluchtvorbringen erstattet.
3. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführerin mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX eine Mutwillensstrafe in Höhe von €
726,00 auferlegt. Die Verhängung der Mutwillensstrafe gemäß § 35 AVG gründete sich darauf, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des bezughabenden Asylverfahrens mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch genommen und im vollen Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und Zwecklosigkeit des Anbringens an die Behörde und hier sogar aus Freude an der Behelligung der Behörde gehandelt habe, zumal der Beschwerdeführerin aufgrund von bereits stattgehabten Gesprächen mit derXXXX Rückkehrorganisation im Zeitpunkt der Verfassung der Stellungnahme bewusst gewesen sein musste, dass der Fremde mit seinem Anbringen keine Chance haben werde, in Österreich einen Aufenthalt auf Grundlage des AsylG 2005 zu erlangen. Aus general- und spezialpräventiven Gründen sei die höchstmögliche Mutwillensstrafe gerechtfertigt, auch weil die Einkommensverhältnisse der Beschwerdeführerin ein derartiges Strafausmaß zulassen würden (Bescheid vom XXXX).
4. Gegen diese Mutwillensstrafe wendet sich die Beschwerdeführerin und führt aus, dass dem Bescheid nicht zu entnehmen sei, auf welchen Tatbestand konkret sich die Verhängung der Mutwillenstrafe stütze. Darüber hinaus sei auch kein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt bzw. ihr Parteiengehör gewährt worden. Weiters sei auch keine der Tatbestandalternativen des § 35 AVG verwirklicht und die Strafe zu Unrecht mit dem Höchstbetrag festgesetzt worden (Beschwerde vom XXXX).
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt beruht auf den von der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen, beinhaltend den Bescheid vom XXXX sowie die verfahrensgegenständliche Beschwerde vom XXXX. Der Sachverhalt ist unstrittig und im für eine Beurteilung erforderlichen Ausmaß dargetan, weshalb von weiteren Erhebungen abgesehen werden konnte.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
§ 35 AVG lautet:
"Gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, kann die Behörde eine Mutwillensstrafe bis 726 Euro verhängen."
Laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Mutwillensstrafe nicht um die Ahndung eines Verwaltungsdelikts, sondern um ein Mittel zur Sicherung einer befriedigenden, würdigen und rationellen Handhabung des Verwaltungsverfahrens. Die Verhängung der Mutwillensstrafe soll die Behörde vor Behelligung, die Partei aber vor Verschleppung der Sache schützen (VwGH 22.1.1930, 439/29, VwSlg. 15960 A, ebenso 24.3.1997, 95/19/1705, oder 23.3.1999, 97/19/0022). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt mutwillig, wer sich im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt. Darüber hinaus verlangt das Gesetz aber noch, dass der Mutwille offenbar ist; dies ist dann anzunehmen, wenn die wider besseres Wissen erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar ist (VwGH 18.4.1997, 95/19/1707; 27.5.1999, 97/02/0345; 16.2.2012, 2011/01/0271; vgl. hiezu auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 35, Rz 2).
Strafbar gemäß § 35 AVG ist jede (prozessfähige) "Person", welche die Behörde offenbar mutwillig in Anspruch genommen hat (das Anbringen eingebracht) [vgl. VwGH 24.3.1997, 95/19/1705; 18.4.1997, 95/19/1707] oder in Verschleppungsabsicht dieser gegenüber unrichtige Angaben gemacht hat. Dabei kann es sich nur um Menschen handeln, welche an die Behörde herantreten oder auf die sich eine Amtshandlung bezieht, nicht hingegen um Organwalter der den Bescheid erlassenden Behörde.
Als Adressat der Mutwillensstrafe kommt somit auch ein von einem Beteiligten oder dessen gesetzlichem Vertreter bestellter Bevollmächtigter in Betracht.; dieser jedoch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann, wenn er ohne Ermächtigung durch einen den konkreten Fall betreffenden Auftrag in offenbar mutwilliger Gebrauchtnahme seiner bloß allgemein gehaltenen Ermächtigung für den Beteiligten gehandelt hat (vgl. VwSlg 3410 A/1954; VwGH 18. 4. 1997, 95/19/1706; 8. 11. 2000, 97/21/0023; Hengstschläger/Leeb, AVG § 35, Rz 5).
Die Beschwerdeführerin trat im bezughabenden Asylverfahren als gewillkürte, vom Asylwerber bevollmächtige, rechtsfreundliche Vertreterin auf. Grundlage für die Erstellung der "vorbereitenden Stellungnahme" vom XXXX war eine Besprechung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Mandanten am XXXX.
Im verfahrensgegenständlichen Bescheid stützt die belangte Behörde die Verhängung der Mutwillensstrafe gemäß § 35 AVG auf die offenbar mutwillige Inanspruchnahme und führt hiezu begründend aus, dass sich der Ursprung der Ausführungen in der vorbereitenden Stellungnahme offensichtlich nicht in den Aussagen des Antragstellers finden lässt.
"Zusammenfassend steht für die ho, Behörde zweifellos fest, dass die schriftliche "Vorbereitende Stellungnahme" wohl ausschließlich und ohne Zutun des Antragstellers [...] aus der Feder von Frau XXXX stammt und der Inhalt vollständig aus Eigeninitiative verfasst wurde und dabei so getan wurde, als hätten sich die Ausführungen der "Vorbereitenden Stellungnahme" im Zuge eines Gesprächs zwischen der Vertreterin und dem Antragsteller ergeben.
Tatsächlich hat zwischen dem Fremden und Frau XXXX kein einziges Gespräch stattgefunden. Der Fremde gab der Behörde gegenüber wiederholt an, er hätte weder Frau XXXX noch die während der Einvernahme anwesende "Vertrauensperson" jemals vorher persönlich gesprochen noch würde er den Namen der beiden anwesenden Personen kennen. [...]"
Es ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar, aufgrund welcher Anhaltspunkte die belangte Behörde annimmt, dass eine - zur Vorbereitung der Einvernahme vom XXXX - erfolgte Besprechung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Mandanten nicht stattgefunden haben soll. In diesem Zusammenhang ist nämlich darauf zu verweisen, dass der Genannte im Rahmen seiner Einvernahme vom XXXX befragt, ob er den Namen der Dame (seiner Vertreterin) hinter ihm kenne und wie oft er bisher Kontakt mit ihr gehabt habe, angab, den Namen seiner Vertreterin nicht zu kennen, sie jedoch bisher einmal gesehen zu haben. Dabei sei ihm auch mitgeteilt worden, dass er eine Einvernahme habe.
Die Schlussfolgerung der belangten Behörde, es habe daher kein einziges Gespräch zwischen dem Asylwerber und der Beschwerdeführerin stattgefunden, kann daher insoweit nicht nachvollzogen werden.
Die belangte Behörde führt weiters aus, dass die offenbare Mutwilligkeit des prozessualen Verhaltens der Beschwerdeführerin darin begründet liege, "dass diese den Antrag auf internationalen Schutz ab ovo bewusst unrichtig begründete und ausführte dass der minderjährige Asylwerber mehrmals von seinem Onkel im Herkunftsstaat misshandelt worden wäre um den Erfordernissen einer Verfolgungsgefahr gerecht zu werden. [...]"
Dass sich "der Inhalt der Vorbereitenden Stellungnahme [deckt sich] offensichtlich nicht mit dem des Antragstellers tatsächlich erlebten Ereignissen" deckt, kann insoweit nicht nachvollzogen werden, zumal der Asylwerber im Rahmen seiner Befragung kein anderes Fluchtvorbringen als die (privaten) Streitigkeiten zwischen ihm und seinem Onkel erstattete.
Es ist in diesem Zusammenhang vielmehr irritierend, dass dem Vorbringen in der vorbereitenden Stellungnahme, der Asylwerber sei von seinem Onkel mehrmals geschlagen bzw. misshandelt worden, ein falscher Inhalt unterstellt wird, in weiterer Folge jedoch im Bescheid vom XXXX eben diese familieninternen Streitigkeiten als vom Asylwerber selbst vorgebrachte Fluchtgründe angegeben und auch glaubwürdig erachtet werden.
Widersprüchliches Vorbringen - mag dieses im konkreten Fall aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes als mehr oder minder geringfügig anzusehen sein - ist jedenfalls (erst) von der Behörde im Rahmen der endgültigen Entscheidung zu würdigen (Beweiswürdigung) und betrifft die Glaubwürdigkeit des Asylwerbers.
Es sei in diesem Zusammenhang jedoch darauf hingewiesen, dass sowohl das Vorbringen in der vorbereitenden Stellungnahme vom XXXX als auch die Angaben des Asylwerbers in seiner Einvernahme vom XXXX im Kern, nämlich dass ihn sein Onkel "vor die Tür gesetzt" und er daraufhin sein Heimatland verlassen habe, nicht voneinander abweichen.
Laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Verhängung einer Mutwillensstrafe über einen Vertreter einer Partei aber nur dann zulässig, wenn der Vertreter den Antrag ohne Ermächtigung durch einen, den konkreten Fall betreffenden Auftrag in offenbar mutwilliger Gebrauchnahme seiner allgemein gehaltenen Ermächtigung eingebracht hat (Hinweis E 18.4.1997, 95/19/1706).
Das Vorbringen, wie in der Stellungnahme vom XXXX erstattet, ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes schon alleine aufgrund ihres Inhalts nicht dazu geeignet, "offenbar mutwillig" erstattet zu werden, zumal lediglich um Berücksichtigung von Umstände insbesondere die Einvernahmesituation des Asylwerbers betreffend ersucht wurde, konkrete - über den gestellten Asylantrag, welcher letztlich auch einer
(End-)Erledigung unterliegt, hinausgehende - Anträge jedoch nicht gestellt wurden.
Da die Mutwillensstrafe im vorliegenden Fall jedenfalls nicht zu verhängen war, ist auch nicht näher auf die general- und spezialpräventive Wirkung einzugehen; des Weiteren erübrigen sich auch hinsichtlich der mangelnden Feststellungen zur Höhe des Einkommens der Beschwerdeführerin weitere Ausführungen.
Da somit lediglich über eine reine Rechtsfrage zu entscheiden war, nämlich über die
(Un-) Zulässigkeit der Verhängung einer Mutwillensstrafe gegenüber einer (gewillkürten) rechtsfreundlichen Vertreterin im Asylverfahren, konnte eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht entfallen.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung hinsichtlich der Verhängung einer Mutwillensstrafe im höchsten Ausmaß von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Aussichtslosigkeit, Behebung der Entscheidung, Mutwillensstrafe,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W195.2205264.1.00Zuletzt aktualisiert am
08.10.2019