Entscheidungsdatum
18.02.2019Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
I401 2006550-3/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.02.2019, IFA: 1001405805, VZ: 190142583, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, beschlossen:
A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 22 BFA-VG rechtmäßig.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der aus dem Bundesstaat Imo, Nigeria, stammende Fremde stellte nach seiner illegalen Einreise ins Bundesgebiet am 04.02.2014 den ersten Antrag auf internationalen Schutz.
Bei seiner an diesem Tag erfolgten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Fremde - befragt zu seinem Fluchtgrund - an, dass er aufgrund seiner Homosexualität in seinem Herkunftsstaat Nigeria verfolgt werde.
Am 07.02.2014 wurde der Fremde von einem Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte er, auf das Wesentliche zusammengefasst, vor, homosexuell zu sein, eine Affäre gehabt zu haben und erwischt worden zu sein. Deshalb habe er das Land verlassen.
2. Mit Bescheid des BFA vom 10.02.2014 wurde der Antrag des Fremden auf Zuerkennung internationalen Schutzes vom 04.02.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Die belangte Behörde erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Fremden eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung des Fremdes nach Nigeria zulässig ist, und legte als Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt III.).
3. Mit in Rechtskraft erwachsenem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.12.2014, I405 2006550-1/4E, wurde der erhobenen Beschwerde des Fremden Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
4. Am 13.02.2015 wurde der Beschwerdeführer neuerlich von der belangten Behörde einvernommen, wobei er im Wesentlich sein Fluchtvorbringen wiederholte.
5. Mit (gemäß § 62 Abs. 4 AVG berichtigtem) Bescheid des BFA vom 22.12.2015 wurde der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz vom 04.02.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt I. und II.). Zudem wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.). Weiters wurde eine vierzehntägige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.).
6. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.12.2018, I405 2006550-2/9E, wurde die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich Spruchpunkt III. wurde die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es in dessen ersten Satz "Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 wird nicht erteilt." zu lauten hat.
7. Am 23.01.2019 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen (Folge-) Antrag auf internationalen Schutz und begründete diesen bei seiner Erstbefragung am selben Tag damit, dass er in Österreich bleiben wolle. Er habe sonst keinen Ort, wo er wohnen könne. Er brauche Schutz. Seine alten Gründe halte er aufrecht. Er glaube, dass er von der Polizei festgenommen werde. Er habe in dem Dorf, in welchem er gelebt habe, ein Problem, weil er homosexuell sei und das von der Bevölkerung nicht akzeptiert werde. Es erwarte ihn eine ca. 14-jährige Gefängnisstrafe.
8. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hob mit mündlich verkündetem Bescheid vom 11.02.2019 den faktischen Abschiebeschutz des Fremden gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 auf.
Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Fremde an Hypertonie leide und medikamentös behandelt werde. Er werde auch wegen Herzrasen und einem zu hohen Cholesterinspiegel medikamentös behandelt. Es hätten sich keine weiteren schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheiten oder eine schwere psychische Störung ergeben, die bei einer Überstellung/Abschiebung nach Nigeria eine unzumutbare Verschlechterung seines Gesundheitszustandes bewirken würden.
Das Vorbringen im gegenständlichen Verfahren werde als nicht glaubhaft angesehen. Ein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt habe nicht festgestellt werden können. Sein nunmehriges Vorbringen sei als Ergänzung zu den Fluchtgründen des Erstverfahrens zu werten.
Die allgemeine Lage habe sich im Herkunftsland des Fremden nicht entscheidungswesentlich geändert. Bereits im Vorverfahren sei festgestellt worden, dass ihm bei einer Rückkehr oder Abschiebung in sein Herkunftsland keine Verletzung seiner Integrität drohe. Auch bezüglich der persönlichen Verhältnisse des Fremden sei im Vergleich zur vorherigen Entscheidung keine Änderung eingetreten.
Aufgrund der Feststellungen zur Lage im Herkunftsland des Fremden in Verbindung mit seinem Vorbringen könne davon ausgegangen werden, dass ihm keine Verletzung, wie in § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG beschrieben, drohe.
Die Rechtsmittelbelehrung enthält den Hinweis, dass diese Beurkundung als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gelte und die Verwaltungsakten unverzüglich von Amts wegen dem Bundesverwaltungsgericht zur Überprüfung übermittelt würden und dies als Beschwerde gelte.
9. Mit dem am 18.02.2019 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes eingelangten Schreiben vom 12.02.2019 übermittelte das Bundesamt die den Fremden betreffenden Akten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Vorlage des Aktes durch das Bundesamt gilt gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 bereits als Beschwerde.
Zu Spruchpunkt A):
1. Feststellungen:
Der volljährige Fremde ist ledig, kinderlos, Staatsangehöriger von Nigeria, stammt aus dem Bundesstaat Imo und bekennt sich zum römisch-katholischen Glauben. Er gehört der Volksgruppe der Ibo an. Seine Identität steht nicht fest.
Er leidet an Hypertonie und an Herzrasen und wird, auch wegen eines zu hohen Cholesterinspiegels, medikamentös behandelt.
Der Fremde reiste illegal nach Österreich. Er hält sich seit (zumindest) 04.02.2014 in Österreich auf.
Die Familie des Fremden, bestehend aus seinen vier Schwestern sowie den beiden Brüdern, lebt in Nigeria. Mit zumindest einer der vier Schwestern pflegt er regelmäßigen Kontakt.
In Österreich verfügt der Fremde über keine Verwandten. Er hat in Österreich Bekannte; darüber hinaus hat er keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen.
Er besuchte von 1984 bis 1993 die Grundschule, von 1993 bis 1995 eine höhere Schule und von 2003 bis 2006 die Universität, wobei er das Studium jedoch nicht abschloss. Er arbeitete in der Landwirtschaft seiner Familie. Aufgrund seiner Arbeitserfahrung in Nigeria hat er eine Chance auch hinkünftig am nigerianischen Arbeitsmarkt unterzukommen.
Der Fremde ist in Österreich nicht vorbestraft.
Er geht in Österreich keiner Beschäftigung nach. Er verkauft jedoch eine Straßenzeitung und erzielt so ein geringes Einkommen; allerdings liegt keine Selbsterhaltungsfähigkeit vor und bezieht er Leistungen von der staatlichen Grundversorgung.
Er spielt in seiner Freizeit Fußball und Tennis, ist jedoch nicht Mitglied in einem Verein. Er ist ehrenamtliche in einer Kirchengemeinschaft tätig. Der Beschwerdeführer absolvierte die Deutschprüfung auf dem Niveau A2 und besuchte einen Deutschkurs auf dem Niveau B1. Er weist darüber hinaus keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in beruflicher und kultureller Hinsicht auf.
Der Fremde stellte am 04.02.2014 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. In der Folge entschied die belangte Behörde über diesen Antrag mit Bescheid vom 10.02.2014 negativ. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.12.2014 wurde der von ihm erhobenen Beschwerde Folge gegeben und dieser Bescheid behoben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. Mit Bescheid vom 30.11.2015 entschied die belangte Behörde neuerlich negativ und erließ gegen den Fremden eine Rückkehrentscheidung. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.12.2018 als unbegründet abgewiesen.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Fremde in Nigeria aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt wurde oder werden wird.
Der Beschwerdeführer weist kein schützenswertes Privat- oder Familienleben auf. Er leidet an keinen schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen und ist arbeitsfähig.
Wie aus den umfangreichen, vom Bundesasylamt in dem Vorverfahren sowie im gegenständlichen Verfahren getroffenen aktuellen Länderfeststellungen zu Nigeria hervorgeht, liegt für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat die reale Gefahr einer Verletzung der Artikel 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nicht vor. Auch ist für den Beschwerdeführer als Zivilperson im Fall einer Rückkehr keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes zu erwarten. Ebenso wird er im Fall seiner Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner sonstigen existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein. Im Verfahren des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend den Folgeantrag sind auch keine Umstände bekannt geworden, die den Feststellungen zur Lage in Nigeria entgegenstünden. Eine entscheidungswesentliche Änderung der Ländersituation in Nigeria ist seit der letzten Antragstellung auf Zuerkennung internationalen Schutzes, welcher mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.12.2018 rechtkräftig abgewiesen wurde, nicht eingetreten, insbesondere nicht auf sein Vorbringen bezogen.
Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung des Fremden aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Er verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung.
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unzweifelhaften, unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie dem vorliegenden Gerichtsakt zu den vorangegangenen Verfahren des Bundesverwaltungsgerichtes.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur anzuwendenden Rechtslage:
3.1.1. § 12a Abs. 1 und 2 AsylG 2005 (in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017) lauten:
"Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen
§ 12a. (1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn
1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,
2. kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt,
3. im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben, und
4. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.
(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,
2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."
Der § 22 Abs. 10 AsylG 2005 (in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016) lautet:
"Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden."
3.1.2. § 22 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, lautet:
"Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes
§ 22. (1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."
3.1.3. Voranzustellen ist, dass der Fremde einen weiteren Asyl- bzw. einen Folgeantrag im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 gestellt hat und kein Fall des § 12a Abs. 1 Asylgesetz 2005 vorliegt.
Das Vorliegen einer aufrechten Rückkehrentscheidung ist notwendiges Tatbestandselement des § 12a Abs. 2 AsylG 2005.
Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn, es wurde ein darüber hinaus gehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt. Gegenständlich besteht gegen den Fremden auf Grund des in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.12.2018 eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005. Mit dieser Entscheidung wurde die - den Antrag des Fremden auf internationalen Schutz bzw. bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abweisende - Entscheidung der belangten Behörde bestätigt, sodass feststeht, dass ihm in Nigeria keine asylrelevante Verfolgung droht.
Eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts ist nicht eingetreten. Das Vorbringen des Fremden im gegenständlichen Verfahren war ihm bereits zum Zeitpunkt der Stellung seines ersten Antrages auf internationalen Schutz bekannt und stützte er seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz auf denselben Fluchtgrund. Es ergibt sich aus dem nunmehrigen Vorbringen kein gegenüber den Vorfahren geänderter Sachverhalt im Sinne neuer zu beachtender Fluchtgründe. Der Beschwerdeführer hielt sein bisher getätigtes Vorbringen - im Wesentlichen die Probleme auf Grund seiner Homosexualität - weiter aufrecht und wurde über dieses bereits rechtskräftig negativ abgesprochen.
Auch die Situation in Nigeria hat sich seit den vorangegangenen Entscheidungen nicht geändert. Es gab diesbezüglich auch kein Vorbringen des Fremden.
Im vorangegangenen Verfahren hat das Bundesamt bereits ausgesprochen, dass der Fremde bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (§ 50 FPG). In der Begründung des Bescheides des Bundesamtes wird ausgeführt, dass der Fremde keine Gefährdung seiner Person glaubhaft machen konnte. Es sei nicht anzunehmen, dass er im Falle einer Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein würde. Auch aus der allgemeinen Situation im Heimatland bzw. der zu erwartenden Rückkehrsituation alleine ließe sich eine solche nicht ableiten.
Auch gibt es dafür, dass dem Fremden im Falle einer Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. das Erk. VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059), im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte, zumal der Fremde an keiner schweren gesundheitlichen Beeinträchtigung leidet. Es ist daher kein Grund ersichtlich, warum der Fremde seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht bestreiten können sollte.
Überdies halten sich Familienangehörige in Nigeria auf, sodass er nach seiner Rückkehr nicht auf sich allein gestellt ist.
Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die es nahelegen würden, dass, bezogen auf den Fremden, ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.
Der Fremde führt in Österreich kein im Sinne des Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben, lebt nicht in einer bestehenden Lebensgemeinschaft und weist auch sein Privatleben erkennbar keine besonders ausgeprägte Intensität auf. Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht den Umstand nicht verkennt, dass der Fremde durchaus Integrationsbemühungen (Erlernen der deutschen Sprache, Freizeitaktivitäten, ehrenamtliche Tätigkeit in einer Kirchengemeinschaft) zeigt, so sind diese doch für sich alleine nicht ausreichend um eine Integration von maßgeblicher Intensität zu begründen.
Der neuerliche, wieder auf seine homosexuelle Neigung gestützte Antrag bzw. Folgeantrag des Fremden auf internationalen Schutz vom 23.01.2019 wird voraussichtlich zurückzuweisen sein, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist.
Somit sind die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG 2005 gegeben, sodass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtswidrig war.
Da § 22 Abs. 10 AsylG 2005 dies ausdrücklich vorsieht, war die vorliegende ohne Durchführung einer Verhandlung zu treffende Entscheidung nicht mit Erkenntnis, sondern mit Beschluss zu erledigen.
Zu Spruchpunkt B) - Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Da die in der vorliegenden Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen klar sind und keiner Auslegung bedürfen, geht das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG aus.
Schlagworte
aufrechte Rückkehrentscheidung, faktischer Abschiebeschutz,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:I401.2006550.3.00Zuletzt aktualisiert am
04.10.2019