Entscheidungsdatum
05.02.2019Norm
B-VG Art. 133 Abs4Spruch
W203 2191342-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, XXXX, vertreten durch CERHA HEMPEL SPIEGELFELD HLAWATI, Rechtsanwälte GmbH, Parkring 2, 1010 Wien gegen den Bescheid des Rektorats der Pädagogischen Hochschule Oberösterreich vom 08.01.2018, GZ. 283/Rektor-SP/XII/-2017, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 31.01.2019 zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass XXXXgemäß § 50 Abs. 1 Hochschulgesetz (HG) seit dem Wintersemester 2017/18 zum Bachelorstudium Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) mit den Studienfächern Deutsch und Englisch zugelassen ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) betrieb in der Zeit vom Sommersemester 2012 bis einschließlich Sommersemester 2017 das Lehramtsstudium mit den Unterrichtsfächern Deutsch und Englisch als Diplomstudium an der Paris-Lodron-Universität Salzburg (im Folgenden: Universität Salzburg).
2. Im Sommersemester 2017 absolvierte die BF im Rahmen des Unterrichtsfaches Englisch die letzte zulässige Wiederholung einer Lehrveranstaltung mit immanentem Prüfungscharakter. Am 22.06.2017 fand die abschließende Klausur im Rahmen dieser Lehrveranstaltung statt. Eine Woche später wurde die BF von der Leiterin der Lehrveranstaltung darüber informiert, dass sie die Lehrveranstaltung nicht erfolgreich abgeschlossen habe.
3. Am 07.07.2017 erging seitens der Studienabteilung der Universität Salzburg eine E-Mail an die BF mit Folgendem Inhalt:
"Sehr geehrte Fr. XXXX,
das für Ihr Studium zuständige Prüfungsreferat teilte uns mit, dass Sie die letzte zulässige Wiederholung einer Prüfung im Rahmen des Diplom Lehramtsstudiums UF Englisch nicht bestanden haben.
Wir setzen Sie davon in Kenntnis, dass die Zulassung zu Ihrem Diplom Lehramtsstudium UF Englisch gemäß § 68 (1) Z 3 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002 idgF, mit dem Tag des letzten Prüfungsantrittes erloschen ist. Die Absolvierung weiterer Lehrveranstaltungen und Prüfungen sowie das Verfassen der im Curriculum vorgesehenen Diplomarbeit ist somit nicht mehr möglich.
Die Fortsetzung an einer anderen Bildungseinrichtung des Verbundes Cluster Mitte ist ebenso nicht möglich. Sie können jedoch die Fortsetzung bei einem anderen Verbund beantragen. Die Zulassungsvoraussetzungen wird die hierfür zuständige Institution prüfen. Alle Bildungseinrichtungen des Verbundes Cluster Mitte werden über den Ausschluss informiert.
Für den Vizerektor für Lehre, Leiter der Studienabteilung iA [N.N.]"
4. Am 03.08.2017 beantragte die BF an der Pädagogischen Hochschule Oberösterreich (im Folgenden: PH OÖ) die Zulassung zum Bachelorstudium Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) mit den Studienfächern Deutsch und Englisch (im Folgenden: LA-Studium Deutsch/Englisch). Im dafür vorgesehenen Antragsformular gab sie in der Zeile "Vorstudien (Universität, FH, PH)" "Universität Salzburg" und in der Zeile "Matrikelnummer Vorstudium" "XXXX" an.
Sie legte ihrem Antrag eine Geburtsurkunde, ausgestellt am XXXX, ein Berufsreifeprüfungszeugnis vom 24.02.2012, einen Staatsbürgerschaftsnachweis, ausgestellt am 05.08.2002 und eine Strafregisterbescheinigung vom 31.07.2017 bei.
5. Am 04.08.2017 übermittelte die BF auf Aufforderung einen Studienerfolgsnachweis der Universität Salzburg an die PH OÖ. In diesem sind keine negativ beurteilten Prüfungen ausgewiesen.
6. Am 28.08.2017 wurde die BF von der PH OÖ durch Ausstellung des Studienblattes zum beantragten Studium zugelassen.
7. Am 22.09.2017 erging von der Studienabteilung der Universität Salzburg unter dem Betreff "Studentin XXXX, XXXX XXXX" eine E-Mail mit folgendem Inhalt an die PH OÖ:
"Liebe Fr. [N.N.],
es geht um die oben genannte Studierende. Sie wurde bei uns für das Unterrichtsfach Englisch im alten Diplomstudium Lehramt mit dem Tag der letzten Wiederholung am 22.06.2017 von ihrem Studium ausgeschlossen. Somit ist die Zulassung zu diesem Unterrichtsfach bei uns und Clusterweit erloschen. Ich bitte die Zulassung als Nichtig zu erklären und die Studentin zu informieren. Anbei noch mein Schreiben an die Studierende. Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen [N.N.]"
Dieser E-Mail war das Informationsschreiben der Universität Salzburg an die BF vom 07.07.2017 beigefügt.
8. Am 28.09.2017 wurde die BF durch Besprechen ihrer Mailbox telefonisch von der PH OÖ darüber informiert, dass die Zulassung zu ihrem Studium "aus Gründen, die ihr ohnehin bekannt wären", erloschen sei.
9. Am 24.10.2017 beantragte die BF über ihre rechtsfreundliche Vertretung beim Rektorat der PH OÖ (im Folgenden: belangte Behörde) die bescheidmäßige Feststellung, dass sie seit dem 29.08.2017 zum Bachelorstudium Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) Deutsch/Englisch, Studienkennzahl e 198 406 407 3, zugelassen sei und in eventu die Zulassung zu diesem Studium zum ehestmöglichen Zeitpunkt.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Änderung der einschlägigen Bestimmungen des Hochschulgesetzes und des Universitätsgesetzes jeweils mit 01.10.2017 in Kraft getreten seien und sich alle relevanten Vorkommnisse vor diesem Datum ereignet hätten, weswegen die bis zum 30.09.2017 geltende Rechtslage zur Anwendung komme. Deshalb seien auch die Rechtswirkungen des § 68 Abs. 1 Z 3 UG am 22.06.2017 ausschließlich an der Universität Salzburg eingetreten. Die Einschreiterin sei ohne Zweifel durch Ausstellung des Studienblattes an der PH OÖ zum angestrebten Lehramtsstudium zugelassen worden. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Rechtswirkungen des § 68 Abs. 1 Z 3 UG an allen Bildungseinrichtungen des "Cluster Mitte" eingetreten wären, wäre es nicht mehr möglich gewesen, dass die belangte Behörde das Studium am 28.09.2017 gemäß § 59 Abs. 2 Z 4 HG als vorzeitig beendet angesehen haben wollte, da die Sperrwirkung dieser Bestimmung durch § 59 Abs. 3 Satz 3 HG (Zulassung aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen) saniert worden sei. Durch die unstrittige Zulassung habe die belangte Behörde von ihrem durch diese Bestimmung eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht. Die Zulassung sei daher "rechtmäßig und rechtsverbindlich" erfolgt. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass die Zulassungsbeendigung nur durch Bescheid und nicht durch Telefonanruf erfolgen könne.
10. Am 09.11.2017 informierte die belangte Behörde die BF im Rahmen des Parteiengehörs darüber, dass geplant sei, den Feststellungsantrag abzuweisen und begründete dies im Wesentlichen wie folgt: Weder aus der vorgelegten Bestätigung des Studienerfolgs noch aus der Studienzeitbestätigung gehe hervor, dass die Zulassung an der Universität Salzburg aufgrund des § 68 Abs. 1 Z 3 UG (Rechtslage August 2017) erloschen sei. Auch habe die BF trotz der am 07.07.2017 an sie ergangenen Information die PH OÖ nicht darüber in Kenntnis gesetzt. Die Zulassung an der PH OÖ sei daher nur deswegen erfolgt, weil die BF gegenüber der PH OÖ verschwiegen habe, aus welchem Grund die Zulassung an der Universität Salzburg erloschen sei. Erst danach sei die PH OÖ von der Universität Salzburg über den Grund für das Erlöschen der Zulassung informiert worden. Mit Kenntnis dieses Sachverhalts trete in Folge die Beendigung des Studiums gem. § 59 Abs. 2 Z 4 HG ex lege ein. Die Information an die Studierende sei zunächst telefonisch und sodann schriftlich durch den Vermerk in der Studierendenkartei erfolgt. Da die BF den Grund für das Erlöschen an der Universität Salzburg verschwiegen habe und da auch kein entsprechendes Ermittlungsverfahren inklusive Stellungnahmemöglichkeit für die BF durchgeführt worden sei, könne auch nicht von der Möglichkeit ausgegangen werden, die Zulassung sei unter Anwendung des § 59 Abs. 3 letzter Satz HG - wegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe - erfolgt. Die belangte Behörde gehe daher davon aus, dass die Zulassung nur durch Verschweigen wichtiger Informationen seitens der BF erlangt worden und daher die Beendigung des Studiums am 28.09.2017 zu Recht erfolgt sei. Der Feststellungsantrag werde daher abgewiesen, der Eventualantrag werde gem. § 59 Abs. 3 HG (Rechtslage August/September 2017) abgewiesen werden.
11. Am 27.11.2017 nahm die BF ihrerseits zu dem Schreiben der belangten Behörde vom 09.11.2017 Stellung und führte dabei auf das Wesentliche zusammengefasst wie folgt aus: Dass die Behörde kein ausreichendes Ermittlungsverfahren durchgeführt habe, sei unerheblich und ändere nichts daran, dass die Zulassung aufgrund der "Selbstbindung der Behörde" unabänderlich sei. Die Zulassung könne nicht "im Umkehrschluss" - wie etwa bei der Entziehung des Führerscheins - durch Einziehung des Studienblattes oder EDV-technische Manipulation der Studienevidenz entzogen werden. Die BF habe bei der Antragstellung ihr Vorstudium an der Universität Salzburg wahrheitsgemäß angegeben. Außerdem seien der belangten Behörde alle erforderlichen Informationen durch den Datenverbund im "Cluster Mitte" vorgelegen. Der Vorwurf der "Verschweigung" treffe daher nicht zu.
12. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 08.01.2018 (im Folgenden: angefochtener Bescheid) wurden sowohl der Antrag auf bescheidmäßige Feststellung der Zulassung als auch der Eventualantrag auf Studienzulassung abgewiesen. Dabei wurden als Rechtsgrundlagen die einschlägigen Bestimmungen des Hochschulgesetzes 2005 (HG 2005) und des Universitätsgesetzes 2002 (UG 2002), jeweils in der bis zum 30.09.2017 geltenden Fassung, angeführt.
Begründend wurde ausgeführt, dass aus keiner der vorgelegten Unterlagen, nämlich der Studienbestätigung, dem Studienerfolgsnachweis und der Studienzeitbestätigung, ersichtlich gewesen wäre, dass das Lehramtsstudium an der Universität Salzburg aufgrund des § 68 Abs. 1 Z 3 UG erloschen ist. Nachdem die belangte Behörde von der Universität Salzburg über diesen Umstand in Kenntnis gesetzt worden wäre, sei das Studium der BF an der PH OÖ mit 28.09.2017 "geschlossen" worden. Die BF sei darüber telefonisch informiert worden.
Die Möglichkeit der neuerlichen Zulassung zu einem vorzeitig beendeten Studium aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 59 Abs. 3 HG komme verfahrensgegenständlich schon deswegen nicht in Betracht, weil die PH OÖ kein Diplomstudium Lehramt anbiete und die BF ein solches daher an dieser Bildungseinrichtung auch nicht fortsetzen haben können. Die belangte Behörde habe daher auch nicht das im Antrag angesprochene "Ermessen" üben können und es sei keine Zulassung gem. § 59 Abs. 3 HG aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen erfolgt.
Gemäß ständiger Rechtsprechung des VwGH hätten Immatrikulationsverfahren als Massenverfahren eine "weitgehende Formalisierung" erfahren und es bestehe eine spezielle Nachweispflicht für Studienwerber, die den Grundsatz der amtswegigen Ermittlungen stark lockern würden.
Durch die Nichtbekanntgabe des Grundes für die vorzeitige Beendigung des Studiums an der Universität Salzburg habe sich die BF die Zulassung zum Studium an der PH OÖ erschlichen. Erschleichung setze ein vorsätzliches, schuldhaftes Vorgehen voraus, wobei das Verschweigen wesentlicher Umstände dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen sei. Dass die BF mit Täuschungsabsicht gehandelt habe gehe daraus hervor, dass dieser mit Informationsschreiben der Universität Salzburg vom 07.07.2017 mitgeteilt worden sei, dass die Fortsetzung des Studiums innerhalb des Verbundes Cluster Mitte nicht möglich wäre.
Mit Kenntnisnahme des Umstandes, dass die BF nicht mehr hätte zugelassen werden dürfen, gehe die belangte Behörde davon aus, dass die Zulassung zum Studium ex lege erloschen sei.
Dem Einwand der BF, der belangten Behörde seien auf Grund des Datenverbundes "Cluster Mitte" ohnehin alle relevanten Informationen bekannt gewesen, sei zu entgegnen, dass die Universität Salzburg nicht vorauseilend höchst sensible Daten von Studierenden an die am Verbund beteiligten Bildungseinrichtungen verschicke. Der Datenverbund habe sich im Sommer 2017 noch im Aufbau befunden, ein lückenloser Datenaustausch zwischen allen beteiligten Bildungseinrichtungen wäre damals noch nicht möglich gewesen.
Die in § 59 Abs. 3 HG [gemeint wohl: § 59 Abs. 2 HG] vorgesehene schriftliche Information an die BF sei zwar unterblieben und durch eine mündliche Information ersetzt worden. Diese Vorgehensweise sei aber rechtlich unbedenklich, da verfahrensgegenständlich die vorzeitige Beendigung des Studiums ex lege eintrete. Die schriftliche Information darüber stelle keinen Bescheid dar.
Zusammenfassend sei festzustellen, dass die BF bei der Antragstellung auf Zulassung zum Studium der PH OÖ vorsätzlich wesentliche Tatsachen vorenthalten habe. Aufgrund des bei der Durchführung derartiger Massenverfahren im Zuge der Zulassung zum Studium zulässigen "etwas gelockerten Ermittlungsverfahrens" sei sohin die vorzeitige Beendigung des Studiums mit Kenntnis der Erfüllung des hier maßgeblichen Erlöschenstatbestandes erfolgt. Die Information über die vorzeitige Beendigung des Studiums sei unter Angabe der Gründe mündlich und sodann schriftlich durch die Eintragung in das Studienblatt der Antragstellerin erfolgt.
13. Am 29.01.2018 erhob die BF Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde und begründete diese im Wesentlichen wie folgt: Die BF sei am 28.08.2017 von der belangten Behörde zum beantragten Bachelorstudium zugelassen worden. Die Rechtsansicht, die das Bundesverwaltungsgericht in einem Verfahren betreffend die Zulassung zu einem Studium an einer Universität vertreten habe, nämlich, dass dem Antrag auf Zulassung durch die Ausstellung des Studienblattes faktisch entsprochen werde, sei aufgrund der gleichlautenden Bestimmungen des UG und des HG zwanglos auch auf Zulassungsverfahren an Pädagogischen Hochschulen zu übertragen.
Gerade aus dem Umstand, dass der Datenaustausch zum Zeitpunkt der Antragstellung durch die BF noch nicht lückenlos funktioniert habe, hätte sich eine verstärkte Ermittlungspflicht für die belangte Behörde ergeben.
Eine - verfahrensgegenständlich ohnehin nicht vorliegende - allfällige Erschleichung der Zulassung sei völlig irrelevant, weil ein ex-lege-Erlöschen der Zulassung auch im Falle einer Erschleichung nicht eintreten würde. Vielmehr wäre diesfalls ein Wiederaufnahmeverfahren einzuleiten gewesen, was aber nicht der Fall gewesen sei.
§ 59 Abs. 2 Z 4 HG sei fallbezogen nicht anwendbar, da ein Erloschen der Zulassung gemäß § 68 Abs. 1 Z 3 UG keine über die betreffende Universität hinausgehenden Rechtswirkungen entfalten könne. Nichts Anderes gelte auch im Hinblick auf § 59 Abs. 2 Z 4 HG, der offenbar
§ 68 Abs. 1 Z 3 UG nachempfunden sei.
Im Übrigen hätte die belangte Behörde eine Zulassungsbeendigung iSd
§ 59 Abs. 2 Z 4 HG ohnehin nur durch Bescheid, jedenfalls aber schriftlich aussprechen dürfen. Der bloße Eintrag in das Studienblatt der BF erfülle diese Vorgaben nicht.
14. Einlangend am 05.04.2018 wurde die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt von der belangten Behörde ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet.
15. Am 31.01.2019 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu der die BF mit ihrem Rechtsvertreter und als Vertreter der belangten Behörde XXXX, XXXX (im Folgenden: BehV1) sowie XXXX, XXXX (im Folgenden: BehV2) erschienen.
15.1. Befragung der BF:
Die BF gab an, dass sie im Rahmen ihres Lehramtsstudiums an der Universität Salzburg eine Lehrveranstaltung mit immanentem Prüfungscharakter auch bei der dritten Wiederholung nicht habe positiv abschließen können. Die abschließende Klausur im Rahmen dieser Lehrveranstaltung habe am 22.06.2017 stattgefunden, eine Woche später - im Rahmen der letzten Lehrveranstaltungseinheit in diesem Semester - sei ihr ebenso wie den anderen Teilnehmern an dieser Lehrveranstaltung die Beurteilung mitgeteilt worden. Es sei ihr zum damaligen Zeitpunkt bewusst gewesen, dass sie nicht mehr zu dieser Lehrveranstaltung antreten könne, nicht aber, dass sie vom ganzen Studium gesperrt sein würde. Nach einigen Tagen habe sie dann eine E-Mail bekommen, der sie entnehmen habe können, dass sie vom weiteren Studium "gesperrt" sei. Sie habe immer geplant, das Studium nach Möglichkeit in Salzburg forstzusetzen. Nachdem dies aber nicht mehr möglich gewesen wäre, habe sie sich bei der ÖH in Salzburg und in Wien erkundigt und beraten lassen, welche Möglichkeiten ihr hinsichtlich einer Weiterführung des Lehramtsstudiums offenstehen würden. Dabei sei ihr geraten worden, sie solle die Zulassung an der PH OÖ versuchen, weil das von ihr angestrebte Bachelorstudium Lehramt Sekundarstufe auf einem anderen Curriculum basiere als das bisher betriebene Diplomstudium Lehramt an der Universität Salzburg und es sich daher - nach Ansicht der ÖH - auch um ein anderes Studium handle. Es gebe diesbezüglich aber keine Erfahrungswerte.
Nachgefragt gab die BF an, dass es für sie - aus persönlichen und familiären Gründen und weil sie sich dadurch besser Möglichkeiten hinsichtlich der Anerkennung von an der Universität Salzburg bereits erbrachten Studienleistungen erhoffte - wichtig gewesen wäre, das Studium an einer Bildungseinrichtung, die innerhalb des Verbundes "Cluster Mitte" gelegen sei, fortzuführen.
Da ihr - nicht zuletzt aufgrund ihrer Gespräche mit den Vertretern der ÖH - nicht bewusst gewesen wäre, dass die Ausbildung an der PH OÖ wie eine Fortführung ihres bisher an der Universität Salzburg betriebenen Studiums zu werten wäre, habe sie sich entschlossen, die Zulassung zum LA-Studium Deutsch/Englisch an der PH OÖ zu beantragen. Sie habe sich vorab auch telefonisch bei der PH OÖ erkundigt, dabei sei es aber weniger um etwaige Hindernisse, die einer Zulassung entgegenstehen könnten, gegangen, sondern sei sie lediglich darüber informiert worden, dass sie alle wichtigen Informationen auf der Website der PH OÖ finden würde.
Nachgefragt gab die BF an, das es "eigentlich üblich" sei, dass auf dem nachgeforderten Studienerfolgsnachweis keine negativen Prüfungsantritte ausgewiesen seien. Sie habe sich dazu entschieden, beim Ausdruck des Studienerfolgs die Variante ohne negative Prüfungsantritte zu wählen, weil die negativ absolvierten Prüfungen ihrer Ansicht nach weder für die Frage, ob ein Aufnahmeverfahren durchzuführen sei, noch für die Prüfungsanerkennung von Relevanz sein könnten.
Durch eine von der PH OÖ automatisch generierte E-Mail vom 28.08.2017 habe sie erfahren, dass sie zu dem von ihr angestrebten Bachelorstudium zugelassen worden sei. Die BF habe sich am nächsten Tag auch ein Studienblatt ausgedruckt, auf dem in der Spalte "Beginn" das Datum "28.08.2017" und in der Spalte "Ende Meldungsstatus" "Gemeldet" ausgewiesen ist. Die BF legte dem BVwG eine Kopie dieses Studienblattes vor.
Ein Studierendenausweis sei der BF von der PH OÖ zu keiner Zeit ausgestellt worden, weil es diesbezüglich aufgrund von "Umstellungsproblemen" zu Verzögerungen gekommen sei, von denen alle Studierenden in gleicher Weise betroffen gewesen wären.
Am 28.09.2017 sei ihr auf ihrer Mailbox eine Nachricht hinterlassen worden, mit der ihr ausgerichtet worden sei, dass sie vom Lehramtsstudium abgemeldet werde. Den Grund dafür kenne sie ohnehin, weswegen auf eine weitere Erklärung verzichtet worden sei. Sie habe in der Folge weitere E-Mails von der PH OÖ bekommen, aus denen hervorgegangen sei, dass sie von allen Lehrveranstaltungen und Prüfungen, zu denen sie sich bereits angemeldet habe, abgemeldet worden sei. Sie habe sich am 28.09.2017 neuerlich ein Studienblatt ausgedruckt, auf dem nunmehr in der Spalte "Ende Meldungsstatus" das Datum "28.09.2017" ausgewiesen gewesen sei. Die BF legte auch eine Kopie dieses Studienblattes vor.
Außer den Anmeldungen zu Lehrveranstaltungen und Prüfungen habe sie an der PH OÖ keine Studienaktivitäten gesetzt, da das Semester noch nicht begonnen habe, als sie über das Erlöschen ihrer Zulassung informiert worden sei. Nachgefragt gab die BF an, dass sie auch keine Fortsetzungsmeldungen für die beiden auf das Wintersemester 2017/18 folgenden Semester abgegeben habe.
Die Fragen des Rechtsvertreters der BF, ob sie im Zusammenhang mit den Kontakten mit der PH OÖ jemals etwas falsch oder unvollständig beantwortet oder vorgelegt habe, und ob sie jemals davon ausgegangen sei, dass die PH OÖ nichts von ihrem Ausschluss vom Studium in Salzburg erfahren würde, wurden von der BF jeweils verneint.
15.2. Befragung des BehV1:
Der BehV1 gab an, dass er von den Problemen mit der Zulassung der BF erstmals zeitnah zum 22.09.2017 durch ein Gespräch mit der BehV2 erfahren habe.
Nachgefragt gab der BehV1 an, dass der Verbund "Cluster Mitte" seine Rechtsgrundlage im Gesetz "Pädagoginnenbildung Neu" aus dem Jahr 2013 habe. Im Zuge dieser Neugestaltung seien die PHs beauftragt worden - um hinkünftig die ganze Bandbreite der Ausbildung auf der Sekundarstufe abdecken zu können - mit den Universitäten zu kooperieren.
Zum Zwecke der Kommunikation zwischen den Bildungseinrichtungen, die dem Verbund "Cluster Mitte" angehörten, würden alle denkbaren Möglichkeiten herangezogen. Der Verbund "Cluster Mitte" sei aber diesbezüglich der komplexeste, weil er die meisten Bildungseinrichtungen umfasse, die auf den unterschiedlichsten Rechtsgrundlagen basieren und die unterschiedlichsten Betriebssysteme anwenden würden. Entgegen der in der an die BF gerichteten E-Mail der Universität Salzburg vom 07.07.2017 enthaltenen Information müsse er leider sagen, dass die PH OÖ tatsächlich erst am 22.09.2017 erstmals über den Ausschluss der BF an der Universität Salzburg in Kenntnis gesetzt worden sei.
Der BehV1 gab an, dass es für das Lehramt für die Sekundarstufe Allgemeinbildung seit dem Wintersemester 2016/17 ein gemeinsames Studienprogramm gebe. Vor Inkrafttreten der "Pädagoginnenbildung Neu" und des Verbundes "Cluster Mitte" hätte die BF "wahrscheinlich keine Probleme" mit der Zulassung an der PH OÖ gehabt. Aufgrund der vorgelegten Studienerfolgsnachweise sei auch davon auszugehen, dass der BF auch viele Lehrveranstaltungen anzuerkennen gewesen wären und dass die BF das Studium "relativ zügig absolviert" hätte.
Im Rahmen des Aufnahmeverfahrens würden etwaige Vorstudien deswegen abgefragt, um "Anrechnungsmöglichkeiten" zu erkennen und auch, weil Studierende mit Vorstudien ihre Matrikelnummer behalten würden.
Abgesehen davon, dass es nicht die Regel sei, dass Zulassungswerber an einer PH bereits ein Vorstudium in Form eines Diplomstudiums an einer Universität vorweisen können, habe es beim Zulassungsverfahren der BF seiner Erinnerung nach keine Besonderheiten oder Auffälligkeiten gegeben.
Nachgefragt, ob die Lehrveranstaltung, an der die BF letztendlich an der Universität Salzburg gescheitert ist, auch im Curriculum für das Lehramtsstudium an der PH OÖ vorgesehen sei, gab der BehV1 an, dass es eine "diffizile Angelegenheit" sei, dies zu beurteilen, und dass man sich das auf der inhaltlichen Ebene ansehen müsse. Es müsse aber jedenfalls eine ähnliche Lehrveranstaltung im neuen Curriculum geben, auch wenn es sich dabei möglicherweise um einen anderen Typus von Lehrveranstaltung handeln könnte.
Nach Dafürhalten des BehV1 stelle es eine "relativ harte Konsequenz" dar, dass das Nichtbestehen bei einer einzigen Lehrveranstaltung zum gänzlichen Studienausschluss führe, geltendes Recht sei aber selbstverständlich zu exekutieren.
Einen gesonderten Bescheid über die Zulassung gebe es nur auf ausdrückliches Verlangen eines Zulassungswerbers, die BF habe aber keinen Bescheid verlangt.
Nach Ansicht des BehV1 sei die BF im Zeitraum vom 28.08.2017 bis zur Exmatrikulation am 28.09.2017 rechtswirksam zum LA-Studium Deutsch/Englisch an der PH OÖ zugelassen gewesen. Nachgefragt, warum die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid vom 08.01.2018 den Antrag auf Feststellung, dass die BF zum Studium zugelassen sei, abgewiesen habe, gab der BehV1 an, dass sich zwischenzeitlich "die Dinge verändert" hätten und weil die PH OÖ am 22.09.2017 die maßgebliche Information von der Universität Salzburg bekommen habe. Die Rechtsgrundlage für die am 28.09.2017 erfolgte Exmatrikulation der BF sei in § 59 Abs. 2 Z 4 HG - in der bis zum 30.09.2017 geltenden Fassung - zu finden. Ergänzend gab die BehV2 an, dass das Erlöschen bzw. die Nichtigerklärung der Zulassung gegenüber der BF in Form eines Telefonats - eigentlich durch das Besprechen der Mailbox der BF - erfolgt sei. Einen Bescheid über das Erlöschen habe die BF jedenfalls nicht bekommen.
Nachgefragt durch den Rechtsvertreter der BF gab der BehV1 an, dass er auch dann, wenn er in der Datenbank des Verbundes "Cluster Mitte" Nachschau gehalten hätte, keine Information über die Sperre der BF vom Studium erhalten hätte, weil es sich bei dem von der BF an der Universität Salzburg absolvierten Studium um ein "altes Studium" handle, welches mit dem nunmehrigen Cluster nichts zu tun hätte. Weiters, dass er - weil es ihm so von der Universität Salzburg mitgeteilt worden wäre - davon ausgehe, dass eine telefonische Mitteilung die Beendigung eines Studiums bewirken könne. Nachgefragt durch den Rechtsvertreter der BF gab die BehV2 an, dass es technisch nicht möglich sei, die Fortsetzung eines "geschlossenen" Studiums zu melden. Nachgefragt durch den erkennenden Richter gab die BF an, dass sie für das Wintersemester 2017/18 einen ÖH-Beitrag an der PH OÖ entrichtet habe, dass sie aber dessen Rückerstattung nicht beantragt habe, weil sie ja davon ausgehe, dass die Zulassung nach wie vor rechtswirksam wäre.
15.3. Abschließendes Vorbringen des Rechtsvertreters der BF:
Das Beweisverfahren habe ergeben, dass es sich bei der gegenständlichen Prüfung weder um eine für das Studium an der PH OÖ vorgesehene Prüfung über eine Pflichtveranstaltung noch um eine abschließende Prüfung iSd § 59 Abs. 2 Z 4 HG - in der "alten" Fassung - handle. Die Nichtzulassung zum bzw. der Ausschluss vom Studium an der PH OÖ wären daher nicht rechtmäßig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die BF absolvierte im Sommersemester 2017 an der Universität Salzburg im Rahmen ihres Diplomstudiums Lehramt mit den Unterrichtsfächern Deutsch und Englisch eine Lehrveranstaltung mit immanentem Prüfungscharakter aus dem Unterrichtsfach Englisch bei der letzten zulässigen Prüfungswiederholung mit negativem Erfolg. Sie wurde daraufhin am 07.07.2017 von der Universität Salzburg per E-Mail darüber informiert, dass damit die Zulassung zu diesem Studium erloschen und eine Fortsetzung des Studiums an der Universität Salzburg oder an einer anderen Bildungseinrichtung im Verbund Cluster Mitte nicht möglich sei und dass alle Bildungseinrichtungen des Verbundes Cluster Mitte über den Ausschluss informiert werden würden.
Am 03.08.2017 beantragte die BF die Zulassung zum LA-Studium Deutsch/Englisch an der PH OÖ.
Dass die BF bei der Antragstellung bzw. im Zuge des Zulassungsverfahrens wissentlich falsche Angaben gemacht oder vorsätzlich relevante Angaben verschwiegen habe, konnte nicht festgestellt werden.
Durch Ausstellung des Studienblattes am 28.08.2017 wurde die BF zum beantragten Studium zugelassen.
Am 28.09.2017 wurde die BF von der PH OÖ telefonisch über die "vorzeitige Beendigung ihres Studiums" aufgrund des Umstandes, dass sie die letzte Wiederholung einer im Studium vorgesehenen Prüfung nicht bestanden habe, informiert.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass seit der erfolgten Zulassung zum Studium am 28.08.2017 Umstände eingetreten wären, die zu einer (vorzeitigen) Beendigung des Studiums oder zu einem Erlöschen der Zulassung geführt hätten.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde, der Beschwerde und den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung.
Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage in Zusammenschau mit den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung zweifelsfrei festgestellt werden.
Die Feststellung, dass die BF bei der Antragstellung keine falschen Angaben gemacht und keine wesentlichen Informationen vorsätzlich verschwiegen hat, beruhen insbesondere darauf, dass sie aufgrund des Inhalts der E-Mail der Universität Salzburg vom 07.07.2017 davon ausgehen konnte, dass die PH OÖ ohnehin über alle relevanten Informationen verfügte. Der Umstand, dass - den glaubhaften Angaben des BehV1 in der mündlichen Verhandlung folgend - der Datenaustausch zwischen den am Verbund "Cluster Mitte" beteiligten Bildungseinrichtungen bis dato nicht lückenlos gewährleistet ist, kann daran nichts ändern, weil dieser Umstand der BF einerseits nicht bekannt sein musste und diese sich andererseits darauf verlassen konnte, dass die in der besagten E-Mail enthaltenen Informationen auch den Tatsachen entsprechen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Die hier maßgeblichen Bestimmungen lauten wie folgt:
3.2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Organisation der Pädagogischen Hochschulen und ihre Studien (Hochschulgesetz 2005 - HG), BGBl. I Nr. 30/2006 in der bis zum 30.09.2017 geltenden Fassung lauteten wie folgt:
Zulassung zum Studium
§ 50. (1) Das Rektorat hat Personen, die die Zulassungsvoraussetzungen gemäß Abs. 2 und § 51 erfüllen, auf Grund ihres Antrages zum jeweiligen Studium zuzulassen.
(1a) Eine nochmalige Zulassung zu einem gemäß § 59 beendeten Studium ist mit Ausnahme der Fälle der § 59 Abs. 2 Z 1 und Z 2 nicht möglich.
[...]
(6) Mit der Zulassung zum Studium werden die Antragstellerinnen bzw. Antragsteller ordentliche oder außerordentliche Studierende der Pädagogischen Hochschule.
[...]
Studienbuch, Studienausweis
§ 54. (1) Den ordentlichen und außerordentlichen Studierenden von Bachelor- und Masterstudien ist deren Angehörigkeit zur Pädagogischen Hochschule (§ 73) durch die Aushändigung eines Studienbuches für das (die) gewählte(n) Studium (Studien) sowie durch die Ausstellung eines Studienausweises zu bestätigen.
[...]
Beendigung des Studiums
§ 59. (1) Das Studium an einer Pädagogischen Hochschule ist erfolgreich beendet, wenn alle Pflichtveranstaltungen inskribiert und alle im Curriculum vorgesehenen Prüfungen erfolgreich abgelegt worden sind.
(2) Das Studium an einer Pädagogischen Hochschule gilt als vorzeitig beendet, wenn Studierende
1. sich vom weiteren Studium an der Pädagogischen Hochschule schriftlich beim Rektor bzw. bei der Rektorin abmelden,
2. nicht inskribieren, ohne beurlaubt worden zu sein,
3. über einen Zeitraum von zwei aufeinander folgenden Semestern zu keiner Prüfung antreten,
4. eine im Curriculum vorgesehene Prüfung über eine Pflichtveranstaltung oder eine im Curriculum vorgesehene abschließende Prüfung bzw. Arbeit auch bei der letzten zulässigen Wiederholung nicht erfolgreich ablegen,
5. die doppelte Mindeststudiendauer überschreiten würden, wobei Zeiten des Präsenz-, Ausbildungs- und Zivildienstes oder einer Beurlaubung nicht einzurechnen sind,
6. in den semesterweise beurteilten Anteilen der pädagogisch-praktischen Studien nach einmaliger Wiederholung - insgesamt jedoch zweimal - negativ beurteilt wurden; ein Verweis von der Praxisschule ist einer negativen Semesterbeurteilung gleichzuhalten,
7. bei einer vorgeschriebenen Prüfung der Studieneingangs- und Orientierungsphase auch bei der letzten Wiederholung negativ beurteilt wurde,
8. der Bachelorstudien für die Sekundarstufe (Berufsbildung) mit den Fachbereichen der dualen Berufsausbildung sowie Technik und Gewerbe aus dem Dienstverhältnis ausscheiden.
Die vorzeitige Beendigung des Studiums ist bei der vorzeitigen Beendigung von Bachelor- und Masterstudien in der Studierendenevidenz (§ 53) zu vermerken und (bei allen Studien) den betroffenen Studierenden schriftlich unter Angabe der Gründe bekannt zu geben.
(3) Die neuerliche Zulassung zu einem gemäß Abs. 2 Z 1 oder 2 oder nach vergleichbaren studienrechtlichen Vorschriften anderer postsekundärer Bildungseinrichtungen vorzeitig beendeten Studium ist ohne Angabe von Gründen zulässig. Dabei sind jedoch im vorzeitig beendeten Studium zurückgelegte Studienzeiten sowie erfolglos konsumierte Prüfungsantritte im Sinne des Abs. 2 Z 3 bis 7 insofern zu berücksichtigen, als sie im neuerlich begonnenen Studium nicht mehr zur Verfügung stehen. Die neuerliche Zulassung zu einem gemäß Abs. 2 Z 3 bis 7 oder nach vergleichbaren studienrechtlichen Vorschriften anderer postsekundärer Bildungseinrichtungen vorzeitig beendeten Studium ist durch das Rektorat nur dann auszusprechen, wenn besonders berücksichtigungswürdige und nicht in der Sphäre des Zulassungswerbers oder der Zulassungswerberin gelegene Gründe vorliegen.
3.2.2. Die maßgebliche Bestimmung des Bundesgesetzes über die Organisation der Pädagogischen Hochschulen und ihre Studien (Hochschulgesetz 2005 - HG), BGBl. I Nr. 30/2006 in der seit dem 01.10.2017 geltenden Fassung lautet wie folgt:
Erlöschen der Zulassung zu ordentlichen Studien
§ 59. (1) Die Zulassung zu einem Studium erlischt, wenn die oder der Studierende
1. sich vom Studium abmeldet oder
2. die Meldung der Fortsetzung des Studiums unterlässt oder
3. bei einer für ihr oder sein Studium vorgeschriebenen Prüfung auch bei der letzten zulässigen Wiederholung negativ beurteilt wurde, wobei sich die Zahl der zulässigen Wiederholungen nach den Prüfungsantritten an der jeweiligen Pädagogischen Hochschule und bei gemeinsam eingerichteten Studien nach den Prüfungsantritten an den beteiligten Bildungseinrichtungen in allen Studien bemisst oder
4. das Recht auf unmittelbare Zulassung für dieses Studium oder auf Fortsetzung des Studiums im Ausstellungsstaat der Urkunde, mit der die allgemeine Universitätsreife nachgewiesen wurde, verloren hat, weil sie oder er eine hiefür erforderliche Prüfung nicht rechtzeitig abgelegt hat oder
5. im Falle der befristeten Zulassung das Teilstudium im Befristungsausmaß absolviert hat oder
6. das Studium durch die positive Beurteilung bei der letzten vorgeschriebenen Prüfung abgeschlossen hat oder
7. bei einem Lehramtsstudium in den im Curriculum gekennzeichneten Praktika im Rahmen der pädagogisch-praktischen Studien bei der letzten zulässigen Wiederholung negativ beurteilt wurde, wobei ein Verweis von der Praxisschule einer negativen Beurteilung gleichzuhalten ist, oder
8. aufgrund einer Handlung oder von Handlungen, die eine dauerhafte oder schwerwiegende Gefährdung anderer Angehöriger der Pädagogischen Hochschule oder Dritter im Rahmen des Studiums darstellt oder darstellen, vom Rektorat durch Bescheid vom Studium ausgeschlossen wird, wobei Näheres in der Satzung zu regeln ist, oder
9. im Bachelorstudium für die Sekundarstufe (Berufsbildung) mit den Fachbereichen der dualen Berufsausbildung sowie Technik und Gewerbe aus dem Dienstverhältnis ausscheidet.
(2) Bei gemeinsam eingerichteten Studien erlischt die Zulassung im Falle des § 68 Abs. 2 UG.
(3) Das Erlöschen der Zulassung ist in den Fällen des Abs. 1 Z 3, 4, 7 und 9 sowie Abs. 2 der oder dem betroffenen Studierenden schriftlich mitzuteilen. Das Rektorat hat auf Antrag der oder des Studierenden einen Feststellungsbescheid zu erlassen.
3.2.3. Die maßgebliche Bestimmung des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetzgesetz 2002 - UG), BGBl. I Nr. 120/2002 in der bis zum 30.09.2017 geltenden Fassung lautet wie folgt:
Erlöschen der Zulassung zu ordentlichen Studien
§ 68. (1) Die Zulassung zu einem Studium erlischt, wenn die oder der Studierende
1. sich vom Studium abmeldet;
2. die Meldung der Fortsetzung des Studiums unterlässt, ohne beurlaubt zu sein;
3. bei einer für ihr oder sein Studium vorgeschriebenen Prüfung auch bei der letzten zulässigen Wiederholung negativ beurteilt wurde, wobei sich die Zahl der zulässigen Wiederholungen nach den Prüfungsantritten an der jeweiligen Universität in den facheinschlägigen Studien bemisst;
4. das Recht auf unmittelbare Zulassung für dieses Studium oder auf Fortsetzung des Studiums im Ausstellungsstaat der Urkunde, mit der die allgemeine Universitätsreife nachgewiesen wurde, verloren hat, weil sie oder er eine hiefür erforderliche Prüfung nicht rechtzeitig abgelegt hat;
5. im Falle der befristeten Zulassung das Teilstudium im Befristungsausmaß absolviert hat oder
6. das Studium durch die positive Beurteilung bei der letzten vorgeschriebenen Prüfung abgeschlossen hat.
3.2.4. Die maßgebliche Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 i.d.F.
BGBl. I Nr. 33/2013 lautet auszugsweise wie folgt:
Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 69. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:
1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist
[...]
(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
3.3. Zu Spruchpunkt A)
Die Zulassung zu einem Studium an einer Pädagogischen Hochschule erfolgt durch das Rektorat auf Grund eines Antrags des Zulassungswerbers. Dabei kann einem Antrag auf Zulassung zu einem Studium in der Regel auch durch Ausstellung des Studienblattes faktisch entsprochen werden (vgl. BVwG vom 10.07.2017, W227 2112553-1/1E). Verfahrensgegenständlich und von der belangten Behörde auch nicht bestritten wurde die BF somit am 28.08.2017 zum von ihr angestrebten Lehramtsstudium rechtswirksam zugelassen. Diese durch faktische Entsprechung erfolgte Zulassung entfaltet dieselbe Rechtswirkung wie eine Zulassung mit Bescheid, sodass insbesondere auch die Behörde, die dem Antrag faktisch entsprochen hat, daran gebunden ist.
Eine erfolgte Zulassung besteht so lange weiter, als nicht Umstände eingetreten sind, die zu einer (vorzeitigen) Beendigung des Studiums im Sinne des § 59 HG in der bis zum 30.09.2017 geltenden Fassung oder zu einem Erlöschen der Zulassung zu ordentlichen Studien im Sinne des § 59 HG in der ab dem 01.10.2017 geltenden Fassung führen würden.
Wenn nun die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid davon ausgeht, dass die Zulassung der BF zum Studium "mit Kenntnisnahme des Umstandes, dass die Antragstellerin nicht mehr zugelassen hätte werden dürfen", erloschen wäre, so ist dem entgegenzuhalten, dass alleine die nachträgliche Kenntnisnahme eines Umstandes, der einer Zulassung an sich entgegengestanden wäre, durch das für die Zulassung zuständige Organ schon aus Überlegungen der Rechtssicherheit noch nicht zu einem ex-lege-Erlöschen einer bestehenden Zulassung führen kann.
In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass § 59 Abs. 2 Z 4 HG in der bis zum 30.09.2017 geltenden Fassung festlegt, dass bei Verwirklichung des darin umschriebenen Tatbestandes - nämlich dem negativen Antritt zur letztmöglichen Prüfungswiederholung - das Studium "als vorzeitig beendet" gilt. Damit setzt die Anwendbarkeit dieser Bestimmung aber voraus, dass der letztmögliche Prüfungsantritt chronologisch nach dem Studienbeginn - somit nach dem Zeitpunkt der Zulassung - gelegen ist. Mit anderen Worten: das verfahrensgegenständlich am 28.08.2017 begonnene LA-Studium Deutsch/Englisch der BF an der PH OÖ kann nicht durch den mit Ende Juni 2017 erfolgten letztmöglichen Prüfungsantritt mit negativem Erfolg als "vorzeitig beendet" gelten. Vielmehr wäre allenfalls zu prüfen, inwieweit die Ausschöpfung der möglichen Prüfungsantritte einer (neuerlichen) Zulassung zum Studium entgegensteht. Da aber - wie bereits ausgeführt - verfahrensgegenständlich am 28.08.2017 die Zulassung zum Studium jedenfalls rechtswirksam erfolgte, kann dahingestellt bleiben, ob gegebenenfalls zu diesem Zeitpunkt Umstände vorgelegen sind, die einer Zulassung im Wege gestanden wären, von dem die Zulassung aussprechenden Organ aber - aus welchen Gründen immer - nicht aufgegriffen worden sind.
Damit ein Studium, zu dem ein Studierender rechtswirksam zugelassen wurde, als beendet gelten kann, bedarf es neben der Verwirklichung eines der in § 59 Abs. 2 HG in der bis 30.09.2017 geltenden Fassung taxativ genannten Endigungstatbestände auch einer schriftlichen Bekanntgabe des Eintritts dieser Rechtsfolge gegenüber dem betroffenen Studierenden unter Angabe der Gründe.
Verfahrensgegenständlich erfolge diese Bekanntgabe weder in Schriftform noch wurden der BF die Gründe dafür genannt. Dass die belangte Behörde davon ausging oder möglicherweise sogar davon ausgehen konnte, dass der BF die Gründe für die vorzeitige Beendigung ihres Studiums bekannt sein mussten, entbindet diese nicht von der in § 59 Abs. 2 letzter Satz HG in der bis 30.09.2017 geltenden Fassung genannten Verpflichtung.
Hinsichtlich der Argumentation der belangten Behörde, die Zulassung sei deswegen mangelhaft, weil sie von der BF durch Verschweigen relevanter Umstände erschlichen worden sei, ist festzuhalten, dass einerseits nach Ansicht des erkennenden Gerichts - wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt - nicht davon ausgegangen werden kann, dass die BF mit Erschleichungsvorsatz vorgegangen ist, und dass andererseits auch für den Fall, dass die Zulassung tatsächlich durch die BF erschlichen worden wäre, dies mangels Bestehens einer entsprechenden Rechtsgrundlage im Materiengesetz weder zu einer vorzeitigen Beendigung des Studiums noch zu einem Erlöschen der Zulassung führen würde. Vielmehr wäre allenfalls bei einer - von der Behörde vermuteten - Erschleichung eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 AVG durchzuführen gewesen. Eine Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Zulassung der BF zum LA-Studium Deutsch/Englisch an der PH OÖ wurde aber von der belangten Behörde nicht eingeleitet.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das mit der am 28.08.2017 erfolgten Zulassung aufgenommene LA-Studium Deutsch/Englisch der BF an der PH OÖ nicht durch die Verwirklichung des von der belangten Behörde herangezogenen Beendigungstatbestands - nämlich Kenntnisnahme vom Umstand, dass die BF an der Universität Salzburg zur letzten Prüfungswiederholung erfolglos angetreten ist - als vorzeitig beendet gilt.
Eine vorzeitige Beendigung des Studiums iSd § 59 Abs. 2 Z 4 HG in der bis zum 30.09.2017 geltenden Fassung bzw. ein Erlöschen der Zulassung gemäß § 59 Abs. 1 HG in der ab dem 01.10.2017 geltenden Fassung auf Grund der Verwirklichung eines sonstigen in diesen Bestimmungen genannten Beendigungs- bzw. Erlöschenstatbestandes wurde von der belangten Behörde weder im angefochtenen Bescheid gegenüber der BF ausgesprochen noch im Rahmen der mündlichen Verhandlung geltend gemacht. Es ergeben sich auch aus den dem Gericht vorliegenden Unteralgen keine Hinweise darauf, dass eine Beendigung des Studiums bzw. ein Erlöschen der Zulassung zwischenzeitig eingetreten wären. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auch festzuhalten, dass es zu keinem Erlöschen der Zulassung durch ein Unterlassen der Forstsetzungsmeldung für das Sommersemester 2018 gekommen ist, und zwar aus folgenden Erwägungen:
Sowohl in den Gesetzesmaterialien zum Universitäts-Studiengesetz als auch jenen zum Universitätsgesetz 2002 wird hinsichtlich der Regelungen über die Fortsetzungsmeldung darauf verwiesen, dass damit keine wesentlichen Änderungen gegenüber der Vorgängerregelung vorgenommen werden sollten, und dass somit die Fortsetzungsmeldung "im Sinne der bisherigen Inskription" zu verstehen ist (vgl. RV 588, BlgNR, XX. GP, ErlB zu § 32 UniStG bzw. RV 1134, BlgNR, XXI. GP, ErlB zu §§ 60 bis 65 UG). Es ist daher auch hinsichtlich der Fortsetzungsmeldung davon auszugehen, dass diese - ebenso wie die Inskription - den Zweck verfolgt, gegenüber der Universität zu melden, dass das Studium im betreffenden Semester (begonnen oder) fortgesetzt wird (vgl. § 10 AHStG in der vor Inkrafttreten des UniStG geltenden Fassung). Eine besondere Form, wie die Fortsetzungsmeldung zu erfolgen hätte, ist gesetzlich nicht vorgesehen. Verfahrensgegenständlich hat die BF durch die gegen den angefochtenen Bescheid, mit dem festgestellt wurde, dass die BF seit dem 28.09.2017 nicht mehr zum Studium zugelassen sei, erhobene und bis dato aufrechterhaltene Beschwerde gegenüber der Bildungseinrichtung klar und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sie das im Wintersemester 2017/18 begonnene Studium auch im Sommersemester 2018 und im Wintersemester 2018/19 fortsetzen möchte. Inhaltlich und vor allem auch aus Sicht der Bildungseinrichtung ist die BF somit dem mit der Inskription bzw. Fortsetzungsmeldung angestrebten Zweck - nämlich, Klarheit darüber zu schaffen, ob ein Studierender beabsichtige, ein begonnenes Studium auch weiterzuführen - durch die erhobene und über den gesamten maßgeblichen Zeitraum aufrechterhaltene Beschwerde gegen die aus ihrer Sicht zu Unrecht ausgesprochene vorzeitige Beendigung des Studiums nachgekommen. Mit anderen Worten: solange - wie verfahrensgegenständlich zutreffend - nicht abschließend geklärt ist, ob eine Zulassung zum Studium erfolgte bzw. nach wie vor aufrecht ist, führt eine unterlassene Fortsetzungsmeldung nicht zur "vorzeitigen Beendigung des Studiums" bzw. zu einem "Erlöschen der Zulassung". In diesem Sinne ist die belangte Behörde im Rahmen der mündlichen Verhandlung auch konsequenter Weise davon ausgegangen, dass während dieses "Schwebezustandes" eine Fortsetzungsmeldung in der von der Bildungseinrichtung angebotenen Form auch technisch gar nicht möglich ist.
Da somit die BF zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtswirksam zum LA-Studium Deutsch/Englisch an der PH OÖ zugelassen war und da zwischenzeitig weder ein Umstand eingetreten ist, der zu einer (vorzeitigen) Beendigung des Studiums noch zu einem Erlöschen der Zulassung geführt hätte, hat die belangte Behörde zu Unrecht den Antrag auf Feststellung, dass die BF zum Studium zugelassen ist, abgewiesen.
Es war daher gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.
3.4. Zu Spruchpunkt B)
3.4.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.4.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung insbesondere folgender Rechtsfragen abhängt, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt:
3.4.2.1. Gilt ein Studium mit Kenntnisnahme des Umstandes, dass ein Studierender bereits vor dem Datum der Zulassung eine Prüfung auch bei der letzten zulässigen Wiederholung nicht erfolgreich abgelegt hat, durch die die Zulassung aussprechende Bildungseinrichtung als vorzeitig beendet iSd § 59 Abs. 2 Z 4 HG in der bis 30.09.2017 geltenden Fassung?
3.4.2.2. Erfüllt die telefonische Mitteilung ohne Angabe der Gründe bzw. ein Eintrag im Studienblatt die Formalerfordernisse des § 59 Abs. 2 letzter Satz HG in der bis 30.09.2017 geltenden Fassung im Hinblick auf die darin geforderte Schriftlichkeit und Begründungspflicht?
3.4.2.3. Ist für die Wirksamkeit des Eintritts der Rechtsfolge, dass das Studium iSd § 59 Abs. 2 HG in der bis 30.09.2017 geltenden Fassung als vorzeitig beendet gilt, deren schriftliche Bekanntgabe gegenüber dem betroffenen Studierenden unter Angabe der Gründe erforderlich?
Da es zu diesen Fragen an einer einschlägigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung mangelt und da sich die hier anzuwendenden Regelungen des Hochschulgesetzes - insbesondere dessen § 59 sowohl in der bis zum 30.09.2017 als auch in der ab 01.10.2017 geltenden Fassung - auch nicht als so klar und eindeutig erweisen (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90), dass sich daraus die vorgenommenen Ableitungen zwingend ergeben würden, ist die Revision zuzulassen.
Es war daher gemäß Spruchpunkt B) zu entscheiden.
Schlagworte
Bachelorstudium, Beendigungstatbestände, Bekanntgabepflicht,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W203.2191342.1.00Zuletzt aktualisiert am
08.10.2019