TE Bvwg Beschluss 2019/2/13 W112 2188439-1

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Veröffentlicht am 13.02.2019
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Entscheidungsdatum

13.02.2019

Norm

AVG §76 Abs1
AVG §76 Abs2
B-VG Art. 130 Abs1 Z1
B-VG Art. 130 Abs1 Z2
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §17

Spruch

W112 2188439-1/17Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin in der Beschwerdesache von XXXX , geb. XXXX , StA INDIEN, vertreten durch XXXX , 1. gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.03.2018, Zl. 1087370310-171405901, "BESCHEID ÜBER ZWANGSSTRAFE", und 2. gegen die Festnahme und den Vollzug der Beugehaft, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, beschlossen:

A) Gemäß § 76 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG wird dem Beschwerdeführer

der Ersatz der Barauslagen für die Dolmetscherin XXXX für die Sprache PUNJABI in der Verhandlung am 16.03.2018 iHv € 118,5 auferlegt.

Der Beschwerdeführer hat den Betrag von € 118,5 (inkl 20% USt) auf das Konto des Bundesverwaltungsgerichts, IBAN: AT840100000005010167, BIC: BUNDATWW, binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses bei sonstiger Exekution zu überweisen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer erhob mit E-Mail vom 07.03.2018, eingebracht am Bundesverwaltungsgericht und von diesem gemäß § 17 VwGVG iVm § 6 Abs. 1 AVG weitergeleitet an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) am 08.03.2018, Beschwerde gegen den "Bescheid über Zwangsstrafe" des Bundesamtes vom 07.03.2018, Zl. 1087370310-171405901. Er erhob mit Eingabe vom 13.03.2018 Beschwerde gegen die Festnahme am XXXX und den Vollzug der Beugehaft seit XXXX . Das Bundesverwaltungsgericht verband mit mündlich verkündetem Beschluss vom 16.03.2018 die Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 16.03.2018 von 10:00 Uhr bis 14:05 Uhr eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung der im Spruch genannten Dolmetscherin für die Sprache PUNJABI durch, weil der Beschwerdeführer der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig war.

In dem am 16.03.2018 mündlich verkündeten und am 02.05.2018 schriftlich ausgefertigten Erkenntnis behielt das Bundesverwaltungsgericht den Abspruch über den Barauslagenersatz einer gesonderten Entscheidung vor.

2. Die Dolmetscherin legte am 16.03.2018 eine Kostennote iHv €

237,00, welche vom Bundesverwaltungsgericht nicht berichtigt werden musste. Mit Schriftsatz vom 04.06.2018 räumte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Parteiengehör zur Kostennote der Dolmetscherin ein. Eine Stellungnahme hierzu wurde nicht erstattet. Mit Beschluss vom 20.08.2018 bestimmte das Bundesverwaltungsgericht die gebührenrechtlichen Ansprüche der Dolmetscherin nachträglich gemäß § 17 VwGVG iVm §§ 53a Abs. 2, 53b AVG mit € 237,00. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Dolmetschergebühr an.

3. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Gerichtsakt.

II. Erwägungen

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Barauslagenersatz

1. Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, gemäß § 76 Abs. 1 AVG die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen gemäß Abs. 2 von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind. Treffen die Voraussetzungen der vorangehenden Absätze auf mehrere Beteiligte zu, so sind die Auslagen gemäß Abs. 3 auf die einzelnen Beteiligten angemessen zu verteilen. Ist eine Amtshandlung nicht ohne größere Barauslagen durchführbar, so kann die Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, gemäß Abs. 4 zum Erlag eines entsprechenden Vorschusses verhalten werden.

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 24.06.2003, 2001/01/0260, bejaht, dass diese Vorschrift auch im Maßnahmebeschwerdeverfahren anwendbar ist und der "Antragsteller" die Barauslagen zu tragen hat.

Bei der Beschwerde gegen die Festnahme am XXXX und gegen den Vollzug der Beugehaft seit XXXX handelt es sich um eine Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG. Der Beschwerdeführer hat daher im Verfahren betreffend die Beschwerde gegen die Festnahme am XXXX und den Vollzug der Beugehaft seit XXXX betreffenden Barauslagen zu tragen.

Der Beschwerdeführer stellte in der Beschwerde keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. § 76 Abs. 1 und 2 jeweils erster Satz AVG erfassen aber alle Amtshandlungen, die notwendige Voraussetzung für die Entscheidung über den verfahrenseinleitenden Antrag sind, unabhängig davon, ob der Antragsteller die Kosten verursachende Amtshandlung (zB ein Sachverständigengutachten oder einen Lokalaugenschein) ausdrücklich beantragt hat (Hengstschläger/Leeb, AVG § 76 Rz 50; vgl. auch VwGH 09.04.2013, 2011/04/0048).

2. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen gemäß § 76 Abs. 2 AVG den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind. § 76 Abs. 2 letzter Satz AVG findet nur in amtswegig eingeleiteten Verfahren und in solchen Verfahren wiederum nur § 76 Abs. 2 letzter Satz AVG Anwendung (Hengstschläger/Leeb, AVG § 76 Rz 50; vgl. auch VwGH 09.04.2013, 2011/04/0048).

Bei der Beschwerde gegen den "Bescheid über Zwangsstrafe" handelt es sich um eine Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, der von amtswegen und nicht auf Antrag einer Partei erlassen wurde. Da den Beschwerdeführer im Hinblick auf Spruchpunkt I.A. des Erkenntnisses vom 16.03.2018 kein Verschulden an der Amtshandlung traf (vgl. die in Hengstschläger/Leeb, AVG § 76 Rz 51 zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes), hat der Beschwerdeführer im Verfahren betreffend die "Beschwerde gegen Zwangsstrafe" die Barauslagen nicht zu tragen.

3. Dem Bundesverwaltungsgericht sind durch die Durchführung der mündlichen Beschwerdeverhandlung Dolmetschergebühren erwachsen. Die Dolmetscherin verzeichnete € 237,00 an Gebühren, welche vom Bundesverwaltungsgericht nicht berichtigt werden mussten.

Die Verhandlung am 16.03.2018 betraf zur Hälfte die Beschwerde gegen den "Bescheid über Zwangsstrafe" und zur Hälfte die Beschwerde gegen die Festnahme am XXXX und gegen den Vollzug der Beugehaft seit XXXX

.

Dem Bundesverwaltungsgericht sind € 237,00 an Barauslagen entstanden. Der Beschwerdeführer hat daher dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 76 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG die Hälfte dieser Barauslagen, sohin € 118,5 zu erstatten (vgl. zur angemessenen Aufteilung der Barauslagen bei mehreren Beteiligten Hengstschläger/Leeb, AVG § 76 Rz 55 ff.).

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist zulässig, weil es an einer Rechtsprechung zur Auferlegung des Barauslagenersatzes im Schubhaftverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 76 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG fehlt; eine solche besteht nur im Hinblick auf § 53 Abs. 4 BFA-VG und § 113 Abs. 1 Z 4 FPG (s. VwGH 19.05.2015, Ro 2014/21/0071) bzw. auf das Bescheidbeschwerdeverfahren (VwGH 12.10.2015, Ro 2015/22/0022).

Schlagworte

Amtshandlung, Barauslagen, Befehls- und Zwangsgewalt, Beugehaft,
Dolmetschgebühren, Festnahme, Maßnahmenbeschwerde, mündliche
Verhandlung, Schubhaftbeschwerde, Verfahrenskostenersatz,
Verschulden, Zwangsstrafe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W112.2188439.1.00

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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