TE Bvwg Erkenntnis 2018/12/11 L521 2155693-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.12.2018
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Entscheidungsdatum

11.12.2018

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

L521 2154534-1/14E

L521 2154536-1/13E

L521 2154540-1/13E

L521 2154544-1/14E

L521 2155007-1/18E

L521 2155011-1/16E

L521 2155693-1/17E

L521 2155697-1/17E

L521 2155699-1/13E

L521 2155701-1/15E

L521 2203716-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

I. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerden der/des 1. XXXX , geb. XXXX ,

gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX , 2. XXXX , geb. XXXX ,

gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX , 3. XXXX , geb. XXXX ,

gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX , 4. XXXX , geb. XXXX ,

5. XXXX , geb. XXXX , 6. XXXX , geb. XXXX , 7. XXXX , geb. XXXX , 8.

XXXX , geb. XXXX , 9. XXXX , geb. XXXX und 10. XXXX , geb. XXXX , alle Staatsangehörigkeit Irak, alle vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, 1170 Wien, Wattgasse 48, gegen Spruchpunkt I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.03.2017, Zlen. 1086578500-151301575, 1086578903-151301788, 1086579301-151301753, 1086578010-151301664, 1097170710-151875598, 1086576408-151302164, 1086577209-151302059, 1086575400-151302504, 1086577405-151301877 und 1086576909-151302342 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 21.08.2018 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerden werden gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet

abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, 1170 Wien, Wattgasse 48, gegen Spruchpunkt I. des Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.08.2018, Zl. 1163214308-170925184, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 21.08.2018 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet

abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die minderjährige Erstbeschwerdeführerin, die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin, der minderjährige Drittbeschwerdeführer sind die ehelichen Kinder der Viertbeschwerdeführerin. Die Viertbeschwerdeführerin ist die Tochter der Achtbeschwerdeführerin und des (erst später nachgereisten) Elftbeschwerdeführers. Sie ist die Schwester der Sechstbeschwerdeführerin, der Siebtbeschwerdeführerin und der Zehntbeschwerdeführerin sowie des Neuntbeschwerdeführers, die allesamt ebenfalls Kinder der Achtbeschwerdeführerin und des Elftbeschwerdeführers sind. Der Fünftbeschwerdeführer ist der Ehemann der Sechstbeschwerdeführerin, mit den weiteren Beschwerdeführern ist er nicht verwandt. Sämtliche Beschwerdeführer sind Staatsangehörige des Irak.

2.1. Die minderjährige Erstbeschwerdeführerin, die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin, der minderjährige Drittbeschwerdeführer stellten am 08.09.2015 gemeinsam mit ihrer Mutter, der Vierbeschwerdeführerin, im Gefolge ihrer schlepperunterstützten unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Stadtpolizeikommandos Salzburg am 09.09.2015 gab die Erstbeschwerdeführerin (unterstützt durch die Vierbeschwerdeführerin) an, den Namen XXXX zu führen. Sie sei am XXXX in Basra geboren, Angehöriger der arabischen Volksgruppe, Moslemin und ledig. Zuletzt habe sie in Bagdad mit ihrer Familie im Bezirk XXXX gelebt.

Im Hinblick auf ihren Reiseweg brachte die Erstbeschwerdeführerin zusammengefasst vor, den Irak illegal von Bagdad ausgehend gemeinsam mit ihrer Familie verlassen zu haben. Sie sei auf dem Seeweg nach Griechenland gelangt und habe weite Strecken zu Fuß gehen müssen. Sie habe immer geweint und nach Hause zurückkehren wollen.

Zu den Gründen der Ausreise befragt, führte die Vierbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin der Erstbeschwerdeführerin aus, dass diese "von der Problematik" nichts wisse.

2.2. Für die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin, den minderjährigen Drittbeschwerdeführer und in eigenem Namen legte die Vierbeschwerdeführerin (in Ansehung der vorstehend genannten Personen als gesetzliche Vertreterin) im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Stadtpolizeikommandos Salzburg am 09.09.2015 dar, dass diese die Namen XXXX , XXXX und XXXX führen würden. Die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin XXXX sei am XXXX im Irak geboren, der minderjährige Drittbeschwerdeführer XXXX am XXXX . Sie selbst sei am XXXX in Basra geboren, habe zuletzt jedoch in Bagdad im Bezirk XXXX gelebt. Sie sei verheiratet, Mutter der minderjährige Erstbeschwerdeführerin, des minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin und des minderjährigen Drittbeschwerdeführers, gehöre der arabischen Volksgruppe an und sei Moslemin. Ihr Ehemann XXXX würde sich derzeit nicht im Bundesgebiet aufhalten und sei "auf der Flucht".

Im Hinblick auf den Reiseweg brachte die Vierbeschwerdeführerin zusammengefasst vor, den Irak am 23.08.2015 von Bagdad ausgehend illegal in Begleitung der gesamten Familie im Fußweg in die Türkei verlassen zu haben. In der Folge sei sie von den Männern getrennt worden und schlepperunterstützt auf dem Seeweg nach Griechenland gelangt. Von dort aus habe sie ein weiterer Schlepper zunächst nach Serbien und dann mittels eines Lastkraftwagens nach Österreich verbracht.

Zu den Gründen der Ausreise befragt, führte die Vierbeschwerdeführerin aus, am 25.05.2015 hätten schiitische Milizen die Häuser ihrer Onkel gestürmt und dabei einige getötet und andere festgenommen. Ihr Vater habe mitgeteilt, dass ihnen dasselbe Schicksal wiederfahren könne, weshalb sie sich bis zur Flucht versteckt habe. Die Ausreise sei von ihrem Vater und ihrem Ehemann organisiert worden.

2.3. Nach Zulassung der Verfahren wurde die Vierbeschwerdeführerin am 16.02.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Vorarlberg, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers in arabischer Sprache niederschriftlich vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter einvernommen.

Eingangs bestätigte die Vierbeschwerdeführerin, einvernahmefähig zu sein und die arabische Sprache zu verstehen. Sie habe im Verfahren bislang wahrheitsgemäße Angaben getätigt, jedoch sei die Niederschrift der Erstbefragung in einigen Punkten unrichtig, insbesondere habe sie den Irak bereits im Jahr 2013 von Bagdad ausgehend im Luftweg nach Jordanien verlassen. Sie habe auch weitere Ausreisegründe und sei auch die Erstbeschwerdeführerin in einer Niederschrift unrichtig nicht als ihr Kind bezeichnet worden.

Zur Person und seinen Lebensumständen befragt gab die Vierbeschwerdeführerin ergänzend an, sie bekenne sich zum Islam der sunnitischen Glaubensrichtung, habe zwölf Jahre die Schule besucht und anschließend an der Universität in Bagdad vier Jahre Islamwissenschaften studiert. Zuletzt habe sie als Privatlehrerin gearbeitet und mit ihrer Familie in Bagdad im Bezirk XXXX in einer Eigentumswohnung gelebt. Ihr Ehemann und ihr Vater würden sich derzeit in der Türkei aufhalten. Irakische Identitätsdokumente im Original können sie nicht vorlegen. Sie habe bereits im Jahr 2006 den Irak aufgrund von Schießereien in Bagdad verlassen müssen und bis "Anfang 2013" gemeinsam mit ihrer Familie in Jordanien gelebt. Im Anschluss daran sei sie nach Bagdad zurückgekehrt.

Nunmehr habe sie den Irak "Ende 2013" legal verlassen, da sie erfahren habe, dass ihr Name auf einer "Drohliste" stehen würde. Milizen hätten außerdem ihre Familie aufgesucht, dabei hätten jedoch Nachbarn geholfen. Die Milizen wären gekommen, noch bevor die Frist zum Verlassen des Hauses abgelaufen sei und hätten ihre Mutter mit einer Pistole bedroht. Genaueres wisse sie nicht, da sie nicht anwesend gewesen sei. Im Fall einer Rückkehr würde sie - wie ihre gesamte Familie - umgebracht werden. Für ihre minderjährigen Kinder würden ebenfalls die dargelegten Ausreisegründe vorgebracht.

2.4. Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.03.2017 wurden die Anträge der minderjährigen Erstbeschwerdeführerin, der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin, des minderjährigen Drittbeschwerdeführers und der Viertbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten jeweils gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde den Beschwerdeführern der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihnen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 jeweils eine befristete Aufenthaltsgenehmigung bis zum 24.03.2018 erteilt (Spruchpunkt III.).

Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen aus, die vorgebrachte Verfolgung durch schiitische Milizen werde nicht als glaubhaft erachtet. Eine Rückkehr in den Irak sei den Beschwerdeführern jedoch gegenwärtig "nicht zumutbar oder möglich", da die Rückkehr der Beschwerdeführer für diese als Zivilpersonen aufgrund der derzeitigen Sicherheitslage im Irak eine ernsthafte Bedrohung des Lebens bzw. der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

2.5. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.03.2017 wurde der minderjährigen Erstbeschwerdeführerin, der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin, dem minderjährigen Drittbeschwerdeführer und der Viertbeschwerdeführerin gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.

2.6. Gegen Spruchpunkt I der den Beschwerdeführern am 29.03.2017 durch Hinterlegung zugestellten Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.03.2017, Zlen. 1086578500-151301575, 1086578903-151301788, 1086579301-151301753 und 1086578010-151301664 richtet sich die im Wege der beigegebenen Rechtsberatungsorganisation fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

In dieser wird inhaltliche Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert und beantragt, die angefochtenen Bescheide abzuändern und dem Antrag auf internationalen Schutz Folge zu geben und der minderjährigen Erstbeschwerdeführerin, der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin, dem minderjährigen Drittbeschwerdeführer und der Viertbeschwerdeführerin den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen. Eventualiter wird ein Aufhebungsantrag gestellt und jedenfalls eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht begehrt.

In der Sache wird im Wesentlichen vorgebracht, das belangte Bundesamt habe die angefochtenen Bescheide auf unzureichende Länderinformationen gestützt und insbesondere die Verfolgung der sunnitischen Zivilbevölkerung durch schiitische Milizen nicht hinreichend erforscht. Ferner habe das belangte Bundesamt unzureichende Ermittlungen zur Lage von psychisch und physisch beeinträchtigen Kindern gepflegt. In der Folge werden in der Beschwerde über mehrere Seiten länderkundliche Berichte über die Einheiten der Volksmobilmachung im Irak (al-Haschd asch-Scha?bi bzw. PMF/PMU/PMC) und über von schiitischen Milizen ausgehende Menschenrechtsverletzungen zitiert. Den Berichten zufolge können schiitische Milizen im Irak unkontrolliert Gewalttätigkeiten begehen, was das Vorbringen der Beschwerdeführer untermauern würde.

Die Beschwerdeführer würden außerdem der besonders vulnerablen Personengruppe der Frauen und Kinder sowie der psychisch und physisch beeinträchtigen Personen im Irak angehören. Aus den Feststellungen der angefochtenen Bescheide ergebe sich, dass sich die Lage von Frauen und Kindern im Irak verschlechtert habe und in schiitisch dominierten Gebieten Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und Bekleidungsvorschriften zunehmen würden. In der Folge zitiert die Beschwerde wiederum länderkundliche Berichte zur Lage von Frauen und Kindern sowie von Personen mit Erkrankungen. Da die Erstbeschwerdeführer an einer Erkrankung des Gehörs leide, sei eine adäquate medizinische Versorgung im Rückkehrfall nicht gegeben.

Die Beschwerde rügt außerdem, dass das belangte Bundesamt keine positiven Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführer getroffen habe, obwohl diese Kopien von Identitätsdokumenten in Vorlage gebracht hätten.

Im Hinblick auf die Beweiswürdigung bringen die Beschwerdeführer zusammengefasst vor, die Viertbeschwerdeführerin habe ihr Vorbringen detailliert und lebensnah gestaltet. Ein vom belangten Bundesamt erkannter Widerspruch gründe sich auf die Auskunft der Achtbeschwerdeführerin über den ausreisekausalen Vorfall, den die Viertbeschwerdeführerin nicht miterlebt habe. Da die Achtbeschwerdeführerin im Jahr 1957 geboren sei und bereits mehrere kriegsähnliche Situationen erlebt habe, sei ihre Wahrnehmung "nicht mit westlichen Maßstäben" zu messen. Der Elftbeschwerdeführer sei zwar später ausgereist, habe sich jedoch bis zu seiner tatsächlichen Ausreise versteckt. Auch dass die Zehntbeschwerdeführerin sich noch nach der Ausreise der anderen Familienmitglieder in Bagdad aufgehalten und dort die Ehe geschlossen habe, spreche nicht gegen die Glaubwürdigkeit der Angaben der Viertbeschwerdeführerin. Soweit das Bundesamt auf Widersprüche bei der Erstbefragung hinweise, sei die Verwertung solcher Widersprüche nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts nicht zulässig.

Die Viertbeschwerdeführerin sei schließlich ausweislich der getroffenen Feststellungen als Intellektuelle besonders gefährdet, da sie über einen Hochschulabschluss verfügen würde. Die vorgebrachte Verfolgung durch schiitische Milizen sei als religiös motovierte Verfolgung anzusehen, sodass der erforderliche Bezug zu einem Konventionsgrund gegeben sei.

2.7. Die Beschwerdevorlage langte am 27.04.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Rechtssache wurde in weiterer Folge der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.

3.1. Der Fünftbeschwerdeführer stellte im Gefolge seiner unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet am 26.11.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Feldkirch-Gisingen am Tag der Antragstellung gab der Fünftbeschwerdeführer an, den Namen XXXX zu führen und Staatsangehöriger des Irak zu sein. Er sei am XXXX in Basra geboren, bekenne sich zum Islam der sunnitischen Glaubensrichtung, sei Angehöriger der arabischen Volksgruppe und mit der Sechstbeschwerdeführerin verheiratet.

Im Hinblick auf seinen Reiseweg brachte der Fünftbeschwerdeführer zusammengefasst vor, die Reise von Karthum im Sudan aus angetreten zu haben. Er sei im August 2015 von dort aus legal im Luftweg nach Istanbul gelangt. In der Folge sei er von Izmir schlepperunterstützt auf dem Seeweg nach Griechenland gelangt und anschließend über Athen mit verschiedenen öffentlichen Verkehrsmitteln und teilweise im Fußweg zunächst nach Serbien gelangt und von dort aus über Kroatien und Slowenien mit verschiedenen öffentlichen Verkehrsmitteln nach Österreich verbracht worden.

Zu den Gründen seiner Ausreise befragt, führte der Fünftbeschwerdeführer aus, er habe den Irak bereits im Jahr 1994 gemeinsam mit seinen Eltern aufgrund religiöser Konflikte verlassen müssen. In der Zwischenzeit habe er in Karthum Medizin studiert. Da seine Aufenthaltsbewilligung im Dezember 2015 ablaufen würde und er keine Verlängerung erlangen könne, sei er nach Österreich gereist. In den Irak könne er nicht zurückkehren, da dort kriegerische Zustände herrschen würden und ein Onkel mütterlicherseits und zwei Tanten väterlicherseits getötet worden wären.

3.2. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Fünftbeschwerdeführer am 20.02.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Vorarlberg, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers in arabischer Sprache niederschriftlich vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter einvernommen.

Eingangs bestätigte der Fünftbeschwerdeführer, einvernahmefähig zu sein und die arabische Sprache zu verstehen. Er habe im Verfahren bislang wahrheitsgemäße Angaben getätigt, wolle jedoch einige Korrekturen im Hinblick auf die Erstbefragung anbringen. Insbesondere habe seine Familie den Irak im Jahr 1993 verlassen müssen, da sein Vater unter Druck gesetzt worden sei, einer Partei beizutreten, dies jedoch abgelehnt habe. Er habe mit seiner Familie auch einige Zeit in Gambia gelebt.

Zur Person und seinen Lebensumständen befragt gab der Fünftbeschwerdeführer an, er habe in Gambia die Schule besucht und anschließend in den Jahren 2008 bis 2013 in Karthum Medizin studiert. Im Jahr 2014 habe er die Turnusausbildung absolviert und anschließend ohne behördliche Erlaubnis als Orthopäde gearbeitet. Die Sechstbeschwerdeführerin habe er am 29.04.2015 geheiratet, wobei die Eheschließung im Sudan "auf dem Papier" stattgefunden habe. Die Ehe sei arrangiert worden und die Sechstbeschwerdeführerin seine Cousine.

Seine Familie sei im Jahr 2014 in den Irak zurückgekehrt und habe dann bis in das Jahr 2016 in Erbil gelebt. Da die Lage dort schlecht gewesen sei, habe sich sein Vater zur Rückkehr in den Sudan entschlossen. Er selbst habe den Irak zuletzt im Jahr 2004 für etwa einen Monat besucht.

Den Sudan habe er aufgrund der ablaufenden Aufenthaltsbewilligung verlassen müssen, da er eine Abschiebung in den Irak befürchtet habe. Dort würde er sich in Lebensgefahr befinden, da er als sunnitischer Arzt aus einer berühmte Familie von schiitischen Milizen umgebracht würde. Außerdem sei er 28 Jahr nicht im Irak gewesen und habe dort niemanden. Wenn es im Irak keine Milizen geben würde und die Lage sicher sei, könnte er dort jedoch wie ein König leben und drei Mal mehr verdienen als in Österreich.

3.3. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.03.2017 wurde der Antrag des Fünftbeschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsgenehmigung bis zum 24.03.2018 erteilt (Spruchpunkt III.).

Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen aus, eine asylrelevante Verfolgung des Fünftbeschwerdeführers im Irak könne nicht festgestellt werden, da er seit 28 Jahre nicht mehr im Irak leben würde. Ferner könne keine Gefährdung im Rückkehrfall durch schiitische Milizen, staatliche Organe oder Privatpersonen festgestellt werden. Eine Rückkehr in den Irak sei dem Fünftbeschwerdeführer jedoch gegenwärtig "nicht zumutbar oder möglich", da die Rückkehr für ihn als Zivilperson aufgrund der derzeitigen Sicherheitslage im Irak eine ernsthafte Bedrohung des Lebens bzw. der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

3.4. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.03.2017 wurde dem Fünftbeschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.

3.5. Gegen Spruchpunkt I des dem Fünftbeschwerdeführer am 29.03.2017 durch Hinterlegung zugestellten Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die im Wege der beigegebenen Rechtsberatungsorganisation fristgerecht und gemeinsam mit der Sechstbeschwerdeführerin eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

In dieser wird inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert und beantragt, den angefochtenen Bescheid abzuändern und dem Antrag auf internationalen Schutz Folge zu geben und dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen. Eventualiter wird ein Aufhebungsantrag gestellt und jedenfalls eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht begehrt.

In der Sache wird im Wesentlichen vorgebracht, das belangte Bundesamt habe den angefochtenen Bescheid auf unzureichende Länderinformationen gestützt und insbesondere die Verfolgung der sunnitischen Zivilbevölkerung durch schiitische Milizen nicht hinreichend erforscht. In der Folge werden in der Beschwerde über mehrere Seiten länderkundliche Berichte über die Einheiten der Volksmobilmachung im Irak (al-Haschd asch-Scha?bi bzw. PMF/PMU/PMC) und über von schiitischen Milizen ausgehende Menschenrechtsverletzungen zitiert. Den Berichten zufolge können schiitische Milizen im Irak unkontrolliert Gewalttätigkeiten begehen, was das Vorbringen der Beschwerdeführer untermauern würde.

Im Hinblick auf die Beweiswürdigung bringt der Fünftbeschwerdeführer zusammengefasst vor, er habe sein Vorbringen detailliert und lebensnah gestaltet und dargelegt, dass er als Intellektueller und Arzt sowie aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einem sunnitischen Clan im Rückkehrfall Verfolgung befürchte. Das belangte Bundesamt sei auf dieses Vorbringen rechtswidrig nicht eingegangen und habe sein Vorbringen vielmehr gänzlich ignoriert.

3.6. Die Beschwerdevorlage langte am 02.05.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde zunächst der Gerichtsabteilung L508 zugewiesen. Die Rechtssache wurde in weiterer Folge aufgrund einer Unzuständigkeitsanzeige der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.

4.1. Die Sechstbeschwerdeführerin stellte im Gefolge ihrer schlepperunterstützten unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet am 08.09.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Stadtpolizeikommandos Salzburg am 09.09.2015 gab die Sechstbeschwerdeführerin ab, den Namen XXXX zu führen und Staatsangehörige des Irak zu sein. Sie sei am XXXX in Bagdad geboren, bekenne sich zum Islam, sei Angehöriger der arabischen Volksgruppe und mit dem Fünftbeschwerdeführer verheiratet.

Im Hinblick auf den Reiseweg brachte die Sechstbeschwerdeführerin zusammengefasst vor, den Irak am 23.08.2015 von Bagdad ausgehend legal auf dem Luftweg in Begleitung der gesamten Familie in die Türkei verlassen zu haben. In der Folge hätten der Elftbeschwerdeführer, der Fünftbeschwerdeführer und ihr Schwager entschieden, vorerst in der Türkei zu bleiben und später nachzukommen. Der Rest der Familie sei zunächst schlepperunterstützt auf dem Seeweg nach Griechenland gelangt und dort von Sicherheitskräften des Landes verwiesen worden. Mit dem Reisebus sei sie anschließend mit weiteren Familienmitgliedern nach Serbien und Mazedonien gelangt und von dort aus habe sie ein Schlepper mittels eines Lastkraftwagens nach Österreich verbracht.

Zu den Gründen der Ausreise befragt, führte die Sechstbeschwerdeführerin aus, drei ihrer Onkel wären getötet worden. Es habe auch Schwierigkeiten mit bewaffneten schiitischen Truppen gegeben, deren Namen sie nicht kennen würde. Aus diesem Grund sie die gesamte Familie und auch die Sechstbeschwerdeführerin der Gefahr ausgesetzt, getötet zu werden.

4.2. Nach Zulassung des Verfahrens wurde die Sechstbeschwerdeführerin am 20.02.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Vorarlberg, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers in arabischer Sprache niederschriftlich vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter einvernommen.

Eingangs bestätigte die Sechstbeschwerdeführerin, einvernahmefähig zu sein und die arabische Sprache zu verstehen. Sie habe im Verfahren bislang wahrheitsgemäße Angaben getätigt, jedoch sei die Niederschrift der Erstbefragung in einigen Punkten unrichtig, insbesondere sei ihr Name und das Geburtsdatum unrichtig aufgenommen worden. Die Angaben zum Ausreisegrund wären ebenfalls unrichtig und sei ihr Ehemann bei der Ausreise nicht dabei gewesen, sondern erst später nachgekommen.

Zur Person und seinen Lebensumständen befragt gab die Sechstbeschwerdeführerin an, sie bekenne sich zum Islam der sunnitischen Glaubensrichtung und habe zwölf Jahre die Schule besucht und mit der Matura abgeschlossen. Zuletzt habe sie in Bagdad mit ihrer Familie in einem großen Haus im Bezirk XXXX gelebt. Ihr Vater habe als Taxilenker gearbeitet und die Familie damit versorgt.

Den Entschluss zum Verlassen des Irak habe sie "Ende 2013" gefasst und den Irak auch tatsächlich "Ende 2013" legal nach Jordanien verlassen.

Zuvor habe sie im Jahr 2012 bei ihrer Schwester, der Zehntbeschwerdeführerin, in Basra gelebt. Eines Tages wären dort schiitische Milizen ihre Wohnung mit Gewalt in ihre Wohnung eingedrungen und hätten ihre Ausweise kontrolliert. Beim Eindringen wären ihre Finger verletzt worden. Die Milizen hätten einen Onkel in ihrer Gewalt gehabt und diesen geschlagen. Nachdem sie anhand der Namen in den Ausweisen festgestellt hätten, dass die Sechstbeschwerdeführerin und die Zehntbeschwerdeführerin mit diesem Onkel verwandt wären, seien sie mit Holzstöcken geschlagen worden. Im Anschluss daran wären Soldaten erschienen und hätten ihnen geraten, den Irak zu verlassen. Aufgrund des Vorfalls sei sie nach Bagdad zurückgekehrt.

In Bagdad sei ihre Familie im Jahr 2013 schriftlich bedroht worden. Die Bedroher hätten in diesem Drohbrief verlangt, dass das Haus binnen 48 Stunden geräumt werden müsse. Noch vor Ablauf der Frist hätten Milizen das Haus attackiert, sie habe jedoch fliehen können und sich bei Nachbarn versteckt. In der Folge sei es zu Schießereien gekommen und die Milizen hätten sich zurückgezogen. Ihr Vater, der Elftbeschwerdeführer, sei bei dem Vorfall nicht anwesend gewesen, da er gerade für die Familie Dokumente habe ausstellen lassen. Nachdem sie ihn kontaktiert hätte, habe er für die Abholung gesorgt und die Familie bis zur Ausreise bei einen Freund versteckt. Der Elftbeschwerdeführer habe sich noch bis "Anfang 2014" weiter in Bagdad aufgehalten, da er den Verkauf des Hauses und die Ausstellung weiterer Dokumente veranlasst habe.

4.3. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.03.2017 wurde der Antrag der Sechstbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde der Sechstbeschwerdeführerin der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsgenehmigung bis zum 24.03.2018 erteilt (Spruchpunkt III.).

Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen aus, die vorgebrachte Verfolgung durch schiitische Milizen werde nicht als glaubhaft erachtet. Eine Rückkehr in den Irak sei der Sechstbeschwerdeführerin jedoch gegenwärtig "nicht zumutbar oder möglich", da die Rückkehr der Sechstbeschwerdeführerin für diese als Zivilperson aufgrund der derzeitigen Sicherheitslage im Irak eine ernsthafte Bedrohung des Lebens bzw. der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

4.4. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.03.2017 wurde der Sechstbeschwerdeführerin gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.

4.5. Gegen Spruchpunkt I des der Sechstbeschwerdeführerin am 29.03.2017 durch Hinterlegung zugestellten Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die im Wege der beigegebenen Rechtsberatungsorganisation fristgerecht und gemeinsam mit dem Fünftbeschwerdeführer eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

In dieser wird inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert und beantragt, den angefochtenen Bescheid abzuändern und dem Antrag auf internationalen Schutz Folge zu geben und der Sechstbeschwerdeführerin den Status einer Asylberechtigten zuzuerkennen. Eventualiter wird ein Aufhebungsantrag gestellt und jedenfalls eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht begehrt.

In der Sache wird im Wesentlichen vorgebracht, das belangte Bundesamt habe den angefochtenen Bescheid auf unzureichende Länderinformationen gestützt und insbesondere die Verfolgung der sunnitischen Zivilbevölkerung durch schiitische Milizen nicht hinreichend erforscht. In der Folge werden in der Beschwerde über mehrere Seiten länderkundliche Berichte über die Einheiten der Volksmobilmachung im Irak (al-Haschd asch-Scha?bi bzw. PMF/PMU/PMC) und über von schiitischen Milizen ausgehende Menschenrechtsverletzungen zitiert. Den Berichten zufolge können schiitische Milizen im Irak unkontrolliert Gewalttätigkeiten begehen, was das Vorbringen der Sechstbeschwerdeführerin untermauern würde.

Die Sechstbeschwerdeführerin würden außerdem der besonders vulnerablen Personengruppe der Frauen im Irak angehören. Aus den Feststellungen der angefochtenen Bescheide ergebe sich, dass sich die Lage von Frauen im Irak verschlechtert habe und in schiitisch dominierten Gebieten Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und Bekleidungsvorschriften zunehmen würden. In der Folge zitiert die Beschwerde länderkundliche Berichte zur Lage von Frauen und Kindern im Irak.

Die Beschwerde rügt außerdem, dass das belangte Bundesamt keine positiven Feststellungen zur Identität der Sechstbeschwerdeführerin getroffen habe, obwohl diese Kopien von Identitätsdokumenten in Vorlage gebracht hätten.

Im Hinblick auf die Beweiswürdigung bringt die Sechstbeschwerdeführerin zusammengefasst vor, sie habe ihr Vorbringen detailliert und lebensnah gestaltet. Ihr Vater habe nicht mit der Familie ausreisen können, da er kein Visum erhalten habe. Er habe sich außerdem bis zur Ausreise versteckt gehalten. Soweit das Bundesamt auf Widersprüche bei der Erstbefragung hinweise, sei die Verwertung solcher Widersprüche nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts nicht zulässig.

Die Sechstbeschwerdeführerin sei schließlich ausweislich der getroffenen Feststellungen als Intellektuelle besonders gefährdet, da sie Diplomingenieurin sei. Die vorgebrachte Verfolgung durch schiitische Milizen sei als religiös motovierte Verfolgung anzusehen, sodass der erforderliche Bezug zu einem Konventionsgrund gegeben sei.

4.6. Die Beschwerdevorlage langte am 02.05.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde zunächst der Gerichtsabteilung L508 zugewiesen. Die Rechtssache wurde in weiterer Folge aufgrund einer Unzuständigkeitsanzeige der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.

5.1. Die Siebtbeschwerdeführerin stellte im Gefolge ihrer schlepperunterstützten unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet am 08.09.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Stadtpolizeikommandos Salzburg am 09.09.2015 gab die Sechstbeschwerdeführerin ab, den Namen XXXX zu führen und Staatsangehörige des Irak zu sein. Sie sei am XXXX im Irak geboren, bekenne sich zum Islam, sei Angehöriger der arabischen Volksgruppe und ledig.

Im Hinblick auf den Reiseweg brachte die Siebtbeschwerdeführerin zusammengefasst vor, den Irak im August 2015 von Bagdad ausgehend legal auf dem Luftweg in Begleitung der gesamten Familie in die Türkei verlassen zu haben. Von Istanbul aus sei die Familie mit dem Reisebus zum Meer gefahren und dann schlepperunterstützt auf dem Seeweg nach Griechenland gelangt. Dort habe ihnen die Polizei einen Ausreiseauftrag erteilt. Mit dem Reisebus sei sie anschließend mit weiteren Familienmitgliedern nach Serbien und Mazedonien gelangt und von dort aus sei sie mittels eines Lastkraftwagens nach Österreich verbracht worden

Zu den Gründen der Ausreise befragt, führte die Siebtbeschwerdeführerin aus, der Elftbeschwerdeführer habe "für uns" beschlossen, den Irak zu verlassen, da drei Onkel "von den Truppen" getötet worden wären.

5.2. Nach Zulassung des Verfahrens wurde die Siebtbeschwerdeführerin am 14.02.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Vorarlberg, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers in arabischer Sprache niederschriftlich vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter einvernommen.

Eingangs bestätigte die Siebtbeschwerdeführerin, einvernahmefähig zu sein und die arabische Sprache zu verstehen. Sie habe im Verfahren bislang wahrheitsgemäße Angaben getätigt, jedoch sei die Niederschrift der Erstbefragung in einigen Punkten unrichtig, insbesondere sei ihre Schulbildung unrichtig aufgenommen worden und habe sie den Irak zunächst in Richtung Jordanien verlassen. Die Angaben zum Ausreisegrund wären unvollständig und der genannte Grund nur einer von mehreren.

Zur Person und den Lebensumständen befragt gab die Siebtbeschwerdeführerin an, sie bekenne sich zum Islam der sunnitischen Glaubensrichtung und habe zwölf Jahre die Schule in Bagdad und in Syrien besucht. Zuletzt habe sie in Bagdad mit ihrer Familie in einem großen Haus im Bezirk XXXX gelebt. Ihr Vater habe als freier Unternehmer gearbeitet, zuletzt habe er Pension bezogen und nebenbei mit Geschäften und Taxifahren Geld verdient und die Familie dermaßen versorgt.

Den Entschluss zum Verlassen des Irak habe sie "Ende 2013" gefasst und den Irak auch tatsächlich "Ende 2013" legal nach Jordanien verlassen. Zuvor habe die Familie in Bagdad eine schriftliche Drohung der Miliz Asa'ib Ahl al-Haqq erhalten und sei darin aufgefordert worden, binnen 48 Stunden ihr Haus zu verlassen. Noch vor Ablauf der Frist wären schwarz gekleidete Kämpfer dieser Miliz erschienen und hätten die Siebtbeschwerdeführerin und die Achtbeschwerdeführerin in ein Zimmer gebracht und mit Waffen bedroht. Der Neuntbeschwerdeführer und die Sechstbeschwerdeführerin hätten durch eine Hintertüre weglaufen können und um Hilfe gerufen. Nachdem Nachbarn dazu gekommen wären, sei die Miliz abgezogen. Ein Freund des Elftbeschwerdeführers habe sie dann abgeholt und sei die Familie in der Folge nach Jordanien ausgereist. Der Elftbeschwerdeführer habe noch bis Anfang 2014 zuwarten müssen, da er auf seine Dokumente gewartet habe und darauf, dass der beauftragte Rechtsanwalt das Haus habe verkaufen können.

Auf Nachfrage legte die Siebtbeschwerdeführerin dar, dass sich die Familie nicht an die Polizei gewandt habe. Die Kämpfer von Asa'ib Ahl al-Haqq hätten eine Pistole an ihren Kopf gehalten und sie aufgrund ihrer sunnitischen Religionszugehörigkeit bedroht. Der Elftbeschwerdeführer habe darüber hinaus früher für einen sunnitischen religiösen Verein gearbeitet. Einer Rückkehr in den Irak stehe entgegen, dass im Irak jeder Sunnite bedroht sei.

5.3. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.03.2017 wurde der Antrag der Siebtbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde der Siebtbeschwerdeführerin der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsgenehmigung bis zum 24.03.2018 erteilt (Spruchpunkt III.).

Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen aus, die vorgebrachte Verfolgung durch schiitische Milizen werde nicht als glaubhaft erachtet. Eine Rückkehr in den Irak sei der Siebtbeschwerdeführerin jedoch gegenwärtig "nicht zumutbar oder möglich", da die Rückkehr der Siebtbeschwerdeführerin für diese als Zivilperson aufgrund der derzeitigen Sicherheitslage im Irak eine ernsthafte Bedrohung des Lebens bzw. der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, dies bedingt durch den "derzeit ortweise vorherrschenden innerstaatlichen Konflikt und die daraus resultierende unsichere Lage in Teilen Ihres Herkunftsstaates".

5.4. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.03.2017 wurde der Siebtbeschwerdeführerin gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.

5.5. Gegen Spruchpunkt I des der Siebtbeschwerdeführerin am 28.03.2017 eigenhändig zugestellten Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die im Wege der beigegebenen Rechtsberatungsorganisation fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

In dieser wird inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert und beantragt, den angefochtenen Bescheid abzuändern und dem Antrag auf internationalen Schutz Folge zu geben und der Siebtbeschwerdeführerin den Status einer Asylberechtigten zuzuerkennen. Eventualiter wird ein Aufhebungsantrag gestellt und jedenfalls eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht begehrt.

In der Sache wird im Wesentlichen vorgebracht, das belangte Bundesamt habe den angefochtenen Bescheid auf unzureichende Länderinformationen gestützt und insbesondere die Verfolgung der sunnitischen Zivilbevölkerung durch schiitische Milizen nicht hinreichend erforscht. In der Folge werden in der Beschwerde über mehrere Seiten länderkundliche Berichte über die Einheiten der Volksmobilmachung im Irak (al-Haschd asch-Scha?bi bzw. PMF/PMU/PMC) und über von schiitischen Milizen ausgehende Menschenrechtsverletzungen zitiert. Den Berichten zufolge können schiitische Milizen im Irak unkontrolliert Gewalttätigkeiten begehen, was das Vorbringen der Siebtbeschwerdeführerin untermauern würde.

Die Siebtbeschwerdeführerin würden außerdem der besonders vulnerablen Personengruppe der Frauen im Irak angehören. Aus den Feststellungen der angefochtenen Bescheide ergebe sich, dass sich die Lage von Frauen im Irak verschlechtert habe und in schiitisch dominierten Gebieten Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und Bekleidungsvorschriften zunehmen würden. In der Folge zitiert die Beschwerde länderkundliche Berichte zur Lage von Frauen und Kindern im Irak.

Die Beschwerde rügt außerdem, dass das belangte Bundesamt keine positiven Feststellungen zur Identität der Siebtbeschwerdeführerin getroffen habe, obwohl diese Kopien von Identitätsdokumenten in Vorlage gebracht hätten.

Im Hinblick auf die Beweiswürdigung bringt die Siebtbeschwerdeführerin zusammengefasst vor, sie habe ihr Vorbringen detailliert und lebensnah gestaltet. Soweit ihr angelastet werde, dass die Angaben über den Hergang der Bedrohung durch Kämpfer von Asa'ib Ahl al-Haqq von jenen der Achtbeschwerdeführerin abweichen würde, handle es sich nicht um gravierende Details. Die Achtbeschwerdeführerin sei im Jahr 1957 geboren und habe bereits mehrere kriegsähnliche Situationen erlebt, ihre Wahrnehmungen wären daher "nicht mit westlichen Maßstäben" zu messen. Ihr Vater habe nicht mit der Familie ausreisen können, da er kein Visum erhalten habe. Er habe sich außerdem bis zur Ausreise versteckt gehalten. Soweit das Bundesamt auf Widersprüche bei der Erstbefragung hinweise, sei die Verwertung solcher Widersprüche nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts nicht zulässig.

Die vorgebrachte Verfolgung durch schiitische Milizen sei als religiös motovierte Verfolgung anzusehen, sodass der erforderliche Bezug zu einem Konventionsgrund gegeben sei.

5.6. Die Beschwerdevorlage langte am 05.05.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.

6.1. Die Achtbeschwerdeführerin und der minderjährige Neuntbeschwerdeführer stellten am 08.09.2015 im Gefolge ihrer schlepperunterstützten unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Stadtpolizeikommandos Salzburg am 09.09.2015 gab die Achtbeschwerdeführerin an, den Namen XXXX zu führen. Sie sei am XXXX in Basra geboren, Angehörige der arabischen Volksgruppe, Moslemin und mit dem Elftbeschwerdeführer verheiratet.

Im Hinblick auf ihren Reiseweg brachte die Achtbeschwerdeführerin zusammengefasst vor, den Irak legal etwa vor einem Monat von Bagdad ausgehend gemeinsam mit ihrer Familie im Luftweg in die Türkei verlassen zu haben. In der Folge sei sie von Istanbul aus mit einem Minibus zur Küste gelangt und anschließend mit dem Schlauchboot nach Griechenland verbracht worden. In einem Lager habe die Polizei die Familie zur Ausreise aufgefordert. Mit dem Reisebus sei sie anschließend mit weiteren Familienmitgliedern nach Serbien und Mazedonien gelangt und von dort aus mittels Lastkraftwagen nach Österreich verbracht worden.

Zu den Gründen der Ausreise befragt, führte die Achtbeschwerdeführerin aus, drei Brüder des Elftbeschwerdeführers wären getötet worden. Da nunmehr auch ihre Familie bedroht sei, habe der Elftbeschwerdeführer die Flucht beschlossen.

Der Neuntbeschwerdeführer legte im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Stadtpolizeikommandos Salzburg am 09.09.2015 dar, den Namen XXXX zu führen. Er sei am XXXX in Bagdad geboren, Angehöriger der arabischen Volksgruppe, Moslem und ledig.

Im Hinblick auf ihren Reiseweg brachte der Neuntbeschwerdeführer zusammengefasst vor, den Irak am 23.08.2015 im Fußweg in die Türkei verlassen zu haben. Der Schlepper habe die Familie dort zu einem Hafen gebracht und er sei anschließend mit dem Schlauchboot nach Griechenland gelangt. In Griechenland sei er nicht kontrolliert worden und schlepperunterstützt mit der Eisenbahn und dann zu Fuß nach Serbien gereist. In Serbien habe er einen Lastkraftwagen bestiegen und sei damit weitergereist, bis der Schlepper die geschleppten Personen zum Aussteigen gezwungen habe.

Zu den Gründen der Ausreise befragt, führte der Neuntbeschwerdeführer aus, am 25.05.2015 hätten schiitische Milizen drei seiner Onkel getötet. Der Elftbeschwerdeführer habe dies auch für die Familie befürchtet, weshalb der Entschluss zur Flucht gefasst worden sei.

6.2. Nach Zulassung des Verfahrens wurde die Achtbeschwerdeführerin am 15.02.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Vorarlberg, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers in arabischer Sprache niederschriftlich vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter einvernommen.

Eingangs bestätigte die Achtbeschwerdeführerin, einvernahmefähig zu sein und die arabische Sprache zu verstehen. Sie habe im Verfahren bislang wahrheitsgemäße Angaben getätigt, jedoch sei die Niederschrift der Erstbefragung in einigen Punkten unrichtig, insbesondere sei sie verheiratet habe sie den Irak von Bagdad ausgehend im Luftweg nach Jordanien verlassen.

Zur Person und seinen Lebensumständen befragt gab die Achtbeschwerdeführerin ergänzend an, sie bekenne sich zum Islam der sunnitischen Glaubensrichtung, habe sechs Jahre die Grundschule in Basra besucht und anschließend den Haushalt geführt. Zuletzt habe sie mit ihrer Familie in Bagdad im Bezirk XXXX in einem großen Haus gelebt, ein paar Monate vor der Ausreise jedoch bei Freunden. Ihr Ehemann würde sich derzeit in der Türkei aufhalten. Die finanzielle Situation im Irak sei sehr gut gewesen. Der Elftbeschwerdeführer habe als "eine Art Taxifahrer" gearbeitet. Manchmal habe er eine legale Tätigkeit ausgeführt, manchmal eine illegale Tätigkeit. Irakische Identitätsdokumente im Original können sie nicht vorlegen.

Sie habe den Irak aufgrund der Bedrohung durch die Schiiten verlassen müssen, ansonsten sei "alles ok" gewesen, wiewohl es jetzt nicht mehr so sicher sei. Mehr wolle sie nicht angeben.

Auf Nachfrage legte die Achtbeschwerdeführerin dar, im Irak sei im Briefkasten ein Drohbrief eingelegt worden und eine zweitätige Frist zum Verlassen des Hauses eingeräumt worden. Am dritten Tag wären "die Schiiten" gekommen und hätten eine Tochter an den Haaren gezogen und zu Boden gedrückt. Die Nachbarn hätten alles gesehen, jedoch nicht geholten. Die etwa 15 Angreifer hätten sie nicht geschlagen, aber schlecht behandelt. Da sie den Elftbeschwerdeführer nicht vorgefunden hätten und unbekannte Menschen von der Straße auf sie zugegangen wären, seien sie wieder abgezogen. Sie habe gehört, dass auch andere Personen Drohbriefe erhalten hätten, es hätten auch Sunniten an Schiiten Drohbriefe verschickt. Für den minderjährigen Neuntbeschwerdeführer würden dieselben Fluchtgründe gelten.

6.3. Nach Zulassung des Verfahren wurde der minderjährige Neuntbeschwerdeführer am 15.02.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Vorarlberg, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers und der Achtbeschwerdeführerin in arabischer Sprache niederschriftlich vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter einvernommen.

Eingangs bestätigte der Neuntbeschwerdeführer, einvernahmefähig zu sein und die arabische Sprache zu verstehen. Er habe im Verfahren bislang wahrheitsgemäße Angaben getätigt, jedoch sei die Niederschrift der Erstbefragung in einigen Punkten unrichtig, insbesondere habe er den Irak legal mit dem Flugzeug verlassen und von Bagdad ausgehend nach Jordanien verlassen. Seine Onkel wären bereits im Jahr 2006 getötet worden.

Zur Person und seinen Lebensumständen befragt gab der Neuntbeschwerdeführer ergänzend an, er bekenne sich zum Islam der sunnitischen Glaubensrichtung und habe bislang in Bagdad, in Syrien und zuletzt in Jordanien die Schule besucht. In Bagdad habe er mit seiner Familie in Bagdad im Bezirk XXXX in einem großen Haus gelebt. Irakische Identitätsdokumente im Original könne er nicht vorlegen.

Den Irak habe er "Ende 2013" legal verlassen, da er mit dem Tod bedroht worden sei. Die Terroristen würden auch junge Menschen suchen, die "mitmachen" würden. Er wolle nicht für sie arbeiten, wenn er abgelehnt hätte, wäre er getötet worden. Er selbst sei nicht persönlich bedroht worden, aber sein Name sei auf einem Zettel gestanden, den "die Schiiten" in den Briefkasten geworfen hätten. Als "diese Terroristen" bei der Familie erschienen wären, habe er sich gemeinsam mit der Sechstbeschwerdeführerin durch Flucht entziehen können. Die Angreifer hätten seine Familie mit dem Umbringen bedroht. In der Folge habe er Personen mittels Geschrei ansammeln können und diese wären in das Haus seiner Familie gerannt und hätten dort mit "den Schiiten" gestritten. Diese wären in der Folge weggerannt.

6.4. Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.03.2017 wurden die Anträge der Achtbeschwerdeführerin und des minderjährigen Neuntbeschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten jeweils gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde den Beschwerdeführern der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihnen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 jeweils eine befristete Aufenthaltsgenehmigung bis zum 24.03.2018 erteilt (Spruchpunkt III.).

Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen aus, die vorgebrachte Verfolgung durch schiitische Milizen werde nicht als glaubhaft erachtet. Eine Rückkehr in den Irak sei der Achtbeschwerdeführerin jedoch gegenwärtig "nicht zumutbar oder möglich", da die Rückkehr der Achtbeschwerdeführerin für diese als Zivilpersonen aufgrund der derzeitigen Sicherheitslage im Irak eine ernsthafte Bedrohung des Lebens bzw. der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, dies bedingt durch den "derzeit ortweise vorherrschenden innerstaatlichen Konflikt und die daraus resultierende unsichere Lage in Teilen Ihres Herkunftsstaates".

Dem Neuntbeschwerdeführer sei im Rahmen des Familienverfahrens gemäß § 34 Abs. 3 AsylG 2005 derselbe Status zuzuerkennen.

6.5. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.03.2017 wurde der Achtbeschwerdeführerin und dem minderjährigen Neuntbeschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.

6.6. Gegen Spruchpunkt I der den Beschwerdeführern am 29.03.2017 durch Hinterlegung zugestellten Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.03.2017, Zlen. 1086575400-151302504 und 1086577405-151301877 richtet sich die im Wege der beigegebenen Rechtsberatungsorganisation fristgerecht eingebrachte gemeinsame Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

In dieser wird inhaltliche Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert und beantragt, die angefochtenen Bescheide abzuändern und dem Antrag auf internationalen Schutz Folge zu geben und der Achtbeschwerdeführerin und dem minderjährigen Neuntbeschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen. Eventualiter wird ein Aufhebungsantrag gestellt und jedenfalls eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht begehrt.

In der Sache wird im Wesentlichen vorgebracht, das belangte Bundesamt habe die angefochtenen Bescheide auf unzureichende Länderinformationen gestützt und insbesondere die Verfolgung der sunnitischen Zivilbevölkerung durch schiitische Milizen nicht hinreichend erforscht. Ferner habe das belangte Bundesamt unzureichende Ermittlungen zur Lage von psychisch und physisch beeinträchtigen Kindern gepflegt. In der Folge werden in der Beschwerde über mehrere Seiten länderkundliche Berichte über die Einheiten der Volksmobilmachung im Irak (al-Haschd asch-Scha?bi bzw. PMF/PMU/PMC) und über von schiitischen Milizen ausgehende Menschenrechtsverletzungen zitiert. Den Berichten zufolge können schiitische Milizen im Irak unkontrolliert Gewalttätigkeiten begehen, was das Vorbringen der Beschwerdeführer untermauern würde.

Die Beschwerdeführer würden außerdem der besonders vulnerablen Personengruppe der Frauen und Kinder im Irak angehören. Aus den Feststellungen der angefochtenen Bescheide ergebe sich, dass sich die Lage von Frauen und Kindern im Irak verschlechtert habe und in schiitisch dominierten Gebieten Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und Bekleidungsvorschriften zunehmen würden. In der Folge zitiert die Beschwerde länderkundliche Berichte zur Lage von Frauen und Kindern.

Die Beschwerde rügt außerdem, dass das belangte Bundesamt keine positiven Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführer getroffen habe, obwohl diese Kopien von Identitätsdokumenten in Vorlage gebracht hätten.

Im Hinblick auf die Beweiswürdigung bringen die Beschwerdeführer zusammengefasst vor, die Beschwerdeführer hätten ihr Vorbringen detailliert und lebensnah gestaltet. Hinsichtlich des Neuntbeschwerdeführers habe das belangte Bundesamt übersehen, dass dieser Furcht vor Zwangsrekrutierung vorgebracht habe und sich damit im angefochtenen Bescheid nicht näher auseinandergesetzt. Da die Achtbeschwerdeführerin im Jahr 1957 geboren sei und bereits mehrere kriegsähnliche Situationen erlebt habe, sei ihre Wahrnehmung "nicht mit westlichen Maßstäben" zu messen. Der Elftbeschwerdeführer sei zwar später ausgereist, da er zunächst kein Visum erhalten habe, er habe sich jedoch bis zu seiner tatsächlichen Ausreise versteckt und sich für den Hausverkauf eines Vermittlers bedient. Soweit das Bundesamt auf Widersprüche bei der Erstbefragung hinweise, sei die Verwertung solcher Widersprüche nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts nicht zulässig.

6.7. Die Beschwerdevorlage langte am 05.05.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Rechtssachen wurden in weiterer Folge der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.

7.1. Die Zehntbeschwerdeführerin stellte im Gefolge ihrer schlepperunterstützten unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet am 08.09.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Stadtpolizeikommandos Salzburg am 09.09.2015 gab die Sechstbeschwerdeführerin ab, den Namen XXXX zu führen und Staatsangehörige des Irak zu sein. Sie sei am XXXX im Irak geboren, bekenne sich zum Islam, sei Angehöriger der arabischen Volksgruppe und ledig.

Im Hinblick auf den Reiseweg brachte die Zehntbeschwerdeführerin zusammengefasst vor, den Irak am 23.08.2015 von Bagdad ausgehend legal auf dem Luftweg in Begleitung der gesamten Familie in die Türkei verlassen zu haben. Von Istanbul aus sei die Familie mit dem Reisebus zum Meer gefahren und dann schlepperunterstützt auf dem Seeweg nach Griechenland gelangt. Dort sei ihr in einem Camp einen Ausreiseauftrag erteilt. Mit dem Reisebus sei sie anschließend mit weiteren Familienmitgliedern nach Serbien und Mazedonien gelangt und von dort aus sei sie mittels eines Lastkraftwagens nach Österreich verbracht worden

Zu den Gründen der Ausreise befragt, führte die Zehntbeschwerdeführerin aus, der Elftbeschwerdeführer habe "für uns" beschlossen, den Irak zu verlassen, da ihre Onkel getötet worden wären. Sie wisse jedoch nicht von wem.

7.2. Nach Zulassung des Verfahrens wurde die Zehntbeschwerdeführerin am 14.02.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Vorarlberg, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers in arabischer Sprache niederschriftlich vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter einvernommen.

Eingangs bestätigte die Zehntbeschwerdeführerin, einvernahmefähig zu sein und die arabische Sprache zu verstehen. Sie habe im Verfahren bislang wahrheitsgemäße Angaben getätigt, jedoch sei die Niederschrift der Erstbefragung in einigen Punkten unrichtig, insbesondere sei sie verheiratet und habe in Syrien und in Basra Zahnmedizin studiert, das Studium jedoch nicht abgeschlossen. Ihr Ehemann halte sich derzeit in Amman auf, auch sie selbst habe den Irak zunächst in Richtung Jordanien verlassen.

Zur Person und den Lebensumständen befragt gab die Zehntbeschwerdeführerin an, sie bekenne sich zum Islam der sunnitischen Glaubensrichtung und habe zwölf Jahre die Schule in Bagdad besucht. Zuletzt habe sie an der Universität Basra Zahnmedizin studiert und nebenbei in einem Gesundheitszentrum dieser Universität gearbeitet. In Basra habe sie in einem Studentenheim gelebt. Irakische Identitätsdokumente im Original können sie nicht vorlegen.

Den Entschluss zum Verlassen des Irak habe sie im Juni 2014 gefasst und den Irak auch in diesem Monat legal verlassen. Zuvor hätten bereits im Jahr 2012 Milizen sie und die Sechstbeschwerdeführerin in Basra angegriffen. Die Milizen wären schwarz gekleidet gewesen und hätten einen Onkel in ihrer Gewalt gehabt und diesen geschlagen. Da sie und die Sechstbeschwerdeführerin einen schiitischen Namen führen würden, hätten die Milizen sie zunächst für Schiiten gehalten. Nachdem sie anhand der Namen in den Ausweisen festgestellt hätten, dass die Sechstbeschwerdeführerin und sie mit dem Onkel verwandt wären, seien sie mit geschlagen worden.

Nach dem Vorfall sei

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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