Entscheidungsdatum
25.02.2019Norm
AVG §74 Abs1Spruch
W128 2111302-1/24E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde von MR i.R. RR Mag. XXXX gegen den Bescheid des Rechnungshofes vom 28.04.2015, Zl. 502.115/134-1A2/15, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stand bis 30.11.2012 als Beamter des Rechnungshofes in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er wurde mit Ablauf des 30.11.2012 in den Ruhestand versetzt.
2. Am 27.02.2009 brachte der Beschwerdeführer beim Bundessozialamt ein Ansuchen auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens nach § 14 Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG) in Verbindung mit § 7 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) ein. Im vom Bundessozialamt durchgeführten Schlichtungsverfahren konnte keine Einigung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Rechnungshof als Dienstgeber (im Folgenden: belangte Behörde) erzielt werden.
3. Mit Schreiben vom 04.02.2010 beantragte der Beschwerdeführer daraufhin die Zuerkennung von Schadenersatz für einen Vermögensschaden (Rechtsanwaltskosten) in der Höhe von EUR 2.500 sowie eine Entschädigung für erlittene persönliche Beeinträchtigungen in der Höhe von EUR 17.500, insgesamt sohin EUR 20.000.
Dabei stützte er seinen Anspruch auf in 20 Punkten aufgelistete Vorfälle, wobei er in diesem Zusammenhang sowohl Verletzungen aufgrund einer Diskriminierung nach dem Alter als auch solche aufgrund einer Behinderung (der Beschwerdeführer ist Behinderter mit einem Grad von 60 v.H. und damit begünstigter Behinderter im Verständnis des § 2 Abs. 1 BEinstG) geltend machte.
4. Daraufhin erging am 04.08.2010 der Bescheid des Präsidenten der belangten Behörde, Zl. 502.115/084-S5-2/10, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers auf Bezahlung von insgesamt EUR 20.000 gemäß § 7l BEinstG zunächst abgewiesen wurde.
5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde vor dem VwGH, der die Beschwerde mit Erkenntnis vom 10.10.2012, Zl. 2010/12/0198-6, soweit diese die Punkte 3. bis 5., 7. bis 9., 11. bis 14. sowie 17. bis 20. des Antrags vom 04.02.2010 betrifft, als unbegründet abwies. Soweit der angefochtene Bescheid Ansprüche auf Grund der im Antrag mit 1., 2. und 10. bezeichneten Vorfälle abwies, wurde der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Soweit der angefochtene Bescheid Ansprüche aufgrund der im Antrag mit 6., 15., 16. bezeichneten Vorfälle abwies, wurde der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
6. Mit Schreiben vom 25.04.2013 machte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf § 49a Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG) zudem eine Verzinsung der beantragten Geldbeträge ab dem 04.08.2010 geltend.
7. Daraufhin erließ die belangte Behörde im zweiten Rechtsgang am 19.08.2013 folgenden Bescheid, Zl. 502.115/116-1A2/13:
(1) "Aufgrund des Antrages vom 4. Februar 2010 auf Ausbezahlung von insgesamt 20.000,00 EUR als Ersatz für einen Vermögensschaden (Rechtsanwaltskosten) in Höhe von 2.500,00 EUR und als Entschädigung für persönliche Beeinträchtigungen (17.500,00 EUR) aufgrund diskriminierenden Verhaltens wird hinsichtlich der mit Erkenntnis des VwGH vom 10. Oktober 2012, ZI. 2010/12/0198-6, aufgehobenen Teile des Bescheides des Präsidenten des Rechnungshofes (RH) vom 4. August 2010, ZI. 502.115/084-S5-2/10, soweit sie sich auf die unter den Punkten 15. und 16. angeführten Vorfälle beziehen, eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung in Höhe von insgesamt 500,00 EUR sowie ein Ersatz für einen Vermögensschaden (Rechtsanwaltskosten) in Höhe von 250,00 EUR zuerkannt; soweit der Antrag über die zuerkannten Beträge hinausgeht, wird er abgewiesen.
(2) In Bezug auf die mit 1., 2. und 6. bezeichneten Vorfälle wird der Antrag mangels Vorliegens einer Diskriminierung abgewiesen.
(3) In den bezeichneten Vorfällen wird das mit Schreiben vom 25. April 2013 gestellte Zinsenbegehren für die beantragten Geldbeträge ab 4. August 2010 mangels Anspruchsgrundlage gleichfalls abgewiesen.
(4) Betreffend den in Punkt 10. genannten Fall 2 - Antrag auf Sonderurlaub vom 30. April 2008, Erledigung vom 18. Dezember 2008 - werden die Anträge auf Schadenersatz sowie das gestellte Zinsenbegehren vom 25. April 2013, soweit sie sich auf den Diskriminierungsgrund des Alters beziehen wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und soweit sie sich auf den Diskriminierungsgrund der Behinderung beziehen, mangels Vorliegens einer Diskriminierung abgewiesen.
(5) Auch hinsichtlich der übrigen in Punkt 10. genannten Fälle werden die Anträge auf Schadenersatz und das Zinsenbegehren mangels Vorliegens einer Diskriminierung abgewiesen."
8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer wiederum Beschwerde vor dem VwGH, der mit Erkenntnis vom 04.09.2014, Zl. 2013/12/0177, wiederum eine Teilaufhebung aussprach. Soweit die Beschwerde die im Spruchpunkt 1. erfolgte Bemessung eines Ersatzes für Vermögensschaden, den Spruchpunkt 3. und die im Spruchpunkt 5. erfolgte Entscheidung über den Schadenersatz aufgrund des in Punkt 10. genannten 3. Falles sowie jene über das Zinsbegehren betraf, wurde sie als unbegründet abgewiesen. In den übrigen Spruchpunkten wurde der Bescheid teils wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften (Spruchpunkt 1., soweit die Bemessung der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung insgesamt betrifft, Spruchpunkt 2.) und teils wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes (Spruchpunkt 4., Spruchpunkt 5., soweit dieser zuletzt genannte Spruchpunkt den Antrag auf Schadenersatz infolge des in Punkt 19. des Antrages des Beschwerdeführers genannten 1. Falles betrifft) aufgehoben. Diese Teilaufhebung machte nunmehr einen dritten Rechtsgang zwecks Erlassung eines Ersatzbescheides in Ansehung der im Antrag vom 04.02.2010 mit 1., 2., 6., 10., 15. und 16. bezeichneten Vorfälle notwendig.
Für das gegenständliche Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind daher nunmehr folgende Vorfälle relevant:
* 1.) Diskriminierung durch den Urlaubswiderruf 2008
* 2.) Diskriminierung durch den Urlaubswiderruf 2007
* 6.) Ermahnung hinsichtlich drei Fakten
* 10.) Diskriminierung durch Unterlassung rechtzeitiger Erledigungen
* 15 und 16.) Bemessung der Höhe des Entschädigungsbetrags wegen erfolgter Diskriminierungen
In der Folge wird zur Übersichtlichkeit diese Nummerierung beibehalten. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird zur leichteren Lesbarkeit auf die im Vorverfahren ergangenen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.10.2012, Zl. 2010/12/0198 sowie vom 04.09.2014, Zl. 2013/12/0177 verwiesen.
9. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens wurden Dr. XXXX zu Punkt 1. und Dr. XXXX zu Punkt 2. jeweils am 23.02.2015 befragt. Mag. XXXX , MBA wurde zu Punkt 2. und 10. am 26.02.2015 sowie 31.05.2015 niederschriftlich einvernommen. Weiters wurden Mag. Andreas XXXX , MA MSc zu den Punkten 2. und 6. am 20.02.2015, Dr. XXXX zu den Punkten 1., 2. und 6. am 25.02.2015 und Mag. Dr. XXXX zu Punkt 10. am 26.02.2015 befragt. Auf die inhaltlichen Aussagen der Zeugen wird im Laufe der Darstellung des Verfahrensganges näher eingegangen.
10. Unter Bezugnahme auf den Antrag vom 04.02.2010 auf Schadenersatz wegen Mehrfachdiskriminierung wurde der Beschwerdeführer nach Durchführung eines ergänzenden Verwaltungsverfahrens mit Schreiben vom 09.03.2015 das vorläufige Ergebnis des Ermittlungsverfahrens mitgeteilt. Daraufhin ersuchte der Beschwerdeführer am 12.03.2015 telefonisch um Akteneinsicht. Diesen Termin nahm er am 13.03.2015 wahr.
11. ln der dazu eingebrachten Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs vom 25.03.2015 verwies der Beschwerdeführer übersichtsweise auf seine bisherigen Stellungnahmen im Rahmen des Vorverfahrens und merkte an, dass die Zeugenbefragungen in wesentlichen Punkten nicht dazu geeignet gewesen seien, den rechtserheblichen Sachverhalt festzustellen und dass ergänzende Zeugenbefragungen notwendig seien. Er wies auch mehrfach darauf hin, dass seiner Ansicht nach das objektive Tatbestandsmerkmal der falschen Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde gemäß § 289 Strafgesetzbuch (StGB) verwirklicht worden sei.
11.1. Konkret führte er im Wesentlichen zu Punkt 1. - Diskriminierung durch den Urlaubswiderruf 2008 - aus, dass er - entgegen der Annahme der belangten Behörde - mit Mag. XXXX im Rahmen der Besprechung vom 23.06.2008 konkrete pensionsrechtliche Aspekte besprochen habe. Dabei sei auch das E-Mail von Mag. XXXX an Mag. XXXX , MA MSc vom 29.02.2012 und sein Aktenvermerk vom 07.03.2012, in dem den Beschwerdeführer verleumderische Aussagen vorgeworfen worden seien, zu würdigen. Aus dem E-Mailverkehr sei zu erkennen, dass Mag. XXXX die Absicht gehabt habe, die vorgebrachten Punkte des Beschwerdeführers zu widerlegen ohne ein Ermittlungsverfahren durchzuführen. Ebenso sei zu beachten, dass Dr. XXXX aus dienstlichen Gründen die Einschränkung seines Urlaubes im Juli 2008 nur um eine Woche für erforderlich befunden habe, dies ergebe sich aus dem E-Mail von Dr. XXXX an Dr. XXXX , welches er daher in der gegenständlichen Stellungnahme wörtlich zitiert habe. Es hätten somit keine dienstlichen Gründe für eine weitere Einschränkung seines Urlaubes vorgelegen.
Ebenso sei in seinem solchen Fall auch jemand anderer mit allenfalls notwendigen Arbeiten, die es aber tatsächlich im Urlaubszeitraum nicht gegeben habe, zu beauftragen gewesen. Im Übrigen sei die imperative Einladung zur Besprechung am 28.07.2008 ihrem Wortlaut nach bei einer rechtlichen Würdigung als Weisung zu beurteilen. Er verweise daher auf die diesbezügliche Rechtsprechung.
11.2. Zu Punkt 2. - Diskriminierung durch den Urlaubswiderruf 2007 - verwies der Beschwerdeführer auf sein bisheriges Vorbringen und führte insbesondere aus, dass der wesentliche Sachverhalt in diesem Punkt nicht ermittelt worden sei. Schließlich habe er bei Urlaubsantritt seiner Frau nicht mitteilen können, für welchen Zeitraum sie auf Urlaub fahren würden. Eine derartige ungesetzliche Halbierung des gesetzlichen Urlaubsanspruches gemäß § 68 BDG 1979 sei bei anderen Kollegen nicht vorgenommen worden. Es sei daher diesbezüglich eine Diskriminierung gegeben.
Zudem könne er unter Hinweis auf seine ausgezeichnete Dienstbeschreibung nicht nachvollziehen wieso XXXX , MA MSc offenbar ungefragt erneut ehrverletzende Aussagen im Rahmen des Ermittlungsverfahrens getätigt habe. Im Zusammenhang mit den Zeugenaussagen der Vorgesetzten Mag. XXXX , MA MSc, Dr. XXXX und Mag. XXXX , MBA erinnere er an ein Schreiben an den Präsidenten der belangten Behörde vom 27.02.2006, in dem er mitgeteilt habe, dass er vorhersehbar durch das Verhalten von Führungskräften im Jahr 2007 in den Ruhestand vertrieben werde. Daher werde die belangte Behörde unter der Würdigung des Verhaltens der genannten Vorgesetzten feststellen müssen, dass es sich hierbei um einen klassischen "Mobbing-Fall" handle.
Des Weiteren gebe er zur Aussage von Dr. XXXX an, dass er gemäß § 68 Abs. 1 BDG 1979 einen Anspruch habe, die Hälfte des Urlaubsanspruches (sieben Wochen) ungeteilt zu verbrauchen. Eine Halbierung dieses Anspruches sei gesetzlich nicht vorgesehen und sei auch durch das dienstliche Interesse nicht begründet, weshalb ihm daher vier Wochen Urlaub ungeteilt hätten genehmigt werden müssen, ein Rückruf aus dienstlichen Gründen habe ohnehin nicht erfolgen können.
Die Zeugenaussage von Mag. XXXX , MBA zu diesem Punkt habe bewiesen, dass dieser als Zeuge zum Verhandlungsgegenstand "nichts sagen kann". Er habe jedoch die Gelegenheit genutzt, um ehrverletzende Aussagen über ihn zu tätigen. Mit dieser Zeugenaussage sei seines Erachtens das objektive Tatbestandsmerkmal der falschen Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde gemäß § 289 StGB verwirklicht worden, womit grundsätzlich die Meldeplicht gemäß § 53 Abs. 1 BDG 1979 und die Anzeigepflicht gemäß § 78 Strafprozessordnung (StPO) begründet werden würden.
Im Zusammenhang mit der Zeugenbefragung von Dr. XXXX werde angemerkt, dass diesem bloß eine Frage gestellt worden sei. Fragen über Rückstände in der Redaktionsabteilung und wann der Akt "Opferschutz" konkret bearbeitet worden sei, seien unterlassen worden.
Zudem sei festzustellen, dass der ursprüngliche Berichtsentwurf des Beschwerdeführers auf Weisung von Dr. XXXX vom Abteilungsleiter Mag. XXXX , MBA und Kollegen XXXX zu seiner Demütigung überarbeitet und von diesen auch am letzten Tag seines kurzen Krankenstandes, entgegen seinen Willen, weitergegeben worden sei. Es habe daher auch die Möglichkeit bestanden eine weitere Bearbeitung des Berichts durch diesen Kollegen oder auch andere Kollegen durchführen zu lassen. Bei Wahrnehmung der Fürsorgepflicht sei ein Urlaubswiderruf daher auf jeden Fall vermeidbar gewesen.
11.3. Zu Punkt 6.) - Ermahnung wegen dreier Fakten - werde nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis von der belangten Behörde festgestellt, dass die Vorgesetzten hinsichtlich der Fakten 1. und 2. der Ermahnung im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des BDG 1979 gehandelt hätten und sie daher gerechtfertigt gewesen seien.
Die Vorgesetzten des Beschwerdeführers hätten jedoch nicht im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben gehandelt, weil sie keine Erhebungen gemäß § 109 Abs. 1 BDG 1979 durchgeführt hätten. Diesbezüglich hätte die belangte Behörde bei ihren bisherigen Ermittlungen Feststellungen zu treffen gehabt. Die Rechtsansicht der belangten Behörde, dass die Ermahnung gerechtfertigt gewesen sei, die sie ursprünglich auch hinsichtlich des Faktums 3. beharrlich bis zum Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs 2010/12/0198 vertreten habe, sei unvertretbar. Ein weiteres Beharren der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Fakten 1. und 2. seine Dienstpflichten verletzt habe, begründe erneut den Verdacht des Missbrauches der Amtsgewalt gemäß § 302 StGB.
XXXX , MA MSc kenne die Vorgangsweisen der belangten Behörde, wie etwa der recht großzügige Umgang mit Disziplinarverfahren (vgl. "Tatort Herrengasse" im PROFIL Nr. 41 vom 10.10.2011). So habe der XXXX Mag. XXXX in seinem Buch " XXXX " auf subtile Druckmittel, wie etwa das Einleiten disziplinärer Untersuchungen hingewiesen. Weitere Angaben würden sich dazu im Internet auf der Website " XXXX " finden.
Durch die Ermahnung des Mag. XXXX , MA MSc fühle sich der Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verletzt (vgl. VfGH vom 25.09.1987, Zl. B268/87, Slg.Nr. 11430, wonach ebenfalls eine Grundrechtsverletzung durch XXXX , MA MSc, nämlich eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf persönliche Freiheit, festgestellt worden sei. Dass Mag. XXXX , MA MSc zu übertriebener Reaktion und einer unvertretbaren Rechtsmeinung neigen würde, könne durch die VfGH-Entscheidung als erwiesen ansehen werden.
Dennoch werde darauf verwiesen, dass Mag. XXXX , MA MSc nicht aus eigenem Antrieb gehandelt habe, sondern die Ermahnung mit der Sektionschefin Dr. XXXX im Vorfeld abgesprochen worden sei. Schließlich sei die Ermahnung zu einem von Dr. XXXX festgelegten Zeitraum in ihrem Büro ausgesprochen worden.
Deshalb habe der Beschwerdeführer angeregt, Mag. XXXX , MA MSc als Zeuge zu befragen, ob er auf Weisung bzw. Empfehlung gehandelt habe. Auch sei Mag. XXXX , MA MSc zum Aktenvermerk von Mag. XXXX vom 07.03.2012 hinsichtlich der ihm vorgeworfenen verleumderischen Ausführungen zu befragen. Weiters sei der Zeuge dahingehend zu befragen, welche nachvollziehbaren Gedanken ihn veranlasst hätten, nur bei ihm eine Dienstpflichtverletzung wegen Missachtung des Dienstwegs festzustellen, nicht aber bei sich selbst und anderen Kollegen. Diese Fragen seien nicht an den Zeugen gestellt worden und seien daher entsprechend nachzuholen.
Der Beschwerdeführer führte zudem aus, dass die belangte Behörde Folgendes nicht beachtet habe:
§ 109 Abs. 1 BDG 1979 verpflichte den Vorgesetzten zu vorläufigen Klarstellung des Sachverhalts. Dies sei von Mag. XXXX , MA MSc ebenso unterlassen worden, wie eine vertretbare rechtliche Beurteilung des Sachverhalts.
Eine Klarstellung des Sachverhalts würde hinsichtlich des Faktums 3. ergeben, dass das Seminar, zu dem sich der Beschwerdeführer nicht im Dienstweg angemeldet habe, in seinem Krankenstand stattgefunden und er dieses daher nicht besucht habe. Ebenso sei klarzustellen, dass es keine dienstliche Verpflichtung gebe, sich zu einem Seminar anzumelden, welches man nicht besuche. Die Angaben von Mag. XXXX , MA MSc im Rahmen seiner Zeugenaussage vom 20.02.2015 hätten in diesem Punkt von der belangten Behörde auf den Wahrheitsgehalt überprüft werden müssen. Dieser habe nämlich das objektive Tatbestandsmerkmal der falschen Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde gemäß § 289 StGB verwirklicht.
Sektionschefin Dr. XXXX sei XXXX der Fraktion Sozialistischer Gewerkschafter bei der belangten Behörde gewesen, der Beschwerdeführer habe in dieser Fraktion jahrelang als Schriftführer fungiert. Darüber hinaus seien sie für lange Zeit für die gleiche Abteilung zuständig gewesen. Daher habe Dr. XXXX dem Beschwerdeführer gemäß § 45 Abs. 1 BDG 1979 mitteilen bzw. die Weisung erteilen können, in Zukunft solche Angelegenheiten nicht mehr direkt mit ihr zu besprechen. Stattdessen habe sie völlig überraschend die Anfrage des Beschwerdeführers zur Bewilligung des Seminars als Dienstpflichtverletzung bewertet und im Zusammenwirken mit Mag. XXXX , MA MSc die Ermahnung veranlasst. Es sei für den Beschwerdeführer daher absolut nicht vorhersehbar gewesen, dass eine jahrelang geübte Praxis plötzlich zur Dienstpflichtverletzung erklärt werde (Überraschungsverbot). Er habe keinen Zweifel daran, dass die Ermahnung eine konzertierte Aktion gewesen sei, um seinen Übertritt in den Ruhestand zu veranlassen. Er überlasse daher weitere Ermittlungen der belangten Behörde. Zudem habe es die belangte Behörde unterlassen, zu ermitteln, welche gesetzliche Bestimmung konkret eine Anfrage an eine Vorgesetzte vor Beschreitung des Dienstweges verbietet.
Wegen dieser rechtswidrigen Ermahnung sei der Verdacht des Missbrauchs der Amtsgewalt gemäß § 302 StGB begründet und deswegen sei die Meldepflicht gemäß § 53 Abs 1 BDG 1979 zu beachten. Das Unterlassen einer solchen Meldung durch Dr. XXXX stelle eher eine Dienstpflichtverletzung dar, als das Verhalten des Beschwerdeführers. Zudem sei Dr. XXXX , ehemalige Sektionsleiterin bei der belangten Behörde, nicht als Zeugin vernommen worden und sei dies nachzuholen. Als Vertreterin der belangten Behörde habe sie ihm, ohne Prüfung des Sachverhalts und mit einer unvertretbaren rechtlichen Beurteilung, die Ermahnung zur Kenntnis gebracht. Damit habe auch Dr. XXXX eher ihre Dienstpflichten verletzt als der Beschwerdeführer.
Der Beschwerdeführer habe am 12.05.2011 eine Klage gegen Dr. XXXX wegen Schadenersatz auf Grund erfolgter Diskriminierungen in eventu wegen Mobbings, Verletzung der Persönlichkeitsrechte, Verletzung des Gleichbehandlungsgebots, Verletzung der Fürsorgepflicht sowie Verletzung des Schikaneverbots eingebracht. Zu Beginn der Verhandlung am 13.10.2014 vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien sei dem Beschwerdeführer angeboten worden, die Hälfte seiner Klagsforderung zu bezahlen. Diesen Vergleich habe er angenommen. Es sei auffällig gewesen, dass Dr. XXXX ihre seit dem Jahr 2011 vorgebrachte Behauptung, dass keine Diskriminierung vorgelegen sei, nicht weiter aufrechterhalten habe. Das finanzielle Risiko des Prozesses habe nach seiner Information die belangte Behörde getragen. Wenn die belangte Behörde dem Beschwerdeführer daher über den Umweg der beklagten Dr. XXXX bereits indirekt eine Entschädigung wegen erfolgter Diskriminierung bezahle, lasse dies den Schluss zu, dass die belangte Behörde keine Hoffnung auf eine Klagsabweisung gehabt habe.
Zudem habe der Beschwerdeführer im Mai 2011 beim Arbeits- und Sozialgericht Wien auch eine Klage gegen die ehemalige Sektionsleiterin bei der belangten Behörde und derzeitige Direktorin XXXX Dr. XXXX eingebracht. Auch zu Beginn der diesbezüglichen Verhandlung am 17.03.2015 vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien sei dem Beschwerdeführer die Hälfte seiner Klagsforderung als Vergleich angeboten worden. Dieses Vergleichsangebot habe er abgelehnt. Nach Drängen des Richters habe er den Gegenvorschlag gemacht, dass er bei Bezahlung seiner vollen Klagsforderung und der Hälfte seiner Anwaltskosten zu einem Vergleich bereit sei. Sein Vorschlag sei angenommen worden.
Die Tatsache, dass beide ehemalige Sektionsleiterinnen dem Beschwerdeführer als Privatpersonen eine Entschädigung nach seiner Klage wegen erfolgter Diskriminierungen bezahlt hätten, sei bei den Ermittlungen der Dienstbehörde sowie bei der rechtlichen Beurteilung zu berücksichtigen.
Zudem sei Sektionschefin Mag. XXXX noch nicht als Zeugin einvernommen worden. Diese wäre ebenfalls darüber zu befragen gewesen, aus welchen Gründen sie vor Erlassung des Bescheides vom 04.08.2010, ZI. 502.115/084-S5-2/10, nicht den Sachverhalt, insbesondere in Bezug auf die geltenden gesetzlichen Bestimmungen, überprüft habe. Sie selbst habe sich auf § 109 Abs. 2 BDG 1979 berufen, weshalb ihr auch der Abs. 1 bekannt sein müsse. Es bestehe daher Grund zur Annahme, dass sie wissentlich die zur Klarstellung des Sachverhalts erforderlichen Erhebungen nicht durchgeführt habe.
Nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis der Dienstbehörde seien alle bisher zur Ermahnung befragten Vorgesetzten überzeugt gewesen, dass es Dienstpflicht sei, sich zu einer Veranstaltung eines privaten Vereins, die man ohnehin nicht besuche, im Dienstweg anzumelden. Die belangte Behörde hätte zum Zwecke der Würdigung der Zeugenaussagen hinsichtlich der Glaubwürdigkeit ergänzend zu ermitteln gehabt, ob sich die Vorgesetzten ihrer Überzeugung nach auch selbst im Dienstweg zu Veranstaltungen privater Vereine angemeldet hätten. Diese Anmeldungen hätten in der Personalabteilung in beträchtlicher Anzahl aufliegen müssen. Der Beschwerdeführer beantragte daher, die Anzahl derartiger Anmeldungen von Mag. XXXX , MA MSc, Dr. XXXX und auch der sonstigen Vertreter der belangten Behörde festzustellen. Zudem wäre auch zu ermitteln, ob die Vorgesetzten Ermahnungen auch gegen andere Mitarbeiter der belangten Behörde in solchen Fällen ausgesprochen hätten. Mag. XXXX , MA MSc wäre ergänzend dahingehend zu befragen, ob er auch in seiner derzeitigen Funktion alle Mitarbeiter ermahne, die sich nicht im Dienstweg zu Veranstaltungen privater Vereine anmelden würden, die sie nicht besucht hätten.
Die gesetzlichen Bestimmungen des § 16a Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG) und des § 7b Abs 6 BEinstG würden die gesetzliche Verpflichtung, dass jede Diskriminierung durch einen Bediensteten des Bundes als Dienstpflichtverletzung nach den dienst- und disziplinarrechtlichen Vorschriften zu verfolgen sei, beinhalten. Solche Verfolgungshandlungen habe die belangte Behörde bisher unterlassen.
11.4. Zu Punkt 10.) - Diskriminierung durch Unterlassung rechtzeitiger Erledigungen - werde ausgeführt, dass die Dienstbehörde es unterlassen habe grundsätzlich rechtzeitige Erledigungen vorzunehmen. Dafür spreche, dass für einfache Erledigungen ein Zeitraum von mehreren Monaten in Anspruch genommen worden sei. Dagegen werde dem Beschwerdeführer für das Parteiengehör trotz umfangreicher Ermittlungen stets bloß ein Zeitraum von nur zwei Wochen gewährt.
Für die Würdigung des Sachverhalts hinsichtlich der Unterlassung rechtzeitiger Erledigungen seien folgende Tatsachen zu berücksichtigen:
Die Feststellung des VwGH in seinem Erkenntnis vom 04.09.2014, Zl. 2013/12/0177:
"Auch das Studium und die Auslegung der Kooperationserklärung zwischen dem Bund und der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst sowie eines Erlasses des Bundeskanzleramtes war wohl innerhalb einer Woche zu bewerkstelligen. 'Das Andenken' der Einholung einer Stellungnahme des Bundeskanzleramtes, von welchem Projekt aber in der Folge wieder Abstand genommen wurde, rechtfertigt die Verzögerung der Entscheidung ebenso wenig wie der Umstand, das damit von einer bisher geübten Praxis abgegangen werden sollte. "
Der Akt mit dem Ansuchen auf Sonderurlaub sei am 12.09.2006 von der Personalabteilung zur Genehmigung an die Sektionsleitung weitergeleitet und erst am 25.10.2006 endgenehmigt worden. Es fehle die Feststellung, wer den Akt endgenehmigt habe und eine Befragung der Sektionsleiterin, weshalb die einfache Aktenerledigung derart lange gedauert habe.
Entgegen der Behauptungen der belangten Behörde sei mit ihm am 03.10.2006 keine einvernehmliche Urlaubsvereinbarung getroffen worden, diese sei ihm durch die Abbuchung von Urlaubstagen einseitig diktiert worden. Durch die verspätete Mitteilung, dass ihm, entgegen seiner Abmachung mit dem Abteilungsleiter, kein Sonderurlaub gewährt worden sei, habe der Beschwerdeführer nicht mehr die Möglichkeit gehabt, auf die Seminarteilnahme zu verzichten und somit seine Urlaubstage zu erhalten.
Das Ansuchen des Beschwerdeführers, welches er am 05.05.2008 im Dienstweg eingebracht habe, sei erst am 02.06.2008 bei der belangten Behörde eingelangt. Es sei kein Grund erkennbar, weshalb die Weiterleitung seines Ansuchens sich derart verzögert habe. Über dieses Ansuchen sei schließlich mit Schreiben vom 18.12.2008 entschieden worden. Der Bescheid sei ihm am 19.12.2008 persönlich im Dienstweg übergeben worden. Die Überschreitung der 6-Monatsfrist stehe damit fest.
Konkret wäre zu ermitteln gewesen, wie viele Seiten das Ansuchen des Beschwerdeführers gehabt habe und ebenso wäre hinsichtlich der angeblichen "Fülle des zu sichtenden und auszuwertenden Aktenmaterials" anzugeben gewesen, wie viele Seiten tatsächlich gelesen und ausgewertet worden seien. Hinsichtlich der Ermittlungen der Dienstbehörde zum Zustellmangel sei die Rechtsansicht der belangten Behörde nicht nachvollziehbar, wonach die "Bekanntgabe eines Bevollmächtigten" nicht in der gemäß § 10 AVG festgelegten Form erfolgt sei. Die belangte Behörde ändere nach Belieben ihre Rechtsmeinung, denn das Schreiben vom 28.10.2008 mit dem vorläufigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens habe sie, entgegen dieser Rechtsmeinung dem Rechtsanwalt des Beschwerdeführers, zugestellt.
Auch eine Erledigung eines Verbesserungsvorschlags vom 24.12.2011, dessen näheren Inhalt er in seiner Beschwerde an das Verwaltungsgericht vom 25.02.2015 dargestellt habe, sei bis heute nicht erfolgt (vgl. Zl. 502.115/131-1A2/14).
Das Schreiben der Dienstbehörde vom 30.06.2010, Zl. 502.115/082-S5-2/10, betreffend den gegenständlichen Antrag auf Schadenersatz wegen Mehrfachdiskriminierung vom 04.02.2010 sei ihm am 30.06.2010 mit der Aufforderung zugestellt worden, binnen zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen. Der belangten Behörde sei bekannt gewesen, dass sich der Beschwerdeführer vom 02.07.2010 bis 06.08.2010 auf Urlaub befinde. Er habe am gleichen Tag einen Antrag auf Fristerstreckung bis 23.08.2010 eingebracht und mitgeteilt, dass er eine Überschreitung der 6-Monatsfrist nicht rügen werde. Mit Schreiben vom 09.07.2010, Zl. 502.115/083-S5-2/10, sei ihm mitgeteilt worden, dass der belangten Behörde eine fristgerechte Antragserledigung ein wesentliches Anliegen sei und daher die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme maximal um zwei Wochen, somit bis zum 28.07.2010 verlängert werden könne. Mit dieser Fristsetzung in seinem Urlaub sei sein Privatleben schwer beeinträchtigt gewesen.
11.5. Zu Punkt 15. und 16.) - Bemessung der Höhe des Entschädigungsbetrags wegen erfolgter Diskriminierungen - wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde beabsichtige, seinen Antrag auf Schadenersatz für einen Vermögensschaden und Entschädigung aufgrund erlittener Beeinträchtigungen in der Höhe von insgesamt EUR 500 zu entsprechen und darüber hinausgehende Ansprüche abzulehnen. Dieser Entschädigungsbetrag sei zu gering bemessen. Vorab sei durch weitere Ermittlungen von Amts wegen zu klären, dass entgegen der bisherigen Ansicht der belangten Behörde weitere Diskriminierungen erfolgt seien.
In diesem Zusammenhang werde auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Artikel 8 EMRK verwiesen, etwa auf das Urteil Armonas und Biriuk gegen Litauen vom 25.11.2008, mit dem eine Begrenzung von EUR 2.900 für einen Entschädigungsbetrag als unzulässig erklärt worden sei.
Die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer bereits indirekt ein Entschädigungsbetrag von EUR 720 nach seinen Vergleichen vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien bezahlt worden sei, zeige, dass er zumindest einen Schadenersatzbetrag in dieser Höhe anerkenne.
Der mindeste Schadenersatzbetrag nach einer Belästigung wegen des Alters bzw. wegen einer Behinderung würde derzeit bei EUR 1.000 liegen (vgl. § 19 Abs 3 B-GlBG und § 7i BEinstG). Die mehrfachen schweren Beeinträchtigungen seines Erholungsurlaubs seien ausreichend Grund ihm einen Schadenersatz in der beantragten Höhe zuzusprechen.
12. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer fernmündlich und per E-Mail vom 01.04.2015 um Klarstellung seines Vorbringens betreffend "Verwirklichung objektiver Tatbestandsmerkmale falscher Beweisaussagen" von der belangten Behörde zu einer Besprechung zu zwei vorgeschlagenen Terminen, nämlich am 02.04.2015 oder am 08.04.2015 eingeladen. Der Beschwerdeführer habe - wie aus dem Aktenvermerk vom 01.04.2015 ersichtlich sei - angegeben, dass er aus persönlichen Gründen nicht vor dem 21.04.2015 kommen könne. Er habe zudem angemerkt, dass er auch seinen Anwalt verständigen wolle und daher um schriftliche Einladung ersuche. Diesem Auftrag sei die belangte Behörde mittels E-Mail vom 01.04.2015 nachgekommen.
13. Mit E-Mail vom 03.04.2015 äußerte der Beschwerdeführer, dass er in nächster Zeit wichtige persönliche Angelegenheiten zu erledigen habe und eine schriftliche Stellungnahme nachreichen werde. Er könne jedoch zur Zeugenaussage von Mag. XXXX , MBA vom 26.02.2015 bereits mitteilen, dass nicht bekannt gegeben worden sei, dass dieser Auftraggeber der Prüfung "Opferschutz" gewesen sei.
14. Mit E-Mail vom 06.04.2015 wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und führte ergänzend zu Punkt 2.) aus, dass die Zeugenaussage von Mag. XXXX , MA MSc irreführend und unvollständig sei, beispielsweise fehle eine konkrete Angabe, welche vereinbarten Berichtsteile der Beschwerdeführer nicht zeitgerecht abgegeben habe. Wenn der Zeuge der Meinung sei, dass der Beschwerdeführer Berichtsteile nicht zeitgerecht und in einer verwertbaren Qualität abgegeben habe, sei dem zu entgegnen, dass er stets eine ausgezeichnete Dienstbeschreibung erhalten habe. Der Zeuge stelle somit unbewiesene Behauptungen mit herabwürdigendem Inhalt auf. Ebenso würden entsprechende Angaben dazu fehlen, dass durch die Bewilligung des Urlaubes die spätere Abgabe des konkreten Berichtsteiles nicht sichergestellt gewesen sei.
Zu Punkt 6. habe er ergänzend ausgeführt, dass der Zeuge Mag. XXXX , MA MSc dahingehend zu befragen sei, wie er die Ermahnung - wie aus der schriftlichen Einvernahme vom 20.02.2015 ersichtlich sei - unmissverständlich formuliert habe. Zudem sei keine Dienstfreistellung für ein Seminar notwendig, welches er ohnehin nicht besucht habe, weil er sich zu diesem Zeitpunkt im Krankenstand befunden habe. Die belangte Behörde habe zudem feststellen müssen, dass er sich bereits über viele Jahre hinweg auf gleiche Weise zu Seminaren des Österreichischen Gewerkschaftsbundes (ÖGB) angemeldet habe. Vor dieser Mahnung habe kein Vorgesetzter eine ähnliche Pflichtverletzung festgestellt. Schließlich habe er am 09.05.2007 zu Zl. 210.012/028-S5-2/07 eine grundsätzliche Regelung für derartige Seminarbesuche angeregt, jedoch keine Antwort erhalten. Es stehe zwar mittlerweile fest, dass die Ermahnung rechtswidrig gewesen sei, nunmehr sei jedoch zu ermitteln, dass diese auch wissentlich zu Unrecht erfolgt sei.
Zur Zeugenaussage von Mag. XXXX , MBA vom 26.02.2015 sei anzumerken, dass dieser angeben habe, dass er Auftraggeber der Gebarungsprüfung "Opferschutz" gewesen sei. Diese Tatsache sei ihm als Prüfungsleiter dieser Prüfung völlig unbekannt. Es wäre daher zu ermitteln gewesen, mit welcher Geschäftszahl der Zeuge zum Auftraggeber der Gebarungsprüfung "Opferschutz" bestellt bzw. aus welchen Gründen ihm dies nicht mitgeteilt worden sei. Darüber hinaus werde angemerkt, dass auch im Bericht der Innenrevision, XXXX welcher vom Zeugen verfasst worden sei, unrichtige Angaben enthalten seien. So sei der Beschwerdeführer entgegen dessen Behauptungen kein Mitglied des Prüfteams gewesen.
Zur Aussage betreffend den vorgeschlagenen Zimmerwechsel gab der Beschwerdeführer an, dass sein Zimmer im Bauteil ohne Klimaanlage gelegen sei. Ein Wechsel in ein Zimmer mit Klimaanlage würde aufgrund seiner Behinderung zu gesundheitlichen Nachteilen führen. Zudem sei nicht ermittelt worden in welchen Zimmern die Kollegen der Abteilung sitzen würden, sodass eine Beeinträchtigung der Teamarbeit bei Nichtdurchführung eines Zimmerwechsels nicht festgestellt werden könne.
15. Am 15.04.2015 wurde Mag. XXXX , MBA zur ergänzenden Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 06.04.2015 ein weiteres Mal niederschriftlich einvernommen.
16. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 28.04.2015, Zl. 502.115/134-1A2/15, sprach die belangte Behörde Folgendes aus:
(1) Aufgrund Ihres Antrages vom 4. Februar 2010 auf Ausbezahlung von insgesamt 20.000 EUR als Ersatz für einen Vermögensschaden (Rechtsanwaltskosten) in Höhe von 2.500 EUR und als Entschädigung für persönliche Beeinträchtigungen (17.500 EUR) aufgrund diskriminierenden Verhaltens wird hinsichtlich der unter Punkt 15. und 16. angeführten Vorfälle eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung in Höhe von 500 EUR zuerkannt; soweit der Antrag über den zuerkannten Betrag hinausgeht, wird er abgewiesen.
(2) In Bezug auf die mit 1., 2., 6. und 10. (Fall 1) bezeichneten Vorfälle wird der Antrag mangels Vorliegens einer Diskriminierung abgewiesen.
(3) Betreffend den in Punkt 10. genannten Fall 2 - Antrag auf Sonderurlaub vom 30. April 2008, Erledigung vom 18. Dezember 2008 - wird der Antrag auf Schadenersatz,
a) soweit er sich auf den Diskriminierungsgrund des Alters bezieht, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen,
b) soweit er sich auf den Diskriminierungsgrund der Behinderung bezieht, mangels Vorliegens einer Diskriminierung abgewiesen.
Beginnend fasste die belangte Behörde den Verfahrensgang im Wesentlichen zusammen und verwies ihrerseits - um im Folgenden Wiederholungen zu vermeiden - auf den im zweiten Rechtsgang erlassenden Bescheid vom 19.08.2013, Zl. 502.115/116-1A2/13.
Vorab stellte die belangte Behörde zudem klar, dass die auf einen Ersatzanspruch nach dem B-GlBG anzuwendende Rechtslage sich danach richte, wann die behauptete schädigende Handlung gesetzt worden sei. Dies gelte auch für Ersatzansprüche nach dem BEinstG. Vor diesem Hintergrund seien Novellierungen der im Vorerkenntnis zitierten Bestimmungen, insbesondere jene des BEinstG durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 107/2013, für den vorliegenden Fall unbeachtlich (vgl. VwGH, 04.09.2014, Zl. 2013/12/0177).
Der folgenden Behandlung des Antragsvorbringens in Ansehung der einzelnen im Antrag genannten Vorfälle sei zudem voranzustellen, dass der VwGH in seinem Erkenntnis vom 23.06.2014, Zlen. 2013/12/0154 bis 0156, Folgendes ausgeführt hat:
Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fälle seien dahingehend zu überprüfen, ob eine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung seiner Person erfolgt sei oder nicht. Dies bedeute, dass ein Vergleich anzustellen wäre, ob er in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfahren habe, als einer seiner Kollegen bzw. ob er aus einem der Gründe des § 13 B-GlBG oder des § 7 BEinstG belästigt worden sei.
Deshalb habe die belangte Behörde nach dem Grundsatz der materiellen Wahrheit entsprechend ein umfassendes Ermittlungs- und Beweisverfahren gemäß § 56 AVG zur Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes durchgeführt; sie sei dabei auf sämtliche für die Sachenentscheidung relevanten Punkte des Anbringens eingegangen und habe diese im Sinne der Durchführung eines zielgerichteten Verwaltungsverfahren eingehend behandelt. Entsprechend dem Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgeblichen Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben, habe die belangte Behörde dem Beschwerdeführer seine Erwägungen mitgeteilt und ihm Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äußern. Der Einwand des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 25.03.2015, dass der Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt worden sei, sei nicht richtig. Der Beschwerdeführer sei eigens auch um Klarstellung seines Vorbringens betreffend einer allfälligen Verwirklichung des objektiven Tatbestandsmerkmals der falschen Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde ersucht worden.
Die belangte Behörde führte in Ansehung der im Folgeverfahren zu behandelnden Punkte im Wesentlichen Folgendes aus:
16.1. Ad Punkt 1.) Diskriminierung durch den Urlaubswiderruf 2008
Die Urlaubsplanungen der Bediensteten der belangten Behörde seien jährlich bis Ende Februar durchzuführen. Der Beschwerdeführer habe im Jahr 2008 bei diesen Planungen - zu diesem Zeitpunkt noch in der Abteilung XXXX - einen beabsichtigten Erholungsurlaub für die Zeiträume 23.06.2008 bis 22.07.2008 (22 Arbeitstage) sowie 28.07.2008 bis 29.08.2008 (24 Arbeitstage) angemeldet und späterhin nach seiner Zuweisung in die Abteilung XXXX im März 2008 mit dem dortigen unmittelbaren Vorgesetzten (Abteilungsleiter XXXX ) einen Erholungsurlaub für die Zeiträume 02.07.2008 bis 22.07.2008 (15 Arbeitstage) sowie 28.07.2008 bis 29.08.2008 (24 Arbeitstage) vereinbart, der grundsätzlich genehmigt worden sei. Somit hätte sich der Beschwerdeführer mit einer einwöchigen Unterbrechung insgesamt 39 Arbeitstage (rd. acht Wochen) im Erholungsurlaub befinden. Am 21.04.2008 habe der Beschwerdeführer zudem eine Dienstbefreiung für einen Kuraufenthalt vom 07.09.2008 bis 28.09.2008, insgesamt daher 15 Arbeitstage beantragt. Er habe somit in den Monaten Juli, August und September 2008 insgesamt lediglich an elf von 65 Arbeitstagen zur Dienstleistung zur Verfügung stehen können.
In Anbetracht der zahlreichen Aufgaben der Abteilung XXXX , der knappen Personalressourcen und der Verantwortlichkeiten des Beschwerdeführers für die Finalisierung der geplanten Rückübersiedlung - zu dieser Zeit sei die belangte Behörde aufgrund von Renovierungsarbeiten in einem Ausweichbüro untergebracht gewesen - hätten wichtige dienstliche Notwendigkeiten gegen die Konsumation des gesamten angemeldeten und vorab genehmigten Erholungsurlaubes gesprochen. Der Beschwerdeführer sei gemeinsam mit dem Leiter der Abteilung XXXX für die Renovierungsarbeiten verantwortlich. Die Rückübersiedlung sei für das Frühjahr 2009 (April/Mai) geplant gewesen. Zudem seien auch die Urlaubswünsche der anderen Abteilungsbediensteten zu berücksichtigen gewesen.
Da dem Urlaubsbegehren des Beschwerdeführers wichtige dienstliche Interessen - nämlich v.a. seine Verantwortung im Zusammenhang mit dem Sanierungs- bzw. Rückübersiedlungsprojekt - entgegengestanden seien, seien mit dem Beschwerdeführer Gespräche über die Möglichkeit der Verschiebung bzw. Verlegung seiner Erholungsurlaube geführt worden, bei denen keine Einigung erzielt worden sei. Mit E-Mail vom 21.05.2008 sei der Beschwerdeführer nochmals über die Sachlage informiert worden und aufgefordert worden, eine Buchungsbestätigung für die Vereinbarung des Erholungsurlaubes vorzulegen. In weiterer Folge sei der Erholungsurlaub in Absprache mit dem Beschwerdeführer und seinen Vorgesetzten für den Zeitraum vom 28.07.2008 bis 22.08.2008 festgelegt worden, da dieser für diesen Zeitraum eine Buchungsbestätigung vorgelegt habe. Dem Beschwerdeführer sei sohin ein Erholungsurlaub über das gesetzlich zustehende Ausmaß hinaus genehmigt worden. Seine Dienstfreistellung für einen Kuraufenthalt sei davon unberührt geblieben. Nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26.06.2008 Widerspruch gegen diese Festlegung erhoben habe, sei der Widerruf des Erholungsurlaubes vom 02.07.2008 bis 22.07.2008 sowie 25.08.2008 bis 29.08.2008 aufgrund wichtiger dienstlicher Gründe am 01.07.2008 von den unmittelbaren Vorgesetzten schriftlich wiederholt worden. Dagegen habe der Beschwerdeführer keine dienstrechtlichen Schritte unternommen. In Anbetracht der zahlreichen Aufgaben der Abt. XXXX , der knappen Personalressourcen und der Verantwortlichkeiten des Beschwerdeführers für die Finalisierung der geplanten Rückübersiedlung der belangten Behörden seien wichtige dienstliche Gründe für die Kürzung bzw. eine Verschiebung des Erholungsurlaubes, die ihm auch angeboten worden sei, gegeben gewesen. Zudem habe der Beschwerdeführer späterhin vom 06.10.2008 bis 10.10.2008, vom 06.11.2008 bis 10.11.2008 und am 17.11.2008 wiederum Erholungsurlaub konsumiert.
Weiters seien - entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers - bei der Besprechung am 23.06.2008 keine konkreten pensionsrechtlichen Aspekte diskutiert worden. Laut der eingeholten Stellungnahme von Mag. XXXX am 08.05.2013, die die belangte Behörde ihrem Vorgängerbescheid zu Grunde gelegt habe, sei die dargestellte Kürzung bzw. Festlegung des Sommer-Erholungsurlaubes 2008 Gegenstand und Inhalt der Besprechung gewesen. Im Zuge der Besprechung habe der Beschwerdeführer an Mag. XXXX , damaliger Mitarbeiter der Personalabteilung XXXX , die allgemeine Frage gestellt, ob er seinen offenen Erholungsurlaub bei Übertritt in den Ruhestand ausbezahlt bekommen würde. Dies sei von Mag. XXXX verneint worden, weil das die gesetzlichen Grundlagen nicht vorgesehen hätten. Der Beschwerdeführer habe daraufhin die Frage gestellt, ob er den noch offenen Erholungsurlaub vor Übertritt in den Ruhestand konsumieren müsse. Diesbezüglich sei ihm mitgeteilt worden, dass ein noch offener Erholungsurlaub grundsätzlich vor Übertritt in den Ruhestand zu konsumieren sei, aber ebenfalls unter Beachtung der gesetzlichen Grundlagen (d.h. wenn keine wichtigen dienstlichen Gründe der Konsumation entgegenstehen). Der Beschwerdeführer habe demnach die Anfrage allgemein gehalten und den Übertritt in den Ruhestand nicht mit einem konkreten Datum bzw. einer Zeitangabe verbunden. Es sei daher nicht richtig, wenn er anführe, dass Mag. XXXX ihm erklärt habe, dass er im Falle eines Pensionsansuchens den Urlaub im Juli konsumieren könne.
Der Beschwerdeführer habe diese Darstellung von Mag. XXXX , die ihm mit Parteiengehör vom 02.07.2013 ausdrücklich vorgehalten worden sei, in seiner Stellungnahme vom 17.07.2013 nicht bestritten. Sie erscheine der belangten Behörde deshalb zutreffend, weil weder ein Pensionsgesuch noch Mag. XXXX in seiner Eigenschaft als Personalreferent an der Gewichtung der dienstlichen Interessen für die Urlaubskürzung etwas zu ändern vermocht hätten. Die Gewichtung habe sich allein aus den dargestellten dienstlichen Notwendigkeiten ergeben. Ein solches konkretes Pensionsansinnen des Beschwerdeführers wäre mit dem zuständigen Fachbereich zu thematisieren gewesen.
Nach ergänzender Befragung von Mag. XXXX am 31.03.2015, in der dieser seine dazu abgegebene Stellungnahme vom 08.05.2013 aufrechterhalten habe, habe er neuerlich angegeben, dass dieses Thema nicht Gegenstand der Besprechung gewesen sei und er den Beschwerdeführer bei einem derartigen Ansinnen an die Fachvorgesetzten verwiesen hätte, bei welchen schließlich auch allfällige Urlaubsanträge hätten abgeben werden müssen. Es liege daher kein Hinweis vor, dass ein solches Pensionsansinnen mit den Vorgesetzten besprochen worden sei.
Nach telefonischer Rücksprache mit Dr. XXXX und Dr. XXXX bzw. nach Befragung von Mag. XXXX , jeweils am 31.03.2015, hätten die Genannten angegeben, dass ihnen ein solches Pensionsansuchen nicht vorgetragen worden sei, weder vom Beschwerdeführer noch von Mag. XXXX . Ein solches Ansinnen sei somit nicht zur Diskussion gestanden. Mag. XXXX habe dazu noch angeben können, dass der Beschwerdeführer im maßgeblichen Zeitraum organisatorisch noch seiner Abteilung zugeordnet gewesen sei, weshalb die Urlaubswünsche von ihm elektronisch im Employee Self Service (ESS) hätten genehmigt werden müssen. Dazu wäre eine Abstimmung zwischen Dr. XXXX und ihm erforderlich gewesen.
Ebenso könne die belangte Behörde dem Befangenheitsvorwurf des Beschwerdeführers gegenüber Mag. XXXX nicht folgen. Dazu werde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer in einem weiteren Verfahren gegen die belangte Behörde wegen behaupteter Diskriminierungen in einem vorbereitenden Schriftsatz zu einer Sitzung vor der Bundes-Gleichbehandlungskommission vorgebracht habe, dass er durch einen Informanten darauf hingewiesen worden sei, dass es korruptionsverdächtige Vorgänge beim XXXX gebe, jedoch der zuständige Geschäftsführer Dr. XXXX bei einer Überprüfung durch die belangte Behörde unbehelligt bleiben werde. Eher werde der Beschwerdeführer in Schwierigkeiten geraten. In der Folge habe er von Mag. XXXX , MA MSc die Auskunft bekommen, dass die Prüfung des XXXX zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen werde. Daraufhin sei ihm eine Mahnung gemäß § 109 Abs. 2 BDG 1979 erteilt worden, er sei vom Prüfungsdienst abgezogen und Mag. XXXX , MA MSc zum Direktor des XXXX ernannt worden.
Mag. XXXX habe zu diesem Vorbringen im Zuge des Verfahrens vor der Gleichbehandlungskommission Mag. XXXX , MA MSc befragt und am 07.03.2012 folgenden Aktenvermerk angelegt: "Mag. XXXX teilt in einem Telefonat mit, dass die Ausführungen von MR RR Mag. XXXX verleumderisch wären, er jedoch nicht beabsichtige, sich auf dieses Niveau zu begeben und daher von rechtlichen Schritten absieht. Inhaltlich gibt er an, dass ihn Mag. XXXX bei einer Gebarungsüberprüfung der XXXX auf den XXXX angesprochen habe. Da dieser aber nicht Gegenstand der Gebarungsüberprüfung war, teilte er ihm mit, dass er dieses Thema bei der nächsten Prüfungsplanung und den Vorbereitungen der Abteilung dazu, zur Sprache bringen sollte. Dies hat Mag. XXXX seines Wissensstandes aber nicht gemacht. Zur Weisung bzw. Ermahnung gem. §109 Abs. 2 BDG ist ein Bescheid ergangen und hat Mag. XXXX dem nichts hinzuzufügen. "
Mag. XXXX gab dazu und zu dem Vorhalt, dass er einem E-Mail an Mag. XXXX , MA MSc zufolge beabsichtigt habe, zu den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Punkten Stellung zu nehmen und diese ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zu widerlegen an, dass seine Aufgabe darin bestanden habe, den für die Erledigung der Verwaltungssache objektiv maßgebenden Sachverhalt festzustellen. Dieser sei er seiner Ansicht nach auch nachgekommen. Es seien keine Befangenheitsgründe vorgelegen, seine private Freundschaft zu Mag. XXXX , MA MSc sei für das Verfahren nicht relevant. Ebenso sei der Aktenvermerk betreffend "verleumderischer Aussagen" vom 07.03.2012 für das gegenständliche Verfahren nicht von Relevanz. Zudem sei die Aussage von Mag. XXXX , MA MSc sehr allgemein gehalten worden, sodass nach Ansicht der belangten Behörde keine weiteren Maßnahmen zu ergreifen gewesen seien. Überdies sei die Aussage im Zuge der Ermittlung des objektiv maßgeblichen Verfahrens in einem anderen dienstbehördlichen Verfahren getätigt worden.
Die Informationen des Beschwerdeführers bezüglich korruptionsverdächtiger Vorgänge hätten der belangten Behörde keinen Anlass zu weiteren Veranlassungen, wie aus der Aktenerledigung zu GZ 502.115/098-1A2/12 zu ersehen sei, gegeben. Die Angaben von Mag. XXXX seien sachlich, nachvollziehbar und glaubwürdig. Zudem werde seine Aussage von den beteiligten Vorgesetzten gestützt. Ebenso folge die belangte Behörde auch keinem allfälligen Befangenheitsvorwurf. In diesem Zusammenhang sei der belangten Behörde daher kein wichtiger Grund erkennbar, der geeignet sei, die volle Unbefangenheit oder die Glaubwürdigkeit des zudem bloß an der Vorbereitung einer Entscheidung beteiligten Personalreferenten in Zweifel zu ziehen.
Zum Einwand des Beschwerdeführers, dass das wichtige dienstliche Interesse hinsichtlich der knappen Personalressourcen in der Abteilung XXXX durch Bestellung eines stellvertretenen Abteilungsleiters bzw. durch Zuweisung eines weiteren Bediensteten enthoben hätte werde können, werde angemerkt das der Organisationsplan dieser Abteilung keinen stellvertretenden Abteilungsleiter vorsehe. Zudem wäre mit der kurzfristigen Zuteilung eines weiteren Bediensteten ein zusätzlicher Einschulungsaufwand verbunden, welcher wiederum zur Folge hätte, dass ein (weiteres) wichtiges dienstliches Interesse einer fast durchgehenden Abwesenheit in den Monaten Juli, August und September 2008 entgegenstehe.
Dem Einwand des Beschwerdeführers, dass bloß im September 2008 seinem Vorschlag entsprechend ein zusätzlicher Bediensteter dieser Abteilung zugeteilt worden sei, gehe insofern ins Leere, weil dieser selbst aufgrund zusätzlicher Aufgabenstellungen in die Abteilung XXXX gewechselt sei. Die Abteilung XXXX sei u.a. zuständig für die Budgetangelegenheiten der belangten Behörde und der zusätzliche Bedienstete habe die Aufgabenstellungen im Budgetbereich bezüglich der damals bevorstehenden Haushaltsrechtsreform übernommen.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach ihm im hier strittigen Zeitraum die Lektüre von Bauakten aufgetragen worden sei, wofür weder eine Dringlichkeit noch eine Erforderlichkeit bestanden habe, weshalb die Nichtgewährung des Urlaubes eine "reine Schikane" darstelle, sei anzuführen, dass Dr. XXXX in der niederschriftlichen Befragung vom 25.02.2015 im vorliegenden Zusammenhang darauf hingewiesen habe, "dass eine durchgehende Abwesenheit von nahezu drei Monaten mit den Anforderungen des Dienstes nicht vereinbar war bzw. ist. Insbesondere in Anbetracht seiner Verantwortung für das Projekt der Rückübersiedlung XXXX in das Bundesamtsgebäude in XXXX , sprachen wichtige dienstliche Notwendigkeiten gegen die Konsumation des gesamten angemeldeten und vorab genehmigten Erholungsurlaubes. Es war Aufgabe des Mag. XXXX , einen reibungslosen Ablauf der Übersiedlung und damit des Projektes der Rückübersiedlung insgesamt zu organisieren. Es war daher notwendig, sich rechtzeitig mit allen damit zusammenhängenden Modalitäten (Bauakten, Plänen,...) zu befassen. Es war daher nicht möglich, auf jeden Urlaubswunsch einzugehen. Es war jedenfalls prioritär, die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes zu ermöglichen. Die ordnungsgemäße und reibungslose Rückübersiedlung war ein Garant dafür."
Diese Auskunft von Dr. XXXX sei glaubwürdig und nachvollziehbar, da die Aufgabe des Beschwerdeführers hinsichtlich des Rückübersiedlungsprojekts bereits im ersten Rechtsgang mit Erkenntnis des VwGH festgestellt worden sei. Aufgrund von Personalveränderungen sei es zu einem Personalengpass gekommen, der vor allem im Hinblick auf die laufende Sanierung des Bundesamtsgebäudes dringend zu beheben gewesen sei. Der Beschwerdeführer bringe aufgrund seiner bisherigen Berufserfahrung in der Krankenhausverwaltung entsprechendes Vorwissen sowie notwendige Erfahrung für die Bewältigung der angeführten Aufgaben mit, daher sei er dieser Abteilung zur Bewältigung von dringenden Tätigkeiten bis auf weiteres zur Dienstleistung zugewiesen worden. Diese dienstlichen Beweggründe habe Dr. XXXX bereits anlässlich des schriftlich erteilten "Urlaubswiderrufs" per E-Mail vom 21.05.2008 erklärt und sei es sinnwidrig gewesen, bei dem vorgelegenen Personalengpass derart lange (während des gesamten ursprünglich genehmigten Urlaubszeitraums) auf die erforderliche Arbeitskraft eines verantwortlichen Mitarbeiters in der Person des Beschwerdeführers zu verzichten.
Wenn der Beschwerdeführer ausführt, dass vor seinem 60. Geburtstag sowohl 35 bzw. 30 Tage Sommerurlaub im Juli und August als auch der Kuraufenthalt im September problemlos möglich gewesen seien, deute dies auf mangelndes Engagement, eine Verkennung gegenüber der geänderten Arbeitsplatzsituation und auf eine völlige Hintanstellung der dargestellten dienstlichen Erfordernisse bei der Urlaubsplanung hin.
Das Studieren der Bauakten sei zudem von grundlegender Bedeutung für die Wahrnehmung der damaligen Aufgaben des Beschwerdeführers, nämlich der Abwicklung des Bauprojekts und die Vorbereitung der Rückübersiedlung.
Die vom Beschwerdeführer - zur Unterstützung dieser These - beantragte niederschriftliche Befragung von Dr. XXXX vom 23.02.2015 habe ergeben, dass der Beschwerdeführer während der Sommerzeit nicht durchgehend etwa drei Monate abwesend sein solle, sondern sich mit dem Rückübersiedlungs- bzw. Sanierungsprojekt vertraut machen solle. Dementsprechend sei der Urlaubwiderruf von Dr. XXXX am 01.07.2008 schriftlich wiederholt worden.
Zur Aufgabenstellung des Beschwerdeführers habe Dr. XXXX angegeben, dass dieser insbesondere an verschiedenen Leistungsausschreibungen und -abnahmen mitgewirkt habe (Beschaffungsvorgänge von der Ausschreibung über die Bestbieterermittlung bis zur Zuschlagserteilung und Leistungsabnahme). Solche Beschaffungsakte würden insbesondere Arbeiten im Zusammenhang mit der Sanierung des Amtsgebäudes, die Übersiedlung sowie die Erneuerung der Amtsausstattung betreffen. Dr. XXXX habe bis dato nicht mehr sagen können, ob derartige Tätigkeiten vom Beschwerdeführer bereits im Sommer 2008 zu erledigen gewesen seien, er stelle aber weiters fest, dass ihm bezüglich des Vorbringens des Beschwerdeführers einer erfolgten Diskriminierung aufgrund des Alters ("Drängen in die Pension") oder aufgrund der Behinderung keine Wahrnehmungen erinnerlich seien.
Da der Beschwerdeführer in die ersten Projektstadien des Umbaus und der Sanierung des Amtsgebäudes sowie in die Übersiedlung des Ausweichgebäudes im Jahre 2007 nicht eingebunden gewesen sei, sei eine entsprechende Kenntnis der "Bauakten" des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seiner Aufgabe naturgemäß erforderlich. Schließlich sei für die Rückübersiedlung lediglich eine Projektzeit von eineinhalb Jahren zur Verfügung gestanden. Die Planung der Rückübersiedlung in das sanierte Gebäude solle ab September 2008 beginnen. Angesichts des gegebenen Termindrucks und der hohen Auslastung der für die Übersiedlung zuständigen Abteilung XXXX seien daher konkrete und nachvollziehbare Gründe vorgelegen, die eine fast drei Monate dauernde durchgehende Abwesenheit eines verantwortlichen und für diese Zwecke eigens zugeteilten Mitarbeiters nicht ermöglicht hätten.
Ferner hätten die Gespräche über die Möglichkeit der Verschiebung bzw. Verlegung seiner Erholungsurlaube bzw. der Urlaubswiderruf bereits unmittelbar nach Abgabe seines Antrages auf Bewilligung einer Dienstbefreiung für den angeführten Kuraufenthalt stattgefunden und sei der Urlaubswiderruf auch auf diesen Zeitpunkt hin zu beurteilen. Es stehe für die belangte Behörde außer Zweifel, dass die Aufgabenstellung der Abteilung XXXX zeitlich und umfangmäßig dicht gedrängt gewesen sei, was auch die regelmäßigen Projektleitersitzungen, an denen auch der Beschwerdeführer ab April 2008 regelmäßig teilgenommen habe, gezeigt habe. In dieser Hinsicht erscheine es jedoch nicht unsachlich, sondern vorausschauend, auf die erforderliche personelle Besetzung auch bei einem möglichen Ausfall eines von zwei Projektverantwortlichen zu achten.
Der Einwand des Beschwerdeführers dagegen, dass ihm der Erholungsurlaub zunächst vom unmittelbaren Vorgesetzten genehmigt worden sei bzw. Dr. XXXX die Einschränkung des Urlaubs im Juli 2008 nur um eine Woche für erforderlich befunden habe und es daher keine dienstlichen Gründe für eine weitere Einschränkung des Urlaubs gegeben habe, erscheine der belangten Behörde schon deswegen nicht relevant, da dienstliche Interessen eine Abänderung der Urlaubseinteilung auch dann geboten erscheinen lassen, wenn die ursprüngliche Urlaubsteinteilung auf einer Fehleinschätzung beruhe (vgl. VwGH Zl. 2010/12/0198 sowie Zl. 2010/12/0050).
Die Gründe für den verfahrensgegenständlichen Urlaubswiderruf seien in den niederschriftlichen Befragungen von Dr. XXXX und von Dr. XXXX nochmals aufgezeigt worden und würden keine verpönten Motive im Zusammenhang mit einer behaupteten Diskriminierung erkennen lassen.
Ebenso könne aus dem Vorbringen, dass der Beschwerdeführer am ersten Tag seines Erholungsurlaubes, dem 28.07.2008, zu einer Besprechung eingeladen worden sei, keine Diskriminierung erkannt werden.
Dem Beschwerdeführer sei am 25.07.2008 von Dr. XXXX ein E-Mail mit folgendem Inhalt übermittelt worden: