TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/25 I408 2210510-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.02.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

25.02.2019

Norm

AsylG 2005 §3
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §29 Abs4
VwGVG §29 Abs5

Spruch

I408 2210510-1/11E

Gekürzte Ausfertigung des am 17.01.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch RAe Dr. Lechenauer & Dr. Swozil, Hubert Sattler-Gasse 10, 5020 Salzburg, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Oberösterreich BAL vom 07.11.2018, Zl. 1128543905-180794982, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 25.02.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Der erkennende Richter schließt sich in Bezug auf das Fluchtvorbringen vollinhaltlich den Ausführungen im bekämpften Bescheid an. Die Beschwerdeführerin hält sich nach illegaler Einreise seit September 2016 in Österreich auf, entzog sich durch Untertauchen einer rechtskräftig verfügten Abschiebung nach Italien und lebte stattdessen über ein Jahr ohne gemeldeten Wohnsitz in Österreich. Nach bescheidmäßiger Abweisung ihres neuerlichen Asylantrages am 07.11.2018 heiratete sie am 24.11.2018 einen in Österreich aufenthaltsberechtigten nigerianischen Staatsbürger. Das nun von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Privatleben kommt bei dieser Sachlage keine Bedeutung zu. Zudem ist davon auszugehen, dass sie Nigeria, wie vor ihrer Ausreise, in der Lage sein wird, ihren Lebensunterhalt aus eigenem zu bestreiten.

Schlagworte

Abschiebung, Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses,
Asylverfahren, Ehe, gekürzte Ausfertigung, illegale Einreise,
Meldeverstoß, mündliche Verhandlung, mündliche Verkündung,
Untertauchen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:I408.2210510.1.00

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten