Entscheidungsdatum
01.02.2019Norm
B-VG Art. 133 Abs4Spruch
W129 2212679-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde vom XXXX gegen den Bescheid des Studienpräses der Universität Wien vom 20.09.2018, GZ 12/35-17/18, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 13.12.2018, GZ B/02-18/19, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit E-Mail vom 15.06.2018 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Löschung des Prüfungsantritts zur Prüfung "MP Straf- und Strafprozessrecht (SoSe 2018)" bei Univ.-Prof. DDr. XXXX (Datum der Prüfung 26.04.2018, Eintragung der Nicht-Beurteilung am 04.06.2018) und beantragte mit einer umfangreichen Sachverhaltsdarstellung auch die Löschung des damit zusammenhängenden "Schummelvermerks".
2. In der weiteren Folge wurde dem Beschwerdeführer der Aktenvermerk der Prüfungsaufsicht zum Parteiengehör übermittelt. Zum Aktenvermerk gab der Beschwerdeführer keine Stellungnahme ab.
3. Mit Bescheid vom 20.09.2018 wurde der Antrag vom 15.06.2018 auf Löschung des Prüfungsantritts aus dem Sammelzeugnis wegen Erschleichung einer Leistung bei der schriftlichen Prüfung "MP Straf- und Strafprozessrecht (SoSe 2018)" vom 26.04.2018 gemäß § 12 Abs. 6 Satzung der Universität Wien - Studienrecht, MBl. der Universität Wien vom 30.11.2007, 8. Stück, Nr. 40 idgF abgewiesen. Es seien bei der Prüfung unerlaubte Hilfsmittel verwendet worden.
Begründend wurde dazu ausgeführt, dass zu beurteilen sei, ob der Beschwerdeführer "unerlaubte Hilfsmittel" im Sinne des § 12 Abs. 6 des studienrechtlichen Satzungsteiles der Universität Wien verwendet habe. Bei der Frage, welche Hilfsmittel "erlaubt" seien, sei vor allem darauf abzustellen, was den Studierenden als erlaubtes bzw. unerlaubtes Hilfsmittel bekanntgegeben worden sei. Bezüglich der erlaubten Hilfsmittel werde auf der Homepage des Instituts für Strafrecht und Kriminologie bekannt gegeben, dass lediglich unkommentierte Gesetzesausgaben verwendet werden dürften und darüber hinaus werde aufgeklärt, dass im Falle des Vorliegens eines unerlaubten Hilfsmittels die Prüfungsarbeit nicht beurteilt und ein entsprechender Vermerk eingetragen werde. Das Lehrbuch von Seiler zum Strafprozessrecht, das offen auf dem Tisch des Beschwerdeführers gelegen sei, sei somit eindeutig ein unerlaubtes Hilfsmittel, dessen (potenzielle) Verwendung bei der Prüfung daher an sich schon nicht erlaubt gewesen sei. Damit sei der Tatbestand "Verwendung eines unerlaubten Hilfsmittels" erfüllt.
4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer eine Beschwerde, in der er zum Sachverhalt ausführte, dass sich der im Bescheid beschriebene Verfahrensgang nahezu zur Gänze so abgespielt habe, mit Ausnahme der Aussage im Bescheid "Herr Prof. XXXX habe um 09:59 Uhr telefonisch mitgeteilt, dass er die Prüfungsarbeit nicht bewerten könne. Um 10:02 Uhr hätten Sie die Prüfung abgebrochen und den Saal verlassen." Jedoch entspreche den Tatsachen, dass die Assistenten ihm mitgeteilt hätten, dass der Professor, ein weiteres Schreiben an der MP Strafrecht ihm nicht mehr gestatte und der Prüfungsabbruch daher gänzlich unfreiwillig gewesen sei. Außerdem sei das Vorbeigehen der Prüfungsaufsicht an seinem Tisch mindestens drei Mal gewesen.
Weiters führte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf Literatur zusammengefasst und sinngemäß aus, dass es zwar stimme, dass das Lehrbuch aus Strafprozessrecht von Seiler am linken Eck seines Tisches offen gelegen habe. Jedoch könne dennoch nicht von einem Verwenden unerlaubter Hilfsmittel und daher von einer Erschleichung aus nachstehenden Gründen die Rede sein. Der Begriffsinhalt des Wortes "Verwenden" impliziere das Lesen des Lehrbuches, um daraus Wissen zu entziehen und möglicherweise in weiterer Folge dieses Wissen auf den gegebenen Prüfungsfall anzuwenden. Nichts davon liege vor. Es habe keine Verwendung unerlaubter Hilfsmittel stattgefunden noch sei eine unerlaubte Informationsquelle in die Arbeit eingeflossen. Die Frage des strafprozessrechtlichen Teils sei gar nicht bearbeitet worden. Eine Erschleichungshandlung sei in keinster Weise von ihm gesetzt worden. Daher könne eine Täuschung- oder Irreführungsabsicht nicht abgeleitet werden. Außerdem sei ein vorsätzliches Verhalten unabdingbar. Er sei auch nicht in das Versuchsstadium getreten.
5. Auf Vorschlag der Rechtsmittelkommission hat der Senat der Universität Wien in seiner Sitzung am 22.11.2018 ein Gutachten gemäß § 46 UG beschlossen.
6. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.12.2018 wurde unter Beachtung des Gutachtens des Senats der Universität Wien die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Begründung ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass der Sachverhalt nicht widersprüchlich sei. Fest stehe, dass das Lehrbuch zum Strafprozessrecht von Seiler während der Prüfung offen auf seinem Tisch gelegen sei trotz der Aufforderung durch die Prüfungsaufsicht, die Tische mit Ausnahme davon Kodices und Stiften leer zu räumen. Fest stehe auch, dass das genannte Lehrbuch zu den unerlaubten Hilfsmitteln zähle. Auch habe der Beschwerdeführer selbst angegeben, er habe die Aufforderung, zur Beseitigung unerlaubter Hilfsmittel, wahrgenommen. Er habe aber nicht alle Unterlagen weggeräumt, sondern nach eigener Aussage "vergessen", das Lehrbuch vom Tisch zu entfernen. Dies sei aufgrund seines schlechten allgemeinen Zustandes passiert.
Jedes pflichtwidrige Verhalten im Zusammenhang mit unerlaubten Hilfsmitteln impliziere per se die Verwendung unerlaubter Hilfsmittel. Welches Verhalten im Einzelfall unerwünscht sei, dh pönalisiert werde, werde den Studierenden ausreichend kommuniziert. So werde auf der Institutshomepage des Instituts für Strafrecht und Kriminologie darüber informiert, welche Hilfsmittel erlaubt bzw. nicht erlaubt seien, und klargestellt, dass im Falle des Vorliegens eines unerlaubten Hilfsmittels die Prüfungsarbeit nicht beurteilt werde und ein entsprechender Vermerk im i3v eingetragen werde. Zusätzlich werde den Studierenden zu Prüfungsbeginn mitgeteilt, welches Verhalten sie zu setzten hätten: "Die Tische leerzuräumen und nur Kodices und Stifte liegenzulassen."
Diesen Anordnungen sei er nicht nachgekommen. Dass das Lehrbuch offen auf dem Tisch gelegen sei, erfülle demnach den Tatbestand der Verwendung eines unerlaubten Hilfsmittel iSd § 12 Abs. 6 studienrechtlicher Satzungsteil.
§ 74 UG sei auch nicht anzuwenden, weil keine Prüfungsbeurteilung vorliege.
7. Der Beschwerdeführer stellte in der Folge einen Vorlageantrag.
8. Dem Bundesverwaltungsgericht wurde mit Schreiben vom 07.01.2019, eingelangt am 10.01.2019, der Verwaltungsakt vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer nahm am 26.04.2018 an der schriftlichen Modulprüfung aus Straf- und Strafprozessrecht teil.
Auf der Homepage des Instituts für Strafrecht und Kriminologie wurde bekannt gegeben, dass bei der schriftlichen Prüfung lediglich unkommentierte Gesetzesausgaben verwendet werden dürfen.
Die Studierenden wurden aufgeklärt, dass eine Prüfungsarbeit im Falle des Vorliegens eines unerlaubten Hilfsmittels nicht beurteilt und ein entsprechender Vermerk eingetragen werde.
Die Saalaufseher forderten die Studierenden zu Beginn der schriftlichen Prüfung auf, die Tische von sämtlichen Sachen mit Ausnahme von Stiften und Kodizes leer zu räumen. Die Prüfung begann um 09:04 Uhr. Um 09:53 Uhr lag bei der Kontrolle der Kodizies das Lehrbuch von Seiler zum Strafprozessrecht offen auf dem Tisch des Beschwerdeführers. Dem Beschwerdeführer wurde ein Weiterschreiben an der Modulprüfung durch den Professor aufgrund dieses Vorfalles nicht gestattet. Die Prüfung wurde vorzeitig - unfreiwillig - abgebrochen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers iVm mit dem Aktenvermerk. Der Sachverhalt ist in den wesentlichen Punkten unstrittig. Dass der Beschwerdeführer die Prüfung nicht von sich aus, sondern unfreiwillig abbrach, ergibt sich aus seiner glaubwürdigen und der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechenden Darstellung.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A)
3.1. § 51 Abs. 2 Z 32 und § 73 Universitätsgesetzes 2002 lauten wie folgt:
II. Teil
Studienrecht
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Begriffsbestimmungen
§ 51. (...)
(2) Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:
32. Vortäuschen von wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen liegt jedenfalls dann vor, wenn jemand unerlaubte Hilfsmittel benutzt oder sich bei der Verfassung einer schriftlichen Arbeit oder Ablegung einer Prüfung oder bei der Erstellung einer künstlerischen Arbeit unerlaubter Weise einer anderen Person bedient oder wenn Daten und Ergebnisse erfunden oder gefälscht werden.
[...]
Nichtigerklärung von Beurteilungen
§ 73. (1) Das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ hat die Beurteilung mit Bescheid für nichtig zu erklären, wenn
1. bei einer Prüfung die Anmeldung zu dieser Prüfung erschlichen wurde oder
2. bei einer Prüfung oder einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeit die Beurteilung, insbesondere durch die Verwendung unerlaubter Hilfsmittel, erschlichen wurde.
(2) Die Prüfung, deren Beurteilung für nichtig erklärt wurde, ist auf die Gesamtzahl der Wiederholungen anzurechnen.
(3) Prüfungen, die außerhalb des Wirkungsbereiches einer Fortsetzungsmeldung abgelegt wurden, und Beurteilungen wissenschaftlicher sowie künstlerischer Arbeiten, die außerhalb des Wirkungsbereiches einer Fortsetzungsmeldung erfolgten, sind absolut nichtig. Eine Anrechnung auf die Gesamtzahl der Wiederholungen erfolgt nicht.
3.2. Der studienrechtliche Satzungsteil (Satzung der Universität Wien - Studienrecht, MBl. der Universität Wien vom 03.12.2014, 6.
Stück, idgF) lautet auszugsweise wie folgt:
(6) Studierende, die bei Prüfungen unerlaubte Hilfsmittel verwenden, werden nicht beurteilt; der Prüfungsantritt wird im Sammelzeugnis gesondert dokumentiert und ist auf die zulässige Zahl der Antritte anzurechnen. Vor der Eintragung hat eine Dokumentation des Sachverhalts (insbesondere Aktenvermerk oder Sicherstellung von Beweismitteln) durch den Studienprogrammleiter oder die Studienprogrammleiterin zu erfolgen. Studierende können bei der oder dem Studienpräses binnen 14 Tagen ab der Eintragung die Löschung des Prüfungsantritts aus dem Sammelzeugnis beantragen. Gegen die bescheidmäßige Ablehnung der Löschung ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig (Art. 130 Abs. 1 B-VG).
3.3. Der belangten Behörde ist zuzustimmen, dass auf der Institutshomepage des Instituts für Strafrecht und Kriminologie darüber informiert wird, welche Hilfsmittel erlaubt bzw. nicht erlaubt sind, und klargestellt wird, dass im Falle des Vorliegens eines unerlaubten Hilfsmittels die Prüfungsarbeit nicht beurteilt und ein entsprechender Vermerk im i3v eingetragen wird. Unstrittig wurde den Studierenden auch zu Beginn der Prüfung mitgeteilt, die Tische von sämtlichen Sachen mit Ausnahme von Stiften und Kodizes leer zu räumen.
Dieser Anordnung ist der Beschwerdeführer dadurch, dass er das Lehrbuch offen am Tisch liegen ließ, nicht nachgekommen.
Ohne jeden Zweifel handelt es sich bei dem gegenständlichen Lehrbuch von Prof. Seiler zum Strafprozessrecht im Zuge einer Modulprüfung aus Straf- und Strafprozessrecht nicht um eine unkommentierte Gesetzesausgabe und somit nach dem offiziellen Aushang auch nicht um ein erlaubtes Hilfsmittel. Es begegnet daher keinen Bedenken, wenn die belangte Behörde das - entgegen der Anweisung der Prüfungsaufsicht erfolgte - offene Liegenlassen des Lehrbuches als Verwendung eines unerlaubten Hilfsmittels iSd § 12 Abs. 6 des studienrechtlichen Satzungsteiles der Universität Wien qualifiziert; das Nichtbefolgen der Anweisung war jedenfalls ausreichend geeignet, sich - wenn auch erst zu einem späteren Zeitpunkt der Prüfung - einen günstigen Prüfungserfolg zu verschaffen.
Soweit sich der Beschwerdeführer auf § 74 UG bezieht, ist auszuführen, dass die Nichtigerklärung von Beurteilungen nunmehr in § 73 UG geregelt ist.
Das Problem des Schwindelns bei Prüfungen (zB Verwendung unerlaubter Hilfsmittel oder Abschreiben von anderen Prüfungskandidaten) ist mit den Regelungen des § 73 UG nur teilweise gelöst. § 73 UG normiert nämlich die Nichtigerklärung von Beurteilungen, eine Beurteilung ist jedoch im gegenständlichen Fall nicht erfolgt. Wie bei Schwindelaktionen vorzugehen ist, die bereits während des Prüfungsvorgangs aufgedeckt werden, ist wohl in der Prüfungsordnung oder im Rahmen der Satzung zu regeln (Perthold-Stoitzner, UG, 5. Auflage, 2018, § 72 Anm 8).
Da keine Beurteilung erfolgte, ist § 73 UG nicht anwendbar. Vielmehr war im vorliegenden Fall nach der Satzung vorzugehen.
Wie bereits ausgeführt wurde, ist die belangte Behörde zu Recht von der Verwendung eines unerlaubten Hilfsmittels iSd § 12 Abs. 6 des studienrechtlichen Satzungsteiles der Universität Wien ausgegangen. Die Beschwerde war daher abzuweisen.
3.4. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter Weise behauptet. Es liegt auch keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406; 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).
Zu Spruchpunkt B):
4.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
4.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
Schlagworte
Beschwerdevorentscheidung, Hilfsmittel, Pflichtverletzung, Satzung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W129.2212679.1.00Zuletzt aktualisiert am
07.10.2019