Entscheidungsdatum
11.02.2019Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W224 2214204-1/3E
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Iran alias staatenlos, vertreten durch RA Dr. Herbert Pochieser, Schottenfeldgasse 2-4/23, 1070 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.01.2019, Zl. 1096086601 - 151836193/BMI-BFA_WIEN_RD, zu Recht:
A)
I. Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids wird Folge gegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 25.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Er wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 23.11.2016, 82 Hv 100/16z, (rechtskräftig seit 23.11.2016) wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2a SMG zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten, bedingt nachgesehen unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
3. Sowohl am 13.07.2017 als auch am 24.07.2018 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen, wobei ihm das Urteil vom 23.11.2016 in keiner der beiden Einvernahmen vorgehalten wurde.
4. Das BFA wies mit Bescheid vom 03.01.2019, Zl. 1096086601 - 151836193/BMI-BFA_WIEN_RD, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte I. und II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass die Abschiebung in den Iran zulässig sei (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.) und keine Frist für die freiwillige Ausreise festgesetzt (Spruchpunkt VII.). Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Verurteilung vom 23.11.2016 eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle.
5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde mit dem Antrag, in der Sache selbst zu entscheiden und den angefochtenen Bescheid betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt VI.) ersatzlos zu beheben. Weiters stellte er einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und brachte dazu vor, dass ihm im Falle einer Rückkehr das reale Risiko der Gefahr einer Verletzung seiner Rechte nach Art. 2, Art. 3 und Art. 8 EMRK drohe. Aufgrund seiner Konversion zum Christentum sei er im Iran Verfolgung, willkürlichen Verhaftung und der Gefahr der Todesstrafe ausgesetzt. Auch würde ihm eine unverhältnismäßig hohe Strafe drohen.
6. Mit Schreiben vom 05.02.201), eingelangt am 07.02.201), legte das BFA den gegenständlichen Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
Zu A) I. Zurückweisung des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
Aufgrund der in § 18 Abs. 5 BFA-VG nunmehr auch ausdrücklich angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesverwaltungsgericht ist der Antrag des Beschwerdeführers, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen (vgl. VwGH 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).
Zu A) II. Aufhebung des Spruchpunktes VI.
Das BFA hat mit Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG der Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Aufgrund des Beschwerdeantrags auf gänzliche Aufhebung des angefochtenen Bescheids, verbunden mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, ergibt sich zweifelsfrei, dass sich die Beschwerde auch gegen diesen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids richtet.
Gemäß § 18 Abs 1 Z 2 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG ist - anders als jene nach § 18 Abs. 2 BFA-VG - nicht zwingend, sondern sie setzt eine Abwägung der für und gegen die zu treffende Anordnung sprechenden Interessen voraus (VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146). Ob schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt, erfordert eine Gefährdungsprognose, wobei das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen ist.
Das Bundesverwaltungsgericht hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids) gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden (vgl. VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023). Die aufschiebende Wirkung ist zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Verbringung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Im vorliegenden Fall kann ohne Prüfung des Sachverhaltes im Beschwerdeverfahren betreffend den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.01.2019 nicht ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in den Iran eine reale Gefahr einer Verletzung von Bestimmungen des Art. 3 EMRK bedeuten würde.
Darüber hinaus fällt auf, dass der Beschwerdeführer bei einem gemäß § 27 Abs. 2a SMG für das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift zur Anwendung gelangenden Strafrahmen bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe lediglich zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten, bedingt nachgesehen unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt wurde und keine weiteren Verurteilungen erfolgten. Ferner hielt das BFA es offensichtlich nicht für erforderlich, bereist zeitnah nach der betreffenden Verurteilung eine Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers zu erwirken, sondern erließ eine solche erst mehr als zwei Jahre nach seiner Verurteilung. Im Hinblick auf die erforderliche Gefährdungsprognose ist die Annahme einer vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung daher nicht nachvollziehbar.
Aus diesen Gründen war der Beschwerde gegen den Bescheid vom 03.01.2019 gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte zur Beurteilung der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Antragsrecht, aufschiebende Wirkung, aufschiebende Wirkung -European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W224.2214204.1.00Zuletzt aktualisiert am
02.10.2019